Verwaltungsvereinbarung über die Unterstützung der Tollwutzentrale an der Universitä... (391.711)
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Verwaltungsvereinbarung über die Unterstützung der Tollwutzentrale an der Universität Bern

1 Verwaltungsvereinbarung über die Unterstützung der Tollwutzentrale an der Universität Bern Vom 10. April 1991 Die Kantone Zürich, Luzern, Uri, Sc hwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Fribourg, Solothurn, Basel- Stadt, Basel-Land, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh ., St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf, Jura und das Fürstentum Liechtenstein einerseits sowie der Kanton Bern als Träger de r Tollwutzentrale an der Abteilung für Virologie der Veterinär-medizinis chen Fakultät der Universität Bern anderseits (Vereinbarungspartner) vereinbaren: A. Gegenstand Die Regierungen der vorgenannten Vere dem jeweiligen Organisationsrecht ve rtretungsberechtigten Amtsstellen verpflichten sich, gemäss den n achfolgenden Bestimmungen einen Beitrag für den Betrieb der Tollwutzentrale zu leisten. B. Vertragsbestimmungen

1. Leistungen der Vereinbarungspartner

1.1 Die Vereinbarungspartner leisten an den Kanton Bern für den Betrieb

der Tollwutzentrale in den Jahren 1991 – von Fr. 0.02 pro Einwohner.

1.2 Der Kanton Bern stellt für den Be einen Betrag von Fr. 0.02 pro Einwohner zur Verfügung. Er trägt

über dies ein allfälliges Betriebsdefizit.

1.3 Übersteigen die Einnahmen der Tollwutzentrale für die

Untersuchungen tollwutverdächtiger Tiere Fr. 200'000.– im Jahr, so
reduziert sich für das betreffende Jahr der Beitrag auf Fr. 0.01 pro Einwohner.

2. Leistungen der Tollwutzentrale

2.1 Die Tollwutzentrale steht den Ve reinbarungspartnern zur Verfügung:

– als Informations-, Beratungs- und Referenzzentrum im Dienste des Gesundheitswesens und de r Tierseuchenbekämpfung; – für die Überprüfung des Impfschutzes geimpfter Personen und von gefährdeten Personen, im Auftrag von Amtsstellen und Ärzten; – für die Untersuchung tollwutverdächtiger Tiere; – für die Beschaffung des Impf stoffes und der Impfköder zur oralen Schutzimpfung der Füchse; – für die Planung, Überwachung und Auswertung der Impfaktionen für Füchse.

2.2 Für die Untersuchung von Tieren verrechnet sie den

Vereinbarungspartnern folgende (nicht kostendeckende) Gebühren: – einfache Tollwutdiagnostik Fr. 40.– – erweiterte Tollwutdiagnostik Fr. 60.–

2.3 Die Überprüfung von Kontrolltieren aus Impfgebieten erfolgt

unentgeltlich.

2.4 Auskünfte an Behörden, Ärzte, Tierärzte und Privatpersonen sowie

Beratungen erfolgen unentgeltlich.

3. Kostendeckung

3.1 Die Tollwutzentrale setzt die Gebühren für die Überprüfung des

Impfschutzes geimpfter Personen und von gefährdeten Personen so an, dass sie kostendeckend sind.

3.2 Die Gebühren für die Untersuchung tollwutverdächtiger Tiere (Ziff.

2.2) sind so angesetzt, dass di e Kosten für diese Untersuchungen

zusammen mit dem Beitrag der Kant one (Ziff. 1.1 und 1.2) gedeckt werden sollten. Für die Unters uchungen aus Gebieten, die nicht Vereinbarungspartner sind, werden entsprechend höhere Gebühren verrechnet.

3.3 Der Verkaufspreis für den Im pfstoff und die künstlichen Köder zur

oralen Schutzimpfung der Füchse in den Jahren 1991 – 1995 setzt sich zusammen aus dem Einstandspreis, zuzüglich eines Zuschlags von –
.90 pro Dosis; aus dem Zuschlag werden die Kosten der Überprüfung der Kontrolltiere gedeckt. Dieser Zuschlag wird jährlich wie folgt an den Stand des Schweizerischen Inde x der Konsumentenpreise (Basis
1982, 124,7 Punkte per 1.1.1991) angepasst:
3 Fr. –.90 × neuer Indexstand per 1.1. Zuschlag =
124,7 Punkte

3.4 Es wird davon Kenntnis geno mmen, dass der Aufwand für die

Tätigkeit als Informations-, Bera tungs- und Referenzzentrum sowie für die Planung, Überwachung und Auswertung von Impfaktionen für Füchse in den Jahren 1991 – 1995 im Wesentlichen durch eine Bundesabgeltung gedeckt wird.

4. Fälligkeit des Beitrags

4.1 Der Beitrag der Vereinbarungspa rtner wird rückwirkend für das

abgelaufene Jahr ausgerichtet. Massgebend für die Beitragsberechnung ist die Wohnbevölkerung nach der letzten Eidgenössischen Volkszählung.

4.2 Der Kanton Bern lädt die Verei nbarungspartner, unter Beilage einer

Jahresrechnung der Tollwutzentrale, jeweils bis Mitte Jahr zur Zahlung des Beitrags ein. Die Beiträge werden durch die Universität Bern, Verwaltung Forschungs- und Drittkredite, zuhanden der Tollwutzentrale vereinnahmt.

5. Berichterstattung

Die Tollwutzentrale erstellt jährlich eine Jahresrechnung und einen Tätigkeitsbericht zuhanden de r Vereinbarungspartner.

6. Dauer der Vereinbarung

6.1 Diese Vereinbarung gilt bis 31. Dezember 1995. Sie kann nur mit

Zustimmung aller Vereinbarungspa rtner vorzeitig abgeändert oder aufgelöst werden.

6.2 Sie tritt in Kraft, nachdem ze hn Vereinbarungspa rtner dem Kanton

Bern ihre Beitrittserklärung zugestellt haben.

7. Kontrollstelle

Die Kantone Thurgau und Jura übe rprüfen die Jahresrechnungen.

8. Streiterledigung

8.1 Streitigkeiten aus dieser Vereinba rung werden einem Schiedsgericht

unterbreitet, das aus drei Personen besteht. Dieses entscheidet endgültig.

8.2 Jede Partei nennt einen Schi edsrichter. Die Bundesämter für

Gesundheitswesen und für Veterinärwes en stellen den Vorsitzenden.

9. Genehmigung

Diese Vereinbarung ist nach den Ar tikeln 7 Absatz 2, 9 und 102 Ziffer 7 der Bundesverfassung dem Bundesrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Als federführender Kanton unterzeic hnet einzig der Kanton Bern die Vereinbarung. Die Zustimmung der übr igen Vereinbarungspartner erfolgt durch Zustellung eines Protokollauszuge s des zuständigen Organs an den Kanton Bern. Der Kanton Bern orientiert die übrigen Vereinbarungspartner sowie das Bundesamt für Gesundheitswesen und das Bundesamt für Veterinärwesen Für den Kanton Bern Vom Bundesrat genehmigt am 26. Juni 1991.
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