Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (370.100)
CH - GR

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) Vom 31. August 2006 (Stand 1. April 2024) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden
1 ) , gestützt auf Art. 31 der Kantonsverfassung
2 ) , nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 30. Mai 2006
3 ) , beschliesst:
1. Geltungsbereich

Art. 1 Kantonale Behörden

1 Dieses Gesetz gilt für das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen vor kantonalen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden.
2 Sonderbestimmungen in anderen Erlassen bleiben vorbehalten.
3 Private werden einer Verwaltungsbehörde gleichgestellt, soweit sie in Erfüllung der ihnen vom Kanton übertragenen öffentlichen Aufgaben entscheiden.

Art. 2 Regional- und Gemeindebehörden *

1 Auf das Verwaltungsverfahren vor Regional- und Gemeindebehörden finden die allgemeinen Verfahrensgrundsätze sowie die Bestimmungen über die Erläuterung, die Berichtigung, die Revision und die Vollstreckung Anwendung. *
1) GRP 2006/2007, 205
2) BR 110.100
3) Seite 457
2. Allgemeine Grundsätze des Verfahrens
2.1. VERFAHRENSLEITUNG, AUSSTAND, FRISTEN UND ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR *
2.1.1. Verfahrensleitung

Art. 3 Beschleunigungsgebot

1 Die Behörden behandeln die bei ihnen eingeleiteten Verfahren beförderlich und sorgen ohne Verzug für deren Erledigung.

Art. 4 Zuständigkeit

1 Das Gesetz bestimmt die Zuständigkeit der Behörden. Abweichende Abmachungen der Parteien sind nichtig.
2 Die Behörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
3 Verneint eine Behörde ihre Zuständigkeit, überweist sie die Sache unter Benach - richtigung der Parteien an die für zuständig erachtete Behörde.
4 Können sich mehrere Behörden über ihre Zuständigkeit nicht einigen, entscheidet die gemeinsame vorgesetzte Behörde. Fehlt eine solche, entscheidet die Konfliktbe - hörde.

Art. 5 Verfahrensleitende Anordnungen und vorsorgliche Massnahmen

1 Die Behörde trifft für die Dauer des Verfahrens von Amtes wegen oder auf Antrag die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen und vorsorglichen Massnah - men zum Schutz der im Streit liegenden Rechte und Interessen der Beteiligten.
2 Bei einer Kollegialbehörde ist die oder der Vorsitzende oder ein von ihr oder ihm bezeichnetes Mitglied dafür zuständig.

Art. 6 Vereinigung und Trennung von Verfahren

1 Im Interesse einer zweckmässigen Erledigung kann die Behörde durch verfahrens - leitende Verfügung: a) die Verfahren bei getrennt eingereichten Eingaben zum gleichen Gegenstand vereinigen; b) das Verfahren bei von verschiedenen Parteien gemeinsam eingereichten Ein - gaben oder bei Eingaben zu verschiedenen Gegenständen trennen.
2.1.2. Ausstand *

Art. 6a * Ausstandsgründe

1 Personen, die einen Entscheid zu treffen, vorzubereiten oder zu redigieren haben, treten von Amtes wegen oder auf Gesuch in den Ausstand in Verfahren, in denen: a) sie selbst, ihre Ehegatten, Partner in eingetragener Partnerschaft oder fakti - scher Lebensgemeinschaft, Verlobten, Verwandten und Verschwägerten bis zum dritten Grad, ihre Adoptiv-, Pflege- oder Stiefeltern sowie ihre Adoptiv-, Pflege- oder Stiefkinder am Verfahren beteiligt sind oder sonst am Ausgang des Verfahrens ein unmittelbares Interesse haben; b) sie mit einer Partei oder einer geschädigten oder sonst am Verfahren beteilig - ten Person besonders befreundet oder verfeindet sind; c) sie zu einer Partei oder einer geschädigten oder sonst am Verfahren beteiligten Person in einem besonderen Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis stehen; d) sie in anderer amtlicher Stellung an einem Entscheid einer Vorinstanz in glei - cher Sache mitgewirkt haben; e) sie als Zeuginnen oder Zeugen einvernommen oder als Sachverständige beige - zogen worden sind; f) sie aufgrund anderer Umstände als befangen erscheinen.
2 Ausstandsgründe gemäss Litera a bestehen nach Auflösung der Ehe, der Verlo - bung, der eingetragenen Partnerschaft oder der faktischen Lebensgemeinschaft fort.
3 Ausstandsgründe gemäss Litera d finden auf die Gemeinden keine Anwendung.

Art. 6b * Anzeigepflicht und Ausstandsbegehren

1 Liegt ein Ausstandsgrund vor, teilt die betroffene Person dies unverzüglich der oder dem Vorgesetzten beziehungsweise der oder dem Vorsitzenden mit.
2 Betrifft der Ausstandsgrund die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder eine Ein - zelbehörde, erfolgt die Durchführung des weiteren Verfahrens durch die Stellvertre - terin oder den Stellvertreter.
3 Die Parteien können einen Ausstandsgrund innert zehn Tagen, seit sie davon Kenntnis erhalten haben, bei der oder dem Vorgesetzten beziehungsweise der oder dem Vorsitzenden geltend machen. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
4 Ist der Ausstandsgrund erst mit oder nach dem Entscheid bekannt geworden, ist er auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen.

Art. 6c * Entscheid

1 Ist der Ausstand streitig, entscheidet in Abwesenheit der betroffenen Person: a) das in der Hauptsache zuständige Gericht in Ausstandsfällen einer Gerichts - person; b) die Kollegialbehörde in Ausstandsfällen ihrer Mitglieder;
c) die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher in Ausstandsfäl - len von Angestellten des jeweiligen Departements; d) die vorgesetzte Behörde in den übrigen Fällen.
2 Die gleiche Behörde entscheidet, welche Verfahrens- oder Prozesshandlungen zu wiederholen sind, wenn ein bereits bestehender Ausstandsgrund erst nachträglich bekannt wird.
2.1.2.a Elektronischer Rechtsverkehr *

Art. 6d * Zulässigkeit

1 Schriftliche Verfahrenshandlungen können in Papierform oder nach den Vorgaben dieses Gesetzes elektronisch erfolgen.
2 Sonderbestimmungen zum elektronischen Rechtsverkehr in anderen Erlassen blei - ben vorbehalten.

Art. 6e * Elektronische Eingabe

1 Eingaben können elektronisch erfolgen, wenn die Behörde an einem Übermitt - lungssystem angeschlossen ist. Eingaben in elektronischer Form müssen der Partei sicher zugeordnet werden können und unveränderbar sein.
2 Die Regierung kann in erstinstanzlichen Verfahren Eingaben ausserhalb eines Übermittlungssystems zulassen.
3 Die Regierung regelt: a) die anerkannten Übermittlungssysteme; b) die Anforderungen an die sichere Zuordnung und Unveränderbarkeit der Ein - gabe; c) die zulässigen Formate sowie die technische Ausgestaltung der Übermittlung.
2.1.3. Fristen *

Art. 7 Berechnung

1 Fristen, die durch eine Mitteilung, eine amtliche Publikation oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
1bis Bei elektronischer Eröffnung gilt die Mitteilung im Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs beim Übermittlungssystem der Adressatin oder des Adressaten oder der Ver - tretung als erfolgt, spätestens jedoch am siebten Tag nach der Übermittlung an deren elektronische Zustelladresse. *
2 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein staatlich anerkannter Feiertag, endet sie am nächstfolgenden Werktag.
3 Falsche Fristangaben in einem Entscheid dürfen für die betroffene Partei keine Nachteile zur Folge haben.

