Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen der Grundbuchämter und für die Durchfü... (914.5)
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Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen der Grundbuchämter und für die Durchführung von Grundstückschätzungen

Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen der Grundbuchämter und für die Durchführung von Grundstückschätzungen vom 10. November 2015 (Stand 1. Juni 2020) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 954 Abs. 1 d es Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 1 und Art. 1 2 des Gesetzes über die Durchführung der Grund- stückschätzung vom 9. N ovember 2000 2 sowie Art. 1 00 des Gesetzes über die Ver - waltungsrechtspflege vom 16. M ai 1965 3 als Verordnung: 4 I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 G eltungsbereich

1 D ieser Erlass regelt die Erhebung der Gebühren für Amtshandlungen der Grund- buchämter sowie für die Durchführung von Grundstückschätzungen.
2 Er w ird sachgemäss für Rechtsgeschäfte über selbständige Anteilrechte an privat- rechtlichen Korporationen und die darauf bezogenen Amtshandlungen des Grund- buchamtes nach Art. 187 und 188 d es Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. J uli 1911 5 sowie nach der Verordnung über die selbständi- gen Anteilrechte und das Alpbuch vom 2. Juli 2019 6 angewendet. 7

Art. 2 R ichtlinien über die Gebührenbemessung

1 D ie Abteilung Grundbuchaufsicht erlässt ergänzende Richtlinien über die Bemes- sung der Gebühren für Amtshandlungen der Grundbuchämter.
8
1 SR 210; abgekürzt ZGB.
2 sGS 814.1.
3 sGS 951.1.
4 A bgekürzt GB-GebV; in Vollzug ab 1. A pril 2016.
5 sGS 911.1.
6 sGS 914.41.
7 Geänd ert durch Abschnitt II der V über die selbständigen Anteilrechte und das Alpbuch vom
2. Juli 2019, nGS 2019-053 (sGS 914.41).
8 N
24. März 2020, nGS 2020-017 (sGS 141.41).

Art. 3 M ehrwertsteuer

1 S oweit die Gebühren der Mehrwertsteuer unterliegen, wird diese hinzugerechnet.

Art. 4 S teuerwert

1 A ls Steuerwert nach diesem Erlass gilt der nach Art. 8 Bst. a der Verordnung über die Durchführung der Grundstückschätzung vom 5. D ezember 2000 9 ermittelte rechtskräftige Verkehrswert des Grundstücks, bei landwirtschaftlichen Grundstü- cken der landwirtschaftliche Ertragswert. II. Gebühren für Amtshandlungen der Grundbuchämter
1 Öff entliche Beurkundung

Art. 5 G rundsätze

1 Für e in Rechtsgeschäft, das durch die Grundbuchverwalterin oder den Grund- buchverwalter öffentlich beurkundet wird, werden die Gebührenansätze dieses Er - lasses über Eintragungen verdoppelt.
2 Für die öff entliche Beurkundung eines Rechtsgeschäfts, das nicht zu einem Grund- bucheintrag führt, oder eines Vorvertrags werden die Gebührenansätze dieses Er - lasses über Eintragungen einfach erhoben.

Art. 6 B esondere Gebühren

1 Für die öff entliche Beurkundung werden zusätzlich besondere Gebühren nach folgendem Tarif erhoben: Nr. Fr.
1.01 Z uschlag für jede zusätzliche Beurkundung, wenn die Parteien nicht gleichzeitig zur öffent- lichen Beurkundung erscheinen ............ 50.– bis 200.–
1.02 Z uschlag für eine öffentliche Beurkundung ausserhalb der Amtsräume ................ 50.– bis 300.–
1.03 N achtrag zu einem öffentlich beurkundeten Rechtsgeschäft .......................... 100.– bis 1000.–
1.04 Öff entliche Beurkundung eines nicht beurkun- dungsbedürftigen Rechtsgeschäfts auf Partei- begehren ............................... 100.– bis 2000.–
1.05 V orausverzicht auf ein gesetzliches Vorkaufs- recht .................................. 50.– bis 300.–
9 sGS 814.11.
2 Eintragungen
20 Eigentum

