Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (500.000)
CH - GR

Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden

Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) Vom 2. September 2016 (Stand 1. Januar 2020) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden 1 ) , gestützt auf Art. 87 und Art. 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung 2 ) , nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 17. Mai 2016 3 ) , beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1 Dieses Gesetz bezweckt den Schutz und die Förderung der Gesundheit der Bevöl - kerung durch gesundheitspolizeiliche Massnahmen sowie durch Massnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention.
2 Es regelt zu diesem Zweck namentlich: a) die Zuständigkeiten und Aufgaben des Kantons und der Gemeinden; b) die Massnahmen zur Gesundheitsförderung und Prävention; c) die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten und Betriebe im Gesundheitswesen; d) die ohne Bewilligung nicht zulässigen Tätigkeiten im Gesundheitswesen; e) die Rechte und Pflichten der Gesundheitsfachpersonen und der Betriebe des Gesundheitswesens; f) den Notfalldienst der Ärztinnen und Ärzte sowie der Zahnärztinnen und Zahn - ärzte; g) die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten; h) die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen; i) das Bestattungswesen; j) die gesundheitspolizeilichen Massnahmen und die Rechtspflege.
1) GRP 2016/2017, 47
2) BR 110.100
3) Seite 109

Art. 2 Eigenverantwortung

1 Jede Einwohnerin und jeder Einwohner ist für eine gesundheitsfördernde Lebens - weise verantwortlich. Das öffentliche Gesundheitswesen entlastet nicht von dieser Verantwortung.

Art. 3 Behandlungsgrundsätze

1 Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten haben sich nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft, der Ethik, der Wirtschaftlichkeit und der Gleichbehandlung zu richten.

Art. 4 Begriffe

1 In diesem Gesetz gilt als: a) Gesundheit: Zustand des physischen und psychischen Wohlbefindens; b) Gesundheitsfachperson: Person, die in unmittelbarem Kontakt mit Patientin - nen und Patienten medizinische, pflegerische, therapeutische oder präventive Tätigkeiten erbringt und über die erforderliche Ausbildung verfügt; c) Bewilligungsinhaberin oder Bewilligungsinhaber: Person mit einer Bewilli - gung zur Berufsausübung und Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer oder Trägerschaft mit einer Betriebsbewilligung; d) Patientin oder Patient: Kranke, verletzte, pflegebedürftige oder gesunde Per - son, die Dienstleistungen einer Gesundheitsfachperson oder eines Betriebs des Gesundheitswesens in Anspruch nimmt; e) Hilfsperson: Person, die im Rahmen ihrer Tätigkeit bei einer Gesundheitsfach - person oder bei einem Betrieb des Gesundheitswesens Kenntnis von Perso - nendaten erhalten kann; f) Angehörige: Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte in ge - rader Linie, Verlobte, Geschwister und deren Ehegatten oder Lebenspartner, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, Adoptiveltern, Adoptivge - schwister, Adoptivkinder, Pflegeeltern und Pflegekinder sowie im gleichen Haushalt lebende Personen.
2. Zuständigkeiten

Art. 5 Kanton

1 Der Kanton ist zuständig für: a) die Gesundheitsförderung und Prävention, soweit er im vorliegenden Gesetz hierfür als zuständig bezeichnet wird; b) die Mütter- und Väterberatung; c) die Beaufsichtigung der bewilligungspflichtigen Betriebe und der Gesund - heitsfachpersonen; d) die Erteilung und den Entzug von gesundheitspolizeilichen Bewilligungen; e) die Durchführung von Disziplinar- und Strafverfahren;
f) die Anordnung von gesundheitspolizeilichen Massnahmen; g) die Mitteilung von zum Schutze der öffentlichen Gesundheit notwendigen Da - ten an Stellen, die mit der Führung von gesamtschweizerischen Registern über Personen, die eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben, oder Betrieben betraut sind; h) den Vollzug des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krank - heiten des Menschen (Epidemiengesetz).
2 Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Kanton berechtigt, in das zentrale Personen - register Einsicht zu nehmen.

Art. 6 Gemeinden

1 Die Gemeinden sind für den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zuständig, so - weit diese Aufgabe nicht dem Kanton übertragen ist.
2 Insbesondere sind sie zuständig für: a) die Gesundheitsförderung und Prävention; b) die örtliche Gesundheitspolizei; c) die Durchführung von Strafverfahren; d) die Anordnung von Massnahmen gegen gesundheitsgefährdende und gesund - heitsschädliche Beeinträchtigungen ihrer Bevölkerung; e) die Überwachung der Umwelt- und Wohnhygiene; f) den schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienst; g) die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen; h) das Bestattungswesen.
3 Die Gemeinden haben bei Veranstaltungen mit erhöhtem Risiko für Leib und Leben der Teilnehmenden oder der Zuschauenden dafür zu sorgen, dass ein entspre - chendes sanitätsdienstliches Konzept erstellt und umgesetzt wird.
3. Gesundheitsförderung und Prävention

Art. 7 Zuständigkeit

1 Der Kanton ist zuständig für: a) kantonsweite Kampagnen und Programme; b) gemeindeübergreifende Aufgaben; c) die fachliche Unterstützung der Gemeinden; d) die unentgeltliche Beratung der Mütter und Väter beziehungsweise der erzie - hungsberechtigten Personen in der Betreuung von Säuglingen und Kleinkin - dern; e) die Koordination der Aktivitäten der Gemeinden.
2 Er kann Beiträge gewähren: a) an Projekte zur Gesundheitsförderung und Prävention; b) zur Erhebung von Grundlagen betreffend den Gesundheitszustand der Bevöl - kerung;
c) an Organisationen, die einen wichtigen Beitrag an die Gesundheitsförderung oder Prävention der Bevölkerung leisten.