Art. 8 Einhaltung

1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Post - stelle, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder in - nerhalb der Bürozeit der zuständigen Behörde übergeben werden.
2 Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei einer unzuständi - gen Behörde eingereicht worden ist.
3 Eine Zahlung an die Behörde ist rechtzeitig erfolgt, wenn innert der Frist: a) der Betrag einer schweizerischen Poststelle übergeben worden ist oder b) der Zahlungsauftrag zur sofortigen Belastung eines Kontos in der Schweiz der Bank oder einer schweizerischen Poststelle übergeben und der Betrag innert banküblicher Frist der Behörde gutgeschrieben worden ist.

Art. 8a * Bei elektronischer Einreichung

1 Für die Wahrung einer Frist ist der Zeitpunkt massgebend, in welchem das Über - mittlungssystem der Behörde die Eingabe quittiert.
2 Ist das Übermittlungssystem nicht erreichbar, verlängert sich eine laufende Frist auf den Folgetag, nachdem es wieder erreichbar ist. Fällt der Folgetag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag.
3 Die Nichterreichbarkeit des Übermittlungssystems ist von der betroffenen Partei glaubhaft zu machen.

Art. 8b * Nachreichung in physischer Form

1 Die Behörde kann eine Nachreichung in physischer Form verlangen, wenn die Be - arbeitung einer Eingabe technisch nicht möglich ist oder Dokumente zur Überprü - fung der Echtheit benötigt werden.
2 Die Behörde setzt der Partei eine angemessene Frist zur Nachreichung, mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde.

Art. 9 Erstreckung

1 Fristen für Rechtsmittel sowie solche, die im Gesetz oder bei der Ansetzung aus - drücklich als peremptorisch bezeichnet werden, können nicht erstreckt werden.
2 Andere Fristen können aus zureichenden Gründen in der Regel einmal erstreckt werden. Das Gesuch muss vor Ablauf der Frist gestellt werden.

Art. 10 Wiederherstellung

1 Versäumte Fristen können nur wiederhergestellt werden, wenn die Partei beweisen kann, dass ihr oder ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter die Einhaltung der Frist in - folge eines unverschuldeten Hindernisses nicht möglich war.
2 Das Gesuch um Wiederherstellung ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Hinder - nisses einzureichen.
2.2. ERMITTLUNG DES SACHVERHALTS

Art. 11 Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht

1 Der Sachverhalt ist von Amtes wegen zu ermitteln.
2 Die am Verfahren Beteiligten sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachver - halts mitzuwirken.
3 Die Behörde erhebt die notwendigen Beweise, wobei sie an Begehren zur Ermitt - lung des Sachverhalts nicht gebunden ist.

Art. 12 Beweismittel

1 Als Beweismittel dienen der Behörde neben dem Wissen ihrer Mitglieder insbe - sondere: a) amtliche Akten; b) Urkunden; c) Amtsberichte; d) Befragung und Mitteilungen von Beteiligten und Auskunftspersonen; e) Augenscheine; f) Sachverständigengutachten.
2 Reichen diese Beweismittel zur Abklärung des Sachverhalts nicht aus, können Be - hörden von Amtes wegen oder auf Antrag hin Zeugen einvernehmen. Diese Vor - schrift gilt nicht für Gemeindebehörden.
3 Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Zeugenbeweis und das Verwei - gerungsrecht finden sinngemäss Anwendung.

Art. 13 Editions- und Auskunftspflicht

1 Behörden und Private sind zur Herausgabe von Urkunden und Akten sowie zur Auskunftserteilung verpflichtet.
2 Für Behörden besteht eine Ausnahme von der Editions- und Auskunftspflicht, wenn dadurch wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen gefährdet würden.
3 Für Private besteht eine Ausnahme von der Editions- und Auskunftspflicht, wenn ihnen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung ein Zeugnisverweigerungs - recht zusteht.
4 Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkundenbeweis und das Ver - weigerungsrecht finden sinngemäss Anwendung.

Art. 14 Geheimhaltung

1 Wenn bei der Erhebung von Beweismitteln wichtige öffentliche oder schutzwürdi - ge private Interessen gefährdet werden, ordnet die Behörde die notwendigen Schutz - massnahmen an.
2.3. RECHTE UND PFLICHTEN DER BETEILIGTEN

Art. 15 * Vertretung

1 Die Beteiligten können sich durch eine handlungsfähige Person vertreten lassen: a) in Verfahren vor Verwaltungsbehörden; b) in Steuer- und Sozialversicherungsstreitsachen; c) in anderen Verfahren vor richterlichen Behörden mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden auf begründetes Gesuch im Einzelfall.
2 Die Rechtsvertretung durch eine Person, die im kantonalen Anwaltsregister einge - tragen ist oder Freizügigkeit nach dem BGFA 1 ) geniesst, ist in allen Verfahren mög - lich.
3 Die Vertreterin oder der Vertreter hat sich auf Verlangen der Behörde durch schriftliche Vollmacht über ihre Vertretungsbefugnis auszuweisen.

Art. 16 Rechtliches Gehör

1 Die Behörde hat den von einem Entscheid Betroffenen Gelegenheit zur schriftli - chen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.
2 Sie kann insbesondere darauf verzichten, wenn sofortiges Handeln notwendig ist.

Art. 17 Akteneinsicht

1 Die am Verfahren Beteiligten haben das Recht, in die Akten Einsicht zu nehmen. Die Akteneinsicht kann in elektronischer Form gewährt werden. *
1bis Personen, die im Übermittlungssystem registriert sind, kann die Akteneinsicht über dieses gewährt werden. *
2 Die Einsichtnahme kann zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder schutzwürdiger privater Interessen verweigert werden. Eine solche Verweigerung ist zu begründen.
3 Wird zum Nachteil einer Partei auf Akten abgestellt, in die sie keine Einsicht neh - men kann, ist ihr der belastende Inhalt mitzuteilen und Gelegenheit zur Stellungnah - me und zu Beweisanträgen zu geben.
4 Die Regierung regelt die Modalitäten und die Sicherheitsanforderungen der elek - tronischen Akteneinsicht. *

Art. 18 Verfahrensdisziplin

1 Die am Verfahren Beteiligten und ihre Vertreterinnen und Vertreter haben sich ge - genüber den Behörden und unter sich anständig zu verhalten und jede mutwillige Streitsucht und Trölerei zu vermeiden.
2 Mutwillige Einleitung oder Führung eines Verfahrens sowie grobe Verletzung des Anstandes gegenüber Behörden und Mitbeteiligten ahndet die in der Sache selbst entscheidende Behörde mit Verweis oder Ordnungsbusse bis 1000 Franken.
1) SR 935.61
2.4. ERLEDIGUNG

Art. 19 Vergleich

1 Um das Verfahren vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Parteien einen Vergleich abschliessen, soweit ihnen die Verfügung über den Streitgegenstand oder ein Ermessenspielraum zusteht.

