Verordnung über die Gesetzessammlungen und das Amtsblatt (150.511)
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Verordnung über die Gesetzessammlungen und das Amtsblatt

Verordnung über die Gesetzessammlungen und das Amtsblatt (Publikationsverordnung, PuV) Vom 18. Oktober 1995 (Stand 1. Januar 1996) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 14 des Gesetzes über die Gesetzessammlungen und das Amtsblatt (Publikationsgesetz, PuG) 1 ) , beschliesst:

1. Aargauische Gesetzessammlung (AGS)

§ 1 Ordentliche Publika tion, Erscheinungsweise

1 Die Aargauische Gesetzessammlung (AGS) is t das verbindliche Publikationsorgan für alle Recht setzenden Erla sse und Verträge des Kantons.
2 Sie erscheint in Loseblatt-Form nach Bedarf.

§ 2 Publikation in ausserordentlichen Lagen

1 Ist eine ordentliche Veröffentlichung vor dem Inkrafttreten infolge ausserordentlicher Verhältnisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung durch Presse, Radio, Fernsehen oder auf andere zweckmässige Weise.

§ 3 Publikation durch Verweisung

1 Die Publikation von Erlassen und Verträge n durch Verweisung wird durch das für den Erlass zuständige Organ angeordnet.
2 In die Aargauische Gesetze ssammlung sind dabei aufzunehmen: a) Titel und Datum des Erlasses;
1) SAR 150.500
b) Nummer der Systematischen Sammlung des Aargauischen Rechts (SAR- Nummer); c) Hinweis auf Einsichtsmöglichkeiten und Bezugsquellen.

2. Systematische Sammlung des Aargauischen Rechts (SAR)

§ 4 Funktion, Nachführung

1 Die Systematische Sammlung des Aargauischen Rechts (SAR) enthält, nach Sachgebieten geordnet und in Loseblatt-Form, das an einem bestimmten Stichtag geltende kantonale Recht.
2 Die SAR wird mehrmals jährlich nachgeführt.

3. Sonderdrucke

§ 5 Separatausgaben

1 Die Staatskanzlei gibt von den in der AGS veröffentlichten Er lassen in der Regel Sonderdrucke (Separata) heraus.
2 Sie bestimmt die Verkaufspreise nach Massgabe der Kosten.

4. Gemeinsame Bestimmungen

§ 6 Redaktion, Berichtigung

1 Gesetzessammlungen und Se paratausgaben werden von der Staatskanzlei herausgegeben.
2 Offensichtliche Versehen werden von de r Staatskanzlei berichtigt. Vorbehalten bleibt die Berichtigung im orde ntlichen Gesetzgebungsverfahren.

§ 7 Register

1 Die Staatskanzlei gibt jä hrlich ein Register zu de n Gesetzessammlungen heraus.

5. Amtsblatt

§ 8 Funktion, Herausgabe, Erscheinungsweise

1 Das Amtsblatt ist das allgemeine Publikationsorgan für amtliche Bekanntmachungen.
2 Es wird von der Staatskanzlei hera usgegeben und erscheint in der Regel wöchentlich.

§ 9 Beilagen

1 Die Listen der Grossrats- und der Nati onalratswahlen sowie die Resultate von eidgenössischen und kantonale n Wahlen und Abstimmungen können im Amtsblatt als Beilagen veröffentlicht werden.

6. Bezug der Publikation

§ 10 Abonnemente

1 Die AGS, die Nachlieferungen zur SA R und das Amtsblatt sind im Abonnement erhältlich.

7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 11 Nachpublikation

1 Erlasse und Recht setzende Verträge, die bisher nicht in der AGS veröffentlicht worden sind, müssen innert zwei Jahren nach Inkrafttreten des Publikationsgesetzes 1 ) nachpubliziert werden, sonst verlieren sie ihre verpflichtende Wirkung für Einzelpersonen.
2 Nachzupublizierende Erlasse und Verträ ge werden in ihrer aktuellen Fassung veröffentlicht.
3 Über die Nachpublikation entscheidet der Regierungsrat.
4 Vorbehalten bleibt die P ublikation durch Verweisung.

§ 12 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessa mmlung zu publizieren. Sie tritt zusammen mit dem Gesetz über die Gese tzessammlungen und das Amtsblatt (Publikationsgesetz, PuG) 2 ) am 1. Januar 1996 in Kraft. Aarau, den 18. Oktober 1995 Regierungsrat Aargau Landammann W ERTLI Staatsschreiber G UT
1) SAR 150.500
2) AGS 1995 S. 167
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