Art. 8 Tabak

1 Die Werbung für Tabak und Tabakerzeugnisse ist verboten: a) auf, über oder entlang von öffentlichen Strassen und Plätzen; b) auf privatem, von öffentlichen Strassen und Plätzen her einsehbarem Grund; c) vor oder in öffentlichen Gebäuden, die im Besitze von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder selbständigen Anstalten sind.
2 Es ist verboten, Tabak und Tabakerzeugnisse: a) an Personen unter 16 Jahren zu verkaufen; b) zu Werbezwecken an Personen unter 16 Jahren abzugeben; c) durch Automaten, die allgemein zugänglich sind, zu verkaufen.
3 Die Gemeinden sorgen für die Einhaltung der Werbebeschränkungen für Tabaker - zeugnisse sowie der Abgabe- und Verkaufsbeschränkungen von Tabak und Tabaker - zeugnissen.

Art. 9 Nichtraucherschutz

1 Das Rauchen ist im Innen- und Aussenbereich von Schularealen und Schulsportan - lagen sowie von Begegnungs- und Betreuungsstätten für Kinder und Jugendliche verboten.
2 Die Gemeinden können das Rauchverbot gemäss Absatz 1 für Veranstaltungen und Anlässe, die sich überwiegend an Erwachsene richten, und bei Schulanlagen mit ausschliesslich nachobligatorischem Bildungsangebot an definierten Orten im Aus - senbereich aufheben.
3 Raucherbetriebe gemäss Artikel 3 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrau - chen
4 ) sind nicht zugelassen.
4. Gesundheitspolizeiliche Bewilligungen
4.1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 10 Erteilung der Bewilligung

1 Die Bewilligungen werden vom zuständigen Amt (Amt) erteilt.
2 Sie können mit Einschränkungen in fachlicher, zeitlicher oder räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden und regional ausgewogenen medizinischen Versorgung des Kantons erforderlich ist.
4) SR 818.31

Art. 11 Aufsicht

1 Das Amt wacht über die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen sowie der Pflichten der Gesundheitsfachpersonen und der Betriebe des Gesundheitswesens. Es führt Kontrollen durch und trifft die notwendigen Massnahmen.
2 Die ordentlichen Kontrollen erfolgen nach Terminabsprache. Dazu ist dem Amt oder den von ihm beauftragten Dritten der Zugang zu den Räumlichkeiten, Einrich - tungen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie die notwendigen Auskünfte zu er - teilen.
3 Bei Verdacht auf nachträgliche Nichterfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen wie auch bei Verletzung der Berufs- oder Betriebspflichten oder der Vorschriften der einschlägigen Gesetzgebung des Bundes oder des Kantons hat die in Verdacht stehende Person beziehungsweise der in Verdacht stehende Betrieb dem Amt oder den von ihm beauftragten Dritten jederzeit und unangemeldet den Zugang zu den Räumlichkeiten, Einrichtungen und Aufzeichnungen zu gewähren. Es kann Akten oder Gegenstände beschlagnahmen.

Art. 12 Entzug der Bewilligung

1 Die Bewilligung wird entzogen wenn: a) die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; b) nachträglich Tatsachen festgestellt werden, auf Grund derer sie hätte verwei - gert werden müssen.
4.2. BERUFE DES GESUNDHEITSWESENS

Art. 13 Bewilligungspflichtige Tätigkeiten

1 Tätigkeiten in eigener fachlicher Verantwortung, die ein derartiges Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellen, dass sie eine staatliche Kontrolle erfordern, bedür - fen einer Bewilligung.
2 Der Bewilligungspflicht unterstehen insbesondere Tätigkeiten, die folgenden Beru - fen zuzuordnen sind: a) Ärztin/Arzt; b) Apothekerin/Apotheker; c) Zahnärztin/Zahnarzt; d) Chiropraktorin/Chiropraktor; e) Dentalhygienikerin/Dentalhygieniker; f) Drogistin/Drogist; g) Hebamme/Entbindungspfleger; h) Ergotherapeutin/Ergotherapeut; i) Ernährungsberaterin/Ernährungsberater; j) Logopädin/Logopäde; k) medizinische Masseurin/medizinischer Masseur; l) Pflegefachfrau/Pflegefachmann;
m) Physiotherapeutin/Physiotherapeut; n) Podologin/Podologe; o) Psychotherapeutin/Psychotherapeut; p) Osteopathin/Osteopath; q) Optometristin/Optometrist; r) Naturheilpraktikerin/Naturheilpraktiker.
3 Logopädinnen und Logopäden unterstehen insoweit der Bewilligungspflicht, als sie Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen.
4 Die Regierung kann zum Schutze der öffentlichen Gesundheit weitere Tätigkeiten des Gesundheitswesens mit klar umschriebenem Tätigkeitsgebiet und eigenem Berufsbild der Bewilligungspflicht unterstellen.

Art. 14 Ohne Bewilligung nicht zulässige Tätigkeiten

1 Personen, die Tätigkeiten im Gesundheitswesen ausüben, die nicht der Bewilli - gungspflicht unterliegen, ist es insbesondere untersagt: a) Krankheiten, Verletzungen oder sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen festzustellen oder zu behandeln; b) kranke, verletzte oder sonstig gesundheitlich beeinträchtigte Personen zu pfle - gen. Davon ausgenommen ist die Pflege von Angehörigen und von naheste - henden Personen; c) geburtshilfliche Verrichtungen vorzunehmen; d) Blutentnahmen und Injektionen vorzunehmen oder anderweitige Praktiken an - zuwenden, die Körperverletzungen und Blutungen zur Folge haben; e) bei Personen, die bei ihnen in Behandlung stehen, verschreibungspflichtige Arzneimittel und Arzneimittel, die eine Fachberatung erfordern, anzuwenden, abzugeben, zu rezeptieren oder zu empfehlen; f) amtliche Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen auszustellen; g) Manipulationen an der Wirbelsäule vorzunehmen; h) Verrichtungen an den Zähnen oder in der Mundhöhle vorzunehmen; i) psychotherapeutische Gesprächstherapien zu führen.
2 Gesundheitsfachpersonen sind verpflichtet, Personen, deren Zustand ärztliche Ab - klärung oder Behandlung erfordert, an eine Ärztin beziehungsweise einen Arzt ge - mäss Wahl der behandelten Person zu überweisen.
3 Die Regierung kann einzelne Tätigkeiten vom Verbot gemäss Absatz 1 ausnehmen,

Art. 15 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird der gesuchstellenden Person erteilt, wenn sie: a) über ein eidgenössisches oder gesamtschweizerisch anerkanntes Diplom, einen eidgenössisch anerkannten ausländischen Bildungsabschluss, ein eidge - nössisches Fähigkeitszeugnis, einen gesamtschweizerisch anerkannten Fähig - keitsausweis oder einen eidgenössischen Fachausweis verfügt;
b) vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwand - freie Berufsausübung bietet; c) über die notwendigen Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons verfügt.
2 Für die Bewilligungserteilung der in der Bundesgesetzgebung über die universitär - en Medizinalberufe, die Psychologieberufe und die Gesundheitsberufe geregelten Berufe sind die in diesen Erlassen enthaltenen Bewilligungsvoraussetzungen massgebend.