Art. 20 Abschreibung

1 Fällt im Laufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass eines Ent - scheids in der Sache weg, insbesondere aufgrund des Rückzugs der Begehren, der Rücknahme des angefochtenen Entscheids oder eines Vergleichs, schreibt die Be - hörde das Verfahren als erledigt ab.
2 Die Behörde entscheidet in der Abschreibungsverfügung über die Zuteilung der amtlichen und ausseramtlichen Kosten, wenn sich die Parteien darüber nicht einigen.
3 Rückzug, Anerkennung und Vergleich werden in die Abschreibungsverfügung auf - genommen und erlangen damit die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids.

Art. 21 Beweiswürdigung

1 Die Behörde ist in der Beweiswürdigung frei.

Art. 22 Inhalt des Entscheids

1 Entscheide sind zu begründen und müssen ein Dispositiv mit Rechtspruch und Kostenregelung sowie mit der Belehrung über die Möglichkeit und die Frist des or - dentlichen Weiterzugs enthalten.
2 Ist die Rechtsmittelbelehrung unterblieben, ist der Weiterzug innert zwei Monaten seit der Mitteilung des Entscheids zulässig.

Art. 23 Schriftliche Mitteilung *

1 Entscheide sind den Parteien und, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist, Dritten schriftlich mitzuteilen.
2 Die Behörde kann gemeinsam auftretende Parteien verpflichten, eine gemeinsame postalische Zustelladresse oder eine elektronische Zustelladresse auf einem Über - mittlungssystem zu bezeichnen. *
3 Ist eine Partei nicht in der Schweiz wohnhaft, kann die Behörde sie verpflichten, eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland zu bezeichnen oder eine elektroni - sche Zustelladresse im Übermittlungssystem zu bezeichnen. *
4 Ein Entscheid kann durch amtliche Publikation eröffnet werden, wenn: a) er nicht zugestellt werden kann; b) er sich an einen unbestimmten Personenkreis richtet; c) eine Partei der Aufforderung gemäss Absatz 2 oder 3 nicht nachkommt; d) dies gesetzlich vorgesehen ist.

Art. 23a * Elektronische Mitteilung

1 Entscheide können in elektronischer Form über ein Übermittlungssystem mitgeteilt werden, wenn die Partei oder ihre Vertretung im Übermittlungssystem registriert ist und der elektronischen Mitteilung zugestimmt hat.
2 Entscheide in elektronischer Form müssen der Behörde sicher zugeordnet werden können und unveränderbar sein. Sie enthalten die Namen der für die Behörde han - delnden Personen.
3 Die Regierung regelt die Modalitäten der elektronischen Mitteilung und der Zu - stimmung.

Art. 24 Wiedererwägung

1 Eine Partei kann die Verwaltungsbehörde um Wiedererwägung einer Verfügung ersuchen.
2 Die Verwaltungsbehörde ist zur Wiedererwägung ihres Entscheids nur verpflichtet, wenn Gründe für einen Widerruf glaubhaft gemacht werden.
3 Wiedererwägungsgesuche hemmen den Fristenlauf nicht.

Art. 25 Widerruf

1 Die Verwaltungsbehörde kann einen rechtskräftigen Entscheid von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben, wenn: a) sich die Sach- oder Rechtslage gegenüber der ursprünglichen Entscheidungs - grundlage geändert hat und b) nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen dem Widerruf entge - genstehen.
2 Erleidet jemand, der im Vertrauen auf einen Entscheid gutgläubig Vorkehren ge - troffen hat, durch den Widerruf unverschuldet einen Schaden, hat er Anspruch auf Entschädigung.
3 Spezialgesetzliche Widerrufsregelungen und die Revision bleiben vorbehalten.
3. Verfahren vor kantonalen Verwaltungsbehörden
3.1. ERSTINSTANZLICHES VERFAHREN

Art. 26 Entscheid

1 Die zuständige Verwaltungsbehörde erlässt einen Entscheid: a) von Amtes wegen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben oder zur Regelung ei - nes Rechtsverhältnisses angebracht ist; b) auf Antrag einer Partei, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse an einem Entscheid hat.
2 Wird ein Entscheid beantragt und erachtet die Behörde die Voraussetzungen dafür als nicht gegeben, erlässt sie einen Nichteintretensentscheid. Dieser ist gleich wie ei - ne Verfügung anfechtbar.

Art. 27 Einsprache

1 Die Einsprache verpflichtet die Verwaltungsbehörde, ihren angefochtenen Ent - scheid umfassend zu überprüfen und über die Sache nochmals zu entscheiden.
2 Die Einsprache ist dort zulässig, wo sie durch Bundes- oder kantonales Recht vor - gesehen ist.
3.2. VERWALTUNGSBESCHWERDE
3.2.1. Voraussetzungen

Art. 28 Zulässigkeit

1 Entscheide einer Dienststelle oder von unselbstständigen Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts können mit Verwaltungsbeschwerde an das vorgesetzte Departe - ment weitergezogen werden.
2 Die Verwaltungsbeschwerde ist ausgeschlossen, wenn gemäss Gesetz die Einspra - che oder direkt die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen steht.
3 Entscheide der Departemente und der Standeskanzlei können mit Verwaltungsbe - schwerde an die Regierung weitergezogen werden, wenn das Gesetz dies ausdrück - lich vorsieht.
4 Als Entscheide gelten auch Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie Realakte, die in Rechte und Pflichten von Personen eingreifen.

Art. 29 Anfechtung von Zwischenentscheiden

1 Verfahrensleitende Anordnungen und vorsorgliche Massnahmen sowie andere Zwischenentscheide sind nur anfechtbar, wenn sie: a) für die betroffene Partei einen Nachteil zur Folge haben, der sich später vor - aussichtlich nicht mehr beheben lässt, oder b) ausdrücklich als selbstständig anfechtbar erlassen werden, wenn sich das Ver - fahren dadurch möglicherweise vereinfachen lässt.
2 Im Verfahren vor Kollegialbehörden können verfahrensleitende Anordnungen und vorsorgliche Massnahmen unter Vorbehalt von Absatz 1 an diese weitergezogen werden.

Art. 30 Legitimation

1 Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist.

Art. 31 Beschwerdegründe

1 Mit der Beschwerde können geltend gemacht werden: a) Mängel des Verfahrens; b) Mängel des angefochtenen Entscheids, insbesondere unrichtige Rechtsanwen - dung und Tatsachenfeststellung sowie unzulässiger Gebrauch des Ermessens.
2 Neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge sind zulässig.

Art. 32 Frist

1 Die Beschwerde ist schriftlich innert 30 Tagen seit der Mitteilung des angefochte - nen Entscheids bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2 Die Frist zur Anfechtung von verfahrensleitenden Anordnungen und vorsorglichen Massnahmen beträgt zehn Tage.
3.2.2. Verfahren

Art. 33 Rechtsschriften

1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie sind unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen. Weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen. *
2 Rechtsschriften in Papierform sind zu unterzeichnen und im Doppel einzurei - chen. *
3 Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemli - cher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde.

