Verordnung über die Schadenschätzung (830.500)
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Verordnung über die Schadenschätzung

Verordnung über die Schadenschätzung
1 )
2 ) Gestützt auf Art. 40 der Vollzie hungsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung 3 ) von der Regierung erlassen am 10. Dezember 1990
Art. 1
1 Die Schadenschätzungen werden von der Schadenabteilung durchge- führt. Wenn die Schätzung besondere Fachkenntnisse erfordert, kann die Direktion Sachverständige beiziehen. Schätzungsorgan
2 Bei Häufung von Schadenfällen kann die Direktion Personen ausserhalb der Anstalt mit Schätzungen beauftragen.

Art. 2 Gestützt auf die Schadenmeldung oder einen Augenschein entscheidet die

Direktion der Gebäudeversicherungsan stalt, ob ein Schaden geschätzt oder aufgrund von Kostenvoranschlägen, Offerten oder Reparaturrech- nungen erledigt wird. Schätzungs- verfahren
Art. 3
1 Dem Gebäudeeigentümer ist der Zeitpunkt der Schadenbesichtigung rechtzeitig bekanntzugeben. Aufwendungen, die in diesem Zusammen- hang dem Gebäudeeigentümer entstehen, werden nicht entschädigt. Aufgebot zur Schadenbe- sichtigung
2 Der Gebäudeeigentümer ist berechtigt, hiezu auf seine Kosten einen Sachverständigen beizuziehen.

Art. 4 Gebäudeteile, die vor dem Schadenereignis entfer nt wurden, und bauliche

Investitionen (An- und Umbauten), für die die notwendige Bauzeitversi- cherung nicht abgeschlossen worden is t oder die nicht eingeschätzt sind, dürfen nicht in die Schadenschätzung einbezogen werden. Versicherungs- umfang a) Ausschluss von Gebäudeteilen
Art. 5
1 In der Bauzeitversicherung werden bei der Schadenschätzung Gebäude- teile und Gebäudeeinrichtungen von dem Zeitpunkt an berücksichtigt, wo sie eingebaut oder sonstwie mit de m Gebäude dauernd verbunden sind. b ) bei Bauzeit- versicherung
1) Fassung gemäss RB vom 27. Oktober 1998
2) Fassung gemäss RB vom 27. Oktober 1998
3) Aufgehoben; nunmehr Art. 52 Abs. 1 Gebäudeversicherungsgesetz, BR 830.100
2 Der Wert zur Zeit des Schadenein trittes ist vom Versicherungsnehmer nachzuweisen.

Art. 6 Bei einer vereinbarten Versicherungssumme ist bei Teilschäden die Ent-

schädigung nach dem Verhältnis der vereinbarten Versicherungssumme zum geschätzten Neuwert des Gebäude s im Zeitpunkt des Schadenereig- nisses herabzusetzen. c) Bei vereinba r - ter Versiche- rungssumme

Art. 7 Erreicht der Sch aden mutm asslich nicht die Hälfte des Neuwertes des Ge-

bäudes, so wird der Sc haden nach den Wiederherstellungskosten berech- net. Schätzung a) nach Wieder- herstellungs- kosten
Art. 8
1 Unter die Wiederherstellungskosten fallen nur Aufwendungen, die bei der Gebäudeschätzung berücksichtigt werden. b ) Beschränkung
2 Nicht vergütet werden insbesondere die Kosten für das Entfernen von Mobiliar, die De- und Remontage von Maschinen, die während der Wie- derherstellungsarbeiten entfernt we rden müssen, und die Kosten für das Abdecken von Gegenständen und Einrichtungen während der Wiederher- stellungszeit zur Vermeidung von Schäden, soweit es sich um Sachen han- delt, die nicht mit dem Gebäude versichert sind.

