Verordnung über die Integration der Migrantinnen und Migranten und die Rassismuspr... (114.22.21)
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Verordnung über die Integration der Migrantinnen und Migranten und die Rassismusprävention

Verordnung über die Integration der Migrantinnen und Migranten und die Rassismusprävention (IntV) vom 06.03.2012 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 24. März 2011 über die Integration der Migran - tinnen und Migranten und die Rassismusprävention, insbesondere Artikel 13; auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion und der Direktion für Erzie - hung, Kultur und Sport, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmung

Art. 1

1 Diese Verordnung führt das Gesetz über die Integration der Migrantinnen und Migranten und die Rassismusprävention aus und regelt:
a) die Zuständigkeitsbereiche und Aufgaben der Fachstelle für die Integra - tion der Migrantinnen und Migranten und für Rassismusprävention;
b) die Verfahren und Modalitäten der Vergabe von kantonalen Subventio - nen an Projekte zur Integration und Rassismusprävention;
c) die Kommission für die Integration der Migrantinnen und Migranten und für Rassismusprävention und die kantonale Kommission für die schulische Betreuung und Integration der Kinder von Migrantinnen und Migranten.
2. Organisation

Art. 2 Zuständigkeitsbereiche der Fachstelle für die Integration der Mi -

grantinnen und Migranten und für Rassismusprävention
1 Die Fachstelle für die Integration der Migrantinnen und Migranten und für Rassismusprävention (die Fachstelle) ist zuständig für die Ausführung der kantonalen Politik zur Integration der Migrantinnen und Migranten und zur Rassismusprävention, wie sie im Gesetz vorgesehen ist, und setzt insbeson - dere die Ziele um, die der Staatsrat in diesem Bereich jährlich festlegt. Sie hat namentlich die folgenden Zuständigkeitsbereiche und Aufgaben:
a) Sie unterstützt und berät die Verantwortlichen von kantonalen Projekten in den Bereichen der Integration der Migrantinnen und Mi - granten und der Rassismusprävention.
b) Sie übernimmt die Information, die Koordination und die Vernetzung der kantonalen und kommunalen öffentlichen oder privaten Akteurin - nen und Akteure in diesen beiden Bereichen.
c) Sie stellt die Koordination mit den Organen sicher, die für die Integrati - on von Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen zuständig sind.
d) Sie nimmt zuhanden der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion Stel - lung zur Vergabe von Subventionen für Projekte zur Integration der Mi - grantinnen und Migranten und zur Rassismusprävention.
2 Die oder der Delegierte für die Integration leitet die Fachstelle.

Art. 3 Kommission für die Integration – Stellung

1 Es wird eine kantonale Kommission für die Integration der Migrantinnen und Migranten und für Rassismusprävention (die Kommission für die Inte - gration) eingesetzt.
2 Die Kommission für die Integration ist der Sicherheits-, Justiz- und Sportdi - rektion administrativ zugewiesen.

Art. 4 Kommission für die Integration – Ziele

1 Die Kommission für die Integration hat zum Ziel:
a) ein gutes Einvernehmen zwischen den Schweizerinnen und Schweizern sowie den Ausländerinnen und Ausländern in einem Klima des gegen - seitigen Respekts zu fördern;
b) Informations-, Präventions-, Mediations- und Bildungstätigkeiten für die Integration und die Rassismusprävention zu fördern und zu koordi - nieren;
c) dafür zu sorgen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung zwischen Schweizerinnen und Schweizern und Ausländerinnen und Ausländern gemäss Verfassung und Gesetz eingehalten wird;
d) dem Staatsrat alle nützlichen Anträge in den Bereichen der Integration und der Rassismusprävention zu unterbreiten.