Art. 34 Aufschiebende Wirkung

1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Die Behörde kann der Beschwerde im Einzelfall von Amtes wegen oder auf Antrag aufschiebende Wirkung erteilen.
3 Bei einer Kollegialbehörde ist die oder der Vorsitzende oder ein von ihr oder ihm bezeichnetes Mitglied dafür zuständig.

Art. 35 Instruktion

1 Bei der Instruktion der Beschwerde dürfen Behörden und Angestellte, die am Zu - standekommen des angefochtenen Entscheids beteiligt waren, nicht mitwirken.
2 Beschwerden an die Regierung werden von einem Departement instruiert. Dieses trifft von Amtes wegen oder auf Antrag die notwendigen vorsorglichen und verfah - rensleitenden Entscheide.

Art. 36 Schriftenwechsel

1 Die Beschwerde wird der Vorinstanz und allfälligen weiteren Betroffenen unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur schriftlichen Beantwortung zugestellt.
2 Auf einen Schriftenwechsel kann verzichtet werden, wenn die Beschwerde offen - sichtlich unzulässig oder unbegründet ist.
3 Bei Bedarf kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werden.

Art. 37 Beschwerdeentscheid

1 Tritt die Beschwerdeinstanz auf die Sache ein, entscheidet sie in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Anordnungen zur Neuentscheidung an die Vorin - stanz zurück.
2 Die Beschwerdeinstanz kann den angefochtenen Entscheid zu Gunsten oder zu Un - gunsten der beschwerdeführenden Partei ändern. Beabsichtigt sie Letzteres, hat sie den Parteien vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Be - schwerde zu geben.
4. Verfahren vor Verwaltungsgericht
4.1. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
4.1.1. Formvorschriften und Verfahrensleitung

Art. 38 Rechtsschriften

1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben das Rechtsbegeh - ren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten. Sie sind unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen. Weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen. *
2 Rechtsschriften in Papierform sind zu unterzeichnen und im Doppel einzurei - chen. *
3 Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemli - cher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde.

Art. 39 Gerichtsferien

1 Gesetzliche und gerichtlich bestimmte Fristen stehen still: a) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2 Davon ausgenommen sind Verfahren: a) die durch besondere Verfügung der Instruktionsrichterin oder des Instrukti - onsrichters für dringlich erklärt werden; b) für die eine abweichende gesetzliche Regelung besteht.

Art. 40 Beiladung

1 Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter lädt Dritte, die durch den Ent - scheid in ihren schutzwürdigen Interessen berührt werden, von Amtes wegen oder auf Antrag zur Teilnahme am Verfahren ein.
2 Nimmt die beigeladene Person am Verfahren teil, stehen ihr die gleichen Rechte zu wie den Hauptparteien. Es können ihr auch Kosten auferlegt werden.
3 Durch die Beiladung wird der Entscheid auch für die Beigeladenen verbindlich.

Art. 41 Referentenaudienz

1 Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann in jedem Stadium des Verfahrens eine Referentenaudienz durchführen, an der eine gänzliche oder teilwei - se Einigung der Parteien über die Streitsache oder über das weitere Verfahren ange - strebt wird.

Art. 42 Prozessbeschwerde

1 Vorsorgliche und prozessleitende Verfügungen können innert zehn Tagen beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
4.1.2. Gerichtsverhandlung und Urteilsfindung

Art. 43 Besetzung

1 Das Verwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Besetzung mit drei Richte - rinnen und Richtern. *
2 Es entscheidet in Fünferbesetzung über * a) Beschwerden gegen Entscheide der Regierung oder des Grossen Rats;
b) Beschwerden gegen rechtsetzende Erlasse; c) * Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung; d) * auf Anordnung der oder des Vorsitzenden.
3 Es entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn: * a) der Streitwert 5000 Franken nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist; b) ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist.
4 Fälle, die gemäss Absatz 3 in einzelrichterlicher Kompetenz zu entscheiden sind, können in Dreierbesetzung entschieden werden, wenn die zuständige Einzelrichterin oder der zuständige Einzelrichter dies anordnet. *

Art. 44 Urteilsfindung

1 Das Verwaltungsgericht fällt sein Urteil in der Regel ohne Gerichtsverhandlung aufgrund der Akten.

Art. 45 Gerichtsverhandlung

1 Die oder der Vorsitzende kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine Gerichts - verhandlung anordnen, an welcher die Parteien und Vorgeladenen teilnehmen.
2 Die Vorladung zur Gerichtsverhandlung ist mit dem Hinweis zu verbinden, dass bei Nichterscheinen Verzicht auf die mündliche Darlegung des eigenen Standpunk - tes angenommen werde.
3 Die oder der Vorsitzende kann die Parteien, Zeugen oder Sachverständigen zum persönlichen Erscheinen verpflichten.

Art. 46 Ablauf der Gerichtsverhandlung

1 Die oder der Vorsitzende leitet die Gerichtsverhandlung.
2 An der Gerichtsverhandlung wird die Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht mit den Beteiligten erörtert. Jedes Mitglied des Spruchkörpers kann den Beteiligten Fragen stellen.

Art. 47 Vorfragen und Teilurteil

1 Das Verwaltungsgericht ist auch zu der für die Beurteilung der Hauptsache uner - lässlichen Beantwortung von Vorfragen zuständig.
2 Es kann das Verfahren aussetzen, bis die Vorfrage durch die ordentlicherweise zu - ständige Instanz entschieden ist.
3 Ist ein Teil des Streitgegenstandes zur Entscheidung reif, kann das Gericht ein Teil - urteil erlassen.

Art. 48 Verzicht auf Urteilsbegründung

1 Das Verwaltungsgericht kann ein Urteil im Dispositiv ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung mitteilen. Jede Partei kann innert 30 Tagen seit der Mittei - lung schriftlich ein vollständig begründetes Urteil verlangen. Verlangt keine Partei innert Frist eine Begründung, erwächst das Urteil in Rechtskraft.
2 Die Parteien sind auf die Möglichkeit der Urteilsbegründung und die Rechtsfolgen aufmerksam zu machen.
3 Verlangt eine Partei eine Begründung, wird der Entscheid schriftlich begründet und den Parteien in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt. Die Rechtsmittelfristen begin - nen mit dieser Zustellung zu laufen.
4.2. VERWALTUNGSGERICHTLICHE BESCHWERDE
4.2.1. Voraussetzungen

Art. 49 Zulässigkeit

1 Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen: a) Entscheide von Gemeinden, von anderen Körperschaften und von selbststän - digen Anstalten des kantonalen Rechts, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössi - schem Recht endgültig sind; b) Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von un - selbstständigen Anstalten des kantonalen Rechts, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht; c) Entscheide der kantonalen Departemente, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können; d) Entscheide der Regierung über öffentlichrechtliche Streitigkeiten, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind; e) Entscheide, die von der Regierung entgegen den allgemeinen Zuständigkeits - vorschriften wegen Befangenheit oder aus anderen Gründen nicht überprüft werden können; f) Entscheide anerkannter Landeskirchen und ihrer Kirchgemeinden, soweit eine Verletzung des vom Staat erlassenen Rechts geltend gemacht wird, sowie ver - waltungsrechtliche Streitigkeiten, die dem Verwaltungsgericht von den Landeskirchen zur Beurteilung zugewiesen worden sind; g) Entscheide anderer Behörden, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
2 Es beurteilt als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen: a) Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen, die ge - mäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen;
b) * Einspracheentscheide und Verfügungen im Bereich Krankenversicherung und Prämienverbilligung, die gemäss kantonalem Recht der Beschwerde unterlie - gen und sich nicht auf die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatori - schen Krankenversicherung beziehen; c) Einspracheentscheide, Verfügungen und Entscheide im Bereich der Familien - zulagen, die gemäss kantonalem Recht der Beschwerde unterliegen.
3 Als Entscheide gelten auch Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie Realakte, die in Rechte und Pflichten von Personen eingreifen.
4 Verfahrensleitende Anordnungen und vorsorgliche Massnahmen sowie andere Zwischenentscheide sind nur anfechtbar, wenn sie: a) für die betroffene Partei einen Nachteil zur Folge haben, der sich später vor - aussichtlich nicht mehr beheben lässt, oder b) ausdrücklich als selbstständig anfechtbar erlassen werden, wenn sich das Ver - fahren dadurch möglicherweise vereinfachen lässt.

