Reglement des Kindergartenwesens der Gemeinde Riehen (RiE 412.210)
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Reglement des Kindergartenwesens der Gemeinde Riehen

Reglement des Kindergartenwesens der Gemeinde Riehen (Kindergartenreglement) Vom 25. Juni 2002 Der Gemeinderat Riehen erlässt, gestützt auf § 19 der Ordnung des Kindergartenwesens (Kindergartenordnung) vom 24. April 2002
1) und auf § 49 der Personalordnung vom 24. April 2002
2) , folgendes Regle- ment: i. kindergartenbetrieb §§ 3–13
3) ii. leitung des kindergartenwesens iii. kindergartenlehrkräfte iv. kindergartenkommission Zusammensetzung und Wahl

§ 14. Zur externen Qualitätssicherung setzt der Gemeinderat eine

Kommission von maximal zehn Mitgliedern ein.
4)
2 Den Vorsitz hat von Amtes wegen der zuständige Gemeinderat oder die zuständige Gemeinderätin. Die andern Mitglieder wählt der Ge- meinderat auf seine eigene Amtsdauer.
3 Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.
4 Bei der Zusammensetzung der Kommission werden in der Regel fol- gende Kriterien beachtet: a) die Mitglieder sind Erziehungsberechtigte, deren Kinder Kinder- gärten oder Schulen besuchen oder besucht haben, b) es sind beide Geschlechter vertreten. Aufgaben

§ 15. Der Kindergartenkommission werden folgende Aufgaben

übertragen:
b) Rückmeldung auf Grund der Beobachtungen an die betreffenden Kindergartenlehrkräfte und die Leitung des Kindergartenwesens, c) Ombudsfunktion in Konfliktfällen zwischen Erziehungsberechtig- ten und Kindergartenlehrkräften, sofern die Leitung als vermit- telnde Stelle keine befriedigende Problemlösung bieten kann, d) Kontaktpflege und Informationsaustausch mit der Leitung, e) Berichterstattung zuhanden des Gemeinderats. f) Zustimmung zum Entscheid der Kindergartenleitung beim Aus- schluss eines Kindes.
5)
5)
2 Die Mitglieder der Kommission haben Anspruch auf eine angemes- sene Einführung in ihre Aufgabe und eine entsprechende Schulung. v. übergangs- und schlussbestimmungen Besoldung

§ 16. Bis zur Ablösung der Ordnung über die Besoldung der Beam-

ten und Angestellten der Gemeinde Riehen vom 29. September 1971 durch eine Lohnordnung bleiben die Kindergärtnerinnen und Kinder- gärtner in der Lohnklasse 11 eingewiesen. Aufhebung bisherigen Rechts

§ 17. Dieses Reglement ersetzt das Reglement über die besonderen

Anstellungsbedingungen für Kindergartenlehrkräfte und dasjenige über die besonderen Anstellungsbedingungen für Vikarinnen und Vikare, beide vom 30. April 1996. Wirksamkeit

§ 18. Dieses Reglement wird publiziert; es wird am 1. Juli 2002 wirk-

sam.
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