Gesundheitsgesetz
Gesundheitsgesetz * (GG) vom 3. Dezember 2014 (Stand 1. Juli 2024)
1. Allgemeines
§ 1 Zweck und Gegenstand
1 Dieses Gesetz bezweckt die Förderung, den Schutz und die Wiederherstellung der Gesundheit sowie die Sicherstellung der medizinischen und pflegerischen Versor - gung der Bevölkerung.
2 Soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, gilt es für den gesamten Gesund - heitsbereich des Kantons und der Gemeinden.
§ 2 Selbstverantwortung
1 Das öffentliche Gesundheitswesen wahrt und fördert die Selbstverantwortung des Individuums für seine Gesundheit.
2. Organisation und Zuständigkeit
2.1. Aufgaben des Kantons
§ 3 Aufgaben
1 Der Kanton ist zuständig für den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Er - lasse sowie der interkantonalen Verträge, soweit die Zuständigkeit nicht den Gemeinden übertragen ist.
2 Er ist insbesondere zuständig für:
1. die Sicherstellung der stationären Gesundheitsversorgung einschliesslich des Rettungswesens, soweit nicht die Gemeinden oder Dritte zuständig sind
2. die übergeordnete Spitalplanung und Pflegeheimplanung gemäss dem Bun - desgesetz über die Krankenversicherung (KVG)
1 ) und den kantonalrechtlichen Vollzugsbestimmungen dazu
3. * die Aufsicht über die Einrichtungen und Organisationen des Gesundheitswe - sens und die in diesen Berufen tätigen Personen
1) SR 832.10
4. Massnahmen in ausserordentlichen Lagen sowie die Verhütung und Bekämp - fung übertragbarer Krankheiten
5. die übergeordnete Planung, Koordination und Aufsicht der Gesundheitsvor - sorge
3
... *
4 Er fördert die Aus- und Weiterbildung in Berufen des Gesundheitswesens. Der Re - gierungsrat ist zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen über Beiträge oder Beteiligungen an privaten oder ausserkantonalen Einrichtungen.
5 Der Regierungsrat kann den Beitritt zu interkantonalen Vereinbarungen beschlies - sen, die das Angebot und die Finanzierung der Aus- und Weiterbildungskosten von Ärzten und Ärztinnen gemäss dem Bundesgesetz über die universitären Medizinal - berufe (Medizinalberufegesetz, MedBG)
1 ) sowie die Finanzierung der Aus- und Weiterbildungskosten von Gesundheitsberufen regeln. *
§ 3a * Spital Thurgau AG
1 Der Kanton beauftragt die Spital Thurgau AG mit dem Betrieb von stationären Ein - richtungen gemäss § 3 Abs. 2 Ziff. 1. Er kann weitere Einrichtungen für Kranke und Verunfallte betreiben oder betreiben lassen. Er fördert in Zusammenarbeit mit der IV-Stelle die Wiedereingliederung von Kranken und Menschen mit Behinderung.
§ 4 Aufsicht
1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über das Gesundheitswesen aus.
§ 5 Zuständige Departemente
1 Das Departement für Finanzen und Soziales (DFS) vollzieht dieses Gesetz im Be - reich der Humanmedizin, soweit die Zuständigkeit nicht ausdrücklich einer anderen Instanz übertragen ist.
2 Es bezeichnet einen Kantonsarzt oder eine Kantonsärztin, einen Kantonszahnarzt oder eine Kantonszahnärztin, einen Kantonsapotheker oder eine Kantonsapotheke - rin, einen Kantonschemiker oder eine Kantonschemikerin sowie die Amtsärzte und Amtsärztinnen.
3 Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft (DIV) ist im gleichen Sinn für den Vollzug im Bereich der Veterinärmedizin zuständig. *
§ 6 Ethikkommission
1 Der Regierungsrat ernennt eine kantonale Ethikkommission oder beschliesst den Beitritt zu einer interkantonalen Ethikkommission.
1) SR 811.11
2 Die Ethikkommission nimmt die Aufgaben wahr, die ihr durch Gesetz und Verord - nung insbesondere im Bereich der Forschung und der Fortpflanzungsmedizin sowie im Heilmittelbereich übertragen sind. Sie begutachtet und überwacht klinische und wissenschaftliche Versuche mit Heilmitteln sowie die Forschung am Menschen, so - weit nichts anderes geregelt ist.
3 Gegen Entscheide der Ethikkommission kann beim zuständigen Departement Re - kurs geführt werden. Die Vereinbarungskantone regeln den Rechtsweg gegen Ent - scheide der interkantonalen Ethikkommission.
2.2. Aufgaben der Gemeinden
§ 7 Aufgaben
1 Die Gemeinden erfüllen die Aufgaben, die ihnen durch die Gesetzgebung zugewie - sen sind. Sie sind insbesondere zuständig für:
1. die Überwachung der Orts- und Wohnhygiene sowie die Anordnung und den Vollzug gesundheitspolizeilicher Massnahmen auf ihrem Gebiet
2. die Mütter- und Väterberatung, Kleinkinderberatung, Familien- und Erzie - hungsberatung, Jugendberatung, Paar- und Erwachsenenberatung, Suchtbera - tung sowie das Angebot weiterer vom Gesetz oder durch Leistungsvereinba - rungen mit dem Kanton vorgesehener Beratungsstellen
3. die zielgruppenorientierte Umsetzung von Gesundheitsförderungs- und Prä - ventionsmassnahmen
4. die ambulante Kranken- und Gesundheitspflege sowie die Hilfe und Betreu - ung zu Hause im Sinne von § 22 des Gesetzes über die Krankenversicherung (TG KVG)
1 )
5. die stationäre Pflegeversorgung im Pflegeheim im Sinne von § 15 TG KVG ohne die stationäre Akut- und Übergangspflege
6. das Bestattungswesen
2 Sie können diese Aufgaben zusammen mit anderen Gemeinden lösen oder privaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften übertragen.