Art. 5 Kommission für die Integration – Zusammensetzung

1 Der Kommission für die Integration gehören folgende Mitglieder an, die vom Staatsrat ernannt werden:
a) die Präsidentin oder der Präsident; diese Person darf weder der Kantonsverwaltung noch den in der Kommission für die Integration vertretenen Organisationen angehören;
b) drei Vertreterinnen und Vertreter von Ausländervereinigungen oder - gruppen;
c) drei Vertreterinnen und Vertreter von Organisationen oder privaten In - stitutionen, die in den Bereichen der Integration von Ausländerinnen und Ausländern oder der Rassismusprävention tätig sind;
d) eine Person, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vertritt und von den Gewerkschaften vorgeschlagen wird;
e) eine Person, die die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber vertritt und die von den Arbeitgeberorganisationen vorgeschlagen wird;
f) zwei Vertreterinnen und Vertreter des Freiburger Gemeindeverbandes, wenn möglich aus beiden Sprachregionen des Kantons;
g) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Direktion für Bildung und kultu - relle Angelegenheiten;
h) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Sicherheits-, Justiz- und Sportdi - rektion;
i) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Volkswirtschafts- und Berufsbil - dungsdirektion;
j) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Direktion für Gesundheit und Soziales;
k) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
2 Die Kommission für die Integration bezeichnet eine Vertreterin oder einen Vertreter der Ausländervereinigungen als Vizepräsidentin oder Vizepräsiden - ten.
3 Das Sekretariat der Kommission wird von der oder dem Delegierten für die Integration geführt.

Art. 6 Kommission für die Integration – Befugnisse

1 Die Kommission für die Integration hat folgende Befugnisse:
a) Sie informiert sich laufend über die Situation bei der Migration und der Integration der Ausländerinnen und Ausländer und bei den Rassismus - fragen im Kanton.
b) Sie informiert und berät die Bevölkerung oder bestimmte Bevölke - rungskreise.
c) Sie unterhält regelmässige Kontakte zu anderen Organen, die auf Kantons- oder Gemeindeebene in diesen Bereichen tätig sind.
d) Sie wird zu allen Gesetzesentwürfen und sonstigen Vorhaben angehört, die die Migration, die Integration oder die Rassismusprävention betref - fen.
e) Sie berät die Direktionen des Staatsrats und die Gemeinden.
f) Sie schlägt dem Staatsrat und seinen Direktionen die präventiven und erzieherischen Massnahmen vor, die sie in den Bereichen der Migrati - on, der Integration und der Rassismusprävention für nötig erachtet.
g) Sie erstattet dem Staatsrat jährlich einen Tätigkeitsbericht.

Art. 7 Kommission für die Integration – Organisation

1 Die Kommission für die Integration bestimmt die Anzahl der Sitzungen und regelt ihre interne Organisation.
2 Sie kann Untergruppen bilden.

Art. 8 Kommission für die schulische Betreuung und Integration – Stel -

lung
1 Es wird eine kantonale Kommission für die schulische Betreuung und Inte - gration der Kinder von Migrantinnen und Migranten (die Kommission für die schulische Betreuung und Integration) eingesetzt.
2 Die Kommission für die schulische Betreuung und Integration ist ein bera - tendes Organ, das der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten administrativ zugewiesen ist.
3 Die Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten führt das Sekreta - riat der Kommission für die schulische Betreuung und Integration.

Art. 9 Kommission für die schulische Betreuung und Integration – Zie -

le
1 Die Kommission für die schulische Betreuung und Integration hat zum Ziel:
a) die Umsetzung der Empfehlungen zur schulischen Betreuung und Inte - gration der Schülerinnen und Schüler sowie der Bestimmungen der in - terkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatori - schen Schule (HarmoS) zu den Kursen in heimatlicher Sprache und Kultur (Art. 4 Abs. 4 der interkantonalen Vereinbarung) zu fördern und zu unterstützen;
b) dafür zu sorgen, dass die Besonderheiten der Kinder von Migrantinnen und Migranten bei der Umsetzung der Aufnahme- und schulischen Betreuungsmassnahmen berücksichtigt werden;
c) dafür zu sorgen, dass die Vorschläge des Kantonalen Konzepts für den Erwerb von Fremdsprachen in der Schule zur heimatlichen Sprache um - gesetzt werden;
d) die Informations- und Ausbildungsaktivitäten bei den Bildungsakteurin - nen und -akteuren, die für Kinder von Migrantinnen und Migranten zu - ständig sind, und insbesondere bei den regulären und den Aushilfslehr - kräften zu fördern und zu koordinieren.

