Regierungsratsverordnung über das Naturschutzgebiet Herzogenmatt in Binningen (790.409)
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Regierungsratsverordnung über das Naturschutzgebiet Herzogenmatt in Binningen

Regierungsratsverordnung über das Naturschutzgebiet Herzogenmatt in Binningen Vom 17. Februar 1981 (Stand 17. Februar 1981) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 9 der Verord - nung vom 30. April 1964
1 ) betreffend den Natur- und Heimatschutz, be - schliesst:
§ 1
1 Das Naturschutzgebiet Herzogenmatt, Binningen, Parzellen 997 (21997 m²) und 998 (10717 m²), Eigentum der Gemeinde Binningen, wird in das Inventar der geschützen Naturdenkmäler aufgenommen.
§ 2
1 Das Schutzziel besteht in der ungeschmälerten Erhaltung und natürlichen Weiterentwicklung von Flora und Fauna in den verschiedenartigen Biotopen.
§ 3
1 Alle das Schutzziel beeinträchtigenden Massnahmen sind zu unterlassen, insbesondere das Pflücken, Ausgraben und Einbringen von Pflanzen sowie das Stören, Fangen, Töten und Aussetzen von Tieren.
§ 4
1 Veränderungen im Schutzgebiet dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht des Amtes für Naturschutz und Denkmalpflege vorgenommen werden.
§ 5
1 Aufsicht, Pflege und Unterhalt obliegen der Stiftung Naturschutzgebiet Herzo - genmatt. Für Pflege und Nutzung des Waldareals ist der Gemeindeförster im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat verantwortlich.
1) GS 22.641, SGS 790.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.658
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
17.02.1981 17.02.1981 Erlass Erstfassung GS 27.658 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.658
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 17.02.1981 17.02.1981 Erstfassung GS 27.658 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.658
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