3 Die Gemeinden unterstützen die kantonalen Organe beim Vollzug der Gesund - heitsgesetzgebung. Sie können weitere Aufgaben im Bereich des Gesundheitswesens übernehmen.
1) RB 832.1
3. Berufe des Gesundheitswesens
3.1. Begriffe *
§ 8 Berufe des Gesundheitswesens *
1 In eigener fachlicher Verantwortung übt einen Beruf des Gesundheitswesens aus, wer *
1. * Krankheiten, Verletzungen, sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Störungen der physischen oder psychischen Gesundheit vorbeugt, feststellt oder behandelt,
2. * Heilmittel in Verkehr bringt oder anwendet,
3. * medizinische Analysen durchführt und Diagnosen oder Gutachten erstellt,
4. * Schwangere vor oder während der Geburt behandelt oder betreut sowie die Nachbetreuung von Mutter und Kind nach der Geburt besorgt,
5. an Kranken, Verletzten, sonstig gesundheitlich Beeinträchtigten oder an Schwangeren anderweitige auf Heilung oder Linderung ausgerichtete Tätig - keiten vornimmt oder
6. in anderer Weise einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt, der aufgrund der Bundesgesetzgebung einer Bewilligung im Gesundheitswesen bedarf oder zur Abrechnung gegenüber der Krankenversicherung berechtigt.
2 Unter fachlicher Aufsicht übt einen Beruf des Gesundheitswesens aus, wer unter der Verantwortung einer Person gemäss Abs. 1 tätig ist. *
3 Als universitäre Medizinalberufe gelten die Berufe gemäss MedBG und dem Bun - desgesetz über die Psychologieberufe (PsyG)
1 )
. *
4 Als Gesundheitsberufe gelten die Berufe gemäss dem Bundesgesetz über die Ge - sundheitsberufe (GesBG)
2 )
. *
5 Die kantonalen Gesundheitsberufe sind: *
1. Dentalhygieniker und Dentalhygienikerin
2. Drogist und Drogistin
3. Klinischer Logopäde und klinische Logopädin
4. Komplementärtherapeut und Komplementärtherapeutin
5. Leiter und Leiterin eines medizinischen Labors
6. Medizinischer Masseur und medizinische Masseurin
7. Naturheilpraktiker und Naturheilpraktikerin
8. Podologe und Podologin
9. Rettungssanitäter und Rettungssanitäterin
10. Zahnprothetiker und Zahnprothetikerin
11. Zahntechniker und Zahntechnikerin
1) SR 935.81
2) SR 811.21
3.2 Bewilligungen *
§ 9 Berufsausübungsbewilligung *
1 Einer Bewilligung bedürfen: *
1. * Personen, die in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind
2. * Angehörige der universitären Medizinalberufe, die unter fachlicher Aufsicht tätig sind
2 Wer sich in der Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf befindet, darf zur Erfüllung der Ausbildungsverpflichtung als Praktikant oder Praktikantin beschäftigt werden. Praktikanten und Praktikantinnen dürfen nur unter ständiger Aufsicht der fachlich verantwortlichen Person bewilligungspflichtige Tätigkeiten vornehmen. *
3 Die Berufsausübung von unter fachlicher Aufsicht stehenden Personen eines Ge - sundheitsberufs ist nicht bewilligungspflichtig. Die unter fachlicher Aufsicht tätigen Personen müssen über das Diplom verfügen, das für die Tätigkeit in eigener fachli - cher Verantwortung erforderlich ist. Die fachlich verantwortliche Person stellt die Aufsicht sicher. *
4 Der Regierungsrat regelt die Bewilligungsvoraussetzungen und die Tätigkeitsberei - che der kantonalen Gesundheitsberufe. *
§ 10 Bewilligungserteilung
1 Die Bewilligungserteilung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwor - tung von universitären Medizinalberufen richtet sich nach dem MedBG und dem PsyG. Die Bewilligung wird in der Regel unbefristet erteilt. *
2 Die Bewilligungserteilung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwor - tung von Gesundheitsberufen richtet sich nach dem GesBG und der Gesundheitsbe - rufeverordnung (GesBV)
1 )
. Die Bewilligung wird in der Regel unbefristet erteilt. *
3
... *
4 Die Bewilligungserteilung zur Berufsausübung unter fachlicher Aufsicht von uni - versitären Medizinalberufen richtet sich sinngemäss nach dem MedBG oder PsyG. Die Bewilligung wird in der Regel befristet erteilt. *
5 Eine Bewilligung setzt in jedem Fall geeignete Ausrüstung, Einrichtung und Räumlichkeiten voraus. *
6 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Bewilligungserteilung. *
1) RB 811.121
§ 10a * Meldepflicht
1 Die in eigener Verantwortung tätige Person meldet der zuständigen Stelle schrift - lich insbesondere:
1. Aufnahme, Verlegung und Aufgabe der Tätigkeit
2. Ausübung der Tätigkeit an mehr als einem Standort
3. Namenswechsel
4. für die Tätigkeit wesentliche personelle Mutationen
§ 11 Privatapotheke
1 Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen, Chiropraktoren und Chiroprak - torinnen und Naturheilpraktiker und Naturheilpraktikerinnen, die über eine Bewilli - gung in eigener fachlicher Verantwortung verfügen, sowie Spitäler, Alters- und Pfle - geheime und ambulante ärztliche Einrichtungen können mit Bewilligung des zustän - digen Departements eine Privatapotheke führen. Die Bewilligung berechtigt zur Ab - gabe von Heilmitteln ausschliesslich an die eigenen Patienten und Patientinnen. *
2 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für die Führung einer Privatapothe - ke sowie den Detailhandel mit Medikamenten.