Art. 7 G rundsätze

1 H aben die Parteien keinen Erwerbspreis vereinbart oder liegt dieser unter dem Verkehrswert, werden die Gebühren nach Massgabe des Verkehrswerts erhoben.
2 B eim Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben zur Selbstbewirtschaftung wer - den die Gebühren nach Massgabe des Ertragswerts erhoben, wenn der Erwerbs- preis unter dem Ertragswert liegt oder kein Erwerbspreis vereinbart wurde. Ent- spricht der Erwerbspreis beim Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben zur Selbstbewirtschaftung dem Ertragswert oder ist er höher, so werden die Gebühren nach Massgabe des Erwerbspreises erhoben.
3 B eim Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken zur Selbstbewirtschaftung werden die Gebühren nach Massgabe des doppelten Ertragswerts erhoben, wenn der Erwerbspreis unter dem doppelten Ertragswert liegt oder kein Erwerbspreis - lic hen Grundstücken zur Selbstbewirtschaftung dem doppelten Ertragswert oder ist er höher, so werden die Gebühren nach Massgabe des Erwerbspreises erhoben.
4 B eim Kauf unter Miterben sowie bei Untererbgang, Erbteilung, Einbringung in eine Personengesellschaft, Ein- und Austritt von Mitgliedern einer Gemeinschaft zur gesamten Hand oder bei Liquidation einer Personengesellschaft wird die Ge- bühr nach Massgabe der anwachsenden Anteilsberechtigung erhoben.
5 D ie Gebühr entfällt bei Eintragungen im Zusammenhang mit Bodenverbesserun- gen oder Bodenaustausch zum Zweck der Abrundung landwirtschaftlicher Betriebe nach Art. 954 Abs. 2 ZGB 10 oder mit Umlegungen und Grenzbereinigungen nach dem Bundesgesetz über die Landwirtschaft vom 29. A pril 1998 11 . Die Erhebung der Gebühr für die öffentliche Beurkundung bleibt vorbehalten.

Art. 8 G ebührentarif

1 Für die E intragung oder Änderung von Eigentum werden Gebühren nach folgen- dem Tarif erhoben: Nr. F r.
20.01 2 P romille des Erwerbspreises bis Fr. 2 000 000.– zuzüg lich 0,5 Promille des darüber liegenden Erwerbspreises, ausgenommen in Fällen der Nr. 20.02 dieses Erlasses, im Rahmen von .... 200.– b is 1 0 000.–
10 SR 210.
11 SR 910.1.
Nr. F r.
20.02 in Fäl len von:
20.02.01 Er bgang oder Untererbgang:
1 P romille des Steuerwerts im Rahmen von ... 200.– bis 1000.–
20.02.02 Erbteilung:
2 Promille des Erwerbspreises, zuzüglich 1 Pro- mille des Erwerbspreises bei Vorbereitung des Vertrags, im Rahmen von ................. 200.– b is 10000.–
20.02.03 E in- und Austritt von Mitgliedern einer Ge- meinschaft zur gesamten Hand:
2 P romille des Erwerbspreises im Rahmen von 200.– bis 3000.–
20.02.04 V ereinigung, Inkorporation und Abtrennung von Gemeindeteilen nach dem Gemeindever- einigungsgesetz vom 17. A pril 2007
12 :
1 P romille des Steuerwerts im Rahmen von .. 200.– bis 2000.–
20.02.05 F usion, Spaltung und Vermögensübertragung nach dem Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung vom
3. Oktober 2003 13 :
2 P romille des Erwerbspreises im Rahmen von 200.– bis 3000.–
20.02.06 Urteil:
2 P romille des Erwerbspreises im Rahmen von 200.– bis 3000.– V orbehalten bleibt Nr. 3.15 dieses Erlasses.
20.02.07 Enteignung:
2 P romille der Enteignungsentschädigung im Rahmen von ............................ 200.– bis 3000.–
2 0.02.08 Z wangsversteigerung und freiwillige öffentliche Versteigerung:
2 P romille des Erwerbspreises im Rahmen von 200.– bis 3000.–
20.02.09 Ehe vertrag mit Änderung des Güterstandes:
2 P romille des anteiligen Verkehrswerts im Rahmen von ............................ 200.– bis 2000.–
20.03 R ealzuteilung von Grundstücken bei ganzer oder teilweiser Aufhebung einer Gesamt- oder Miteigentümergemeinschaft, zuzüglich Gebühr gemäss Nr. 20.0 1 oder 20.02 dieses Erlasses auf einen allfälligen Aufpreis .................. 200.– bis 2000.–
12 sGS 151.3.
13 SR 221.301.
Nr. F r.
20.04 U mwandlung von Gesamteigentum in Mit- eigentum oder umgekehrt, zuzüglich Gebühr gemäss Nr. 20.0 1 oder 20.02 dieses Erlasses bei Änderung der Beteiligung ................. 200.– bis 2000.–
20.05 B egründung, Änderung oder Aufhebung von subjektiv-dinglichem Eigentum oder Miteigen- tum, zuzüglich Gebühr gemäss Nr. 20.01 o der
20.02 dieses Erlasses bei Änderung der Beteili- gung ................................... 200.– bis 2000.–
21 Grundpfandrechte