Art. 50 Legitimation

1 Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist.

Art. 51 Beschwerdegründe und Rechtsbegehren

1 Mit der Beschwerde können geltend gemacht werden: a) Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er - messens; b) unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver - halts.
2 Die Parteien können Rechtsbegehren, die sie im vorinstanzlichen Verfahren ge - stellt haben, nicht ausdehnen.
3 Neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge sind zulässig.

Art. 52 Frist

1 Die Beschwerde ist schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen.
2 Die Frist zur Anfechtung von verfahrensleitenden Anordnungen und vorsorglichen Massnahmen beträgt zehn Tage.
3 Für stimmberechtigte Mitglieder einer Körperschaft gilt bei Versammlungsbe - schlüssen der Tag der Beschlussfassung als Tag der Kenntnisnahme.
4.2.2. Verfahren

Art. 53 Aufschiebende Wirkung

1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann der Beschwerde im Ein - zelfall von Amtes wegen oder auf Antrag aufschiebende Wirkung erteilen.

Art. 54 Schriftenwechsel

1 Die Beschwerde wird der Gegenpartei und allfälligen weiteren Betroffenen unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur schriftlichen Beantwortung zugestellt.
2 Auf einen Schriftenwechsel kann verzichtet werden, wenn die Beschwerde offen - sichtlich unzulässig oder unbegründet ist.
3 Bei Bedarf kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werden.

Art. 55 Abänderung durch Vorinstanz

1 Die Vorinstanz kann den angefochtenen Entscheid bis zur Urteilsfindung im Sinn der Anträge der beschwerdeführenden Partei abändern.
2 Der abgeänderte Entscheid ist dem Verwaltungsgericht mitzuteilen.
3 Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde nur noch insoweit zu behandeln, als sie durch den abgeänderten Entscheid nicht gegenstandslos geworden ist.

Art. 56 Urteilsbefugnis

1 Das Verwaltungsgericht ist unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmun - gen an die Anträge der Parteien gebunden.
2 Ist das Verwaltungsgericht nicht an die Anträge der Parteien gebunden, kann es einen Entscheid zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat. In diesem Fall ist den Parteien vorher Gele - genheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben.
3 Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid auf, entscheidet es selbst oder weist die Sache zum neuen Entscheid zurück.
4.3. VERFASSUNGSBESCHWERDE

Art. 57 Zulässigkeit

1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als Verfassungsgericht Beschwerden gegen: a) rechtsetzende Erlasse; b) Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und Abstimmungen;
c) endgültige Entscheide von Gemeinden, von anderen Körperschaften und von selbstständigen Anstalten des kantonalen Rechts sowie des Grossen Rats, der Regierung und der kantonalen Departemente in öffentlichrechtlichen Streitig - keiten.
2 Unterliegt ein rechtsetzender Erlass der Genehmigung durch die Regierung oder ein Departement, ist die Verfassungsbeschwerde gegen den Erlass erst nach Mittei - lung des Genehmigungsbeschlusses zulässig.
3 Die Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen, soweit ein anderes kantonales Rechtsmittel gegeben ist.

Art. 58 Legitimation

1 Zu Beschwerden gegen rechtsetzende Erlasse ist legitimiert, wer durch die Anwen - dung der angefochtenen Vorschrift in absehbarer Zeit in seinen schutzwürdigen In - teressen berührt werden könnte.
2 Zu Beschwerden gegen Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und Abstim - mungen ist legitimiert, wer im betreffenden Wahl- oder Abstimmungskreis stimm - berechtigt ist.
3 Zu Beschwerden wegen Verletzung ihrer Autonomie ist nur die jeweilige Körper - schaft legitimiert.
4 Im Übrigen ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat.

Art. 59 Beschwerdegründe

1 Mit der Beschwerde können geltend gemacht werden: a) Verletzungen von verfassungsmässigen und politischen Rechten sowie des Grundsatzes des Vorrangs von übergeordnetem Recht; b) * Verletzungen der Autonomie der Gemeinden, der Regionen und anderer öf - fentlich-rechtlicher Körperschaften sowie der Landeskirchen.

Art. 60 Frist

1 Die Beschwerde ist schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids oder seit der amtlichen Veröffentlichung beim Verwaltungsgericht einzu - reichen.
2 Bei Beschwerden gegen Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und Abstim - mungen beträgt die Frist zehn Tage seit der: a) Mitteilung des Beschwerdeentscheids oder b) Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch nach der amtlichen Bekanntgabe des Ergebnisses einer Wahl oder Abstimmung.
3 Für stimmberechtigte Mitglieder einer Körperschaft gilt bei Versammlungsbe - schlüssen der Tag der Beschlussfassung als Tag der Kenntnisnahme. Erfolgt eine amtliche Veröffentlichung, ist diese für den Fristbeginn massgebend.

Art. 61 Urteil

1 Das Verwaltungsgericht hebt den angefochtenen Erlass oder Entscheid auf, soweit er verfassungs- oder gesetzwidrig ist.
2 Es ordnet gleichzeitig die angemessene Veröffentlichung dieses Entscheids an.
3 Soweit die Verfassungsverletzung nicht anders behoben werden kann, erlässt das Verwaltungsgericht die erforderlichen Anordnungen.

Art. 62 Subsidiäres Recht

1 Soweit dieser Abschnitt keine Vorschriften enthält, sind die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht anwendbar.
4.4. VERWALTUNGSGERICHTLICHE KLAGE

Art. 63 Zulässigkeit

1 Das Verwaltungsgericht beurteilt im Klageverfahren: a) staats- und verwaltungsrechtliche Streitigkeiten zwischen öffentlichrechtli - chen Körperschaften und Anstalten, die einander gleichgeordnet sind; b) Streitigkeiten aus öffentlichrechtlichen Verträgen; c) * Entschädigungsansprüche aus dem Staatshaftungsgesetz; d) * Entschädigungsansprüche aus rechtmässigen Handlungen öffentlichrechtlicher Körperschaften und Anstalten, soweit dafür eine Rechtsgrundlage besteht und keine andere Behörde bestimmt ist; e) * vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlichem Dienstverhältnis, soweit keine andere Behörde bestimmt ist; f) * staats- und verwaltungsrechtliche Streitigkeiten, die dem Verwaltungsgericht gemäss besonderer Vorschrift zur Beurteilung zugewiesen sind; g) * Streitigkeiten, an denen die anerkannten Landeskirchen oder ihre Kirchge - meinden beteiligt sind, soweit sie von den Landeskirchen dem Verwaltungs - gericht zugewiesen sind oder vom Staat erlassenes Recht angerufen wird.
2 Es beurteilt als Versicherungsgericht im Klageverfahren: a) Streitigkeiten im Sinn von Artikel 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) 1 ) ; b) Streitigkeiten im Sinn von Artikel 47 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) 2 ) .