Art. 16 Erlöschen der Bewilligung

1 Die Bewilligung erlischt: a) bei Nichtaufnahme der Berufsausübung im Kanton Graubünden innert sechs Monaten seit der Erteilung der Bewilligung; b) mit schriftlich erklärtem Verzicht auf die Berufsausübung; c) mit Aufgabe der Berufsausübung im Kanton Graubünden; d) mit Erfüllung des 70. Altersjahres, sofern nicht der amtsärztliche Nachweis er - bracht wird, dass keine physischen oder psychischen Gründe gegen die Be - rufsausübung vorliegen. Der Nachweis ist alle zwei Jahre zu erbringen.
4.3. BETRIEBE DES GESUNDHEITSWESENS

Art. 17 Bewilligungspflicht

1 Eine Betriebsbewilligung ist bei folgenden Betriebsformen erforderlich: a) Spitäler und Kliniken mit stationärem Angebot; b) Geburtshäuser mit stationärem Angebot; c) Pflegeheime, Pflegegruppen, Pflegewohnungen, Sterbehospize und weitere stationäre Pflegeangebote; d) Tages- und Nachtstrukturen für pflege- und betreuungsbedürftige Personen; e) Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung; f) gewerbsmässiger Kranken- und Verunfalltentransport.
2 Die Regierung kann weitere Betriebsformen der Bewilligungspflicht unterstellen.

Art. 18 Dauer der Bewilligung

1 Die Bewilligung wird vom Amt für maximal zehn Jahre erteilt.

Art. 19 Bewilligungsvoraussetzungen

1. Allgemeine Voraussetzungen
1 Die Betriebsbewilligung wird der Eigentümerin beziehungsweise dem Eigentümer oder der Trägerschaft erteilt, wenn: a) die Bezeichnung einer den Betrieb leitenden Person vorliegt; b) der Betrieb den angebotenen Leistungen und den Vorgaben der Regierung entsprechend eingerichtet ist und betrieben wird;
c) der Betrieb die personellen Vorgaben der Regierung in qualitativer und quan - titativer Hinsicht erfüllt (Strukturqualität); d) der Nachweis eines vom Amt anerkannten Qualitätssicherungssystems vor - liegt; e) der Nachweis über den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfanges der Risiken oder über andere, gleichwer - tige Sicherheiten erbracht wird.
2 Der Name der den Betrieb leitenden Person ist in der Bewilligung aufzuführen. Beim Wechsel der leitenden Person ist die Betriebsbewilligung anzupassen.
3 Die Regierung kann einzelne Betriebsformen von der Erfüllung der Voraussetzung von Absatz 1 Litera d ausnehmen.

Art. 20 2. Zusätzliche Voraussetzungen für Spitäler und Kliniken

1 Die Betriebsbewilligung wird der Eigentümerin beziehungsweise dem Eigentümer oder der Trägerschaft eines Spitals oder einer Klinik erteilt, wenn zudem: a) die Bezeichnung der pro Fachrichtung medizinisch verantwortlichen Personen und der pflegerisch verantwortlichen Person vorliegt. Diese Personen müssen über die entsprechende Berufsausübungsbewilligung verfügen. Ein Wechsel der verantwortlichen Person ist dem Amt zu melden; b) der Betrieb einem von der Regierung bezeichneten anonymen Fehlermelde - system angeschlossen ist.

Art. 21 3. Zusätzliche Voraussetzung für Geburtshäuser

1 Die Betriebsbewilligung wird der Eigentümerin beziehungsweise dem Eigentümer oder der Trägerschaft eines Geburtshauses erteilt, wenn die Bezeichnung der für die geburtshilflichen Tätigkeiten verantwortlichen Person vorliegt. Diese Person muss über die entsprechende Berufsausübungsbewilligung verfügen. Ein Wechsel der ver - antwortlichen Person ist dem Amt zu melden.

Art. 22 4. Zusätzliche Voraussetzungen für Pflegeheime

1 Die Betriebsbewilligung wird der Eigentümerin beziehungsweise dem Eigentümer oder der Trägerschaft eines Pflegeheims erteilt, wenn zudem: a) die Bezeichnung der pflegerisch verantwortlichen Person vorliegt; diese Per - son muss über die entsprechende Berufsausübungsbewilligung verfügen. Ein Wechsel der verantwortlichen Person ist dem Amt zu melden; b) die Pflege und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner auch bei steigen - der Pflegebedürftigkeit gewährleistet ist.

Art. 23 5. Zusätzliche Voraussetzung für Dienste der häuslichen Pflege und

Betreuung
1 Die Betriebsbewilligung wird der Eigentümerin beziehungsweise dem Eigentümer oder der Trägerschaft eines Dienstes der häuslichen Pflege und Betreuung erteilt, wenn die Bezeichnung der pflegerisch verantwortlichen Person vorliegt. Diese Per - son muss über die entsprechende Berufsausübungsbewilligung verfügen. Ein Wech - sel der verantwortlichen Person ist dem Amt zu melden.

Art. 24 6. Zusätzliche Voraussetzungen für gewerbsmässigen Kranken- und

Verunfalltentransport
1 Die Betriebsbewilligung für den gewerbsmässigen Transport von Kranken und Verunfallten wird der Eigentümerin beziehungsweise dem Eigentümer oder der Trä - gerschaft des Betriebs erteilt, wenn zudem: a) die Bezeichnung einer medizinisch verantwortlichen Person mit einer Berufs - ausübungsbewilligung als Ärztin beziehungsweise Arzt vorliegt. Ein Wechsel der verantwortlichen Person ist dem Amt zu melden; b) die freie Arzt- und Spitalwahl gewährleistet wird.
2 Betriebe, die Kranke und Verunfallte ohne Beeinträchtigung der Vitalfunktionen gewerbsmässig transportieren, sind von der Erfüllung der Voraussetzung von Ab - satz 1 Litera a ausgenommen.