Art. 9 G rundsätze

1 I n der Gebühr für die Errichtung oder die Erhöhung eines Grundpfandrechts ist der Grundbuchauszug als Bestätigung für den Eintrag des Register-Schuldbriefs oder der Grundpfandverschreibung inbegriffen.
2 D ie Eintragungsgebühr, nicht jedoch die Gebühr für die allfällige Beurkundung nach Art. 5 und 6 dieses Er lasses, entfällt bei Eintragung eines Bodenverbesserungs- pfandrechts nach Art. 8 20 ZGB
14
.

Art. 10 G ebührentarif

1 Für die E intragung und Änderung von Grundpfandrechten werden Gebühren nach folgendem Tarif erhoben: Nr. F r.
21.01 Er richtung oder Erhöhung eines Pfandrechts:
1 P romille der Pfandsumme bzw. des Erhö- hungsbetrags, je Pfandrecht im Rahmen von .. 100.– bis 2000.– Wird ein einziges Pfandrecht anstelle eines oder mehrerer gleichentags gelöschter Pfandrechte, welche auf dem gleichen Grundstück oder den gleichen Grundstücken lasteten, errichtet, ist die Pfandsumme der gelöschten Pfandrechte anzurechnen. Die Minimalgebühr darf nicht unterschritten werden.
21.02 A usfertigung des Papier-Schuldbriefs bei Er- richtung, Umwandlung oder Zerlegung ...... 300.–
14 SR 210.
Nr. F r.
21.03 N euausfertigung oder Nachführung eines Papier-Schuldbriefs ...................... 50.–
21.04 H erabsetzung der Pfandsumme, je Pfandrecht 100.–
21.05 Änd erung der Nebenbestimmungen, je Pfand- recht .................................. 50.–
21.06 A uswechslung der Forderung oder Pfandrechts- erneuerung:
0,5 P romille der Pfandsumme, je Pfandrecht im Rahmen von ............................ 100.– bis 1000.–
21.07 E intragung einer leeren Pfandstelle oder eines vorbehaltenen Vorgangs .................. 100.–
21.08 Pfandst ellen- und/oder Vorgangsänderung, je Pfandrecht ............................. 100.–
21.09 R angänderung eines Pfandrechts ........... 50.–
21.10 U mwandlung aller Pfandrechtsarten, je Pfand- recht .................................. 100.–
21.11 Z erlegung eines Pfandrechts, für jedes neue Pfandrecht ............................. 100.– bis 500.–
21.12 Pfand vermehrung ganzer Grundstücke oder Pfandobjektsauswechslung, je Pfandrecht .... 100.– bis 1000.– D ie Gebühr übersteigt die Gebühr nach Nr. 21.01 nicht.
21.13 Pfandvermehrung von Grundstückteilen, Stock- werkeigentumswertquoten und Miteigentums- quoten, je Pfandrecht ..................... 50.–
21.14 Pfand entlassung, je Pfandrecht ............. 50.–
21.15 E intrag Gläubiger, Nutzniesser, Bevollmächtig- ter oder Vertreter nach Art. 1 44 Abs. 2 Bst. j d er eidg Grundbuchverordnung vom 23. S ep- tember 2011 15 , je Pfandrecht ............... 50.–
15 SR 211.432.1.
22 Die nstbarkeiten und Grundlasten