Art. 64 Rechtshängigkeit

1 Die Klage wird durch Einreichung beim Verwaltungsgericht rechtshängig.
1) SR 831.40
2) SR 961.01

Art. 65 Subsidiäres Recht

1 Soweit dieser Abschnitt keine Vorschriften enthält, sind die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht anwendbar.
2 Kann diesem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, finden die für das Zivil - verfahren geltenden Bestimmungen sinngemäss Anwendung.
5. Ausserordentliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
5.1. ERLÄUTERUNG, BERICHTIGUNG UND REVISION

Art. 66 Erläuterung und Berichtigung

1 Enthält ein Entscheid Unklarheiten oder Widersprüche im Dispositiv oder im Ver - hältnis entscheidender Erwägungen zum Dispositiv, können die Parteien eine Erläu - terung verlangen.
2 Enthält ein Entscheid Redaktions- oder Rechnungsfehler, die sich im Dispositiv auswirken, können die Parteien deren Berichtigung verlangen. Die Behörde kann solche Fehler von Amtes wegen berichtigen.
3 Über Erläuterungs- und Berichtigungsbegehren entscheidet die Behörde aufgrund eines einfachen Schriftenwechsels.

Art. 67 Revision

1 Die Behörde, die zuletzt entschieden hat, revidiert rechtskräftige Entscheide von Amtes wegen oder auf Antrag, wenn: a) die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt, de - ren rechtzeitige Beibringung ihr nicht möglich war; b) durch ein Verbrechen oder Vergehen auf den Entscheid eingewirkt worden war; c) eine von der Behörde beurteilte zivil- oder strafrechtliche Vorfrage vom zu - ständigen Zivil- oder Strafgericht anders entschieden worden ist; d) die Behörde aktenkundige erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht gewürdigt hat; e) einzelne Punkte des Rechtsbegehrens unbeurteilt geblieben sind.
2 Ein Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Kenntnis des Revisionsgrundes bei der letzten Instanz einzureichen. Diese kann dem Gesuch aufschiebende Wirkung zuerkennen.
3 Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids ist ein Revisions - begehren nur noch gestützt auf Absatz 1 Litera b zulässig.
5.2. AUFSICHTSBESCHWERDE

Art. 68 Gegenstand

1 Gegenstand der Aufsichtsbeschwerde können Handlungen oder Unterlassungen von Verwaltungsbehörden sowie Körperschaften und Anstalten des kantonalen öf - fentlichen Rechts bilden, die der Aufsicht durch die Regierung unterliegen.
2 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht durch Rechtsmittel oder Klage beim Verwaltungsgericht oder bei der Regierung ge - rügt werden kann.

Art. 69 Legitimation

1 Ein besonderes Interesse ist für die Erhebung der Beschwerde nicht erforderlich.

Art. 70 Frist

1 Die Beschwerde ist an keine Frist gebunden.

Art. 71 Entscheid

1 Die Aufsichtsbehörde spricht sich in ihrem Entscheid dazu aus, ob und inwieweit aufsichtsrechtliche Massnahmen angeordnet werden.
2 Der Entscheid der Aufsichtsbehörde ist endgültig.
6. Kosten und Parteientschädigung
6.1. KOSTEN

Art. 72 Kostenpflicht im Allgemeinen

1 Den Parteien können für Verfahren, die sie verlangt oder veranlasst haben, die Kosten auferlegt werden, soweit das Verfahren nicht aufgrund besonderer Vorschrif - ten kostenlos ist.
2 Haben mehrere Beteiligte ein Verfahren gemeinsam verlangt oder veranlasst, haf - ten sie für die Kosten solidarisch, soweit die Behörde nichts anderes entscheidet.
3 Die Kostenregelung wird von der in der Hauptsache zuständigen Behörde getrof - fen.

Art. 73 Kostenpflicht im Rechtsmittel- und Klageverfahren

1 Im Rechtsmittel- und im Klageverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen.
2 Mehrere Parteien tragen ihre Kosten zu gleichen Teilen, soweit die Behörde nichts anderes entscheidet.
3 Die Rechtsmittelbehörde kann bei Aufhebung eines Entscheids über die Zuteilung der Kosten des Verfahrens vor der Vorinstanz entscheiden.

Art. 74 Kostenvorschuss

1 Die Behörde kann von der gesuchstellenden, der beschwerdeführenden oder der klagenden Partei einen Kostenvorschuss verlangen.
2 Für die Leistung des Kostenvorschusses ist der Partei eine angemessene Frist zu setzen.
3 Leistet die Partei den Kostenvorschuss trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht fristgemäss, ist auf ihr Begehren nicht einzutreten.

Art. 75 Kostenbemessung

1 Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Staatsgebühr, welche für die Beanspruchung der Behörde erhoben wird; b) den Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen des Entscheids; c) den Barauslagen.
2 Die Staatsgebühr beträgt höchstens 20 000 Franken. Sie richtet sich nach dem Um - fang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftli - chen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen. In Verfahren vor Verwaltungsge - richt, die einen besonders grossen Aufwand verursachen, erhöht sich der Gebühren - rahmen auf 100 000 Franken. Bei Verzicht auf ein vollständig begründetes Urteil wird die Staatsgebühr angemessen reduziert.
3 Für Verfahren vor kantonalen Verwaltungsbehörden regelt die Regierung die Ge - bührenansätze für die Staatsgebühr, die Höhe der Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen sowie den Ersatz der Barauslagen durch Verordnung
1 )
.
4 Für Verfahren vor Verwaltungsgericht regelt das Verwaltungsgericht die Höhe der Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen sowie den Ersatz der Barauslagen durch Verordnung
2 )
.

