Energiegesetz des Kantons Aargau (773.100)
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Energiegesetz des Kantons Aargau

Energiegesetz des Kanton s Aargau (EnergieG) Vom 9. März 1993 (Stand 1. Januar 2011) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 54 der Kantonsverfassung, beschliesst:

1. Allgemeines

§ 1 Ziele

1 Ziel dieses Gesetzes ist es, a) die Energieversorgung sicherzustellen; b) bestmögliche Voraussetzungen für die Energieproduktion zu schaffen; c) die Energie rationell, sparsam und wertigkeitsgerecht zu verwenden; d) die Umweltbelastung zu vermindern; e) die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energiequellen und Energieträger zu fördern; f) die Abwärmenutzung zu fördern; g) die aargauischen Standortvorteile von Energieanlagen zu nutzen.
2 Bei den staatlichen Aktivitäten im Energiebereich sind die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der wirtscha ftlichen Tragbarkeit zu beachten.

§ 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz bezieht sich auf di e Gewinnung, Speicherung, Umwandlung, Reservehaltung, Abgabe, Verteilung und Verwendung von Energie sowie auf die Planung der Energieversorgung. Es bezeichnet die Aufgaben und Zuständigkeiten des Kantons, der Gemeinde n und der Unternehmen der Energieversorgung.

§ 3 Aufgaben auf Gemeindeebene

1 Gemeinden, Gemeindeverbände und ihre Betriebe können für ihren Wirkungskreis im Sinne der Zielsetzungen di eses Gesetzes weiter gehende Regelungen treffen, soweit hiezu nicht ausdrücklich der Grosse Rat oder der Regierungsrat zuständig ist und nicht zwingende Vorschriften bestehen.

§ 4 Bezeichnung von Personen

1 Die in diesem Gesetz verwendeten Pers onenbezeichnungen bezieh en sich auf beide Geschlechter.

2. Energiesparmassnahmen

§ 5 Anlagen und Bauten

1 Neue Anlagen oder Bauten, die geheizt oder gekühlt werden, sind so zu erstellen, dass der Energiebedarf gering ist.
2 Bestehende Bauten sind bei eingreifen der Umgestaltung entsprechend anzupassen.
3 Die Einzelheiten werden, soweit sie nicht vom Bundesrecht festgelegt sind, vom Regierungsrat durch Verordnung gerege lt und sind dem Stand der Technik anzupassen. Gegenstand der Regelungen des Regierungsrates sind insbesondere a) der Wärme- und Kälteschutz; b) die Haustechnik; c) die Klima- und Lüftungsanlagen.
4 Der Regierungsrat kann in diesem Ra hmen durch Verordnung auch Normen von Fachorganisationen als verbindlich erklären.

§ 6 Vertragliche Vereinbarungen

1 Bei gewerblichen und industriellen Anla gen oder Bauten kann von den einzelnen Energiesparvorschriften abgewichen werden, sofern mit einem eigenen Energiekonzept dargelegt wird, dass die Ziele dieses Gesetzes in gleicher Weise erfüllt werden. Dieser Nachweis ist durch eine Bestätigung des zuständigen Departementes zu ergänzen.
2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf weitere Gruppen von Anlagen und Bauten ausdehnen.

§ 7 Abwärmenutzung

1 Bei der Erstellung und Erneuerung von An lagen, in denen grosse Mengen von Abwärme anfallen, sind dem Stand der Technik angepasste Einrichtungen zur rationellen Nutzung einzubauen, sofern eine sinnvolle Weiterverwendung der Abwärme gewährleistet ist.

§ 8 Verbrauchsabh ängige Heiz - und Warmwasserkostenabrechnung

1 Zentral beheizte Neubauten mit mi ndestens 5 Wärmebezügern sind mit den nötigen Geräten zur Erfassung des Wä rmeverbrauchs (Heizenergie und Warmwasser) auszurüsten.
2 Für die Sanierung bestehender Bauten mit mindestens 5 Wärmebezügern erlässt der Regierungsrat Anwendungs- und Übergangsbestimmungen.
3 Soweit Einrichtungen gemäss Absatz 1 und 2 vorgeschrieben werden, sind die Heizenergie- und Warmwasserkosten unter Berücksichtigung des Verbrauchs und der baulichen Gegebenheiten auf die einzelnen Bezüger zu verteilen.