§ 12 Bewilligungsentzug
1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr vorliegen, insbesondere wenn der Inhaber oder die Inhaberin:
1. schwerwiegend oder wiederholt Berufspflichten verletzt
2. Auflagen und Bedingungen nicht einhält
3. andere Handlungen oder Unterlassungen begeht, die mit seiner oder ihrer Ver - trauensstellung nicht vereinbar sind
§ 13 Erlöschen der Bewilligung
1 Die Bewilligung erlischt mit:
1. * ...
2. * einem rechtskräftig ausgesprochenen Berufsverbot
3. * der schriftlichen Verzichtserklärung des Bewilligungsinhabers oder der Be - willigungsinhaberin gegenüber der zuständigen Behörde
4. * der Vollendung des 70. Altersjahrs
§ 13a * Bewilligung nach Vollendung des 70. Altersjahrs
1 Nach Vollendung des 70. Altersjahrs kann die Bewilligung auf Gesuch hin um bis zu drei Jahre verlängert werden. Mehrere Verlängerungen sind zulässig.
2 Die Bewilligung wird verlängert, wenn die gesuchstellende Person zusätzlich zu den allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen ein vertrauensärztliches Attest eines Facharztes oder einer Fachärztin für Arbeitsmedizin vorlegt, das bestätigt, dass die gesuchstellende Person sowohl physisch als auch psychisch zur einwandfreien Be - rufsausübung fähig ist.
§ 14–15 * ...
§ 16 Verbot der Heiltätigkeit
1 Erweist sich eine bewilligungsfreie Heiltätigkeit als gesundheitsgefährdend, kann das zuständige Departement dem Verursacher oder der Verursacherin die Ausübung verbieten.
2 Die Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Gerichte teilen dem zu - ständigen Departement Wahrnehmungen mit, die für ein Tätigkeitsverbot erheblich sein können.
§ 17 Veröffentlichung
1 Über die Erteilung, den Entzug und das Erlöschen einer Bewilligung sowie über das Verbot einer Heiltätigkeit können die zuständigen Organe die Öffentlichkeit in geeigneter Art und Weise informieren, soweit dies zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung notwendig ist.
3.2. ... *
3.3 Berufspflichten *
§ 18 Beistandspflicht
1 Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen, Apotheker und Apothekerin - nen sowie Chiropraktoren und Chiropraktorinnen sind verpflichtet, in dringenden Fällen Beistand zu leisten.
§ 19 Notfalldienst
1 Die kantonalen Standesorganisationen der Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen sowie der Apotheker und Apothekerinnen haben für eine zweckmäs - sige Organisation des Notfalldienstes zu sorgen. Sie regeln die sich aus dem Notfall - dienst ergebenden Rechte und Pflichten.
2 Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen sowie Apotheker und Apothe - kerinnen mit Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung oder unter fachlicher Aufsicht sind unabhängig von ihrer persönlichen Mitglied - schaft zur Beteiligung am Notfalldienst ihrer Standesorganisation verpflichtet. Wer Notfalldienst leistet, hat den Aufenthaltsort während dieser Zeit so zu wählen, dass der Notfalldienst gewährleistet ist. *
3 Ist eine zum Notfalldienst verpflichtete Medizinalperson aus wichtigen Gründen verhindert, diesen zu leisten, kann sie die Standesorganisation auf Gesuch hin von der Pflicht zur Notfalldienstleistung entbinden. In diesen Fällen hat sie eine Ersatz - abgabe von 1.5 % des AHV-pflichtigen Einkommens aus ärztlicher Tätigkeit am Pa - tienten zu leisten, maximal jedoch Fr. 5'000 pro Jahr. Die Standesorganisationen re - geln die Einzelheiten. *
4 Die Ersatzabgaben werden zur Organisation und Sicherstellung des Notfalldienstes verwendet und fliessen zu diesem Zweck in den Notfalldienstfonds der jeweiligen Standesorganisation.
5 Entscheide der Standesorganisationen über die Entbindung von der Notfalldienst - pflicht sowie über die Leistung von Ersatzabgaben können beim zuständigen Depar - tement angefochten werden. *
6 Das Departement kann bei Härtefällen auf Gesuch hin von der Notfalldienstpflicht mit gleichzeitiger Befreiung von der Ersatzabgabe entbinden. Es entscheidet ab - schliessend. *
7 Der Regierungsrat kann mit den Standesorganisationen Leistungsvereinbarungen über den Notfalldienst abschliessen. *
§ 20 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
1 Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin legt über jeden Patienten und jede Patientin in schriftlicher oder elektronischer Form eine Patientendokumen - tation an. Diese gibt Auskunft über die Behandlung, insbesondere Untersuchungen, Diagnosen, Medikation, Therapie und Pflege.
2 Der Patient oder die Patientin kann die Dokumentation einsehen und eine Kopie verlangen.
3 Die Dokumentation ist während mindestens 20 Jahren nach Abschluss der letzten Behandlung aufzubewahren. *
4 Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin sorgen dafür, dass auch nach ihrem Tod oder bei Betriebsaufgabe die Dokumentationen für die Patienten und Patientinnen unter Wahrung des Berufsgeheimnisses zugänglich bleiben.
