Gebührentarif zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arb... (961.151)
CH - AG

Gebührentarif zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz)

Gebührentarif zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) Vom 9. März 1981 (Stand 1. Mai 2005) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 1 Abs. 1 lit. a und § 2 Abs. 1 des Dekretes über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977
1 ) , beschliesst:

§ 1

2 ) Arbeitszeitbewilligungen
1 Für die Bearbeitung von Gesuchen auf Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen werden folgende Gebühren erhoben: a) bis 50 Arbeitsstunden Fr. 60.– b) von 51 bis 100 Arbeitsstunden Fr. 90.– c) von 101 bis 500 Arbeitsstunden Fr. 120.– d) von 501 bis 1000 Arbeitsstunden Fr. 150.– e) von 1001 bis 1500 Arbeitsstunden Fr. 180.– f) von 1501 bis 2000 Arbeitsstunden Fr. 210.– g) Für je weitere 500 Arbeitsstunden er höht sich die Gebühr um Fr. 30.–, höchstens aber bis Fr. 300.–.

§ 2 Plangenehmigungen

1 Im Rahmen des Plangene hmigungsverfahrens werden je nach Bauvolumen, Anzahl der Arbeitsplätze und Arbeitsaufwand (inkl. allfällige Planbesprechungen) folgende Gebühren erhoben: a) 3 ) für mittelgrosse und Gross-Anlagen, ausgedehnte Fabrikationsgebäude, grosse Umba uten usw. Fr. 100.– bis 10'000.–
1) SAR 661.110
2) Fassung gemäss Änderung vom 13. Oktober 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AGS 1999 S. 344).
3) Fassung gemäss Änderung vom 2. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005 (AGS 2005 S. 121).
b) für kleinere Anlagen, kleine und mittelgrosse Um- und Anbauten, Lagergebäude usw. Fr. 40.– bis 400.–

§ 3 Betriebseinrichtungen

1 Für die Genehmigung von Betriebseinr ichtungen in besteh enden Gebäuden, Maschinen- und Apparateaufstellungen, Einbau von Garderoben- und WC-Anlagen, Lagerräumen usw. betragen die Gebühren Fr. 40.– bis 400.–.

§ 4

1 ) Dampfkessel usw.
1 Die Gebühr für die Genehmigung der Aufstellung und Inbetriebnahme von Dampfkesseln, Dampfgefässen, Druckbe hältern und Azethylenanlagen beträgt Fr. 100.–.
2 Für jeden weiteren Behälter erhöht sich die Gebühr um Fr. 20.– bis zu einer Maximalgebühr von Fr. 300.–.

§ 5 Betriebsbewilligungen

1 Für Betriebsbewilligungen wird eine Gebühr erhoben, die 50–75 % der Plangenehmigungsgebühr entspricht , im Minimum aber Fr. 40.–.

§ 6

2 ) Beschäftigung Jugendlicher
1 ... 3 )
2 Werden in einem Betrieb, auf welc hen die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) vom 10. Mai 2000 4 ) anwendbar ist, auszubildende Jugendliche über
16 Jahre beschäftigt, für deren Berufsb ildung Nacht- und beziehungsweise oder Sonntagsarbeit unentbehrlich ist, sind fü r die entsprechenden ausnahmsweisen Bewilligungen keine Gebühren zu erheben. 5 )
1) Fassung gemäss Änderung vom 13. Oktober 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AGS 1999 S. 344).
2) Fassung gemäss Änderung vom 13. Oktober 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AGS 1999 S. 344).
3) Aufgehoben durch § 17 lit. i der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz), in Kraft seit 1. Juli 2006 (AGS 2006 S. 36)
4) SR 822.112
5) Eingefügt durch Änderung vom 2. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2005 (AGS 2005 S. 121).

§ 7

1 ) Besondere Fälle
1 Wird ein Gesuch vor Erteilung der Bewilligung zurückgezogen oder wird es abgelehnt, kann die Gebühr, fa lls es die Umstände rechtf ertigen, herabgesetzt oder erlassen werden.
2 Wird nach Erteilung der Bewilligung eine Änderung im Umfang beantragt, wird für die Nachbearbeitung eine zusätzliche Gebühr von Fr. 50.– erhoben..
3 Für die Bearbeitung von Gesuchen, die nicht früher als eine Woche vor Inanspruchnahme der Bewilligung eingerei cht werden, wird ein Zuschlag von Fr. 100.– erhoben..

§ 8 Inkrafttreten

1 Dieser Gebührentarif ist in der Gesetzessammlung zu publizieren und tritt am

1. April 1981 in Kraft.

2 Der Gebührentarif zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) vom 21. Februar 1972 2 ) ist aufgehoben. Aarau, den 9. März 1981 Regierungsrat Aargau Landammann H UBER Staatsschreiber S IEBER
1) Fassung gemäss Änderung vom 13. Oktober 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000 (AGS 1999 S. 344).
2) AGS Bd. 8 S. 51
Markierungen
Leseansicht