Art. 9 Für Schäden, die nicht behoben werden können oder deren Behebungsko-

sten in einem offenbaren Missverhältnis zur Beschädigung stehen wie Risse, Flecken, Sengschäden oder blosse Schönheitsfehler (z.B. an Kü- chenabdeckungen, Bodenbelägen) kann eine angemessene Minderwert- Entschädigung vergütet werden. c) bleibender Minderwert
Art. 10
1 Für Gebäude, die zum Zeitwert versichert sind, beschränkt sich die Ent- schädigung (auch bei Teilschäden) auf den Zeitwert. Wird ein Gebäude nicht innerhalb von drei Jahren n ach einem Schadenereignis ungefähr gleich gross oder für den gleichen Zweck wiederhergestellt, so darf die d) Abzug bei Zeitwertver- sicherung
2 Wertverminderungen seit der letzten Schätzung sind zu berücksichtigen.
Art. 11
1 Übersteigt der Schaden voraussichtlic h die Hälfte des Neuwertes des Ge- bäudes, so ist nach Überresten zu schätzen. e) Schätzung nach Überresten
2 Über Ausnahmen entscheidet die Direktion.
Art. 12
1 Die Entschädigung entspricht dem Versicherungswert des Gebäudes ab- züglich jenem der Überreste. Vom Wert der Überreste sind allfällige Ko- sten der Instandstellung abzuziehen. f) verwendbare Überreste
2 Der Wert der Überreste und die Kosten ihrer Instandstellung berechnen sich nach den Erstellungs- bzw. Instandstellungskosten im Zeitpunkt der Schadenschätzung. Ist das Gebäude nich t zum Neuwert versichert, so sind die Erstellungs- bzw. Instandstell ungskosten der Überreste entsprechend dem Versicherungswert zu kürzen.
3 Die für den Wiederaufbau verwe ndbaren Überreste sind auszumessen und zu bewerten. Zulässig sind auch andere anerkannte Bewertungsme- thoden wie z.B. die kubische Bewertung. Überreste können ganz oder teil- weise mit Abbruch- und Räumungs kosten kompensiert werden.
Art. 13
1 Erleidet ein Gebäude vor oder währ end der Wiederherstellungsarbeiten oder vor oder während der Beseiti gung verwendbarer Überreste einen weiteren Schadenfall, so wird die vorausgegangene Schadenschätzung durch eine neue Schadenschätzung erse tzt, die den gesamten Schaden zu umfassen hat. Neue Schätzung
2 Aufwendungen für die Behebung des vorausgegangenen Schadens sind – sofern die Versicherungssumme infolg e des Schadenerei gnisses reduziert wurde – nur gedeckt, wenn für sie eine Bauzeitversicherung besteht.

Art. 14 Die Entschädigung für die Abbruch- und Räumungskosten setzt sich aus

den Kosten zusammen, die die Au fräumung des Gebäude platzes und der ganz abgeschätzten Ge bäudeteile sowie die Abfuhr und Entsorgung des Gebäudeschuttes bis zum nächsten Ablagerungs- oder Entsorgungsplatz normalerweise verursachen. Aufräumungs- kosten und Entsorgung
Art. 15
1 Entschädigungen von über 10 000 Franken sind vom Tage der Schaden- meldung des Eigentümers an zu verzinsen. Verzinst wird nur die Nicht- wiederaufbauentschädigung (höchstens der Zeitwert) während längstens dreier Jahre. Nebenleistungen gemä ss Artikel 34 des Gebäudeversiche- rungsgesetzes
1 ) werden nicht verzinst. Verzinsung
2 Massgebend ist der Zinsfuss erstra ngiger Grundpfanddarlehen der Grau- bündner Kantonalbank für die Wirtschaftsgruppe II (Wohnbauten).
1) BR 830.100
Art. 16
1 Sind die Voraussetzungen für die Auszahlung der Entschädigung erfüllt, so ist eine Entschädigung bis zu 100 000 Franken innert Monatsfrist zu leisten. Auszahlung
2 Beträgt die Entschädigung mehr als 100 000 Franken, ist sie innert drei Monaten zu leisten.
3 Bei ausserordentlich langer Dauer der Wiederherstellung des Gebäudes oder bei Verzögerung der Wiederhers tellung kann der Zeitwertschaden vorzeitig ausbezahlt werden.
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1 ) Bei Verzug hat die Anstalt einen Zins in der Höhe des Hypothekarzins- satzes der Graubündner Kantonalbank für erste Hypotheken im Zeitpunkt des Schadenfalls zu entrichten.
Art. 17
1 Das Reglement tritt in der revidierte n Form am 1. Januar 1991 in Kraft. Inkrafttreten
2
...
2 )
1) Fassung gemäss RB vom 27. Oktober 1998
2) Aufgehoben gemäss RB vom 27. Oktober 1998
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