Verordnung zum Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz (108.11)
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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz (Gleichstellungsverordnung) Vom 1. Dezember 1998 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984
1 ) und § 6 Absatz 4 des Einführungs - gesetzes zum Gleichstellungsgesetz vom 27. November 1997
2 ) beschliesst:
1 Schlichtungsstelle

§ 1 Organisation

1 Die kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Er - werbsleben ist organisatorisch der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion un - terstellt.

§ 2 Bekanntgabe freier Sitze in der Schlichtungskommission

1 Freie Sitze in der Schlichtungskommission werden Organisationen bekannt - gegeben, die Interessen von Arbeitgebenden oder Arbeitnehmenden wahrneh - men.
2 Dabei ist anzugeben, ob die Arbeitgebenden oder Arbeitnehmenden des pri - vaten oder öffentlichen Sektors vertreten werden sollen.

§ 3 Bewerbungen

1 Bewerberinnen und Bewerber haben über Kenntnisse in Fragen der Gleich - stellung zu verfügen.

§ 4 Nicht von Organisationen vorgeschlagene Bewerbungen

1 Bewerberinnen und Bewerber, die nicht von einer Organisation vorgeschla - gen werden, haben bekanntzugeben, ob sie die Arbeitgebenden oder Arbeit - nehmenden des privaten oder öffentlichen Sektors vertreten.
1) GS 29.276, SGS 100
2) GS 33.91, SGS 108 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0442

§ 5 Wahlvorschläge der Organisationen

1 Organisationen, die Wahlvorschläge unterbreiten, können dazu angehalten werden, eine Doppelkandidatur, d.h. sowohl eine weibliche wie auch eine männliche Kandidatur vorzuschlagen.

§ 6 Mitwirkung der Kommission für Gleichstellung von Frau und

Mann (ehem. Frauenrat)
1 Der Regierungsrat unterbreitet die Bewerbungen und Wahlvorschläge der Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann zur Stellungnahme.
2 Die Kommission kann Einsicht in die Bewerbungen verlangen.

§ 7 Amtszeit

1 Die Amtszeit für Kommissionsmitglieder ist in der Regel auf vier Amtsperi - oden beschränkt.

§ 8 * Ausstand und Ersetzung von Mitgliedern

1 Für den Ausstand und die Ersetzung von Kommissionsmitgliedern gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung
3 ) und sinngemäss des Gerichtsorganisationsgesetzes
4 )
.

§ 9 Veröffentlichungen und Statistik

1 Die Schlichtungsstelle veröffentlicht jährlich die Zusammensetzung der Schlichtungskommission, berichtet anonymisiert über die bearbeiteten Fälle und führt über ihre Tätigkeit eine Statistik.
2 Personalamt

§ 10 Vertretung des Kantons

1 Richtet sich das Verfahren gegen den Kanton, wird dieser in der Regel vom Personalamt vertreten.
3) SR 272
4) GS 34.161, SGS 170 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0442
3 Schlussbestimmungen

§ 11 Änderung bestehenden Rechts

1 Die Verordnung vom 13. August 1991
5 ) über die Vergütung für besondere Kommissionstätigkeit wird wie folgt geändert: ...
6 )
2 Die Dienstordnung vom 12. Dezember 1995
7 ) des Direktionssekretariates der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion wird wie folgt geändert: ...
8 )

§ 12 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung vom 28. Mai 1996
9 ) zum Bundesgesetz über die Gleichstel - lung von Frau und Mann (GlG) wird aufgehoben.

§ 13 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
5) GS 30.617, SGS 158.13
6) GS 33.444
7) GS 32.365, SGS 143.12
8) GS 33.444
9) GS 32.457, SGS 826.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0442
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
01.12.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung GS 33.0442
07.12.2010 01.01.2011 § 8 totalrevidiert GS 37.290 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0442
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 01.12.1998 01.01.1999 Erstfassung GS 33.0442

§ 8 07.12.2010 01.01.2011 totalrevidiert GS 37.290

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0442
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