5 Die Aufbewahrung von Dokumentationen durch kantonale Amtsstellen ist gebüh - renpflichtig.
6 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Aufbewahrungspflicht.
§ 21 Titel und Berufsbezeichnungen *
1 Die Verwendung falscher oder irreführender Titel und Berufsbezeichnungen ist verboten. *
2 Akademische Titel sind so zu verwenden, wie sie verliehen wurden. Titel, die über die akademische Qualifikation täuschen können, dürfen nur unter Nennung des Na - mens oder des Orts der verleihenden Hochschule oder des Herkunftsstaats verwen - det werden. *
3 Die Verwendung von Fachtiteln und die Bezeichnung als Spezialist oder Spezialis - tin, als Fach- oder Spezialpraxis sowie als Fach- oder Spezialklinik für eine be - stimmte Fachrichtung setzen einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel oder einen Weiterbildungstitel eines ge - samtschweizerischen Berufsverbands voraus. *
4 Hinweise auf besondere Fachkenntnisse setzen den Nachweis theoretischer Kennt - nisse und praktischer Fähigkeiten in diesem Bereich voraus. *
3.3. ... *
§ 22 Berufsgeheimnis
1 Personen, die in Berufen des Gesundheitswesens im Bereich der Humanmedizin tä - tig sind, sowie ihre Hilfspersonen, haben über Tatsachen, die ihnen infolge ihres Berufs anvertraut worden sind oder von denen sie in Ausübung ihres Berufs Kennt - nis erhalten haben, Verschwiegenheit zu wahren.
2 Vom Berufsgeheimnis kann der Patient oder die Patientin befreien, zur Wahrung schutzwürdiger Interessen auch der Chef oder die Chefin des zuständigen Departe - ments. Innerhalb von Einrichtungen und Organisationen des Gesundheitswesens wird die Zustimmung des Patienten oder der Patientin vermutet. *
3 Personen, die der Geheimhaltungspflicht unterstehen, sind zur Durchsetzung von Forderungen aus dem Behandlungsverhältnis gegenüber der beauftragten Inkasso - stelle oder den zuständigen Behörden vom Berufsgeheimnis befreit.
§ 22a * Berufspflichten von kantonalen Gesundheitsberufen
1 Die Berufspflichten von Personen, die einen vom Regierungsrat bezeichneten kantonalen Gesundheitsberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, richten sich sinngemäss nach dem GesBG.
§ 23 Anzeige
1 Die Inhaber oder Inhaberinnen einer Bewilligung haben ungeachtet des Berufsge - heimnisses aussergewöhnliche Todesfälle unverzüglich den Stafverfolgungsbehör - den zu melden. Wahrnehmungen, die auf eine Gefährdung der öffentlichen Gesund - heit schliessen lassen, sind unverzüglich einem Amtsarzt oder einer Amtsärztin zu melden.
2 Sie sind ohne Entbindung vom Berufsgeheimnis gemäss § 22 Abs. 2 berechtigt,
1. den Strafverfolgungsbehörden Verdachtsfälle zu melden, die auf ein Verbre - chen oder Vergehen schliessen lassen,
2. den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden gemäss Art. 443 des Schweize - rischen Zivilgesetzbuches (ZGB)
1 ) Meldung zu erstatten.
4. Einrichtungen und Organisationen des Gesundheitswesens *
§ 24 Betriebsbewilligung
1 Einrichtungen und Organisationen des Gesundheitswesens benötigen eine Betriebs - bewilligung, insbesondere: *
1. Einrichtungen der Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabilitation (Spitäler) so - wie Geburtshäuser
2. Alters- und Pflegeheime, die mehr als vier Betten betreiben
3. Tages- und Nachtkliniken
4. Einrichtungen der Akut- und Übergangspflege
5. Organisationen der spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege (Spitex)
6. öffentliche Apotheken
7. Drogerien
8. medizinische Laboratorien
9. Krankentransport- und Rettungsunternehmen
10. * ambulante medizinische Einrichtungen
2 Für die Bewilligung gemäss Abs. 1 Ziff. 9 muss ein Versorgungsbedarf ausgewie - sen sein. Die kantonale Sanitätsnotrufzentrale kann den Rettungsunternehmen Wei - sungen für die Disposition der Rettungsmittel erteilen. *
3 Die Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäss Abs. 1 Ziff. 6 und Ziff. 7 richtet sich nach der Heilmittelverordnung (HMV)
2 )
. *
4 Keiner Bewilligung bedürfen Einrichtungen gemäss Abs. 1 Ziff. 10, sofern in ih - nen nicht mehr als eine Person in eigener fachlicher Verantwortung tätig ist. *
5 Die Bewilligung wird in der Regel für zehn Jahre erteilt. *
1) SR 210
2) RB 812.2
6 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Bewilligungserteilung. § 10a und § 12 gelten sinngemäss. *
§ 25 * ...
§ 25a * Voraussetzungen für eine Betriebsbewilligung
1 Die Bewilligung gemäss § 24 wird erteilt, wenn die Einrichtung oder Organisation
1. über die für das Leistungsangebot geeignete Ausrüstungen, Einrichtungen und Räumlichkeiten verfügt,
2. über das für eine qualifizierte Leistungserbringung notwendige Personal ver - fügt,
3. gegenüber der Bewilligungsbehörde eine gesamtverantwortliche Leitung so - wie ein Mitglied der gesamtverantwortlichen Leitung bezeichnet, das für die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften zuständig ist und über die dafür notwendige fachliche Qualifikation verfügt sowie
4. über eine Betriebshaftpflichtversicherung verfügt.