Art. 10 Kommission für die schulische Betreuung und Integration – Zu -

sammensetzung
1 Der Kommission für die schulische Betreuung und Integration gehören fol - gende Mitglieder an, die vom Staatsrat bezeichnet werden:
a) die Koordinatorin oder der Koordinator der schulischen Betreuung der Kinder von Migrantinnen und Migranten für den französischsprachigen Kantonsteil;
b) die Koordinatorin oder der Koordinator der schulischen Betreuung der Kinder von Migrantinnen und Migranten für den deutschsprachigen Kantonsteil;
c) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Migrantinnen und Migranten;
d) ...
e) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Berufsberaterinnen und Berufs - berater;
f) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Direktion für Gesundheit und Soziales;
g) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Sicherheits-, Justiz- und Sportdi - rektion;
h) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Jugendamts;
i) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Elternvereine;
j) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Freiburger Gemeindeverbandes (FGV);
k) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schuldirektion der Stadt Frei - burg;
l) eine Vertreterin oder ein Vertreter von ORS Service AG;
m) eine Vertreterin oder ein Vertreter von Caritas Schweiz;
n) ...
o) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Unterrichtsämter der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten; diese Person hat den Vor - sitz inne.

Art. 11 Kommission für die schulische Betreuung und Integration – Be -

fugnisse
1 Die Kommission für die schulische Betreuung und Integration hat folgende Befugnisse:
a) Sie informiert sich laufend über die Situation in den Klassen und über Fragen im Zusammenhang mit der schulischen Betreuung von Kindern von Migrantinnen und Migranten.
b) Sie informiert die zuständigen Direktionen jedes Mal, wenn die Situati - on es erfordert, und schlägt ihnen gegebenenfalls geeignete Massnah - men vor.
c) Sie macht Vorschläge für die Grundausbildung und Weiterbildung der Lehrpersonen, die mit der schulischen Betreuung der Kinder von Mi - grantinnen und Migranten befasst sind.
d) Sie schlägt geeignete Massnahmen vor für eine stärkere Vernetzung der Lehrpersonen der Aufnahme- und Sprachklassen oder Sprachkurse und der Personen, die sich mit den Kindern von Migrantinnen und Migran - ten beschäftigen.
e) Sie schlägt Massnahmen zur Förderung der Aufnahme und der schuli - schen Betreuung der Kinder von Migrantinnen und Migranten vor.
f) Sie macht Vorschläge für eine bessere Wirksamkeit der Massnahmen auf dem Gebiet der Aufnahme und der schulischen Betreuung der Kin - der von Migrantinnen und Migranten (inklusive Schule-Elternhaus- Beziehungen).
g) Sie unterbreitet dem Staatsrat alle nützlichen Anträge in den Bereichen der Aufnahme und der schulischen Betreuung der Kinder von Migran - tinnen und Migranten.
h) Sie legt der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten jähr - lich einen Tätigkeitsbericht vor.

Art. 12 Kommission für die schulische Betreuung und Integration – Or -

ganisation
1 Die Kommission für die schulische Betreuung und Integration bestimmt die Anzahl der Sitzungen und regelt ihre interne Organisation.
2 Sie kann Untergruppen bilden.

Art. 13 Entschädigung

1 Die Mitglieder der Kommission für die Integration der Migrantinnen und Migranten und für Rassismusprävention und die Mitglieder der kantonalen Kommission für die schulische Betreuung und Integration der Kinder von Migrantinnen und Migranten werden gemäss der Verordnung über die Ent - schädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates entschädigt.
3 Subventionen für Projekte zur Integration der Migrantinnen und Migranten und Rassismusprävention

