Verordnung über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (842.1.13)
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Verordnung über die Verbilligung der Krankenkassenprämien

Verordnung über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP) vom 08.11.2011 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2024) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 24. November 1995 zum Bundesge - setz über die Krankenversicherung (KVGG); auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand und Ziel

1 Diese Verordnung hat zum Ziel, die Bestimmungen des KVGG über die Verbilligung der Krankenkassenprämien umzusetzen.

Art. 2 Einreichen des Gesuches (Art. 11 KVGG)

1 Das Gesuch zur Verbilligung der Krankenkassenprämien muss bis spätes - tens am 31. August des laufenden Jahres bei der kantonalen AHV-Aus - gleichskasse (die AHV-Kasse) eingereicht werden. Diese tritt auf Gesuche, die nach dieser Frist eingereicht werden, nicht ein.
2 Das Gesuch kann ausnahmsweise später eingereicht werden, wenn die Ge - suchstellerin oder der Gesuchsteller:
a) Sozialhilfeempfänger wird;
b) vom Ausland her kommend im Kanton Wohnsitz nimmt;
c) den Anspruch auf Ergänzungsleistungen verliert.

Art. 3 Anspruchsberechtigte (Art. 12 KVGG)

1 Anspruch auf Prämienverbilligung haben Versicherte und Familien, deren jährliches anrechenbares Einkommen folgende Grenzen nicht erreicht:
a) 37'000 Franken für alleinstehende Personen;
b) 43'400 Franken für alleinstehende Personen mit einem oder mehreren unterhaltsberechtigten Kindern;
c) 65'000 Franken für Ehepaare und eingetragene Partnerschaften.
2 Diese Einkommensgrenzen werden um 14'000 Franken je unterhaltsberech - tigtes Kind erhöht.
3 Als unterhaltsberechtigte Kinder gelten:
a) Minderjährige, für die eine Unterhaltspflicht besteht;
b) junge Erwachsene in Ausbildung (Studierende oder Lernende), für die eine Unterhaltspflicht besteht, bis zu dem Jahr, in dem sie das 25. Al - tersjahr vollenden;
c) junge Erwachsene, die noch keine angemessene Berufsausbildung angefangen oder abgeschlossen haben und die innerhalb eines Zeitrau - mes von zwölf Monaten ein Einkommen von weniger als 18'000 Fran - ken erzielen, bis zu dem Jahr, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden.
4 Unterhaltspflichtige Kinder können, unabhängig davon, ob sie mit einem Elternteil oder beiden Elternteilen in einem gemeinsamen Haushalt leben, nur einmal in der Berechnung der Einkommensgrenze der Mutter oder des Vaters berücksichtigt werden; dabei gilt die Bestimmung von Artikel 5 Abs. 6, und im Falle einer Umteilung der Obhut bleibt Artikel 5 Abs. 5 vorbehalten.
5 Auf schriftlichen Antrag können junge Erwachsene zwischen 18 und 25 Jahren die individuelle Prüfung ihres Dossiers beantragen, wenn sie beweisen können, dass die Eltern ihnen gegenüber keine Unterhaltspflicht mehr haben.
6 Für junge Erwachsene mit abgeschlossener Berufsausbildung, die bereits mit den Eltern eine Prämienverbilligung bekommen und für die grundsätzlich keine Unterhaltspflicht mehr besteht, muss der Anspruch bis Ende des lau - fenden Jahres dennoch weiterhin mit den Eltern berechnet werden. Im Folge - jahr müssen sie ab 1. Januar ein eigenes Gesuch nach Artikel 2 einreichen.
7 Die im Ausland versicherten und wohnhaften Partner und Kinder werden für die Festlegung der Einkommensgrenze nicht berücksichtigt.

Art. 4 Ausnahmen (Art. 13 KVGG)

1 Keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben:
a) Versicherte und Familien, deren Nettoeinkommen (Code 4.910)
150'000 Franken oder deren steuerbares Vermögen (Code 7.910)
250'000 Franken übersteigt;
b) Personen, die von Amtes wegen steuerlich veranlagt wurden.
2 Für Personen, die von Amtes wegen steuerlich veranlagt wurden, wird eine Verbilligung der Krankenkassenprämien trotzdem geprüft und gegebenen - falls zugesprochen, wenn die kantonale Steuerverwaltung bestätigt, dass die steuerbaren Elemente dennoch genau ermittelt werden konnten.

