Ordnung für die Nutzung der universitären Räumlichkeiten im öffentlichen Bereich (440.900)
CH - BS

Ordnung für die Nutzung der universitären Räumlichkeiten im öffentlichen Bereich

Nutzung von universitären Räumlichkeiten: Ordnung Ordnung für die Nutzung der universitären Räumlichkeiten im öffentlichen Bereich Vom 13. Februar 2003 (Stand 1. August 2021) Der Universitätsrat der Universität Basel, gestützt auf § 9 Abs. 2 lit. i des Statuts der Universität Basel (Universitätsstatut) vom

3. Mai 2012

1 ) ,
2 beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Ordnung regelt die Nutzung der universitären Räumlichkeiten im öffentlichen Bereich sowie die entsprechenden Gebühren.
2 Als universitäre Räumlichkeiten im öffentlichen Bereich gelten die im Besitz der Universität stehen - den Räumlichkeiten, sofern deren Nutzung nicht in separaten Erlassen geregelt ist.
3 Ausgenommen vom Geltungsbereich dieser Ordnung sind universitäre Räumlichkeiten für die Ver - waltung, Forschungs- und Laboreinrichtungen, Räume für die Technik, Lagerräume und ähnliches.

§ 2 Universitäre Nutzung

1 Die universitären Räumlichkeiten sind in erster Linie für den Lehr- und Forschungsbetrieb bestimmt.
2 In zweiter Priorität können sie durch die Organe der Universität und die Universitätsangehörigen im Rahmen ihrer universitären Aufgaben genutzt werden.
3 In dritter Priorität stehen sie zur Verfügung von – Seniorenuniversität – Volkshochschule – Akademischer Zunft

§ 3 Nicht universitäre Nutzung

1 Räumlichkeiten können, sofern der universitäre Betrieb nicht behindert wird, für wissenschaftliche, kulturelle, gemeinnützige sowie für andere Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden.
2 Einer Nutzung darf nicht zugestimmt werden, wenn durch sie eine Beeinträchtigung des universitären Betriebs zu befürchten ist oder die Sicherheit der universitären Aufgaben und Räumlichkeiten gefähr - det sein könnte. Nicht gestattet sind überdies Veranstaltungen, die Erwerbszwecken dienen, sowie pro - pagandistische Veranstaltungen mit einseitiger Darstellung der Thematik

§ 4 Zuständigkeit

1 teilweise oder ganz delegieren sowie entsprechende Weisungen erlassen kann.
2 Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden oder von der Erfüllung von besonderen Bedingungen abhängig gemacht werden.
1) SG 440.110
2) Fassung vom 14. Juni 2021, in Kraft seit 1. August 2021 (KB 19.06.2021)
1
Nutzung von universitären Räumlichkeiten: Ordnung

§ 5 Bewilligungserteilung

1 Anträge für die Nutzung gemäss § 2 und § 3 sind auf einem besonderen Formular spätestens zehn Tage vor Beginn der Veranstaltung bei der Direktion Infrastruktur und Betrieb bzw. bei der Leitung der universitären Gliederungseinheit, an welche die Zuständigkeit delegiert wurde, einzureichen.
3 )
2 Die Antragstellenden werden gemäss nachfolgender Prioritätsliste berücksichtigt: – Antragstellerinnen und Antragsteller gemäss § 2 Abs. 2 und 3 – Institutionen zu Gunsten der Universität und universitäre Vereine – ausseruniversitäre wissenschaftliche Vereine und Gesellschaften – übrige Interessierte

§ 6 Haftung

1 Die Veranstalterinnen und Veranstalter sind für die ordnungsgemässe Benutzung der Räumlichkeiten verantwortlich. Sie haben für allfällige Schäden aufzukommen, die im Rahmen ihrer Veranstaltungen entstehen.

§ 7 Nutzungsbedingungen

1 Die Benutzung der Räumlichkeiten ist grundsätzlich an folgende Bedingungen geknüpft: In den Räumlichkeiten, die für Lehrveranstaltungen benützt werden, darf weder geraucht noch konsumiert werden. Die Bewilligung kann Ausnahmen gewähren. Die Räumlichkeiten können im Rahmen der offiziellen Öffnungszeiten benutzt werden. Ausnahmen können nach Rücksprache mit den für den Betrieb Verantwortlichen bewil - ligt werden.

§ 8 Nutzungsgebühr

1 Die Nutzung universitärer Räumlichkeiten erfolgt in der Regel entgeltlich.
2 Die universitäre Nutzung gemäss § 2 Abs. 1 und Abs. 2 ist unentgeltlich, sofern sie im Rahmen der Erfüllung universitärer Aufgaben erfolgt und kein Eintrittspreis verlangt wird.
3 Die nichtuniversitäre Nutzung gemäss § 3 Abs. 1 ist entgeltlich.
4 Das Rektorat kann bei einer nichtuniversitäre Nutzung gemäss § 3 Abs. 1 die Gebühren teilweise oder ganz erlassen.

§ 9 Höhe der Nutzungsgebühr

1 Die Benutzungsgebühren umfassen die Raummiete und die Aufwendungen für Dienstleistungen.
2 Die Höhe der Miete richtet sich nach der Anzahl Sitzplätze, nach der technischen Infrastruktur der Lokalitäten und nach der Nutzungsdauer.
3 Die Aufwendungen für Dienstleistungen, welche durch die Universität oder durch sie beauftragte Dritte erbracht werden, richten sich nach der Art der Dienstleistung wie – Technischer Dienst – Reinigungsdienste sowie – weitere Dienste, die im Rahmen von Veranstaltungen durch die Universität erbracht werden.
4 Die Raummiete und Aufwendungen für Dienstleistungen werden durch die Direktion Infrastruktur und Betrieb nach folgendem Berechnungsschlüssel festgelegt: – die kalkulatorische Raummiete der jeweiligen Liegenschaft unter Berücksichtigung der zur Verfü - gung stehenden Infrastruktur – die Selbstkosten der erbrachten Dienstleistungen –
4 )
3) Fassung vom 14. Juni 2021, in Kraft seit 1. August 2021 (KB 19.06.2021)
4) Fassung vom 14. Juni 2021, in Kraft seit 1. August 2021 (KB 19.06.2021)
2
Nutzung von universitären Räumlichkeiten: Ordnung

§ 10 Schlussbestimmungen

1 Diese Ordnung ist zu publizieren. Sie wird sofort wirksam.
5 )
2 Sie ersetzt die Ordnung für die Benützung von Universitätslokalitäten vom 25. November 1981 so - wie die Verordnung betreffend die Gebühren für die Benützung von Universitätslokalitäten vom

12. Januar 1982.

5) Wirksam seit 22. 6. 2003.
3
Markierungen
Leseansicht