2 Einrichtungen gemäss § 24 Abs. 1 Ziff. 1 bis Ziff. 4 müssen in der Lage sein, medi - zinische Komplikationen selbständig oder in einer vereinbarten Kooperation mit ei - nem nachgelagerten Leistungserbringer zu bewältigen.
3 Organisationen gemäss § 24 Abs. 1 Ziff. 9 müssen über die Anerkennung des Inter - verbands für Rettungswesen (IVR) verfügen. Das Departement legt die Höchstzahl der für die Versorgung notwendigen Rettungsdienste und Stützpunkte fest. Es orien - tiert sich an den Anerkennungsrichtlinien des IVR.
4 Das zuständige Departement kann in begründeten Fällen Bewilligungen für nicht ortsgebundene Tätigkeiten erteilen.
§ 26 Beistandspflicht
1 Einrichtungen und Organisationen des Gesundheitswesens leisten in dringenden Fällen Beistand und gewährleisten eine notfallmässige Behandlung. *
§ 27 Spitalverbund
1 Der Spitalverbund wird von der Spital Thurgau AG betrieben. Diese hat die Rechtsform einer Aktiengesellschaft des Obligationenrechts (OR)
1 ) und ist eine Tochtergesellschaft der thurmed AG. *
2 Der Kanton hält die kapital- und stimmenmässige Mehrheit an der thurmed AG und der Spital Thurgau AG. Die Übertragung von Aktien der thurmed AG und der Spital Thurgau AG an Dritte bedarf der Zustimmung des Grossen Rates.
3 Der Regierungsrat vertritt das Aktienkapital des Kantons.
1) SR 220
4 Der Kanton stellt der thurmed AG beziehungsweise ihrer Tochtergesellschaft thur - med Immobilien AG die Spitalbauten im Baurecht oder mietweise zu marktgerech - ten Bedingungen zur Verfügung.
5 Die Rechtsbeziehungen zwischen der thurmed AG und der Spital Thurgau AG ge - genüber Dritten sowie die Haftung der Gesellschaften, ihrer Organe und ihres Perso - nals richten sich nach dem Privatrecht. Die Dienstverhältnisse werden auf Grundlage des Arbeitsvertragsrechts (Kollektivverträge) geregelt.
§ 28 Kantonale Einrichtungen
1 Der Regierungsrat regelt Organisation und Betrieb von Einrichtungen und Organisationen des Gesundheitswesens, soweit der Kanton sie selbst betreibt. *
5. Rechte und Pflichten der Patienten und Patientinnen
§ 29 Geltungsbereich
1 Die nachfolgenden Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Patienten und Patientinnen finden in sämtlichen öffentlichen und privaten Einrichtungen und Organisationen des Gesundheitswesens Anwendung. Sie gelten sinngemäss auch für Personen, die in Behandlung und Pflege bei freiberuflich tätigen Bewilligungsinha - bern und Bewilligungsinhaberinnen stehen. *
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
§ 30 Behandlungsauftrag und Mitwirkungspflicht
1 Der Behandlungsauftrag umfasst alle Massnahmen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zur Besserung des Gesundheitszustandes nötig sind.
2 Die Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts über den Leis - tungsaufschub bleiben vorbehalten.
3 Die Patienten und Patientinnen haben vollständig und wahrheitsgetreu die für die Untersuchung, Behandlung und Pflege sowie für die Patientenadministration not - wendigen Angaben zu machen.
§ 31 Palliative Care
1 Unheilbar kranke oder sterbende Menschen haben Anrecht auf angemessene Be - handlung und Betreuung mittels medizinischer, pflegerischer und begleitender Pal - liativmassnahmen, wenn eine kurative Behandlung aussichtslos erscheint.
2 Den Angehörigen und den Bezugspersonen wird eine würdevolle Sterbebegleitung und ein würdevolles Abschiednehmen von der verstorbenen Person ermöglicht.
§ 32 Aufklärung
1 Patienten und Patientinnen sind in geeigneter und verständlicher Weise über ihren Gesundheitszustand, die entsprechende Diagnose, die geplanten Untersuchungen und Behandlungen, die damit verbundenen Risiken und Folgen, mögliche Alternati - ven sowie über den Therapie- und Betreuungsplan aufzuklären.
§ 33 Selbstbestimmung
1 Medizinische und pflegerische Massnahmen dürfen nur mit Zustimmung des Pati - enten oder der Patientin durchgeführt werden. Die Zustimmung kann jederzeit wi - derrufen werden.
2 Verweigert die betroffene Person die Zustimmung zu einer Behandlung, hat sie dies auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.
§ 34 Vertrauliche Geburt
1 Jede Frau kann ihr Kind in einer auf dem Gebiet des Kantons Thurgau gelegenen stationären Einrichtung, die über einen kantonalen Leistungsauftrag in Geburtshilfe verfügt, vertraulich gebären und sofort zur Adoption freigeben.
2 Die Meldung und Beurkundung der Personalien erfolgen gemäss den Vorschriften der Zivilstandsverordnung
1 ) und der Verordnung des Regierungsrates über das Zivil - standswesen
2 )
. Die vertrauliche Geburt wird nicht veröffentlicht.