Art. 25 Erlöschen der Bewilligung

1 Die Bewilligung erlischt: a) bei Nichtaufnahme des Betriebs innert sechs Monaten seit Erteilung der Be - willigung; b) mit Einstellung des Betriebs.

Art. 26 Aufnahmestopp

1 Gegenüber stationären Angeboten kann das Amt bei Nichterfüllung der räumli - chen, betrieblichen oder personellen Vorgaben der Regierung anstelle des Entzugs der Bewilligung einen Aufnahmestopp für Patientinnen und Patienten verfügen.
5. Pflichten der Gesundheitsfachpersonen und der Betriebe des Gesundheitswesens
5.1. ALLGEMEINE PFLICHTEN

Art. 27 Wahrung der Patientenrechte und -interessen

1 Gesundheitsfachpersonen und Betriebe des Gesundheitswesens sind verpflichtet, die Rechte und die Interessen der Patientinnen und Patienten zu wahren.
2 Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber haben behandlungsbezogene Tätigkeiten unabhängig von finanziellen Vorteilen vorzunehmen.

Art. 28 Patientenaufklärung

1 Die Patientinnen und Patienten und soweit nötig auch die gemäss den Bestimmun - gen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches über den Erwachsenenschutz vertre - tungsberechtigten Personen sind von den für die Behandlung verantwortlichen Per - sonen oder von ihnen damit betrauten Gesundheitsfachpersonen rechtzeitig, ange - messen und in verständlicher Form aufzuklären.
2 Die Aufklärung umfasst insbesondere: a) die Patientenrechte und -pflichten; b) den Gesundheitszustand und die Krankheitsdiagnose; c) die beabsichtigten vorbeugenden, diagnostischen und therapeutischen Mass - nahmen sowie deren Risiken, Vor- und Nachteile und Kosten; d) allfällige Alternativen zu den beabsichtigten Massnahmen; e) den Behandlungsverlauf und das Ergebnis der Behandlung.
3 Die Aufklärung ist mit der gebotenen Schonung vorzunehmen, wenn zu befürchten ist, dass sie Patientinnen oder Patienten übermässig belastet oder den Krankheitsver - lauf ungünstig beeinflusst.
4 Kann eine vorherige Aufklärung infolge zeitlicher Dringlichkeit nicht vorgenom - men werden, ist sie so bald als möglich nachzuholen.

Art. 29 Patientendokumentation

1 Von jeder Patientin und jedem Patienten ist eine laufend nachzuführende Doku - mentation anzulegen. Die Personen, welche die Einträge veranlasst beziehungsweise vorgenommen haben, müssen unmittelbar ersichtlich sein.
2 Die Patientendokumentation kann schriftlich oder elektronisch geführt werden.
3 Die Dokumentation ist während mindestens zehn Jahren nach Abschluss der letz - ten Behandlung aufzubewahren, sofern sie nicht vorzeitig der Patientin oder dem Pa - tienten übergeben wird.
4 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber sorgt dafür, dass die Do - kumentation auch nach ihrem oder seinem Tod beziehungsweise bei Berufs- oder bei Betriebsaufgabe für die Patientinnen und Patienten unter Wahrung des Berufsge - heimnisses zugänglich bleibt.
5 Stirbt eine Bewilligungsinhaberin oder ein Bewilligungsinhaber oder wird ein Betrieb geschlossen, kann die Dokumentation dem Amt gegen eine Gebühr zur Auf - bewahrung übergeben werden. Die Gebühr ist vom Nachlass der verstorbenen Per - son beziehungsweise vom Betrieb zu tragen.
6 Die Gebühr für die Aufbewahrung einer Dokumentation beträgt bei: a) Gesundheitsfachpersonen maximal 5 000 Franken; b) Betrieben maximal 50 000 Franken.

Art. 30 Informationen an Dritte

1 Personendaten dürfen nur mit dem Einverständnis der Patientinnen und Patienten an Dritte weitergegeben werden.

Art. 31 Behandlung urteilsunfähiger Personen

1 Der Umgang mit urteilsunfähigen Patientinnen und Patienten richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 5 ) .

Art. 32 Obduktion

1 Eine Obduktion darf vorgenommen werden, sofern die Zustimmung der verstorbe - nen Person vorliegt oder an ihrer Stelle die gemäss Schweizerischem Zivilgesetz - buch
6 ) vertretungsberechtigten Personen zustimmen.
2 Vorbehalten bleibt die behördliche Anordnung bei Verdacht auf eine übertragbare Krankheit des Menschen sowie die Obduktion nach den Vorschriften der Schweize - rischen Strafprozessordnung
7 ) und ihrer Nebenerlasse.

Art. 33 Ankündigung und Werbung

1 Die Ankündigung der Leistungserbringung durch Gesundheitsfachpersonen und Betriebe und ihre Werbung müssen objektiv und dürfen weder irreführend noch auf - dringlich sein. Es dürfen keine Heilversprechen abgegeben werden.
2 Es dürfen nur die vom Bundesrecht anerkannten Berufsbezeichnungen und Titel verwendet werden.