Art. 5 Berechnung des Einkommens (Art. 14 KVGG)

1 Als anrechenbares Einkommen gilt das Nettojahreseinkommen gemäss der Steuerveranlagung des Kantons Freiburg (Code 4.910); dabei wird die Steu - erperiode berücksichtigt, die zwei Jahre vor dem Jahr liegt, für das die An - spruchsberechtigung für eine Prämienverbilligung überprüft wird (Jahr x – 2 Jahre); das Einkommen wird erhöht:
a) für Lohn- und Rentenbezügerinnen und -bezüger um:
1. die Versicherungsprämien und -beiträge (Codes 4.110–4.140),
2. die privaten Schuldzinsen, soweit sie 30'000 Franken übersteigen (Code 4.210),
3. die Unterhaltskosten für private Liegenschaften, soweit sie 15'000 Franken übersteigen (Code 4.310),
4. einen Zwanzigstel (5 %) des steuerbaren Vermögens (Code
7.910);
b) für Personen mit selbständiger Tätigkeit um:
1. die Prämien an die Kranken- und Unfallversicherung (Code
4.110),
2. die übrigen Prämien und Beiträge (Code 4.120),
3. den Einkauf von Beitragsjahren (2. Säule, Pensionskasse) soweit er 15'000 Franken übersteigt (Code 4.140),
4. die privaten Schuldzinsen, soweit sie 30'000 Franken übersteigen (Code 4.210),
5. die Unterhaltskosten für private Liegenschaften, soweit sie 15'000 Franken übersteigen (Code 4.310),
6. einen Zwanzigstel (5 %) des steuerbaren Vermögens (Code
7.910). Für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens ist die Spalte «Massge - bend für den Satz» des Einkommens und des Vermögens der Steuerveranla - gung massgebend. Die Bestimmungen nach den Absätzen 3, 7 und 8 dieses

Artikels bleiben vorbehalten.

