Regierungsratsbeschluss betreffend Ruhegehalt der Hebammen (901.12)
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Regierungsratsbeschluss betreffend Ruhegehalt der Hebammen

Regierungsratsbeschluss betreffend Ruhegehalt der Hebammen Vom 7. April 1959 (Stand 7. April 1959) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
§ 1
1 Das zulasten des Staats fallende Ruhegehalt der zurücktretenden Gemeinde - hebammen wird bei Erfüllung der in § 14 des Gesetzes über das Hebammen - wesen vom 28. September 1908
1 ) bestimmten Voraussetzungen mit Wirkung ab 1. Januar 1959 auf 170 Fr. festgesetzt.
§ 2
1 Zum vorgenannten Ruhegehalt sind die jeweils dem aktiven Staatspersonal gewährten prozentualen Teuerungszulagen auszurichten.
§ 3
1 Den in Frage kommenden Gemeinden wird empfohlen, den zurücktretenden Gemeindehebammen bei Erfüllung der nötigen Voraussetzungen wie bisher das Wartegeld weiterhin auszurichten.
§ 4
1 Der Regierungsratsbeschluss Nr. 2554 vom 18. September 1951
2 ) wird aufge - hoben.
1) GS 16.7, aufgehoben (GS 25.391).
2) Nicht veröffentlicht. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 21.442
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
07.04.1959 07.04.1959 Erlass Erstfassung GS 21.442 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 21.442
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 07.04.1959 07.04.1959 Erstfassung GS 21.442 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 21.442
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