Verordnung über Fuss- und Wanderwege (406.12)
CH - BL

Verordnung über Fuss- und Wanderwege

Verordnung über Fuss- und Wanderwege Vom 21. September 2010 (Stand 1. November 2010) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
1 ) und Art. 4ff. des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985
2 ) über Fuss- und Wanderwege (FWG), beschliesst:

§ 1 Fachstelle für Fuss- und Wanderwege

1 Dem Bereich Kantonsplanung des Amts für Raumplanung ist die Fachstelle für Fuss- und Wanderwege angegliedert.

§ 2 Aufgaben der Fachstelle

1 Die Fachstelle unterstützt die Gemeinden beim Vollzug der Fuss- und Wan - derweggesetzgebung, namentlich durch fachliche Beratung und Beschaffung von Grundlagen und sorgt für die übergeordnete Koordination und Planung der Fuss- und Wanderwegnetze.
2 Die Fachstelle ist zuständig für die Signalisation des Wanderwegnetzes und sie sorgt für den Unterhalt der Signalisation.
3 Die Fachstelle kann für die übergeordnete Planung und die Signalisation der Wanderwege anerkannte Fachorganisationen gemäss § 4 beiziehen.

§ 3 Aufgaben der Gemeinden

1 Die Gemeinden ergänzen ihre Strassennetzpläne unter Beachtung des kanto - nalen Richtplans mit den Fuss- und Wanderwegnetzen über das ganze Gemeindegebiet und ihre Strassenreglemente mit den Bestimmungen zu den Fuss- und Wanderwegen.
2 Neben den im Strassengesetz vom 24. März 1986
3 ) geregelten Aufgaben ob - liegt den Gemeinden die Signalisation der Fusswege.
1) GS 29.276, SGS 100
2) SR 704
3) GS 29.252, SGS 430 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0211

§ 4 Anerkannte Fachorganisationen

1 Als anerkannte Fachorganisationen gelten neben den vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation bezeichneten Fachorganisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung
4 ) auch deren re - gionale oder kantonale Sektionen, sofern sie seit mindestens 5 Jahren als ju - ristische Person bestehen.

§ 5 Übergangsbestimmung

1 Bis zum Inkrafttreten der überarbeiteten kommunalen Strassennetzpläne wer - den alle Wanderwege gemäss dem kantonalem Richtplan vom 26. März 2009 dem FWG unterstellt.

§ 6 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. November 2010 in Kraft.
4) SR 704.5 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0211
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
21.09.2010 01.11.2010 Erlass Erstfassung GS 37.0211 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0211
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 21.09.2010 01.11.2010 Erstfassung GS 37.0211 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0211
Markierungen
Leseansicht