Verordnung über die Wasserwehr am Alpenrhein und Linthkanal (734.211)
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Verordnung über die Wasserwehr am Alpenrhein und Linthkanal

Verordnung über die Wasserwehr am Alpenrhein und Linthkanal vom 29. Juni 2021 (Stand 1. Januar 2022) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung des Rheingesetzes vom 18. Juni 1987
1 und des Linthgesetzes vom
4. April 2002 2 als Verordnung: 3 I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Wasserwehr und die Dammkontrolle im Perimeter - gebiet des Alpenrheins und des Linthkanals. II. Organisation (2.)
1. Zuständigkeiten (2.1.)

Art. 2 Politische Gemeinde

1 Wasserwehr und Dammkontrolle obliegen der politischen Gemeinde, soweit die - ser Erlass nichts anderes vorsieht.

Art. 3 Werke

1 Das Rheinunternehmen und das Linthwerk als verantwortliche Werke leiten die Wasserwehreinsätze.
2 Sie stellen sicher, dass die Einsatzpläne mit den Anrainern und den Einsatzpart - nern abgestimmt sind.
1 sGS 734.21 .
2 sGS 734.31 .
3 In Vollzug ab 1. Januar 2022.
3 Sie stellen bei einem Einsatz sicher, dass alle Einsatzpartner frühzeitig und regel - mässig über die Lageentwicklung informiert sind, zu Lageeinschätzungen einbezo - gen und über Aufgebote der Feuerwehr und des Zivilschutzes informiert werden.
4 Sie bieten die erforderlichen Ersteinsatzelemente der Feuerwehr auf und fordern beim Kommando der Regionalen Zivilschutzorganisation im Perimetergebiet die nach Art. 6 Abs. 3 dieses Erlasses festgelegten Ersteinsatzelemente des Zivilschut - zes an.
5 Sie ordnen Massnahmen zur Sicherung der Hochwasserschutzbauten an.
6 Benötigen die Werke für den Wasserwehreinsatz zusätzliche Mittel der Regiona - len Zivilschutzorganisation im Perimetergebiet, beantragen sie diese beim zustän - digen Regionalen Führungsstab.
7 Sie bestimmen in Absprache mit dem zuständigen Regionalen Führungsstab den Zeitpunkt des Endes eines Einsatzes und erteilen die Ermächtigung für die Entlas - sung der aufgebotenen Einheiten von Feuerwehr und Zivilschutz.

Art. 4 Regionaler Führungsstab

1 Der zuständige Regionale Führungsstab im Perimetergebiet verantwortet im Auftrag der zuständigen politischen Gemeinden den ereignisbezogenen Einsatz der Mittel.
2 Müssen Angehörige des Zivilschutzes aus Regionalen Zivilschutzorganisationen ausserhalb des Perimetergebiets zur Unterstützung zugezogen werden, werden diese auf Antrag der Werke durch den zuständigen Regionalen Führungsstab beim Kantonalen Führungsstab beantragt.

Art. 5 Feuerwehren

1 Die Feuerwehren im Perimetergebiet unterstützen die Werke in erster Linie prä - ventiv und bei Sofortmassnahmen im Fall eines Hochwasserereignisses.
2 Die Feuerwehren werden schnellstmöglich durch den Zivilschutz abgelöst.

Art. 6 Zivilschutz

1 Die Regionalen Zivilschutzorganisationen führen den Wasserwehreinsatz im Auftrag der Werke aus.
2 Sie stellen den Werken wenigstens die in Abs. 3 dieser Bestimmung aufgeführten Ersteinsatzelemente zur Verfügung.
3 Die Ersteinsatzelemente des Zivilschutzes bestehen aus Angehörigen des Zivil - schutzes der Regionalen Zivilschutzorganisationen im Perimetergebiet und umfas - sen: a) je 6 Personen für die Führungsunterstützung in der Technischen Einsatzlei - tung der Werke; b) je 30 Personen für die Dammüberwachung.

Art. 7 Kantonaler Führungsstab

1 Der Kantonale Führungsstab stellt auf Antrag des zuständigen Regionalen Füh - rungsstabes bei einem Hochwasserereignis frühzeitig die notwendige Information und Pikettstellung der Regionalen Zivilschutzorganisationen ausserhalb des Peri - metergebiets sicher.
2 Er stellt bei Bedarf frühzeitig Kontakte zu Nachbarkantonen und der Armee si - cher, damit genügend Einsatzkräfte zeitgerecht für die Dammkontrolle und allfäl - lige weitere Unterstützungseinsätze vor Ort zur Verfügung stehen.
2. Einsatz (2.2.)

Art. 8 Einsatzpläne

1 Die Werke bestimmen die massgebenden Alarmwerte für den Einsatz der Part - nerorganisationen.
2 Die Regionalen Führungsstäbe und die Regionalen Zivilschutzorganisationen im Perimetergebiet erstellen nach den Vorgaben der Werke die Einsatzpläne für die Dammkontrolle und die Führungsunterstützung in der Technischen Einsatzlei - tung der Werke.
3 Die Einsatzpläne werden jährlich aktualisiert und durch die Werke periodisch überprüft.

Art. 9 Abschnitte

1 Die Werke teilen die zu kontrollierenden Bereiche der Hochwasserdämme in Abschnitte ein.
2 Die Regionalen Zivilschutzorganisationen im Perimetergebiet führen die Ein - sätze der Dammkontrolle in den zugeteilten Abschnitten.
3. Meldewesen (2.3.)

Art. 10 Meldewesen

1 Die Werke legen das Meldewesen für die Zusammenarbeit der Dammpatrouillen und der Meldesammelstelle in der Technischen Einsatzleitung fest.

Art. 11 Berichterstattung

1 Die Feuerwehren und die Regionalen Zivilschutzorganisationen stellen ihre Ein - satzrapporte dem zuständigen Werk zu.
2 Das zuständige Werk veranlasst die Erstellung einer Ereignisdokumentation und bei grösseren Ereignissen einer Ereignisanalyse.
3 Das zuständige Werk erstattet der übergeordneten Stelle und den betroffenen Be - völkerungsschutzkommissionen Bericht über Wasserwehreinsätze. III. Besondere Bestimmungen (3.)

Art. 12 Ausbildung

1 Die Werke führen die Grundausbildung Dammkontrolle der Ersteinsatzelemente im Rahmen von Wiederholungskursen und von periodischen Weiterbildungen für die Zivilschutzangehörigen durch.

Art. 13 Ausrüstung

1 Die Werke und die Regionalen Zivilschutzorganisationen legen die erforderliche Ausrüstung für die Dammkontrolltätigkeit gemeinsam und nach Möglichkeit ein - heitlich fest.

Art. 14 Kosten

1 Die politischen Gemeinden im Perimetergebiet tragen die Kosten für die Ausrüs - tung, Ausbildung und Einsätze von Feuerwehr und Zivilschutz.
2 Die Werke tragen ihre eigenen Kosten.
3 Der Kanton trägt die Kosten der Einsätze von Einheiten des Zivilschutzes ausser - halb des Perimetergebiets nach Art. 4 Abs. 2 dieses Erlasses.
IV. Schlussbestimmungen (4.)

Art. 15 Ergänzendes Recht

1 Die Gesetzgebungen über den Feuerschutz 4 und den Zivilschutz 5 werden ergän - zend angewendet.
4 sGS 87 .
5 sGS 413 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2021-067 29.06.2021 01.01.2022 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
29.06.2021 01.01.2022 Erlass Grunderlass 2021-067
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