§ 35 Patientenverfügung, Vertretung und Zwangsbehandlung
1 Die Errichtung, der Widerruf und die Beachtung von Patientenverfügungen, die Vertretung bei medizinischen Massnahmen sowie die medizinische Behandlung ge - gen den Willen des Patienten oder der Patientin richten sich nach den Bestimmun - gen des ZGB.
§ 36 Verzicht auf lebensverlängernde Massnahmen
1 Bei tödlich erkrankten oder verletzten, urteilsunfähigen Patienten oder Patientinnen ohne Patientenverfügungen kann der Arzt oder die Ärztin die Behandlung einschrän - ken oder einstellen, wenn
1. das Grundleiden mit aussichtsloser Prognose einen irreversiblen Verlauf ge - nommen hat und
2. ein Hinausschieben des Todes für den Patienten oder die Patientin eine nicht zumutbare Verlängerung des Leidens bedeutet und
3. der Verzicht auf eine Weiterführung der Behandlung dem mutmasslichen Wil - len des Patienten oder der Patientin entspricht.
1) SR 211.112.2
2) RB 211.111
§ 37 Obduktion
1 Eine Obduktion darf vorgenommen werden, wenn die verstorbene Person dazu ein - gewilligt hat.
2 Liegt keine entsprechende Erklärung vor, darf eine Obduktion nur mit Einwilli - gung der Bezugspersonen erfolgen. War die verstorbene Person minderjährig oder unter umfassender Beistandschaft, ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertretung erforderlich.
3 Vorbehalten bleibt die Anordnung einer Obduktion durch die Strafverfolgungsbe - hörden oder beim Verdacht auf eine Krankheit, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt, durch das zuständige Departement.
§ 38 Transplantation
1 Die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen zu Transplantationszwecken richtet sich nach dem Bundesrecht.
2 Unabhängige Instanz gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. i des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz)
1 ) ist die kantonale Ethikkommission. Gegen ihren ablehnenden Entscheid kann beim zustän - digen Departement Rekurs geführt werden.
6. Gesundheitsvorsorge und weitere Tätigkeiten *
§ 39 Grundsatz
1 Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen zur Gesundheitsförderung, Präventi - on, Früherkennung und Frühintervention bei Krankheiten und Sucht. Sie finanzieren diese gemeinsam, in der Regel je zur Hälfte.
2 Der Kanton sorgt für die übergeordnete Planung, Koordination und Aufsicht sowie in ausgewählten Bereichen für die statistische Datenerfassung.
3 Die in der Gesundheitsvorsorge tätigen Einrichtungen und Organisationen des Ge - sundheitswesens, die Organe der Sozialversicherungen sowie die Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen stellen dem Kanton die für die Statistiken notwendigen Daten zur Verfügung. Vorbehalten bleiben bundesrechtliche Vorschriften. *
4 Die Gemeinden unterstützen den Kanton und sorgen für die Durchführung von Massnahmen und Projekten auf ihrem Gemeindegebiet.
5 Der Kanton kann Beiträge ausrichten an Einrichtungen und Organisationen des Ge - sundheitswesens, die sich auf dem Gebiet der Gesundheitsvorsorge betätigen. Sie können an die Bedingung geknüpft werden, dass die Gemeinden entsprechende Bei - träge leisten. *
1) SR 810.21
6 Der Kanton kann weitere Tätigkeiten von Gemeinden oder Privaten im Gesund - heitswesen ausserhalb der Gesundheitsvorsorge durch Beiträge unterstützen. Sie können an die Bedingung geknüpft werden, dass die Gemeinden entsprechende Bei - träge leisten. *
§ 40 Krebsregister und Früherkennungsprogramme *
1 Zur Erhöhung der Kenntnisse über Krebserkrankungen in der Bevölkerung führt der Kanton vorbehältlich bundesrechtlicher Bewilligungen selber oder mittels Leis - tungsvereinbarung ein Krebsregister. Er strebt kantonsübergreifende Trägerschaften an.
2 Die Institution des Krebsregisters und die Früherkennungsprogramme dürfen auch besonders schützenswerte Personendaten des kantonalen Personen- und Objektregis - ters (PEROB) sowie die AHV-Versichertennummer nutzen, wenn die datenschutz - rechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. *
§ 40a * Bekanntgabe von Daten an Früherkennungsprogramme
1 Die Institution des Krebsregisters ist berechtigt, den Früherkennungsprogrammen des Kantons die Ergebnisse und die für die Qualitätssicherung nötigen Daten zu lie - fern, die sie im Zusammenhang mit der Gesundheitsvorsorge führt, soweit dies für die Ausübung des hoheitlichen Auftrags notwendig ist.
2 Eine Weitergabe von Personendaten an Dritte ist untersagt.
7. Massnahmen in ausserordentlichen Lagen und gegen übertragbare Krankheiten
§ 41 Medizinische Versorgung bei Katastrophen und Notlagen
1 Der Kanton stellt die medizinische Versorgung und sanitätsdienstliche Rettung in ausserordentlichen Lagen sicher.
2 In allen Einrichtungen und Organisationen des Gesundheitswesens sind Notfallor - ganisationen vorzubereiten und zu unterhalten. Der Regierungsrat legt Umfang, Ausbildung und Mittel fest und kann die Partnerorganisationen gemäss dem Gesetz über die Bewältigung von ausserordentlichen Lagen zur Bereitstellung verpflich - ten. *
3 Er kann:
1. * die Einrichtungen und Organisationen des Gesundheitswesens zur Aufnahme, Behandlung und Pflege von Patienten und Patientinnen verpflichten
2. die freie Arzt- und Spitalwahl einschränken oder aufheben
3. die Bereitstellung von Rettungsfahrzeugen, Sanitätsmaterial und Medikamen - ten anordnen
4. die Inbetriebnahme der geschützten Spitäler und Hilfsstellen anordnen
§ 42 Schutz vor übertragbaren Krankheiten
1 Der Regierungsrat trifft auf Grund der Epidemiengesetzgebung des Bundes Mass - nahmen für die Verhütung, Erkennung, Überwachung und Bekämpfung übertragba - rer Krankheiten. Das zuständige Departement vollzieht die Massnahmen.