Art. 76 Unentgeltliche Rechtspflege

1 Die Behörde kann durch verfahrensleitende Verfügung oder mit dem Entscheid in der Hauptsache einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf An - trag die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht of - fensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist.
2 Die Bewilligung befreit von allen behördlichen Kosten und Gebühren. Die Bestim - mungen über die Erstattung bleiben vorbehalten.
1) BR 370.120
2) BR 370.110
3 Wo es die Verhältnisse rechtfertigen, bestellt die Behörde auf ihre Kosten eine An - wältin oder einen Anwalt. Die Entschädigung richtet sich nach der Anwaltsgesetzge - bung. *
4 Entfallen die Voraussetzungen im Laufe des Verfahrens, kann die Behörde die Be - willigung entziehen. *

Art. 77 Erstattung erlassener Kosten

1 Prozessiert eine Partei unentgeltlich, hat sie das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten, wenn sich ihre Einkommens- oder Vermögensverhält - nisse gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons auf Rückerstattung verjährt in zehn Jahren nach Rechtskraft des Entscheides. *
2 Über die Verpflichtung zur Rückerstattung entscheidet das von der Regierung be - zeichnete Amt. Dessen Entscheid kann mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. *
3 Die Steuerverwaltung macht dem für die Geltendmachung der Erstattungsansprü - che zuständigen Amt die notwendigen Daten mittels Abrufverfahren zugänglich. In den Gemeinden ist die für die Rückerstattung zuständige Stelle berechtigt, die not - wendigen Daten über das Steueramt einzusehen. *
6.2. PARTEIENTSCHÄDIGUNG

Art. 78 Anspruch und Belastung

1 Im Rechtsmittel- oder Klageverfahren wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwen - digen Kosten zu ersetzen. *
2 Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
7. Vollstreckung

Art. 79 Vollstreckbarkeit

1 Entscheide sind vollstreckbar, sobald kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukommt.
2 Wie ein rechtskräftiger Entscheid vollstreckbar sind: a) vor einer Behörde abgeschlossene oder von ihr genehmigte Vergleiche; b) Abschreibungsentscheide; c) vorsorgliche und verfahrensleitende Verfügungen.

Art. 80 Zuständigkeit

1 Die Verwaltungsbehörden vollstrecken ihre Entscheide selbst. Sie können die Voll - streckung einer ihnen unterstellten Behörde übertragen.
2 Der Vollzug eines Beschwerdeentscheids obliegt derjenigen Behörde, die erstin - stanzlich befunden hat. Kommt diese ihrer Verpflichtung nicht oder nicht richtig nach, kann die Hilfe der Rechtsmittelinstanz in Anspruch genommen werden.
3 Die Vollstreckung der vom Verwaltungsgericht verfügten oder angeordneten Massnahmen obliegt dem für die Justiz zuständigen Departement.
4 Abweichende Vorschriften anderer Erlasse bleiben vorbehalten.

Art. 81 Zwangsmittel und Zwangsandrohung

1 Entscheide werden vollstreckt durch: a) Schuldbetreibung nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs 1 ) , wenn sie auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung lauten; b) Ersatzvornahme auf Kosten der Verpflichteten, wobei die Kosten durch be - sonderen Entscheid festzusetzen sind; c) unmittelbaren Zwang gegen die verpflichtete Person oder an ihren Sachen.
2 Die Strafverfolgung einer verpflichteten Person bleibt vorbehalten, soweit sie im Gesetz vorgesehen ist oder von der Behörde gemäss Artikel 292 des schweizeri - schen Strafgesetzbuches 2 ) angedroht worden ist.
3 Bevor die Behörde die Ersatzvornahme oder unmittelbaren Zwang anordnet, ist der verpflichteten Person eine angemessene Frist zur Erfüllung anzusetzen unter aus - drücklichem Hinweis auf die Folgen im Falle der Verweigerung. Auf diese Fristan - setzung darf nur verzichtet werden, wenn Gefahr im Verzug ist.
4 Die Behörde darf sich keines schärferen Zwangsmittels bedienen, als es die Ver - hältnisse erfordern.
8. Schlussbestimmungen

Art. 82 Aufhebung von Erlassen

1 Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes werden folgende Erlasse aufgehoben: a) Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Graubünden vom
9. April 1967 3 ) ; b) Gesetz über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen vom
3. Oktober 1982 4 ) .
1) SR 281.1
2) SR 311.0
3) AGS 1967, 339; AGS 1985, 1569; AGS 1995, 3407 und AGS 2006, KA 2006_689; BR
370.100
4) AGS 1982, 1021 und AGS 2006, KA 2006_689; BR 370.500
2 Verweisen geltende Erlasse auf Bestimmungen, die durch dieses Gesetz ersetzt werden, finden die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.

Art. 83 Änderung bisherigen Rechts

1 Die Änderung von Gesetzen wird im Anhang 1 ) geregelt.
2 Soweit grossrätliche Verordnungen, die den Vorgaben von Artikel 32 Absatz 1 Kantonsverfassung
2 ) nicht entsprechen, diesem Gesetz betreffend Terminologie, Rechtsmittelfrist oder Rechtsweggarantie widersprechen, kann der Grosse Rat sie durch Verordnung an dieses Gesetz anpassen.

Art. 84 Beschränkte Weitergeltung des bisherigen Rechts

1 Soweit die Bestimmungen über die Kosten dieses Gesetzes keine Anwendung fin - den, gelten folgende Artikel des Gesetzes über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen vom 3. Oktober 1982 bis zum In-Kraft-Treten entsprechender gesetzlicher Bestimmungen weiter:
1. Art. 36: 3 )
2. Art. 40: 4 )

Art. 85 Übergangsrecht

1 Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes hängige Verfahren werden vor der jeweiligen Instanz nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
2 Die Weiterziehbarkeit und das Rechtsmittelverfahren richten sich nach neuem Recht, wenn bei dessen In-Kraft-Treten die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist.
3 Die Frist zur Anfechtung von rechtsetzenden Erlassen beginnt mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.
4 Die Verjährung der vor Inkrafttreten der Teilrevision des Anwaltsgesetzes vom
21. Oktober 2008 gewährten unentgeltlichen Prozessführungen beginnt mit dem In - krafttreten dieses Gesetzes zu laufen. *

Art. 85b * Zivilrechtliche Beschwerde oder Berufung an das Kantonsgericht

1 Erstinstanzliche Endentscheide des Verwaltungsgerichts, die gemäss Arti - kel 72 Absatz 2 Litera b BGG
5 ) in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht ste - hen, können mit zivilrechtlicher Beschwerde oder Berufung an das Kantonsgericht weitergezogen werden.
1) Der Anhang ist im BR nicht publiziert, siehe AGS 2006, KA 2006_3308 ff.
2) BR 110.100
3) Der vollständige Wortlaut findet sich in AGS 2006, KA 2006_3306 ff.
4) Der vollständige Wortlaut findet sich in AGS 2006, KA 2006_3306 ff.
5) SR 173.110
2 Diese Bestimmung gilt auch für Fälle, die bei ihrem Inkrafttreten am Verwaltungs - gericht hängig sind.