2 Für quellensteuerpflichtige Personen gelten die folgenden Bestimmungen:
a) Das anrechenbare Einkommen entspricht 80 % des steuerbaren Brutto - einkommens aus dem Jahr, das zwei Jahre vor dem Jahr liegt, für das die Anspruchsberechtigung für eine Prämienverbilligung geprüft wird (Jahr x – 2 Jahre), zuzüglich eines Zwanzigstels des steuerbaren Ver - mögens.
b) Hat sich die quellensteuerpflichtige Person aus einem anderen Kanton oder aus dem Ausland soeben im Kanton Freiburg niedergelassen, ent - spricht das anrechenbare Einkommen 80 % des steuerbaren Bruttoein - kommens seit ihrer Ankunft im Kanton, zuzüglich eines Zwanzigstels des steuerbaren Vermögens. Das anrechenbare Einkommen wird an - hand des tatsächlichen Einkommens während des Kalenderjahrs be - stimmt. Allerdings kann die AHV-Kasse das Dossier überprüfen und das Einkommen auf ein Jahreseinkommen umrechnen, wenn erwiesen ist, dass die versicherte Person ein regelmässiges und dauerhaftes Ein - kommen erzielt.
c) Wird eine quellensteuerpflichtige Person nach Artikel 73a und 73b des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern (DStG) nachträglich ordent - lich veranlagt, so wird das anrechenbare Einkommen gemäss Berech - nungsregel in Artikel 5 Abs. 1 VKP anhand der nachträglichen ordentli - chen Steuerveranlagung bestimmt.
3 Zivilstandsänderungen (Heirat, eingetragene Partnerschaft, Scheidung und Todesfall eines Ehegatten) sowie Trennungen, die ab dem 1. Januar des lau - fenden Jahres eintreten, werden erst ab dem 1. Tag des folgenden Jahres auf der Grundlage der entsprechenden Steuerveranlagung berücksichtigt. Für die oben aufgezählten Situationen ist im Folgejahr ein neues Gesuch im Sinne von Artikel 2 einzureichen, um den Anspruch auf Prämienverbilligungen zu bestimmen.
4 Veränderungen in der Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder werden ab dem 1. Tag des Monats berücksichtigt, in dem das Ereignis eintritt, frühes - tens aber ab dem 1. Januar des Jahres, in dem es der AHV-Kasse gemeldet wurde.
5 Bei einer Umteilung der Obhut auf die Mutter oder den Vater wird der An - spruch des Kindes auf der Basis der entsprechenden Steuerveranlagung einer der vorgenannten Personen, die für die Berechnung des anrechenbaren Ein - kommens verwendet wird, geprüft.
6 Unterhaltspflichtige Kinder werden, unabhängig davon, ob sie mit einem Elternteil oder beiden Elternteilen in einem gemeinsamen Haushalt leben, bei der Berechnung der Einkommensgrenze nur einmal berücksichtigt, sei es bei der Mutter oder beim Vater; dabei gelten folgende Bestimmungen:
a) Bei geteilter Obhut für getrennte oder geschiedene Eltern wird das Kind bei der Berechnung der Einkommensgrenze dem Elternteil angerechnet, der das höhere anrechenbare Einkommen hat.
b) Bei ungeteilter Obhut für getrennte oder geschiedene Eltern wird das Kind bei der Berechnung der Einkommensgrenze dem Elternteil ange - rechnet, der die alleinige Obhut hat.
c) Bei unverheirateten Paaren wird das Kind bei der Berechnung der Ein - kommensgrenze dem Elternteil angerechnet, der das höhere anrechen - bare Einkommen hat.
d) Wird der Unterhaltsbeitrag zugunsten des volljährigen Kindes nicht mehr besteuert und kann dieser auch nicht mehr von den Steuern der getrennten oder geschiedenen Eltern abgezogen werden, so wird das Kind auf schriftlichen Antrag der betroffenen Person dem Elternteil angerechnet, der den Unterhaltsbeitrag entrichtet.
7 Für Personen, die in den zwei vorangehenden Jahren keine Prämienverbilli - gung erhalten haben, kann die AHV-Kasse – auf begründetes Gesuch der betroffenen Person hin – auf der Grundlage der Steuerveranlagung der neuen Steuerperiode befinden, wenn die finanzielle Situation aus dem Jahr, das der Prüfung des Anspruchs vorangeht, mindestens 30 % vom anrechenbaren Ein - kommen im Sinne von Absatz 1 abweicht.
8 Für die Personen, die erst seit Kurzem im Kanton Freiburg wohnen, gelten die folgenden Bestimmungen:
a) Lässt sich eine versicherte Person aus einem anderen Kanton oder aus dem Ausland im Kanton Freiburg nieder, so erfolgt die Berechnung des anrechenbaren Einkommens anhand der ersten Steuerveranlagung, die von der Kantonalen Steuerverwaltung des Kantons Freiburg erstellt wurde. Diese ist notwendig für den Entscheid.
b) Lässt sich eine der ordentlichen Steuer unterliegende, materielle Sozial - hilfe beziehende Person aus dem Ausland im Kanton Freiburg nieder, so wird ein provisorischer Entscheid anhand des Budgets, das vom zu - ständigen regionalen Sozialdienstes eingereicht wird, gefällt. Unter Be - rücksichtigung von Artikel 20 KVGG, prüft die AHV-Kasse den An - spruch rückwirkend, sobald ihr die Steuerveranlagung im Sinne von Buchstaben a oben vorliegt.
9 Hat sich der Zivilstand einer versicherten Person, die materielle Sozialhilfe bezieht, geändert (nur Trennung oder Scheidung), so wird anhand der Steuer - erklärung, die vom zuständigen regionalen Sozialdienst eingereicht wird, und nur auf begründetes Gesuch hin, ein provisorischer Entscheid ausgestellt. Die AHV-Kasse prüft unter Berücksichtigung von Artikel 20 KVGG den An - spruch rückwirkend, sobald ihr die Steuerveranlagung im Sinne von Buchsta - be a des vorangehenden Absatzes vorliegt.

Art. 6 Höhe der Prämienverbilligung (Art. 15 KVGG)

1 Die Ansätze der Prämienverbilligung werden in der Tabelle im Anhang festgesetzt.
2 Für Kinder beträgt der Ansatz der Verbilligung mindestens 80 % der regio - nalen Durchschnittsprämie, und für junge Erwachsene in Ausbildung bis zum
25. Altersjahr beträgt der Ansatz der Verbilligung mindestens 50 % der re - gionalen Durchschnittsprämie.
3 Der massgebende Betrag der Durchschnittsprämie entspricht 93 % des vom Eidgenössischen Departement des Innern für die Berechnung der Ergän - zungsleistungen zur AHV und IV festgelegten Betrags, aufgerundet auf den nächsten Franken.
4 Die Prämienverbilligung darf nicht höher sein als die volle Nettoprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung der versicherten Person.

