Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Aussc... (631.100)
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Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen

Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen Vom 10. Dezember 1948 Die Regierungen der Kantone, in der Absicht, die steuerrechtlichen Vorschriften auf alle im Kanton steu- erpflichtigen Personen und Objekte gleichmässig und uneingeschränkt anzuwenden und, vorbehältlich der Bes timmungen des Konkordates, jede Gewährung von Steuervorteilen zu vermeiden, kommen überein: Art. 1
1 Die Kantone verpflichten sich, ke ine Steuerabkommen mit Steuerpflich- tigen abzuschliessen und von einer dur ch Gesetz oder Verordnung einge- räumten Befugnis zum Abschluss so lcher Abkommen fortan keinen Gebrauch zu machen.
2 Befristete Steuerabkommen, die vor dem Beitritt des Kantons zum Kon- kordat abgeschlossen worden sind, ve rlieren nach Ablauf der im Abkom- men festgelegten Frist ihre Gültigke it; sie dürfen nicht erneuert oder ver- längert werden. Unbefristete Abkommen dürfen für den Rest des Jahres, in welchem der Kanton den Beitritt zum Konkordat erklärt hat, und die zehn folgenden Jahre bestehen bleiben.
3 Statthaft ist die Einräumung gesetz lich vorgesehener Erleichterungen bei der Besteuerung a) von Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Lan- desabwesenheit in der Schweiz W ohnsitz oder Aufenthalt nehmen und daselbst keine Erwerbstätigkeit aus üben, für den Rest des Jahres des Einzuges und das folgende Jahr; sind diese Personen Ausländer und nicht in der Schweiz geboren, so dürfen ihnen auch weiterhin Steuererleichterungen gewährt werden, wobei jedoch ihre Steuer- AGS Bd. 3 S. 621
leistung nicht geringer sein darf al s der Betrag, der in Anwendung der bestehenden Gesetze geschuldet ist für Grundeigentum in der Schweiz, schweizerische Vermögenswerte (Wertpapiere, Anteil- scheine, Rechte, Forderungen, Guthaben) und in der Schweiz gele- gene Fahrnis, b) von Industrieunternehmungen, welche neu eröffnet und im wirt- schaftlichen Interesse de s Kantons gefördert werden, für den Rest des Jahres, in welchem der Geschäftsbetrieb eröffnet wird, und die neun folgenden Jahre, c) von Unternehmungen, an deren Ka pital eine öffentlich-rechtliche Körperschaft beteiligt ist oder die vorwiegend öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen.
4 Die Kantone verpflichten sich, be i Nachlass-, Erbschafts-, Schenkungs- und Handänderungssteuern im einzelnen Fall keine besonderen Abma- chungen zu treffen, die mit ihrer Gesetzgebung im Widerspruch stehen.
5 Vorbehalten bleiben Steuerbefreiunge n, welche ausländischen Staaten, dem Personal ihrer diplomatischen und konsularischen Vertretungen, amtlichen oder privaten internationa len Institutionen und dem Personal der bei diesen Organisationen beste llten Vertretungen gewährt werden. Art. 2 Die vorstehenden Bestimmungen sind verbindlich für die Kantone und die in den Kantonen bestehenden steuerberechtigten Selbstverwaltungskörper, wie Bezirke, Kreise und Gemei nden, und die von ihnen erhobenen Steuern. Art. 3
1 Die Kantone verpflichten sich, auf Verlangen die letzte Steuereinschät- zung einer aus ihrem Kantonsgebiet wegziehenden steuerpflichtigen natürlichen oder juristischen Pers on dem Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufenthaltes) oder der neuen Niederlassung zu melden.
2 Desgleichen wird der Kanton des ne uen Wohnsitzes (Aufenthaltes) oder der neuen Niederlassung dem Kanton, dessen Steuerhoheit die natürliche oder juristische Person vorher unterstand, auf Verlangen die neue Steuer- einschätzung bekannt geben.
3 Die Kantone werden auch die Verlegung von Steuerobjekten und deren Unterstellung zur Besteuerung im Kanton in der Form einer juristischen Person (z.B. Familienstiftung, Sitzgesellschaft) dem Kanton melden, des- sen Hoheit das Steuerobjekt bisher unterworfen war.

Art. 4

1 Die Aufsicht über die Durchführ ung des Konkordates und die Entschei- dung über Zuwiderhandlungen gegen da s Konkordat wird einer von der Finanzdirektorenkonferenz gewählte n Konkordatskommission übertragen.
2 Die Finanzdirektorenkonferenz rege lt das Wahlverfahren, die Entschä- digungen der Mitglieder der Kommission, das Verfahren vor der Konkor- datskommission und die Kostentra gung für deren Entscheidungen.
3 Stellt ein Konkordatskanton fest, da ss ein anderer Konkordatskanton oder einer seiner Bezirke, Kreise oder Gemeinden einen Steuerpflichtigen nicht in Übereinstimmung mit den vorsteh enden Regeln besteuert oder der vereinbarten Meldepflicht nicht nac hkommt, so erhebt er Beschwerde bei der Konkordatskommission. Diese stellt nach Durchführung eines kontradiktorischen Verfahrens fest, ob eine Verletzung des Konkordates vorliegt.
4 Wird durch Entscheid der Konkordatskommission festgestellt, dass die Behörden oder Beamten eines Kantons, seiner Bezirke oder Kreise oder Gemeinden die Bestimmunge n des Konkordates verlet zt haben, so wird der dem Konkordat widersprechende Verwaltungsakt aufgehoben. Über- dies hat der fehlbare Kanton ei ne von der Konkordatskommission auszu- fällende Busse zu bezahlen.
5 Die Geldbusse beträgt: a) bei Zuwiderhandlungen gegen Art. 1 je nach der Schwere des Ver- schuldens den ein- bis dreifachen Betrag des dem Steuerpflichtigen gewährten Steuervorteils, mindesten s aber Fr. 1'000.– und höchstens Fr. 10'000.–, bei Wiederholung kann die Busse bis auf Fr. 50'000.– erhöht werden, b) bei Zuwiderhandlungen gegen Art. 3 je nach der Schwere des Ver- schuldens mindestens Fr. 100. – und höchstens Fr. 500.–.
6 Die Entscheide der Konkordatskommission sind endgültig und voll- streckbaren Urteilen gleichgeste llt; sie sind von der Konkordatskommis- sion zu vollziehen.
7 Die Geldbussen werden in eine n von der Finanzdirektorenkonferenz verwalteten Fonds gelegt. Über die Verwendung beschliesst die Konferenz nach Anhörung der Regierungen der am Konkordat beteiligten Kantone. Art. 5
1 Das Konkordat tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat mit der Veröffentlichung in der eidgenössisc hen Gesetzessammlung in Kraft.
2 Die dem Konkordat angeschlossenen Kantone sind berechtigt, unter Beobachtung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende des Kalenderjahres vom Konkordat zurückzutreten.
3 Die Mitteilungen über Beitritt und Kündigung sind an den Bundesrat zu richten zur Weiterleitung an die Finanzdirektorenkonferenz, die Konkor- datskommission und die Konkordatskantone. Für den Kanton Aargau in Kraft getreten am 6. Oktober 1949. Das Konkordat ist heute für alle Kantone verbindlich.
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