Art. 86 Referendum und In-Kraft-Treten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum 2 ) .
2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens 3 ) .
3 Artikel 75 Absatz 4 tritt nur in Kraft, wenn die Teilrevision der Kantonsverfassung vom 31. August 2006 angenommen worden ist. Wird sie abgelehnt, erhält die Be - stimmung folgenden Wortlaut: Für Verfahren vor Verwaltungsgericht regelt die Re - gierung die Höhe der Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen sowie den Ersatz der Barauslagen durch Verordnung 4 ) .
2) Die Referendumsfrist ist am 13. Dezember 2006 unbenutzt abgelaufen.
3) Mit RB vom 12. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
4) Die Teilrevision der Kantonsverfassung vom 31. August 2006 ist am 26. November 2006 vom Volke angenommen worden.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
31.08.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung -
05.12.2006 01.05.2007 Art. 63 Abs. 1, c) geändert -
05.12.2006 01.05.2007 Art. 63 Abs. 1, d) geändert -
05.12.2006 01.05.2007 Art. 63 Abs. 1, e) geändert -
05.12.2006 01.05.2007 Art. 63 Abs. 1, f) geändert -
05.12.2006 01.05.2007 Art. 63 Abs. 1, g) eingefügt -
21.10.2008 01.04.2009 Art. 76 Abs. 3 geändert -
21.10.2008 01.04.2009 Art. 76 Abs. 4 eingefügt -
21.10.2008 01.04.2009 Art. 77 Abs. 1 geändert -
21.10.2008 01.04.2009 Art. 77 Abs. 2 geändert -
21.10.2008 01.04.2009 Art. 77 Abs. 3 eingefügt -
21.10.2008 01.04.2009 Art. 78 Abs. 1 geändert -
21.10.2008 01.04.2009 Art. 85 Abs. 4 eingefügt -
16.06.2010 01.01.2011 Titel 2.1. geändert 2010, 2551
16.06.2010 01.01.2011 Titel 2.1.2. geändert 2010, 2551
16.06.2010 01.01.2011 Art. 6a eingefügt 2010, 2551
16.06.2010 01.01.2011 Art. 6b eingefügt 2010, 2551
16.06.2010 01.01.2011 Art. 6c eingefügt 2010, 2551
16.06.2010 01.01.2011 Titel 2.1.3. geändert 2010, 2551
16.06.2010 01.01.2011 Art. 15 totalrevidiert 2010, 2551
16.06.2010 01.01.2011 Art. 43 Abs. 1 geändert 2010, 2551
16.06.2010 01.01.2011 Art. 43 Abs. 2 geändert 2010, 2551
16.06.2010 01.01.2011 Art. 43 Abs. 2, c) eingefügt 2010, 2551
16.06.2010 01.01.2011 Art. 43 Abs. 2, d) eingefügt 2010, 2551
16.06.2010 01.01.2011 Art. 43 Abs. 3 geändert 2010, 2551
13.01.2015 01.01.2016 Art. 2 Titel geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 2 Abs. 1 geändert 2015-005
13.01.2015 01.01.2016 Art. 59 Abs. 1, b) geändert 2015-005
02.02.2016 01.02.2016 Art. 85b eingefügt 2016-001
31.08.2018 01.01.2019 Art. 43 Abs. 4 eingefügt 2018-023
13.06.2023 01.01.2024 Art. 49 Abs. 2, b) geändert 2023-035
16.10.2023 01.04.2024 Titel 2.1. geändert 2024-005
16.10.2023 01.04.2024 Titel 2.1.2.a eingefügt 2024-005
16.10.2023 01.04.2024 Art. 6d eingefügt 2024-005
16.10.2023 01.04.2024 Art. 6e eingefügt 2024-005
16.10.2023 01.04.2024 Art. 7 Abs. 1 bis eingefügt 2024-005
16.10.2023 01.04.2024 Art. 8a eingefügt 2024-005
16.10.2023 01.04.2024 Art. 8b eingefügt 2024-005
16.10.2023 01.04.2024 Art. 17 Abs. 1 geändert 2024-005
16.10.2023 01.04.2024 Art. 17 Abs. 1 bis eingefügt 2024-005
16.10.2023 01.04.2024 Art. 17 Abs. 4 eingefügt 2024-005
16.10.2023 01.04.2024 Art. 23 Titel geändert 2024-005
16.10.2023 01.04.2024 Art. 23 Abs. 2 geändert 2024-005
16.10.2023 01.04.2024 Art. 23 Abs. 3 geändert 2024-005
16.10.2023 01.04.2024 Art. 23a eingefügt 2024-005
16.10.2023 01.04.2024 Art. 33 Abs. 1 geändert 2024-005
16.10.2023 01.04.2024 Art. 33 Abs. 2 geändert 2024-005
16.10.2023 01.04.2024 Art. 38 Abs. 1 geändert 2024-005
16.10.2023 01.04.2024 Art. 38 Abs. 2 geändert 2024-005
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 31.08.2006 01.01.2007 Erstfassung -

Art. 2 13.01.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015-005

Art. 2 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005

Titel 2.1. 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2551 Titel 2.1. 16.10.2023 01.04.2024 geändert 2024-005 Titel 2.1.2. 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2551

Art. 6a 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2551

Art. 6b 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2551

Art. 6c 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2551

Titel 2.1.2.a 16.10.2023 01.04.2024 eingefügt 2024-005

Art. 6d 16.10.2023 01.04.2024 eingefügt 2024-005

Art. 6e 16.10.2023 01.04.2024 eingefügt 2024-005

Titel 2.1.3. 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2551

Art. 7 Abs. 1 bis 16.10.2023 01.04.2024 eingefügt 2024-005

Art. 8a 16.10.2023 01.04.2024 eingefügt 2024-005

Art. 8b 16.10.2023 01.04.2024 eingefügt 2024-005

Art. 15 16.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert 2010, 2551

Art. 17 Abs. 1 16.10.2023 01.04.2024 geändert 2024-005

Art. 17 Abs. 1 bis 16.10.2023 01.04.2024 eingefügt 2024-005

Art. 17 Abs. 4 16.10.2023 01.04.2024 eingefügt 2024-005

Art. 23 16.10.2023 01.04.2024 Titel geändert 2024-005

Art. 23 Abs. 2 16.10.2023 01.04.2024 geändert 2024-005

Art. 23 Abs. 3 16.10.2023 01.04.2024 geändert 2024-005

Art. 23a 16.10.2023 01.04.2024 eingefügt 2024-005

Art. 33 Abs. 1 16.10.2023 01.04.2024 geändert 2024-005

Art. 33 Abs. 2 16.10.2023 01.04.2024 geändert 2024-005

Art. 38 Abs. 1 16.10.2023 01.04.2024 geändert 2024-005

Art. 38 Abs. 2 16.10.2023 01.04.2024 geändert 2024-005

Art. 43 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2551

Art. 43 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2551

Art. 43 Abs. 2, c) 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2551

Art. 43 Abs. 2, d) 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010, 2551

Art. 43 Abs. 3 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2551

Art. 43 Abs. 4 31.08.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-023

Art. 49 Abs. 2, b) 13.06.2023 01.01.2024 geändert 2023-035

Art. 59 Abs. 1, b) 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005

Art. 63 Abs. 1, c) 05.12.2006 01.05.2007 geändert -

Art. 63 Abs. 1, d) 05.12.2006 01.05.2007 geändert -

Art. 63 Abs. 1, e) 05.12.2006 01.05.2007 geändert -

Art. 63 Abs. 1, f) 05.12.2006 01.05.2007 geändert -

Art. 63 Abs. 1, g) 05.12.2006 01.05.2007 eingefügt -

Art. 76 Abs. 3 21.10.2008 01.04.2009 geändert -

Art. 76 Abs. 4 21.10.2008 01.04.2009 eingefügt -

Art. 77 Abs. 1 21.10.2008 01.04.2009 geändert -

Art. 77 Abs. 2 21.10.2008 01.04.2009 geändert -

Art. 77 Abs. 3 21.10.2008 01.04.2009 eingefügt -

Art. 78 Abs. 1 21.10.2008 01.04.2009 geändert -

Art. 85 Abs. 4 21.10.2008 01.04.2009 eingefügt -

Art. 85b 02.02.2016 01.02.2016 eingefügt 2016-001

Markierungen
Leseansicht