Art. 11 G ebührentarif

1 Für die E intragung und Änderung von Dienstbarkeiten und Grundlasten werden Gebühren nach folgendem Tarif erhoben: Nr. F r.
22.01 B egründung eines selbstständigen und dauern- den Baurechts oder einer Grundlast:
2 P romille des Kapitalwerts des Rechts im Rah- men von ............................... 200.– b is 10000.–
22.02 A ufnahme neuer Grundstücke, je Grundstück 50.–
22.03 Änd erung eines selbstständigen und dauern- den Baurechts oder einer Grundlast ......... 150.– bis 2000.–
22.04 B egründung oder Änderung einer anderen Dienstbarkeit ........................... 150.– bis 2000.–
22.05 Üb ertragung einer Personaldienstbarkeit ..... 100.– bis 500.–
22.06 Rangänderung einer Dienstbarkeit oder Grund- last .................................... 50.–
23 Vormerkungen

Art. 12 G rundsätze

1 D ie Gebühren werden nach Massgabe des Verkehrswerts erhoben, wenn der Er- werbspreis unter diesem liegt.
2 B ei der Einräumung von persönlichen Rechten an landwirtschaftlichen Gewer - ben zur Selbstbewirtschaftung werden die Gebühren nach Massgabe des Ertrags- werts erhoben, wenn der Erwerbspreis unter dem Ertragswert liegt oder kein Er werbspreis vereinbart wurde. Entspricht der Erwerbspreis beim Erwerb von land- wirtschaftlichen Gewerben zur Selbstbewirtschaftung dem Ertragswert oder ist er höher, so werden die Gebühren nach Massgabe des Erwerbspreises erhoben.
3 B ei der Einräumung von persönlichen Rechten an landwirtschaftlichen Grund- stücken zur Selbstbewirtschaftung werden die Gebühren nach Massgabe des dop- pelten Ertragswerts erhoben, wenn der Erwerbspreis unter dem doppelten Ertrags- wert liegt oder kein Erwerbspreis vereinbart wurde. Entspricht der Erwerbspreis beim Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken zur Selbstbewirtschaftung dem doppelten Ertragswert oder ist er höher, so werden die Gebühren nach Mass- gabe des Erwerbspreises erhoben.

Art. 13 G ebührentarif

1 Für die E intragung und Änderung von Vormerkungen werden Gebühren nach folgendem Tarif erhoben: Nr. F r.
23.01 Kaufsrecht:
1,5 Promille des Erwerbspreises bis Fr. 2 000 000.– zuzüglich 0,25 Promille des darüber liegenden Erwerbspreises, im Rahmen von ............ 250.– bis 5000.–
23.02 Rückkaufsrecht:
1 P romille des Erwerbspreises im Rahmen von 100.– bis 1000.–
23.03 limit iertes Vorkaufsrecht:
1 P romille des Erwerbspreises im Rahmen von 100.– bis 1000.–
23.04 unlimit iertes Vorkaufsrecht ................ 100.– bis 1000.–
23.05 A ufhebung oder Änderung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts (Art. 68 1b Abs. 1 Z GB 16 ) ..... 100.– bis 500.–
23.06 A usschluss des Aufhebungsanspruchs der Mit- eigentümer ............................. 100.–
23.07 Vormerkung eines anderen persönlichen Rechts 50.– bis 1000.–
2 3.08 Änd erung oder Übertragung eines persönlichen Rechts ................................. 100.– bis 500.–
2 3.09 V erfügungsbeschränkung oder deren Änderung 50.–
23.10 v orläufige Eintragung oder deren Änderung .. 100.–
23.11 R angänderung einer Vormerkung ........... 50.–
24 Anmerkungen