Art. 7 Zahlung der Prämienverbilligungen an die Versicherer (Art. 16

Abs. 2 KVGG)
1 Die AHV-Kasse ist zuständig, die Einzelheiten der Zahlungen der Prämien - verbilligungen zu regeln.

Art. 7a Anfang und Ende des Anspruchs (Art. 17 KVGG)

1 Der Anspruch auf Prämienverbilligung beginnt mit dem ersten Tag des Mo - nats, in dem die Voraussetzungen zum ersten Mal erfüllt sind, frühestens aber mit dem ersten Tag des Monats, in dem das Gesuch bei der AHV-Aus - gleichskasse eingereicht wird; das Einreichedatum ist dasjenige, an dem der Antrag bei der AHV-Ausgleichskasse eintrifft. Der Anspruch erlischt am letzten Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Prämienverbilli - gung wegfallen, spätestens aber am 31. Dezember.

Art. 8 Rückerstattungen (Art. 20 KVGG)

1 Beträge, die insbesondere wegen Todesfalls der versicherten Person, Weg - zug ins Ausland, Militärdienst von mehr als 60 Tagen oder Wechsel des Ver - sicherers zu Unrecht an den Versicherer bezahlt wurden, müssen der AHV- Kasse zurückerstattet werden.
2 Ist der Betrag der Prämienverbilligung höher als die von der versicherten Person geschuldete Nettoprämie der obligatorischen Krankenpflegeversiche - rung, so muss der Differenzbetrag der AHV-Kasse zurückerstattet werden.
3 Die AHV-Kasse ist zuständig, die Einzelheiten der Rückzahlungen zu re - geln und entsprechend dem Bundesrecht vom Versicherer die persönlichen Angaben der versicherten Personen zu verlangen.

Art. 8a ...

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:
a) der Beschluss vom 17. Februar 1997 über die Kontrolle der Kranken - versicherung und die Zahlung der Prämien (SGF 842.1.11);
b) die Verordnung vom 5. Juli 2006 über die Vergütung ausstehender Krankenversicherungsprämien an die Gemeinden (SGF 842.1.112);
c) die Vereinbarung vom 4. November 1983 zur Durchführung des Geset - zes vom 11. Mai 1982 über die Krankenversicherung (SGF 842.1.12);
d) der Nachtrag I vom 18. Oktober 1985 zur Vereinbarung über die Kran - kenversicherung (Anschluss von Amtes wegen) (SGF 842.1.121);
e) die Verordnung vom 16. Dezember 2008 über die Versicherten mit An - spruch auf Verbilligung der Krankenkassenprämien (SGF 842.1.13);
f) der Beschluss vom 27. April 1993 über die Beteiligung der Gemeinden an der finanziellen Unterstützung an die Krankenkassenprämien (SGF
842.1.14);
g) der Beschluss vom 25. September 1995 über die Registrierung der Aus - standsmeldungen in der Krankenversicherung (SGF 842.1.33);
h) der Beschluss vom 29. Juni 1999 über die Zuständigkeit der Direktion für Gesundheit und Soziales für die Regelung des Verfahrens für die fi - nanzielle Beteiligung des Kantons Freiburg an den Behandlungskosten bei einem ausserkantonalen Spitalaufenthalt (SGF 842.1.61);
i) die Verordnung vom 19. August 2003 über den Tarif der komplemen - tärmedizinischen Leistungen der Akupunktur, der chinesischen Medizin und der Neuraltherapie zu Lasten der obligatorischen Krankenpflege - versicherung (SGF 842.1.82).