2 Der Kanton fördert die vom Bund empfohlenen Impfungen.
8. Lebensmittel-, Chemikalien- und Badewasserkontrolle
§ 43 Zuständigkeiten
1 Der Regierungsrat regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Lebens - mittel und Gebrauchsgegenstände sowie den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung. Er regelt die Kontrolle der öffentlichen Bäder und Duschanlagen, der entsprechen - den Anlagen in Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, sowie der öf - fentlichen Badestellen an Seen, Weihern und Flüssen.
2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug dem kantonalen Laborato - rium.
9. Heilmittel- und Betäubungsmittelkontrolle
§ 44 Zuständigkeiten
1 Der Regierungsrat regelt den Vollzug der Gesetzgebung von Bund und Kanton über die Heilmittel und Betäubungsmittel sowie über Blut und Blutprodukte. Er re - gelt die interkantonale Zusammenarbeit.
2 Der Vollzug obliegt dem Kantonsapotheker oder der Kantonsapothekerin, soweit nichts anderes bestimmt ist.
3 Der Vollzug des Verkehrs mit Tierheilmitteln richtet sich nach dem Gesetz über das Veterinärwesen. *
10. Bestattungswesen
§ 45 Zuständigkeit
1 Die Politischen Gemeinden sorgen für die Organisation des Friedhof- und Bestat - tungswesens. Sofern die übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten sind, können die Gemeinden Areale für alternative Bestattungsformen ausscheiden.
§ 46 Ort der Bestattung
1 Die verstorbene Person wird auf einem Friedhof der Wohnsitzgemeinde bestattet.
2 Auf Wunsch der verstorbenen Person oder ihrer nächsten Angehörigen kann die Bestattung auch in einer anderen Gemeinde erfolgen.
3 Hatte die verstorbene Person keinen festen Wohnsitz oder kommt niemand für die Kosten des Rücktransportes in die Wohnsitzgemeinde auf, erfolgt die Bestattung in der Gemeinde, in welcher der Tod eingetreten oder der Leichnam gefunden worden ist.
§ 47 Art der Bestattung
1 Feuerbestattung erfolgt, sofern der Wille der verstorbenen Person nicht entgegen - steht oder die nächsten Angehörigen keine Erdbestattung verlangen.
2 Bei Feuerbestattung kann den Angehörigen die Asche der verstorbenen Person auf Verlangen überlassen werden.
§ 48 Kosten
1 In der Wohnsitzgemeinde sind beide Arten der Bestattung unentgeltlich.
2 Wird die verstorbene Person auf dem Friedhof einer anderen Gemeinde bestattet, hat die Wohnsitzgemeinde jene Kosten zu übernehmen, die bei Bestattung auf einem Friedhof der Gemeinde entstanden wären.
3 Keine Kosten werden übernommen, wenn die Bestattung in einem Areal erfolgt, das die Gemeinde für alternative Bestattungsformen ausgeschieden hat.
11. Aufsicht und Strafbestimmungen
§ 49 Aufsicht *
1 Die Aufsichtsbehörden können jederzeit Inspektionen und Kontrollen über die Ein - haltung der Bewilligungs- und Berufspflichten durchführen oder durchführen lassen und alle zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands erforderlichen Massnahmen anordnen. *
2 Dazu ist ihnen der Zugang zu Räumlichkeiten, Einrichtungen und Aufzeichnungen zu gewähren und Auskunft zu erteilen. Sie sind befugt, die Herausgabe von Auf - zeichnungen und Unterlagen zu verlangen, Proben zu erheben sowie Gegenstände entschädigungslos einzuziehen. *
§ 49a * Disziplinarmassnahmen
1 Bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften dieses Gesetzes oder überge - ordneter Gesetze oder von Ausführungsbestimmungen dazu kann die Aufsichtsbe - hörde für Angehörige von kantonalen Gesundheitsberufen sowie von universitären Medizinalberufen und Gesundheitsberufen gemäss GesBG, die unter fachlicher Auf - sicht tätig sind, folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:
1. eine Verwarnung
2. einen Verweis
3. eine Busse bis zu Fr. 20'000
4. ein Verbot der Berufsausübung für längstens sechs Jahre (befristetes Verbot)
5. ein definitives Verbot der Berufsausübung für das ganze Tätigkeitsspektrum oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums
2 Für die Verletzung der Berufspflichten können nur Disziplinarmassnahmen gemäss Abs. 1 Ziff. 1 bis Ziff. 3 verhängt werden.
3 Eine Busse kann zusätzlich zu einem Verbot der Berufsausübung angeordnet wer - den.
4 Die Aufsichtsbehörde kann die Bewilligung zur Berufsausübung während des Dis - ziplinarverfahrens einschränken, mit Auflagen versehen oder entziehen.