Art. 14 G ebührenfreie Anmerkungen

1 Es w ird keine Gebühr erhoben für: a) die E intragung und Änderung von Anmerkungen öffentlich-rechtlicher Eigen- tumsbeschränkungen, ausgenommen Anmerkungen, für die eine Gebühr ge- mäss Nr. 24.01 erhoben wird, sowie von Grundlasten; b) A nmerkungen, die von Amtes wegen vorzunehmen sind, und deren Änderung.
16 SR 210.

Art. 15 G ebührentarif

1 Für die E intragung und Änderung von Anmerkungen werden Gebühren nach folgendem Tarif erhoben: Nr. F r.
24.01 Veräusserungsbeschränkung nach Art. 30e A bs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom
25. Juni 1982 17 .......................... 50.–
24.02 and ere Anmerkungen oder Änderung einer Anmerkung, ausgenommen Nrn. 25.07 b is
25.10 dieses Erlasses ...................... 50.–
25 S tockwerkeigentum und Miteigentum

Art. 16 G ebührentarif

1 Für Eintragungen und Änderungen bei Stockwerkeigentum und Miteigentum werden Gebühren nach folgendem Tarif erhoben: Nr. F r.
25.01 Begründung von Stockwerkeigentum, je Stamm- grundstück ............................. 500.– bis 3000.–
2 5.02 B egründung von selbstständigem Miteigentum durch den oder die Eigentümer, je Stammgrund- stück .................................. 250.– bis 1000.–
2 5.03 A ufnahme neuer Grundstücke, je Grundstück 50.–
25.04 A ufhebung von Stockwerkeigentum oder selb- ständigem Miteigentum .................. 250.– bis 2000.–
25.05 Änd erung von Wertquoten zuzüglich Gebühr gemäss Nr. 20.01 b ei Erhöhung von Wert- quoten, Berichtigung unrichtiger Wertquoten, Änderung im Sonderrecht, Änderung der Zweckbestimmung ....................... 150.– bis 2000.–
25.06 V erlegung eines Pfandrechts vom Stamm- grundstück auf Stockwerkeigentum oder Mit- eigentumsanteile ........................ 100.– bis 500.– D ie Gebühr übersteigt die Gebühr gemäss Nr. 21.01 nicht.
25.07 A nmerkung Reglement ................... 200.– bis 500.–
17 SR 831.40.
Nr. F r.
25.08 A nmerkung Nutzungs- und Verwaltungsord- nung .................................. 200.– bis 500.–
25.09 A nmerkung Nachtrag zu Reglement oder Nut- zungs- und Verwaltungsordnung ........... 100.– bis 250.–
25.10 Anmerkung Verwaltungsbeschlüsse, Gerichts- urteile und Verfügungen nach Art. 649a Z GB 18 100.–
2 Für and ere Eintragungen und Änderungen an Stockwerkeigentum und Miteigen- tumsanteilen werden Gebühren nach den übrigen Bestimmungen dieses Erlasses erhoben.
26 G renzänderung, Grundstückteilung und Grundstückvereinigung sowie Aufnahme neuer Grundstücke

Art. 17 G ebührentarif

1 Für G renzänderungen, Grundstückteilungen und Grundstückvereinigungen so wie die Aufnahme neuer Grundstücke werden Gebühren nach folgendem Tarif erhoben: Nr. F r.
26.01 G renzänderung, Grundstückteilung, Grund- stückvereinigung ........................ 200.– bis 2000.– B ei Eigentumsübertragung wird zusätzlich die Gebühr nach Art. 7 und 8 dieses Er lasses er- hoben.
26.02 Aufnahme neuer Grundstücke, je Grundstück 50.–
27 Miteintragungen

