Verordnung FIND über den Bezug der Steuerforderungen (631.131)
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Verordnung FIND über den Bezug der Steuerforderungen

Verordnung FIND über den Bezug der Steuerforderungen vom 07.11.2014 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2024) Die Finanzdirektion gestützt auf die Artikel 201 ff. des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direk - ten Kantonssteuern (DStG); gestützt auf die Artikel 50 Abs. 2 und 58 Abs. 3 des Gesetzes vom 14. Sep - tember 2007 über die Erbschafts - und Schenkungssteuer (ESchG); gestützt auf die Artikel 42 Abs. 2 und 48 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Mai
1996 über die Handänderungs- und Grundpfandrechtssteuern (HGStG); gestützt auf die Artikel 41 ff. des Gesetzes vom 10. Mai 1963 über die Gemeindesteuern (GStG); gestützt auf die Artikel 12 ff. des Gesetzes vom 26. September 1990 über die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat (KSG); in Erwägung: Die Finanzdirektion legt die Zinssätze der Vergütungs- und der Verzugszin - sen für periodische und nicht periodische Steuern, für die Quellensteuer so - wie für die Bussen fest. Zudem erlässt sie die Bedingungen, unter denen aus Billigkeitsgründen oder zur Vermeidung unnötiger Umtriebe auf die Berech - nung eines Zinses verzichtet wird. Verordnet:

Art. 1 Verzugszins

1 Der Zinssatz des Verzugszinses beträgt 3,75 %.

Art. 2 Vergütungszins auf den Akontozahlungen

1 Der Zinssatz des Vergütungszinses, der für die im Voraus bezahlten Akon - tozahlungen gutgeschrieben wird, beträgt 0,25 %.
2 Für die Akontozahlungen werden die Zinssätze ab den Daten der mittleren Verfalltage angewandt.
3 Fällt der mittlere Verfalltag der Akontozahlungen auf ein Datum nach dem Kalenderjahr, für das die Zinssätze festgelegt wurden, so wird der voraus - sichtliche Vergütungszins, welcher der steuerpflichtigen Person bei Bezah - lung des Gesamtbetrags der Akontozahlungen in einer einzigen Überweisung angeboten wird, mit einem provisorischen Satz berechnet. Die Berichtigung erfolgt bei der Schlussabrechnung.

Art. 3 Vergütungszins für zu viel bezahlte Beträge

1 Der Zinssatz des Vergütungszinses, der für zu viel bezahlte Beträge gutge - schrieben wird, beträgt 3,75 %.

Art. 4 ...

Art. 5 Zeitliche Begrenzung

1 Wenn der mittlere Verfalltag für die Entrichtung der Akontozahlungen höchstens sieben Tage vom mittleren Verfalltag der Fakturierung der Akon - tozahlungen abweicht, wird kein Zins berechnet.
2 Auf der Schlussabrechnung und den nicht periodischen Steuern wird kein Verzugszins berechnet, wenn die Zahlung höchstens sieben Tage nach dem für die Entrichtung festgesetzten Datum erfolgt.
3 Der voraussichtliche Vergütungszins, welcher der steuerpflichtigen Person bei Bezahlung des Gesamtbetrags der Akontozahlungen in einer einzigen Überweisung angeboten wird, wird auf den mittleren Verfalltag der Fakturie - rung der Akontozahlungen verbucht, wenn die Überweisung sieben Tage vor oder nach der Zahlungsfrist der ersten Akontozahlung erfolgt.

Art. 6 Betragsmässige Begrenzung

1 Die Zinsen auf den nicht periodischen Steuern werden nicht verbucht, wenn die Verzugs- und Vergütungszinsen insgesamt nicht mehr als 10 Franken be - tragen.
2 Die Vergütungszinsen auf den Akontozahlungen der Steuern des Steuerjah - res, die im Voraus bezahlt werden, werden berücksichtigt, wenn sie mehr als
10 Franken betragen oder mindestens dem bei der Fakturierung der Akonto - zahlungen vorgeschlagenen Zins entsprechen. Sie werden als Zahlung betrachtet und auf das Datum des mittleren Verfalltages der Fakturierung der Akontozahlungen verbucht.
3 Mit Ausnahme der Vergütungszinsen, die in Anwendung von Absatz 2 ver - bucht wurden, werden alle Zinsen auf den Steuern des Steuerjahres zusam - mengezogen. Übersteigt der kumulierte Betrag den Wert von 10 Franken, so werden diese Zinsen auf das Eröffnungsdatum der Abrechnung verbucht.
4 Beträgt nach Anrechnung eines möglichen Verzugs- oder Vergütungszinses der Saldo zugunsten des Kantons oder der steuerpflichtigen Person nicht mehr als 10 Franken, so erfolgt weder ein Bezug noch eine Rückerstattung dieses Betrags.

Art. 7 Schlussbestimmung

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
07.11.2014 Erlass Grunderlass 01.01.2015 2014_082
14.12.2016 Art. 2 geändert 01.01.2017 2016_168
15.12.2017 Art. 2 geändert 01.01.2018 2017_115
12.12.2018 Art. 2 Abs. 1 geändert 01.01.2019 2018_120
20.10.2021 Art. 4 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_130
06.12.2022 Ingress geändert 01.01.2023 2022_127
06.12.2022 Art. 4 aufgehoben 01.01.2023 2022_127
06.12.2022 Art. 6 Abs. 4 geändert 01.01.2023 2022_127
19.12.2023 Art. 1 Abs. 1 geändert 01.01.2024 2023_127
19.12.2023 Art. 2 Abs. 1 geändert 01.01.2024 2023_127
19.12.2023 Art. 3 Abs. 1 geändert 01.01.2024 2023_127 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 07.11.2014 01.01.2015 2014_082 Ingress geändert 06.12.2022 01.01.2023 2022_127

Art. 1 Abs. 1 geändert 19.12.2023 01.01.2024 2023_127

Art. 2 geändert 14.12.2016 01.01.2017 2016_168

Art. 2 geändert 15.12.2017 01.01.2018 2017_115

Art. 2 Abs. 1 geändert 12.12.2018 01.01.2019 2018_120

Art. 2 Abs. 1 geändert 19.12.2023 01.01.2024 2023_127

Art. 3 Abs. 1 geändert 19.12.2023 01.01.2024 2023_127

Art. 4 aufgehoben 06.12.2022 01.01.2023 2022_127

Art. 4 Abs. 1 geändert 20.10.2021 01.01.2022 2021_130

Art. 6 Abs. 4 geändert 06.12.2022 01.01.2023 2022_127

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