Art. 34 Pflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde

1 Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber sowie Gesundheitsfachperso - nen haben dem Amt oder den von ihm beauftragten Dritten bei der Durchführung der ordentlichen Kontrollen den Zugang zu den Räumlichkeiten, Einrichtungen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
2 Bei Verdacht auf nachträgliche Nichterfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen wie auch bei Verletzung der Berufs- oder Betriebspflichten oder der Vorschriften der einschlägigen Gesetzgebung des Bundes oder des Kantons haben sie dem Amt oder den von ihm beauftragten Dritten jederzeit und unangemeldet den Zugang zu den Räumlichkeiten, Einrichtungen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
5) SR 210
6) SR 210
7) SR 312.0

Art. 35 Anstellung von Mitarbeitenden

1 Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber dürfen keine Gesundheitsfach - personen, die eine der Bewilligungspflicht unterstellte Tätigkeit ausüben, anstellen: a) welche die Bewilligungsvoraussetzungen von Artikel 15 nicht erfüllen; b) denen die Berufsausübungsbewilligung in einem Kanton oder in einem ande - ren Land entzogen wurde; c) denen gegenüber ein Berufsausübungsverbot ausgesprochen wurde.
2 Ausgenommen sind Anstellungen für die Dauer der Erlangung eines eidgenössi - schen oder gesamtschweizerisch anerkannten Diploms, eines eidgenössischen Wei - terbildungstitels oder der eidgenössischen Anerkennung des ausländischen Diploms oder Weiterbildungstitels.

Art. 36 Meldepflichten

1 Ungeachtet des Berufsgeheimnisses sind Gesundheitsfachpersonen und Betriebe des Gesundheitswesens verpflichtet: a) Wahrnehmungen, die auf die Verbreitung gefährlicher übertragbarer Krank - heiten des Menschen schliessen lassen, unverzüglich der Kantonsärztin bezie - hungsweise dem Kantonsarzt zu melden; b) der Polizei unverzüglich alle nicht natürlichen und unklaren Todesfälle zu melden.
2 Angestellte Gesundheitsfachpersonen können die Meldung gemäss Absatz 1 auch an den Betrieb erstatten.
5.2. GESUNDHEITSFACHPERSONEN

Art. 37 Berufspflichten

1 Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber sind verpflichtet: a) ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben und sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der berufsspezifischen Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben, zu halten; b) ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten durch lebenslange Fortbildung zu vertiefen, zu erweitern und zu verbessern; c) dafür zu sorgen, dass die ihnen fachlich unterstellten Personen ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft ausüben, sich an die Grenzen ihrer Kompetenzen halten und die ihnen übertragenen Tätigkeiten beherrschen und die berufli - chen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten durch ihrem Tätigkeitsgebiet entsprechende Fortbildung vertiefen, erweitern und verbessern; d) eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfanges der Risiken abzuschliessen.
2 Gesundheitsfachpersonen, die ihren Beruf fachlich unterstellt ausüben, obliegen die Berufspflichten gemäss Absatz 1 Litera a und b.
3 Die Berufspflichten der in der Bundesgesetzgebung über die universitären Medizi - nalberufe, die Psychologieberufe und die Gesundheitsberufe geregelten Berufe rich - ten sich nach den in diesen Erlassen enthaltenen Bestimmungen.
4 Die Regierung legt die Dauer und den Umfang der berufsspezifischen Fortbildung fest.
5 Sie kann die Kontrolle über die Absolvierung der vorgeschriebenen Fortbildung der jeweiligen Standesorganisation übertragen.
6 Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte sind verpflichtet, unter - stützungsbedürftige Patientinnen und Patienten zu behandeln. Ausser bei einem Not - fall haben sie vor Beginn der Behandlung bei der für die Unterstützung zuständigen Gemeinde eine Kostengutsprache einzuholen. Ohne Kostengutsprache ist die für die Unterstützung zuständige Gemeinde nicht zur Übernahme der Kosten verpflichtet.

Art. 38 Notfalldienst

1 Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte, welche die Vorausset - zungen zur Erlangung der Berufsausübungsbewilligung erfüllen und im Kanton tätig sind, sind zur Teilnahme am regionalen Notfalldienst der kantonalen Standesorgani - sation gemäss deren Regelung verpflichtet.
2 Ausgenommen sind Ärztinnen und Ärzte, die hauptberuflich in einem öffentlichen Spital angestellt sind und Notfalldienst in diesem Spital leisten.
3 Wer Notfalldienst leistet, hat den Aufenthaltsort während dieser Zeit so zu wählen, dass ein Notfalldiensteinsatz kurzfristig erbracht werden kann.

Art. 39 Berufsgeheimnis

1 Gesundheitsfachpersonen und ihre Hilfspersonen unterstehen dem Berufsgeheim - nis. Sie dürfen kein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anver - traut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben.
2 Sie sind von Gesetzes wegen vom Berufsgeheimnis befreit: a) soweit es um die Durchsetzung von Forderungen aus dem Behandlungsver - hältnis geht; b) wenn sie den zuständigen Behörden Wahrnehmungen melden, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Strafnormen betreffend Leib und Leben, öf - fentliche Gesundheit, sexuelle Integrität oder gesundheitspolizeilich relevante Urkundenfälschung schliessen oder eine Kindes- oder Erwachsenenschutz - massnahme angezeigt erscheinen lassen; c) wenn sie der Aufsichtsbehörde Wahrnehmungen melden, die auf das Fehlen von Bewilligungsvoraussetzungen anderer Gesundheitsfachpersonen oder von Betrieben, auf Verstösse gegen die Berufs- beziehungsweise Betriebspflichten oder auf Nichteinhaltung der Patientenrechte durch andere Gesundheitsfach - personen oder Betriebe schliessen lassen; d) wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden als Auskunftsperson, als Zeuge oder als beschuldigte Person befragt werden.
3 Ärztinnen und Ärzte sind zudem von Gesetzes wegen vom Berufsgeheimnis be - freit, wenn sie den Strafbehörden ein ärztliches Zeugnis, einen Bericht, ein Gutach - ten zur beschuldigten Person oder die Krankengeschichte der beschuldigten Person zur Abklärung der Frage abgeben, ob ein Straftatbestand vorliegt.
4 Das Amt ist für die Befreiung vom Berufsgeheimnis zuständig, soweit nicht die Pa - tientin oder der Patient selbst die Befreiung vom Berufsgeheimnis erteilt hat.
5.3. BETRIEBE DES GESUNDHEITSWESENS

Art. 40 Obhuts- und Schutzpflicht

1 Betriebe des Gesundheitswesens sind verpflichtet, die zumutbaren und verhältnis - mässigen Massnahmen zur Umsetzung der ihnen obliegenden Obhuts- und Schutz - pflichten gegenüber Patientinnen und Patienten zu treffen.

