Richtlinien für die Durchführung von organisierten Veranstaltungen im Wald (920.800)
CH - GR

Richtlinien für die Durchführung von organisierten Veranstaltungen im Wald

Richtlinien für die Durchführung von organisierten Veranstaltungen im Wald Vom 14. Mai 1996 (Stand 1. Januar 2013) Gestützt auf Art. 35 des kantonalen Waldgesetzes (KWaG) 1 ) * von der Regierung erlassen am 14. Mai 1996
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Diese Richtlinien bezwecken: a) eine möglichst umweltschonende Durchführung von sämtlichen Veranstaltun - gen im Wald; b) eine möglichst einheitliche Bewilligungspraxis der zuständigen Gemeinden für organisierte grosse Veranstaltungen im Wald; c) eine Hilfe bei der Bereinigung von Nutzungskonflikten.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Richtlinien gelten für organisierte Veranstaltungen, die ganz oder teilweise im Wald stattfinden.
2 Sie sind für den Kanton und die Gemeinden sowie Organisatoren von Veranstal - tungen verbindlich.
3
... *
1) BR 920.100
2. Veranstaltungen/Verfahren

Art. 3 Begriffe

1 Als grosse Veranstaltungen gelten, unabhängig von der Teilnehmer- und Zuschau - erzahl, organisierte Anlässe, die den Wald und seine Funktionen wesentlich beein - trächtigen können.
2 Bei der Beurteilung, ob eine bewilligungspflichtige grosse Veranstaltung im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 KWaG vorliegt, haben die Gemeinden neben der Art der Veranstaltung, dem Ort, der Jahreszeit und der voraussichtlichen Teilnehmer- und Zuschauerzahl auch die lokalen Besonderheiten zu berücksichtigen. *
3 Anlässe mit mehr als 300 Teilnehmern und Zuschauern gelten in der Regel als grosse Veranstaltungen. Anlässe mit mehr als 1000 Teilnehmern und Zuschauern oder im gleichen Waldgebiet jährlich mehrfach durchgeführte Anlässe mit über 500 Teilnehmern und Zuschauern gelten in jedem Fall als grosse Veranstaltungen.
4 Zu den grossen Veranstaltungen zählen, unabhängig von der Teilnehmer- und Zuschauerzahl, organisierte Variantenskifahrten, Ski-OL, Mountainbike-Rennen und dergleichen abseits von dafür vorgesehenen Pisten, Loipen, Routen, Wegen und Strassen.
5 Nicht als grosse Veranstaltungen gelten OL-Anlässe mit weniger als 500 Teilneh - mern und Zuschauern sowie organisierte Touren.

Art. 4 Beurteilungskriterien

1 Die Gemeinden haben Ort, Jahreszeit und Folgeerscheinungen (z.B. Zuschauer) ei - ner grossen Veranstaltung zu prüfen.
2 In den Wintermonaten ist das Wild besonders auf Ruhe angewiesen, weshalb in dieser Jahreszeit keine grossen Veranstaltungen abseits von Erschliessungseinrich - tungen (Skipisten, Langlaufloipen, Strassen etc.) durchgeführt werden sollten. So - dann ist während der Brutzeit der Vögel und der Setzzeit des Wildes eine sorgfältige Evaluation des Durchführungsortes vorzunehmen.
3 Während der Bündner Hochjagd sollte auf die Durchführung von grossen Veran - staltungen im Wald verzichtet werden.

Art. 5 * Beizug von Sachverständigen

1 Damit die grossen Veranstaltungen möglichst umweltschonend durchgeführt wer - den, ist vorgängig das Amt für Wald und Naturgefahren anzuhören.

Art. 6 * ...

Art. 7 Verweigerungsgründe

1 Gesuche sind abzulehnen, wenn Ort oder Jahreszeit der Veranstaltung ungeeignet sind und die voraussehbare wesentliche Beeinträchtigung des Waldes und seiner Funktion auch nicht mittels Bedingungen und Auflagen vermieden werden kann.
2 Konfliktstandorte sind insbesondere Naturschutzgebiete, Moorlandschaften, Wildruhegebiete, Quellschutzgebiete, Waldreservate, Absperrungen von Holzschlä - gen und Einzäunungen zum Schutz von Jungwald. *

Art. 8 * Bewilligungsverfahren

1 Die Bewilligung der Gemeinde wird in der Regel sechs Wochen nach Eingabe des Gesuches erteilt. Sie ist dem Amt für Wald und Naturgefahren vor der Durchführung der Veranstaltung ebenfalls mitzuteilen.

Art. 9 * ...

3. Schlussbestimmungen

Art. 10 Inkraftsetzung

1 Diese Richtlinien treten am 1. Juni 1996 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
14.05.1996 01.06.1996 Erlass Erstfassung -
12.09.2000 01.01.2001 Art. 2 Abs. 3 aufgehoben -
12.09.2000 01.01.2001 Art. 6 aufgehoben -
12.09.2000 01.01.2001 Art. 9 aufgehoben -
06.11.2012 01.01.2013 Ingress geändert -
06.11.2012 01.01.2013 Art. 3 Abs. 2 geändert -
06.11.2012 01.01.2013 Art. 5 totalrevidiert -
06.11.2012 01.01.2013 Art. 7 Abs. 2 geändert -
06.11.2012 01.01.2013 Art. 8 totalrevidiert -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 14.05.1996 01.06.1996 Erstfassung - Ingress 06.11.2012 01.01.2013 geändert -

Art. 2 Abs. 3 12.09.2000 01.01.2001 aufgehoben -

Art. 3 Abs. 2 06.11.2012 01.01.2013 geändert -

Art. 5 06.11.2012 01.01.2013 totalrevidiert -

Art. 6 12.09.2000 01.01.2001 aufgehoben -

Art. 7 Abs. 2 06.11.2012 01.01.2013 geändert -

Art. 8 06.11.2012 01.01.2013 totalrevidiert -

Art. 9 12.09.2000 01.01.2001 aufgehoben -

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