§ 9 Übernahme dezentral erzeugter Energie

1 Die Unternehmungen der öffentlichen Energieversorgung sind verpflichtet, die von Selbstversorgern angebotene Energie, die regelmässig produziert wird, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen . Die Vergütung richtet sich nach den Bezugspreisen für gleichwertige Energi e aus dem regionalen Übertragungsnetz.
2 Die Abnahmeverpflichtung gilt nicht für unregelmässig erzeugte Energie und für fossil-thermisch erzeugte Elektrizität ohne gleichzeitige Wärmenutzung.
3 Wird elektrische Energie angeboten, die durch Nutzung erneuerbarer Energien gewonnen wird, ist auch die nicht regelm ässig produzierte Energie abzunehmen. Die Vergütung richtet sich in diesem Fall nach den Kosten für die Beschaffung gleichwertiger Energie aus neue n inländischen Produktionsanlagen.
4 Die Unternehmungen liefern die Energie zu den Bezugspreisen, die sie von den Abnehmern ohne Selbstversorgung verlangen.

§ 10 Objekte von Kanton und Gemeinden

1 Bei der Ausstattung und Versorgung ihre r eigenen Anlagen, Betriebe und Fahrzeuge sorgen Kanton und Gemeinden für eine vorbildlich umweltgerechte und rationelle Verwendung der Energie.
2 Kanton und Gemeinden berücksichtigen bei der Beschaffung der notwendigen Energie insbesondere erneuerbare En ergiequellen und neue Nutzungsarten von Energie sowie neue technische Verf ahren zur Energieeinsparung und zur Rückgewinnung von Wärme.
3 Werden bei vom Kanton subventionier ten Anlagen, Betrieben und Fahrzeugen sinnvolle Massnahmen nach Absatz 2 getrof fen, die über die Anforderungen dieses Gesetzes hinausgehen, so dürfen die damit zusammenhängenden Mehrkosten nicht zu Subventionskürzungen führen.

3. Förderungsmassnahmen

§ 11 Information, Aus- und Fortbildung

1 Der Kanton sorgt in Zusammenarbeit mit Gemeinden sowie privaten und öffentlichen Organisationen und Unterneh men für eine gute Information im Sinne der Zielsetzungen dieses Gesetzes.
2 Er kann entsprechende Projekte von öffentlichen und privaten Organisationen in den Bereichen Information, Beratung, Au s-, Weiter- und Fortbildung unterstützen.

§ 12 Förderung, Förderungsinstrumente

1 Der Kanton kann Projekte und Anlagen in den Bereichen Fo rschung, Produktion, Nutzung, Verwendung und regiona le Verteilung unterstützen. Er fördert namentlich Projekte im Zusammenhang mit erneuerbaren oder aus einheimischen Quellen stammenden Energieträgern und solche zum Zwecke der Abwärmenutzung.
2 Als Massnahmen kommen insbesondere in Frage: a) Beteiligungen; b) finanzielle Beiträge; c) Darlehen; d) Investitionsbeiträge anderer Art; e) Risikogarantien.
3 Auf Leistungen nach diesem Gese tz besteht kein Rechtsanspruch.
4 Leistungen des Kantons können mit Auflagen verbunden werden, insbesondere auch mit dem Vorbehalt, dass sie ganz oder teilweise zurückzuzahlen sind, wenn sich das Vorhaben als wirtschaftlich erweist.
5 Die Zuständigkeit für die einzelnen Massnahmen richtet sich nach den Vorschriften über den kantonalen Finanzha ushalt. Die Leistungen erfolgen nach einem vom Regierungsrat genehmigten Kon zept, in dem Prioritäten und Kriterien für die Forschungsförderung und Anwendung de r Förderungsinstrumente festgelegt sind.
6 Soweit Leistungen des Bundes von bestim mten kantonalen Leistungen oder kantonalrechtlichen Voraussetzungen abhäng ig sind, kann der Grosse Rat durch Dekret die entsprechenden Voraussetzungen schaffen.