Art. 41 Aufnahme- und Behandlungspflicht

1 Öffentliche Spitäler sind verpflichtet, Kranke und Verunfallte rund um die Uhr auch ohne ärztliche Einweisung aufzunehmen und zu behandeln.
2 Bei Patientinnen und Patienten, die die Behandlung nicht im Rahmen ihrer Mög - lichkeiten unterstützen oder die sich nicht an die Hausordnung des Spitals halten, kann das Spital die Behandlung abbrechen.
3 Ein Behandlungsabbruch darf nicht zur Unzeit oder bei einer angeordneten fürsor - gerischen Unterbringung erfolgen.

Art. 42 Rufnummer der zentralen Koordinationsstelle

1 Die Spitäler und Kliniken haben die Rufnummer der zentralen Koordinationsstelle für den Kranken- und Verunfalltentransport mindestens in gleicher Grösse wie ihre eigene Notfallnummer zu veröffentlichen.
6. Notfalldienst

Art. 43 Organisation

1 Die kantonalen Standesorganisationen der Ärztinnen und Ärzte beziehungsweise der Zahnärztinnen und Zahnärzte haben für eine der geografischen Gliederung des Kantons Rechnung tragende Organisation des Notfalldienstes zu sorgen und die sich aus dem Notfalldienst ergebenden Rechte und Pflichten der Ärztinnen und Ärzte be - ziehungsweise der Zahnärztinnen und Zahnärzte zu regeln.
2 Die Organisation des regionalen Notfalldienstes und die Rechte und Pflichten der Ärztinnen und Ärzte beziehungsweise der Zahnärztinnen und Zahnärzte im Rahmen des Notfalldienstes sind von den kantonalen Standesorganisationen im Einverneh - men mit dem Departement zu regeln.
3 Die Regierung kann mit den kantonalen Standesorganisationen Leistungsvereinba - rungen über den Notfalldienst abschliessen.
4 Die öffentlichen Spitäler können in den regionalen ärztlichen Notfalldienst einge - bunden werden.

Art. 44 Ersatzabgabe

1 Die kantonalen Standesorganisationen können eine Medizinalperson aus triftigen Gründen ganz oder teilweise von der Teilnahme am regionalen ärztlichen bezie - hungsweise zahnärztlichen Notfalldienst befreien. Die Medizinalperson hat sich diesfalls zu einer jährlichen Ersatzabgabe von 1,5 bis 3,0 Prozent des AHV-pflichti - gen Einkommens, maximal jedoch 10 000 Franken, zu verpflichten.
2 Die Ersatzabgaben gehen in den Notfalldienstfonds der jeweiligen Standesorgani - sation und sind zur Finanzierung der Organisation und Durchführung des Notfall - dienstes und der Entschädigung der Notfalldienst leistenden Medizinalpersonen zu verwenden.
3 Gegen Entscheide der Standesorganisationen über die Befreiung von der Teilnah - me am regionalen ärztlichen beziehungsweise zahnärztlichen Notfalldienst kann ge - mäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege beim Amt Beschwerde erhoben werden.

Art. 45 Notfallnummer

1 Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte dürfen für ihre Notfall - nummern keine Mehrwertdienstnummern verwenden.
7. Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten
7.1. RECHTE

Art. 46 Selbstbestimmung

1 Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Achtung ihrer persönlichen Freiheit und ihrer Würde. Sie haben das Recht auf Information und Selbstbestim - mung bezüglich medizinischer, therapeutischer und pflegerischer Massnahmen.

Art. 47 Aufklärung

1 Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Aufklärung gemäss Artikel 28.

Art. 48 Einsicht und Herausgabe

1 Patientinnen und Patienten haben das Recht, die sie betreffende Dokumentation kostenlos einzusehen, eine schriftliche oder elektronische Kopie zu verlangen oder im Original gegen eine schriftliche Verzichtserklärung der Aufbewahrungspflicht gemäss Artikel 29 Absatz 3 ausgehändigt zu erhalten.
2 Das Einsichts- und Herausgaberecht kann aus überwiegenden schutzwürdigen In - teressen Dritter von der Bewilligungsinhaberin oder dem Bewilligungsinhaber ein - geschränkt werden.

Art. 49 Seelsorge

1 Die Patientinnen und Patienten sowie die Bewohnerinnen und Bewohner von Pfle - geheimen haben Anspruch auf eine angemessene Seelsorge durch die vom Kanton anerkannten Landeskirchen.
2 Die Spitäler, Kliniken und Pflegeheime sind auf Ersuchen der Seelsorgenden er - mächtigt, diesen Name und Adresse der Angehörigen ihrer Glaubensgemeinschaft bekanntzugeben, wenn die Patientin oder der Patient beziehungsweise die Bewohne - rin oder der Bewohner nach vorheriger Information dieser Datenbekanntgabe nicht widersprochen hat.

Art. 50 Palliative Behandlung

1 Unheilbar kranke und sterbende Menschen haben Anspruch auf eine ganzheitliche Betreuung nach den Grundsätzen der palliativen Medizin, Pflege und Begleitung.
7.2. PFLICHTEN

Art. 51 Mitwirkung

1 Die Patientinnen und Patienten haben die Gesundheitsfachpersonen im Rahmen ih - rer Möglichkeit bei ihrer Behandlung und Pflege zu unterstützen.
2 Sie haben den zuständigen Gesundheitsfachpersonen die zur Diagnose und Be - handlung notwendigen Auskünfte über ihren Gesundheitszustand zu erteilen und sich an deren Anordnungen zu halten.
3 Sie haben auf andere Patientinnen und Patienten sowie auf die Gesundheitsfachper - sonen Rücksicht zu nehmen und die Hausordnung des Betriebs zu beachten.
8. Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen

Art. 52 Öffentliche Schutzimpfungen

1 Die Gemeinden haben öffentliche Schutzimpfungen gegen die vom Kanton be - zeichneten übertragbaren Krankheiten des Menschen durchzuführen.
2 Der Kanton liefert und bezahlt den Impfstoff, soweit die Finanzierung nicht durch den Bund oder die obligatorische Krankenpflegeversicherung erfolgt.
3 Er kann Beiträge an die Kosten von öffentlichen, auf freiwilliger Grundlage orga - nisierten Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten des Menschen gewäh - ren.