Art. 10 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE Anhang 1: Höhe der Prämienverbilligung ( Art. 6 Abs. 1) (Art. 15 KVGG)
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
08.11.2011 Erlass Grunderlass 01.01.2012 2011_111
20.11.2012 Art. 5 geändert 01.01.2013 2012_109
20.11.2012 Art. 6 geändert 01.01.2013 2012_109
20.11.2012 Art. 7a eingefügt 01.01.2013 2012_109
27.08.2013 Art. 2 geändert 01.01.2014 2013_067
27.08.2013 Art. 4 geändert 01.01.2014 2013_067
27.08.2013 Art. 5 geändert 01.01.2014 2013_067
27.08.2013 Art. 6 geändert 01.01.2014 2013_067
27.08.2013 Art. 7a geändert 01.01.2014 2013_067
04.11.2014 Art. 3 geändert 01.01.2015 2014_083
04.11.2014 Art. 4 geändert 01.01.2015 2014_083
04.11.2014 Art. 5 geändert 01.01.2015 2014_083
04.11.2014 Art. 6 geändert 01.01.2015 2014_083
04.11.2014 Art. 7a geändert 01.01.2015 2014_083
06.10.2015 Art. 6 geändert 01.01.2016 2015_100
11.10.2016 Art. 3 geändert 01.01.2017 2016_129
11.10.2016 Art. 4 geändert 01.01.2017 2016_129
11.10.2016 Art. 5 geändert 01.01.2017 2016_129
11.10.2016 Art. 6 geändert 01.01.2017 2016_129
11.10.2016 Anhang 1 eingefügt 01.01.2017 2016_129
14.10.2019 Art. 3 Abs. 1, c) geändert 01.01.2020 2019_081
12.10.2020 Art. 6 Abs. 2 geändert 01.01.2021 2020_133
28.06.2021 Art. 3 Abs. 4 geändert 01.01.2017 2021_077
28.06.2021 Art. 5 Abs. 5 geändert 01.01.2017 2021_077
28.06.2021 Art. 5 Abs. 6, a) geändert 01.01.2017 2021_077
28.06.2021 Art. 5 Abs. 6, b) geändert 01.01.2017 2021_077
14.09.2021 Art. 8a eingefügt 01.01.2022 2021_113
12.10.2021 Art. 3 Abs. 1, c) geändert 01.01.2022 2021_129
09.10.2023 Art. 3 Abs. 1, a) geändert 01.01.2024 2023_082
09.10.2023 Art. 3 Abs. 1, c) geändert 01.01.2024 2023_082
09.10.2023 Art. 5 Abs. 2, c) eingefügt 01.01.2024 2023_082
09.10.2023 Art. 5 Abs. 9 eingefügt 01.01.2024 2023_082
09.10.2023 Art. 8a aufgehoben 01.01.2024 2023_082 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 08.11.2011 01.01.2012 2011_111

Art. 2 geändert 27.08.2013 01.01.2014 2013_067

Art. 3 geändert 04.11.2014 01.01.2015 2014_083

Art. 3 geändert 11.10.2016 01.01.2017 2016_129

Art. 3 Abs. 1, a) geändert 09.10.2023 01.01.2024 2023_082

Art. 3 Abs. 1, c) geändert 14.10.2019 01.01.2020 2019_081

Art. 3 Abs. 1, c) geändert 12.10.2021 01.01.2022 2021_129

Art. 3 Abs. 1, c) geändert 09.10.2023 01.01.2024 2023_082

Art. 3 Abs. 4 geändert 28.06.2021 01.01.2017 2021_077

Art. 4 geändert 27.08.2013 01.01.2014 2013_067

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 4 geändert 04.11.2014 01.01.2015 2014_083