Art. 18 A ufteilung Eintragungsgebühr

1 B ei Miteintragung von Eigentum sowie bei Miteintragung der Errichtung und Erhöhung eines Pfandrechts teilt das ersteintragende Grundbuchamt die Gebüh- ren nach Nrn. 20.01 b is 20.06 und Nr. 21.01 dieses Erlasses im Verhältnis der auf die beteiligten Gemeinden entfallenden Steuerwerte auf. Die Mindestgebühr je Grund- buchkreis beträgt Fr. 30.–. Die Eintragungsgebühr wird, wenn der Anteil für einen Grundbuchkreis kleiner ist, entsprechend erhöht.
18 SR 210.

Art. 19 G ebührentarif

1 Für die M iteintragung werden Gebühren nach folgendem Tarif erhoben: Nr. F r.
27.01 A nmeldung zur Miteintragung, je Tagebuch- eintrag beim ersteintragenden Grundbuch- amt, ausgenommen Löschungen ............ 50.– bis 500.–
27.02 Miteintragung oder Gegenbuchung eines Rechts, für welche keine Aufteilung der Eintragungs- gebühr gemäss Art. 18 e rfolgt, je Grundstück .. 30.–
3 A nzeigen, Auszüge, Auskünfte und Personendatenergänzungen sowie Verschiedenes

Art. 20 G ebührenfreie Amtshandlungen

1 Es w ird keine Gebühr erhoben für: a) die B escheinigung des Tagebucheintrags nach Art. 81 Abs. 3 d er Grundbuchver - ordnung vom 23. S eptember 2011 19 und der Grundbucheintragung; b) and ere als die in Art. 21 dieses Er lasses bezeichneten Anzeigen, einschliesslich Anzeigen nach Art. 969 Abs. 1 ZGB
20 ; c) die Ergänzung v on Personendaten nach Art. 90 d er Grundbuchverordnung vom
23. September 2011
21 bei Personen, die vor dem 1. J anuar 2012 im Grundbuch eingetragen worden sind.

Art. 21 G ebührentarif

1 Für Anzeigen, Auszüge und Auskünfte sowie Verschiedenes werden Gebühren nach folgendem Tarif erhoben: Nr. F r.
3.01 Schuldübernahmeanzeige (Art. 834 Abs. 1 ZGB 22 ) und Anzeige an Grundpfandgläubiger infolge Erbgang und Untererbgang ................ 30.–
3.02 A nzeigen im Rahmen des Vorkaufsrechtsver- fahrens im Auftrag des Veräusserers ......... 30.– bis 300.–
3 .03 G rundbuchauszug auf Papier oder elektronisch signiert, zuzüglich Fr. 10.– je w eiteres Grund- stück mit Ausnahme von Stammgrundstücken und Anmerkungsgrundstücken ............ 30.–
19 SR 211.432.1.
20 SR 210.
21 SR 211.432.1.
22 SR 210.
Nr. F r.
3.04 Elekt ronische Auskunft nach Art. 27 ff. GBV, je Grundstück ........................... 9.–
3.05 V orbereitung eines Rechtsgeschäfts, das nicht zustande kommt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 1500.–
3.06 A bweisung oder Teilabweisung einer Anmel- dung oder andere Verfügung ............... 100.– bis 500.–
3.07 V eröffentlichung des Eigentumserwerbs an einem Grundstück (einschliesslich Publikations- kosten), je Rechtsgeschäft ................. 50.–
3.08 besondere Aufwendungen, wie Vorbereitung von Vollmachten und Erklärungen ............. 20.– bis 300.–
3 .09 A uskünfte, Beratungen oder andere Verrichtun- gen, die nicht zu einem gebührenpflichtigen Geschäft führen ......................... b is 500.–
3.10 F eststellung der vorkaufsberechtigten Personen auf Verlangen des Veräusserers (Art. 42, 47 und
49 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Okt ober 1991 23 ), ohne Aus- lagen für Dokumentenbeschaffung ......... 50.– bis 300.–
3.11 A nwesenheit der Grundbuchverwalterin oder des Grundbuchverwalters bei einer freiwilli- gen öffentlichen Grundstücksversteigerung (Art. 189a d es Einführungsgesetzes zum Schwei- zerischen Zivilgesetzbuch vom 3. J uli 1911 /
22. Juni 1942
24 ) ......................... 100.– bis 1000.–
3.12 V erfahren nach Art. 97 6a und 976b ZGB
25 , ein- schliesslich Erlass von Verfügungen .......... 100.– bis 1000.–
3.13 Änd erung der Gesellschafts- oder Gemein- schaftsform, des Namens, eines Vornamens, des Geschlechts, des Heimatorts, der Staatsangehö- rigkeit, der Firma, des Sitzes oder der Unterneh- mens-Identifikationsnummer (UID), je Person
23 SR 211.412.11.
24 sGS 911.1.
25 SR 210.
Nr. F r.
3.14 Änd erungen nach dem Bundesgesetz über Fu- sion, Spaltung, Umwandlung und Vermögens- übertragung vom 3. Okt ober 2003
26 und dem Ge- meindevereinigungsgesetz vom 17. A pril 2007
27 bei Berechtigten von Dienstbarkeiten, Grund- lasten, Vormerkungen und Grundpfandrechten 50.– bis 500.–
3.15 B erichtigung eines Eintrags wegen Nichtigkeit des Rechtsgrundausweises ................. 100.– bis 500.–
4 Lösc hungen und Grundbuchbereinigung