Art. 53 Impfobligatorium

1 Die Regierung kann Impfungen nach Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Be - kämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
8 ) für obligatorisch erklären.

Art. 54 Mitwirkungspflicht

1 Der Kanton kann Betriebe des Gesundheitswesens sowie Gesundheitsfachpersonen zur Mitwirkung bei der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen verpflichten.
2 Er kann die aus der Mitwirkungspflicht den Betrieben des Gesundheitswesens und den Gesundheitsfachpersonen entstandenen Kosten und Einnahmeausfälle überneh - men.
9. Bestattungswesen

Art. 55 Wartefrist

1 Erdbestattungen und Kremationen dürfen frühestens nach der Feststellung des To - des durch eine zur Berufsausübung in der Schweiz zugelassene Ärztin oder einen zur Berufsausübung in der Schweiz zugelassenen Arzt erfolgen. Die Kühlung der Leiche ist bis zur Beisetzung zu gewährleisten.
2 Die ärztliche Todesbescheinigung gilt als Bestattungsbewilligung. Vorbehalten bleiben Fälle dringlicher Bestattung aus gesundheitspolizeilichen Gründen.

Art. 56 Grabesruhe, Exhumation

1 Die Grabesruhe beträgt für Erdbestattete mindestens 20 Jahre. Wenn bei ungeeig - neter Bodenbeschaffenheit der Verfall der Leichen länger dauert, beträgt die Frist mindestens 25 Jahre.
8) SR 818.101
2 Auf begründetes Gesuch der Angehörigen kann die Gemeinde eine vorzeitige Ex - humierung bewilligen.
10. Rechtspflege

Art. 57 Disziplinarverfahren

1 Das Amt ordnet gegenüber Gesundheitsfachpersonen Disziplinarmassnahmen an bei: a) Verstoss gegen die mit der Bewilligung verbundenen Einschränkungen oder Auflagen (Art. 10 Abs. 2); b) Verletzung der Patientenrechte und -interessen (Art. 27); c) fehlender Aufklärung der Patientinnen und Patienten (Art. 28); d) fehlender oder unvollständig geführter Patientendokumentation (Art. 29); e) Weitergabe von Personendaten an Dritte ohne Einwilligung der Patientin oder des Patienten (Art. 30); f) Verletzung der Ankündigungs- und Werbevorschriften (Art. 33); g) Verletzung der Berufspflichten (Art. 37 Abs. 1 und 2); h) Nichtteilnahme am regionalen Notfalldienst (Art. 38); i) Offenbarung eines Geheimnisses, das ihnen infolge des Berufes anvertraut wurde oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben (Art. 39 Abs. 1).
2 Die in der Bundesgesetzgebung über die universitären Medizinalberufe, die Psychologieberufe und die Gesundheitsberufe geregelten Berufe unterliegen den darin enthaltenen Disziplinarverfahren.

Art. 58 Disziplinarmassnahmen

1 Das Amt kann folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: a) Verwarnung; b) Verweis; c) Busse bis zu 20 000 Franken; d) Verbot der Berufsausübung für längstens sechs Jahre (befristetes Verbot); e) definitives Verbot der Berufsausübung für das ganze Tätigkeitsspektrum oder für einen Teil davon.
2 Es kann zusätzlich zu einem Verbot der Berufsausübung eine Busse aussprechen.

Art. 59 Vorsorgliche Massnahmen

1 - tinnen und Patienten, kann das Amt während eines Disziplinarverfahrens: a) die Bewilligung zur Berufsausübung einschränken, mit Auflagen versehen
b) gegenüber Personen, die eine bewilligungspflichtige Tätigkeit unter fachlicher Verantwortung ausüben, ein Verbot zur Ausübung von Tätigkeiten im Ge - sundheitswesen aussprechen.

Art. 60 Verjährung

1 Die disziplinarische Verfolgung verjährt zwei Jahre, nachdem das Amt vom bean - standeten Vorfall Kenntnis erhalten hat.
2 Die Frist wird durch jede Untersuchungs- oder Prozesshandlung über den bean - standeten Vorfall unterbrochen.
3 Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem zu be - anstandenden Vorfall.
4 Stellt die Verletzung der Berufspflichten eine strafbare Handlung dar, so gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist.
5 Wird gegen eine Gesundheitsfachperson ein Disziplinarverfahren durchgeführt, so kann das Amt zur Beurteilung der von dieser Person ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auch Sachverhalte berücksichtigen, deren Verfolgung ver - jährt ist.

Art. 61 Berufsausübungsverbot

1 Gegenüber Gesundheitsfachpersonen, die eine bewilligungspflichtige Tätigkeit un - ter fachlicher Verantwortung ausüben, sowie gegenüber Personen, die eine ohne Be - willigung nicht zulässige Tätigkeit ausüben, wird vom Amt ein Verbot zur Aus - übung von Tätigkeiten im Gesundheitswesen ausgesprochen, wenn: a) sie schwerwiegende fachliche Verfehlungen begehen; b) sie mit ihrer Tätigkeit die Gesundheit ihrer Patientinnen und Patienten gefähr - den; c) ihnen die Berufsausübungsbewilligung in einem Kanton oder in einem ande - ren Land entzogen wurde; oder d) gegen sie ein Berufsverbot in einem Kanton oder in einem anderen Land aus - gesprochen wurde.

Art. 62 Schliessung einer Praxis oder eines Betriebs

1 Wenn eine Praxis oder ein Betrieb die öffentliche Gesundheit gefährdet, kann das Amt deren oder dessen Schliessung verfügen.
2 Die Kosten der Schliessung gehen zu Lasten der Bewilligungsinhaberin bezie - hungsweise des Bewilligungsinhabers, subsidiär zu Lasten der Eigentümerin bezie - hungsweise des Eigentümers der Praxis oder des Betriebs.

Art. 63 Veröffentlichung

1 Die Erteilung, die Einschränkung, der Entzug und das Erlöschen einer Bewilli - gung, die Schliessung von Praxen und Betrieben, Berufsausübungsverbote sowie Verbote zur Ausübung jeglicher Tätigkeit im Gesundheitswesen können veröffent - licht werden.