Art. 4 geändert 11.10.2016 01.01.2017 2016_129

Art. 5 geändert 20.11.2012 01.01.2013 2012_109

Art. 5 geändert 27.08.2013 01.01.2014 2013_067

Art. 5 geändert 04.11.2014 01.01.2015 2014_083

Art. 5 geändert 11.10.2016 01.01.2017 2016_129

Art. 5 Abs. 2, c) eingefügt 09.10.2023 01.01.2024 2023_082

Art. 5 Abs. 5 geändert 28.06.2021 01.01.2017 2021_077

Art. 5 Abs. 6, a) geändert 28.06.2021 01.01.2017 2021_077

Art. 5 Abs. 6, b) geändert 28.06.2021 01.01.2017 2021_077

Art. 5 Abs. 9 eingefügt 09.10.2023 01.01.2024 2023_082

Art. 6 geändert 20.11.2012 01.01.2013 2012_109

Art. 6 geändert 27.08.2013 01.01.2014 2013_067

Art. 6 geändert 04.11.2014 01.01.2015 2014_083

Art. 6 geändert 06.10.2015 01.01.2016 2015_100

Art. 6 geändert 11.10.2016 01.01.2017 2016_129

Art. 6 Abs. 2 geändert 12.10.2020 01.01.2021 2020_133

Art. 7a eingefügt 20.11.2012 01.01.2013 2012_109

Art. 7a geändert 27.08.2013 01.01.2014 2013_067

Art. 7a geändert 04.11.2014 01.01.2015 2014_083

Art. 8a eingefügt 14.09.2021 01.01.2022 2021_113

Art. 8a aufgehoben 09.10.2023 01.01.2024 2023_082

Anhang 1 eingefügt 11.10.2016 01.01.2017 2016_129
ANHANG 1 Höhe der Prämienverbilligung ( Art. 6 Abs. 1) (Art. 15 KVGG) In Anwendung von Artikel 6 VKP wird die Abstufung der Ansätze der Verbilligung der Durchschnittsprämie von 1 % bis 65 % wie folgt festgesetzt: Anrechenbares Einkommen unter der gesetzlichen Grenze Ansatz der Verbilligung der Durchschnittsprämie von 0,01 % bis 1,02 % 1,00 % von 1,03 % bis 2,03 % 2,08 % von 2,04 % bis 3,05 % 3,17 % von 3,06 % bis 4,07 % 4,25 % von 4,08 % bis 5,08 % 5,34 % von 5,09 % bis 6,10 % 6,42 % von 6,11 % bis 7,12 % 7,51 % von 7,13 % bis 8,14 % 8,59 % von 8,15 % bis 9,15 % 9,68 % von 9,16 % bis 10,17 % 10,76 % von 10,18 % bis 11,19 % 11,85 % von 11,20 % bis 12,20 % 12,93 % von 12,21 % bis 13,22 % 14,02 % von 13,23 % bis 14,24 % 15,10 % von 14,25 % bis 15,25 % 16,19 % von 15,26 % bis 16,27 % 17,27 % von 16,28 % bis 17,29 % 18,36 % von 17,30 % bis 18,31 % 19,44 % von 18,32 % bis 19,32 % 20,53 % von 19,33 % bis 20,34 % 21,61 % von 20,35 % bis 21,36 % 22,69 % von 21,37 % bis 22,37 % 23,78 % von 22,38 % bis 23,39 % 24,86 % von 23,40 % bis 24,41 % 25,95 % von 24,42 % bis 25,42 % 27,03 %
Anrechenbares Einkommen unter der gesetzlichen Grenze Ansatz der Verbilligung der Durchschnittsprämie von 25,43 % bis 26,44 % 28,12 % von 26,45 % bis 27,46 % 29,20 % von 27,47 % bis 28,47 % 30,29 % von 28,48 % bis 29,49 % 31,37 % von 29,50 % bis 30,51 % 32,46 % von 30,52 % bis 31,53 % 33,54 % von 31,54 % bis 32,54 % 34,63 % von 32,55 % bis 33,56 % 35,71 % von 33,57 % bis 34,58 % 36,80 % von 34,59 % bis 35,59 % 37,88 % von 35,60 % bis 36,61 % 38,97 % von 36,62 % bis 37,63 % 40,05 % von 37,64 % bis 38,64 % 41,14 % von 38,65 % bis 39,66 % 42,22 % von 39,67 % bis 40,68 % 43,31 % von 40,69 % bis 41,69 % 44,39 % von 41,70 % bis 42,71 % 45,47 % von 42,72 % bis 43,73 % 46,56 % von 43,74 % bis 44,75 % 47,64 % von 44,76 % bis 45,76 % 48,73 % von 45,77 % bis 46,78 % 49,81 % von 46,79 % bis 47,80 % 50,90 % von 47,81 % bis 48,81 % 51,98 % von 48,82 % bis 49,83 % 53,07 % von 49,84 % bis 50,85 % 54,15 % von 50,86 % bis 51,86 % 55,24 % von 51,87 % bis 52,88 % 56,32 % von 52,89 % bis 53,90 % 57,41 % von 53,91 % bis 54,92 % 58,49 % von 54,93 % bis 55,93 % 59,58 % von 55,94 % bis 56,95 % 60,66 % von 56,96 % bis 57,97 % 61,75 %
Anrechenbares Einkommen unter der gesetzlichen Grenze Ansatz der Verbilligung der Durchschnittsprämie von 57,98 % bis 58,98 % 62,83 % von 58,99 % bis 60,00 % 63,92 % von 60,01 % oder mehr 65,00 %
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