Verordnung zum Gesetz über die Erhebung einer Gasttaxe (548.11)
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Verordnung zum Gesetz über die Erhebung einer Gasttaxe

Verordnung zum Gesetz über die Erhebung einer Gasttaxe (Gasttaxenverordnung) Vom 17. Dezember 2013 (Stand 1. November 2019) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung
1 ) , beschliesst:

§ 1 Allgemeines

1 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion ist zuständig für den Vollzug der Verordnung (zuständige Direktion).
2 Der Regierungsrat beauftragt eine geeignete Organisation mit der administrativen Verwaltung der Gasttaxe (beauftragte Organisation).

§ 1a * Leistungen im Interesse der Gäste

1 Die Abgabe der Gasttaxe berechtigt die Gäste für die Dauer ihres Aufenthal - tes, das Angebot des öffentlichen Verkehrs im Einzugsgebiet des Tarifverbun - des Nordwestschweiz (TNW) unentgeltlich zu nutzen sowie von allfälligen wei - teren Angeboten und Vergünstigungen zu profitieren. Zu diesem Zweck kön - nen sie einen entsprechenden persönlichen Ausweis beantragen.
2 Wird ein Angebot gemäss Abs. 1 beansprucht, darf die für den Vollzug zu - ständige Stelle resp. die beauftragte Organisation die dazu erforderlichen Da - ten bearbeiten.

§ 2 Indexierung

1 Als Basis für die Teuerungsanpassung dient der Wert des Landesindexes der Konsumentenpreise (LIK) vom Januar 2014.

§ 3 Jahrespauschale

1 Dauermieter von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Ferienzimmern, von Wohnwagen und Mobilheimen oder deren Standplätzen sowie von ähnlichen Beherbergungsformen, die gemäss dem Gesetz gasttaxenpflichtig sind, kön - nen für sich sowie verwandte und verschwägerte Personen in gerader Linie die Gasttaxe in Form einer Jahrespauschale entrichten.
1) SGS 100 , GS 29.276 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0344
2 Als Jahrespauschale sind pro Beherbergungsobjekt pauschal für 2 Betten
30 Logiernächte in Rechnung zu stellen.
3 Die Jahrespauschalen sind bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres zu entrichten.
4 Werden Beherbergungsformen, für welche eine Jahrespauschale bezahlt wird, für weniger als 30 Logiernächte untervermietet oder übernachten auch andere wie die in Absatz 1 bezeichneten Personen, so sind nebst der Jahres - pauschale auch ordentliche Gasttaxen zu entrichten.

§ 4 Gewerbliche Beherbergungsbetriebe

1 Als gewerblich gelten Beherbergungsbetriebe, die im Sinne einer Gewerbs - mässigkeit auf eine Gewinnerzielung ausgerichtet sind, selbst wenn es sich im Nachhinein um ein Verlustgeschäft handelt.

§ 5 Nicht erhebungspflichtige Betriebe

1 Nicht erhebungspflichtig ist insbesondere:
a. die gemeinnützige Beherbergung von Gästen;
b. die unentgeltliche Beherbergung von Gästen;
c. die Gesundheitspflege in Spitälern, Kliniken und Alters- und Pflegehei - men der Spital- und Pflegeheimliste sowie in Institutionen, welche mit ei - ner Bewilligung des Bundes oder des Kantons medizinische oder pflegeri - sche Leistungen erbringen;
d. die Erziehung, Pflege oder Betreuung in sozialen Einrichtungen und Hei - men für Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit kantonaler Bewilligung oder Anerkennung;
e. die Rehabilitation in Kurbetrieben, für Patientinnen und Patienten mit ärzt - licher Einweisung oder ärztlichem Attest.
2 Mischbetriebe müssen die Zuordnung der Gäste zu nicht erhebungspflichti - gen Betriebsteilen im Einzelfall belegen können.
3 Im Zweifelsfall kann von der zuständigen Direktion eine entsprechende Fest - stellungsverfügung verlangt werden.

§ 5 bis * Befreiung von der Gasttaxe

1 Angehörige der Armee, des Zivilschutzes und der Feuerwehr sind bei der dienstlichen Einquartierung von der Bezahlung der Gasttaxe befreit

§ 6 Schadenersatz

1 Erhebungspflichtige Beherbergungsbetriebe sind verpflichtet, die Gasttaxe einzukassieren und der beauftragten Organisation weiterzuleiten. Kommt ein Beherbergungsbetrieb dieser Pflicht nicht nach, so wird er schadenersatzpflich - tig. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0344

§ 7 Kontrolle

1 Die zuständige Direktion kann Kontrollen direkt bei den Beherbergungsbetrie - ben vornehmen oder solche in Auftrag geben.

§ 8 Daten- und Aktenaufbewahrungspflicht

1 Die Beherbergungsbetriebe haben alle im Zusammenhang mit der Gasttaxen - gesetzgebung zu führenden Daten und Akten mindestens 10 Jahre aufzube - wahren.

§ 9 Ermessensveranlagung

1 Kommt ein Beherbergungsbetrieb seinen Meldepflichten aus der Gasttaxens - gesetzgebung trotz entsprechender Mahnung nicht oder nur unvollständig nach, so setzt die zuständige Direktion die für die betreffende Periode zu ent - richtenden Gasttaxen und deren Zahlungsfrist nach pflichtgemässem Ermes - sen fest.

§ 10 Vollstreckung

1 Kommt ein Beherbergungsbetrieb trotz Mahnung seinen Zahlungspflichten nicht nach, so wird er durch die beauftragte Organisation betrieben.
2 Wird Rechtsvorschlag erhoben, überweist die beauftragte Organisation die Akten an die zuständige Direktion zwecks Geltendmachung der Gasttaxenfor - derung auf dem Rechtsweg.

§ 11 Anzeigepflicht

1 Stellt die beauftragte Organisation Unregelmässigkeiten bei der Durchführung der Gasttaxengesetzgebung fest, so informiert sie umgehend die zuständige Direktion und überweist ihr die entsprechenden Unterlagen.
2 Die zuständige Direktion erstattet im Bedarfsfall eine Strafanzeige.

§ 12 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0344
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
17.12.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung GS 38.0344
08.12.2015 01.01.2016 § 5 bis eingefügt GS 2015.085
29.10.2019 01.11.2019 § 1a eingefügt GS 2019.059 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0344
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 17.12.2013 01.01.2014 Erstfassung GS 38.0344

§ 1a 29.10.2019 01.11.2019 eingefügt GS 2019.059

§ 5 bis

08.12.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015.085 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0344
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