Art. 64 Strafbestimmungen

1. Kanton
1 Das Amt ahndet Übertretungen der Bundesgesetzgebung über die universitären Medizinalberufe, die Psychologieberufe, die Gesundheitsberufe und die übertragba - ren Krankheiten des Menschen.
2 Es bestraft Personen mit Busse bis 20 000 Franken bei Widerhandlungen gegen: a) die Ausübung und die Ankündigung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit ohne Bewilligung zur Berufsausübung (Art. 13); b) das Verbot der Ausübung einer ohne Bewilligung nicht zulässigen Tätigkeit (Art. 14 Abs. 1).
3 Es bestraft Gesundheitsfachpersonen mit Busse bis 20 000 Franken bei Widerhand - lungen gegen: a) die Pflicht zur Überweisung der behandelten Person an eine Ärztin oder einen Arzt (Art. 14 Abs. 2); b) die Nichteinholung der Zustimmung zur Obduktion (Art. 32); c) die Mitwirkungspflicht bei der Wahrnehmung der Aufsicht durch das Amt (Art. 34); d) die Vorschriften betreffend die Anstellung von Mitarbeitenden (Art. 35); e) die ihnen obliegenden Meldepflichten (Art. 36); f) die Pflicht zur Behandlung von Unterstützungsbedürftigen (Art. 37 Abs. 6); g) das Verbot der Verwendung von Mehrwertdienstnummern für ihre Notfall - nummern (Art. 45); h) die Mitwirkungspflicht bei der Verhütung und der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Art. 54).
4 Es bestraft Betriebe des Gesundheitswesens mit Busse bis 50 000 Franken bei Wi - derhandlungen gegen: a) die Pflicht zur Einholung einer Betriebsbewilligung (Art. 17); b) die Pflicht zur Einhaltung des verfügten Aufnahmestopps (Art. 26); c) die Pflicht zur Wahrung der Patientenrechte und -interessen (Art. 27); d) die Aufklärungspflicht der Patientinnen und Patienten (Art. 28); e) die Pflicht zur Führung einer Patientendokumentation (Art. 29); f) die Pflicht zur Einholung des Einverständnisses der Patientin oder des Patien - ten vor der Weitergabe von Personendaten an Dritte (Art. 30); g) die Pflicht zur Einholung der Zustimmung zur Obduktion (Art. 32); h) die Ankündigungs- und Werbevorschriften (Art. 33); i) die Mitwirkungspflicht bei der Wahrnehmung der Aufsicht durch das Amt (Art. 34);
j) die Pflicht zur Einhaltung der Vorschriften betreffend die Anstellung von Mit - arbeitenden (Art. 35); k) die ihnen obliegenden Meldepflichten (Art. 36); l) die Obhuts- und Schutzpflicht (Art. 40); m) die Pflicht zur Aufnahme von kranken und verunfallten Personen rund um die Uhr (Art. 41); n) die Pflicht zur Angabe der Rufnummer der zentralen Koordinationsstelle (Art. 42); o) die Mitwirkungspflicht bei der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Art. 54).
5 Wird in einem Betrieb in Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen des Betriebszwecks eine Widerhandlung gegen die Bestimmung dieses Gesetzes begangen und kann die - se Tat keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, wird die Wider - handlung der den Betrieb leitenden Person zugerechnet.

Art. 65 2. Gemeinden

1 Die Gemeinden ahnden Widerhandlungen gegen folgende Bestimmungen: a) Tabak (Art. 8 Abs. 1 und 2); b) Betrieb eines Raucherlokals (Art. 9 Abs. 3); c) Bestattungswesen (Art. 55 und 56).
2 Verstösse gegen Artikel 8 und 9 sowie die Bestimmungen über das Bestattungswe - sen (Art. 55 und 56) werden mit Busse bis 20 000 Franken geahndet.
3 Die Gemeinden sind zuständig für die Erhebung von Ordnungsbussen gemäss bun - desrechtlicher Ordnungsbussengesetzgebung 9 ) . *
4 Das Verfahren richtet sich nach dem Ordnungsbussengesetz des Bundes 10 ) . *

Art. 66 Streitigkeiten aus dem Behandlungsverhältnis

1 Vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Behandlungsverhältnis zwischen Pati - entinnen beziehungsweise Patienten und Betrieben des Gesundheitswesens beurteilt der Zivilrichter.

Art. 67 Entnahme von Gewebe und Zellen

1 Die Zulässigkeit der Entnahme regenerierbarer Gewebe und Zellen bei urteilsunfä - higen oder minderjährigen Personen beurteilt als unabhängige Instanz die Regional - gerichtspräsidentin oder der Regionalgerichtspräsident an deren Wohnsitz.
2 Für das Verfahren gemäss Absatz 1 gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung 11 ) über das summarische Verfahren.
9) SR 741.03 ; 741.031
10) SR 741.03
11) SR 272
11. Schlussbestimmungen

Art. 68 Bestehende Bewilligungen

1 Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Berufsausübungsbewilligungen für Naturheilpraktiker in den Fachbereichen Traditionelle Europäische Naturheilkunde, Traditionelle Chinesische Medizin oder Homöopathie sind weiterhin im Rahmen der erteilten Bewilligung gültig.
2 Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen für öffentliche Spitä - ler und Kliniken bleiben zehn Jahre ab ihrem Ausstellungsdatum gültig.

Art. 69 Hängige Verfahren

1 Auf Disziplinar- und Strafverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, findet das bisherige Recht Anwendung.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
02.09.2016 01.01.2018 Erlass Erstfassung 2017-023
31.08.2018 01.01.2020 Art. 65 Abs. 3 eingefügt 2019-029
31.08.2018 01.01.2020 Art. 65 Abs. 4 eingefügt 2019-029
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 02.09.2016 01.01.2018 Erstfassung 2017-023

Art. 65 Abs. 3 31.08.2018 01.01.2020 eingefügt 2019-029

Art. 65 Abs. 4 31.08.2018 01.01.2020 eingefügt 2019-029

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