Art. 22 G ebührenfreie Amtshandlungen

1 Es w ird keine Gebühr erhoben für: a) die Lösc hung sämtlicher Einträge im Grundbuch; b) das öff entliche Bereinigungsverfahren nach Art. 976 c ZGB 28 sowie Eintragungen und Änderungen im Rahmen dieses Verfahrens.

Art. 23 G ebührentarif der Gemeinde

1 D er Gemeinderat erlässt einen Tarif über die Gebühren für die Grundbuchberei- nigung.
26 SR 221.301.
27 sGS 151.3.
28 SR 210.
III. Ge bühren für die Durchführung von Grundstückschätzungen

Art. 24 G ebührentarif

1 Für G rundstückschätzungen nach Art. 1 2 des Gesetzes über die Durchführung der Grundstückschätzung vom 9. N ovember 2000 29 werden Gebühren nach folgen- dem Tarif erhoben: Nr. F r.
5.01 W enn ein Grundstück nicht besichtigt werden kann (Art. 12 Abs. 1 Bst. b GGS 30 ) ........... 200.– bis 500.–
5 .02 B eantragte Neubeurteilung ohne Änderung der Schätzungswerte:
1 P romille des Steuerwerts bis Fr. 1 000 000.– zuzüg lich 0,2 Promille des darüber liegenden Steuerwerts (Art. 12 Abs. 1 Bst. c GGS
31 ) im Rah- men von ............................... 200.– bis 3000.–
5 .03 V orläufige Schätzung eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks (Art. 87 Abs. 1 d es Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Okt ober 1991 32 ) ................... 300.– bis 1500.–
5.04 Ge nehmigung einer durch einen Schätzungs- experten vorgenommenen Ertragswertschät- zung nach Art. 87 Abs. 2 d es Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Okt o- ber 1991 33 .............................. 200.– bis 1500.–
5.05 Sc hätzungskopie und Schätzungsunterlagen, je Grundstück ........................... 20.– A rt. 25 Üb ergangsbestimmung
1 A uf gebührenpflichtige Amtshandlungen, die vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses vorgenommen wurden, wird das neue Recht angewendet, wenn die Anmeldung zur Grundbucheintragung nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses erfolgt.
29 sGS 814.1; abgekürzt GGS.
30 sGS 814.1.
31 sGS 814.1.
32 SR 211.412.11.
33 SR 211.412.11.
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