5 Die Verfahrens- und Verjährungsvorschriften des MedBG, des PsyG und des GesBG gelten sinngemäss.
§ 50 Busse
1 Mit Busse bis Fr. 50'000 wird bestraft, wer *
1. * einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt, ohne über die dafür erforderliche Bewilligung zu verfügen (§ 9) oder ohne die Bewilligungsvoraussetzungen einzuhalten (§ 10),
2. * eine gemäss § 10a vorgeschriebene Meldung unterlässt,
3. * nicht im Sinne von § 18 in dringenden Fällen Beistand leistet,
4. * sich nicht am Notfalldienst gemäss § 19 Abs. 2 beteiligt,
5. * eine Anzeige im Sinne von § 23 unterlässt,
6. * Patienten und Patientinnen nicht im Sinne von § 32 aufklärt,
7. * medizinische und pflegerische Massnahmen ohne Zustimmung des Patienten oder der Patientin durchführt (§ 33 Abs. 1),
8. * eine Obduktion vornimmt, ohne dass eine Einwilligung im Sinne von § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 vorliegt,
9. * dem Kanton im Sinne von § 39 Abs. 3 die für die Statistiken notwendigen Da - ten nicht zur Verfügung stellt.
2 Wer gewerbsmässig oder gewinnsüchtig handelt, wird mit Busse bis Fr. 100'000 bestraft. *
3 Einrichtungen und Organisationen des Gesundheitswesens werden mit Busse bis Fr. 100'000 bestraft, wenn sie nicht über die im Sinne von § 24 Abs. 1 erforderliche Betriebsbewilligung verfügen oder im Sinne von § 26 in dringenden Fällen keinen Beistand leisten oder keine notfallmässige Behandlung gewährleisten. *
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 03.12.2014 01.09.2015 Erstfassung 50/2014 Erlasstitel 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 3 Abs. 2, 3. 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 3 Abs. 3 10.01.2024 01.07.2024 aufgehoben 3/2024
§ 3 Abs. 5 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 3a 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 5 Abs. 3 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
Titel 3.1. 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 8 10.01.2024 01.07.2024 Titel geändert 3/2024
§ 8 Abs. 1 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 8 Abs. 1, 1. 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 8 Abs. 1, 2. 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 8 Abs. 1, 3. 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 8 Abs. 1, 4. 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 8 Abs. 2 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 8 Abs. 3 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 8 Abs. 4 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 8 Abs. 5 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
Titel 3.2 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 9 10.01.2024 01.07.2024 Titel geändert 3/2024
§ 9 Abs. 1 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 9 Abs. 1, 1. 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 9 Abs. 1, 2. 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 9 Abs. 2 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 9 Abs. 3 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 9 Abs. 4 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 10 Abs. 1 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 10 Abs. 1, 1. 10.01.2024 01.07.2024 aufgehoben 3/2024
§ 10 Abs. 1, 2. 10.01.2024 01.07.2024 aufgehoben 3/2024
§ 10 Abs. 1, 3. 10.01.2024 01.07.2024 aufgehoben 3/2024
§ 10 Abs. 2 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 10 Abs. 3 10.01.2024 01.07.2024 aufgehoben 3/2024
§ 10 Abs. 4 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 10 Abs. 5 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 10 Abs. 6 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 11 Abs. 1 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 13 Abs. 1, 1. 10.01.2024 01.07.2024 aufgehoben 3/2024
§ 13 Abs. 1, 2. 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 13 Abs. 1, 3. 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 13 Abs. 1, 4. 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 13a 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 14 10.01.2024 01.07.2024 aufgehoben 3/2024
§ 15 10.01.2024 01.07.2024 aufgehoben 3/2024
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Titel 3.2. 10.01.2024 01.07.2024 aufgehoben 3/2024 Titel 3.3 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 19 Abs. 2 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 19 Abs. 3 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 19 Abs. 5 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 19 Abs. 6 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 19 Abs. 7 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 20 Abs. 3 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 21 10.01.2024 01.07.2024 Titel geändert 3/2024
§ 21 Abs. 1 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 21 Abs. 2 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 21 Abs. 3 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 21 Abs. 4 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
Titel 3.3. 10.01.2024 01.07.2024 aufgehoben 3/2024
§ 22 Abs. 2 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 22a 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
Titel 4. 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 24 Abs. 1 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 24 Abs. 1, 10. 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 24 Abs. 2 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 24 Abs. 3 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 24 Abs. 4 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 24 Abs. 5 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 24 Abs. 6 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 25 10.01.2024 01.07.2024 aufgehoben 3/2024
§ 25a 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 26 Abs. 1 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 27 Abs. 1 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 28 Abs. 1 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 29 Abs. 1 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
Titel 6. 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 39 Abs. 3 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 39 Abs. 5 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 39 Abs. 6 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 40 10.01.2024 01.07.2024 Titel geändert 3/2024
§ 40 Abs. 2 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 40a 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 41 Abs. 2 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 41 Abs. 3, 1. 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 44 Abs. 3 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 49 10.01.2024 01.07.2024 Titel geändert 3/2024
§ 49 Abs. 1 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 49 Abs. 2 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 49a 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 50 Abs. 1 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 50 Abs. 1, 1. 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 50 Abs. 1, 2. 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 50 Abs. 1, 3. 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 50 Abs. 1, 4. 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 50 Abs. 1, 5. 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 50 Abs. 1, 6. 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 50 Abs. 1, 7. 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 50 Abs. 1, 8. 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 50 Abs. 1, 9. 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
§ 50 Abs. 2 10.01.2024 01.07.2024 geändert 3/2024
§ 50 Abs. 3 10.01.2024 01.07.2024 eingefügt 3/2024
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