Art. 14

1 Grundsätzlich gewährt der Staat nur Subventionen für Projekte zur Integra - tion der Migrantinnen und Migranten und Rassismusprävention, wenn sich die Gemeinden oder Dritte an den Kosten beteiligen.
2 Das Subventionsgesuch wird an die Fachstelle gerichtet. Es enthält mindes - tens eine Beschreibung des Projekts, der Organisation und der Ziele sowie Angaben zu den verantwortlichen Personen und ein Budget. Die Gesuchstel - lerin oder der Gesuchsteller ist verpflichtet, auf Anfrage jegliche weiteren Auskünfte oder Belege einzureichen.
3 Die Beiträge werden bemessen nach:
a) der Art und dem Umfang des Projekts;
b) der Eigenfinanzierung durch die betreffende Organisation und der Un - terstützung durch Dritte;
c) dem Kreis der begünstigten Personen.
4 Die Gewährung der finanziellen Hilfe ist mit Auflagen zur Begleitung und Auswertung des Projektes sowie zur Rechnungslegung und zur Einreichung eines Schlussberichts versehen.
5 Im Übrigen gelten das Subventionsgesetz und dessen Ausführungsregle - ment.
4 Schlussbestimmungen

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:
a) die Verordnung vom 25. November 2003 über die Kommission für die Integration der Migrantinnen und Migranten und gegen Rassismus (SGF 114.22.12);
b) der Beschluss vom 1. Februar 1999 über die Einsetzung einer kantona - len Kommission für schulische Betreuung und Integration der Kinder von Migrantinnen und Migranten (SGF 411.0.32).

Art. 16 Änderung bisherigen Rechts – Zuständigkeitsbereiche der Direk -

tionen und der Staatskanzlei
1 Die Verordnung vom 12. März 2002 über die Zuständigkeitsbereiche der Direktionen des Staatsrats und der Staatskanzlei (ZDirV) (SGF 122.0.12) wird wie folgt geändert:
...

Art. 17 Änderung bisherigen Rechts – Subventionen

1 Das Subventionsreglement vom 22. August 2000 (SubR) (SGF 616.11) wird wie folgt geändert:
...

Art. 18 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2012 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
06.03.2012 Erlass Grunderlass 01.04.2012 2012_020
25.04.2017 Art. 10 geändert 01.07.2017 2017_033
18.02.2022 Art. 2 Abs. 1, d) geändert 01.02.2022 2022_018
18.02.2022 Art. 3 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_018
18.02.2022 Art. 5 Abs. 1, g) geändert 01.02.2022 2022_018
18.02.2022 Art. 5 Abs. 1, h) geändert 01.02.2022 2022_018
18.02.2022 Art. 5 Abs. 1, i) geändert 01.02.2022 2022_018
18.02.2022 Art. 8 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_018
18.02.2022 Art. 8 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_018
18.02.2022 Art. 10 Abs. 1, g) geändert 01.02.2022 2022_018
18.02.2022 Art. 10 Abs. 1, o) geändert 01.02.2022 2022_018
18.02.2022 Art. 11 Abs. 1, h) geändert 01.02.2022 2022_018
03.05.2022 Art. 10 Abs. 1, c) geändert 01.07.2022 2022_048
03.05.2022 Art. 10 Abs. 1, o) geändert 01.07.2022 2022_048
31.05.2022 Art. 5 Abs. 1, k) eingefügt 01.07.2022 2022_062 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 06.03.2012 01.04.2012 2012_020

Art. 2 Abs. 1, d) geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018

Art. 3 Abs. 2 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018

Art. 5 Abs. 1, g) geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018

Art. 5 Abs. 1, h) geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018

Art. 5 Abs. 1, i) geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018

Art. 5 Abs. 1, k) eingefügt 31.05.2022 01.07.2022 2022_062

Art. 8 Abs. 2 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018

Art. 8 Abs. 3 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018

Art. 10 geändert 25.04.2017 01.07.2017 2017_033

Art. 10 Abs. 1, c) geändert 03.05.2022 01.07.2022 2022_048

Art. 10 Abs. 1, g) geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018

Art. 10 Abs. 1, o) geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018

Art. 10 Abs. 1, o) geändert 03.05.2022 01.07.2022 2022_048

Art. 11 Abs. 1, h) geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018

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