4. Planungsmassnahmen

§ 13 Massnahmen in anderen Bereichen

1 Bei allen staatlichen Massnahmen sind die umweltpolitischen und ener- giewirtschaftlichen Auswirkungen, Bedürfni sse und Interessen zu berücksichtigen, insbesondere bei Massnahmen des St euerrechts, des Wasserrechts, der Raumplanung, der Verkehrspolitik sowie im Bereich der Gebührenfestsetzung und -erhebung.
2 In Botschaften zu entsprechenden Vorlag en ist festzuhalten, wie diese Grundsätze berücksichtigt werden.

§ 14 Nutzungspläne und Energiekonzepte

1 Die Gemeinden können im Verfahren der Nutzungsplanung Gebiete bezeichnen, in denen die Erschliessung durch einen besti mmten Energieträger vorgesehen ist.
2 Sie sind dabei von den Gemeindeverbän den, die eigene Energiekonzepte ausarbeiten können, koordinierend zu unterstützen.
3 Ein Anschlusszwang oder eine zwangsweise Entrichtung von Grund- eigentümerbeiträgen ist ausgeschlossen.
4 Vorbehalten bleiben notwendige Erschliessungsmassnahmen nach der Gesetzgebung über Raumplanun g, Umweltschutz und Bauwesen.

§ 15 Leitung en

1 Gemeinden und private Grundeigentümer sind verpflichtet, die Durchleitung von leitungsgebundenen Energien auf ihrem Gebiet zu dulden.
2 Diese Pflicht zur Duldung besteht auch da nn, wenn die betroffene Gemeinde oder Liegenschaft durch die in Frage steh ende leitungsgebundene Energie nicht erschlossen wird.
3 Soweit das Bundesrecht nichts anderes vor sieht, richten sich Zuständigkeit und Verfahren nach den Vorschriften der Gesetzgebung über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen.

§ 16 Enteignungsr echt

1 Das kantonale Enteignungsrecht kann für die Erstellung von Energie- versorgungsanlagen geltend gemacht werden, insbesondere für leitungsgebundene Anlagen, die im öffentlichen Interesse st ehen. Vorbehalten bleibt das Bundesrecht.
2 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Gesetzgebung über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen.

5. Unternehmen und Energieanlagen

§ 17 Eigene Energieanlagen, Beteiligungen

1 Kanton und Gemeinden können Energieanla gen selbst erstellen und betreiben, sofern der private Sektor die betreffende n Bedürfnisse nicht oder ungenügend deckt. Sie können sich an solchen Unternehmen beteiligen oder die erforderlichen Zusammenarbeitsverträge abschliessen.
2 Der Grosse Rat beschliesst die Errich tung eigener kantonaler Anlagen oder Unternehmen und regelt deren Organisation und Betrieb. Er entscheidet über die Beteiligungen des Kantons an Unternehmen der Energieversorgung und genehmigt die entsprechenden Vereinbarungen. Vorbehalten bleibt da s Referendum gemäss

§ 62 Abs. 1 lit. e oder § 63 Abs. 1 der Kantonsverfassung.

1)
2bis Der Regierungsrat ist ermächtigt, Än derungen des Vertrags über die Gründung der Gesellschaft der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG (NOK) 2) endgültig zuzustimmen, wenn diese folgen de Gegenstände betreffen: 3) a) Änderungen der Vertragsparteien und der Beteiligungsverhältnisse; b) Zusammensetzung de s Verwaltungsrates; c) Veräusserungsmöglichkeiten von Aktien; d) Verpflichtung zur Lieferung oder zum Bezug elektrischer Energie; e) Vorzugsrecht der NOK zum Erwerb von Konzessionen.
3 Die auf Grund dieses Gesetzes organisierten Unternehmen des Staates und der Gemeinden tragen mit ihrer Tätigkeit zur E rreichung der Ziele dies es Gesetzes bei.

§ 18

4) ...

§ 19

4) ...

§ 20

4)
...

§ 20a

5) Umwandlung des AEW in eine Aktiengesellschaft
1 Der Grosse Rat beschliesst , ob das AEW von der Rechts form der selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wird. Er legt das Aktienkapital fest.
2 Die Durchführung der Umwandl ung obliegt dem Regierungsrat.
3 Mit dem Inkrafttreten des Umwandlungsbeschlusses sind die §§ 18–20 dieses Gesetzes aufgehoben.
1) Fassung gemäss § 76 AbS. 6 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) vom

18. Dezember 2001, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 340).

2) Vertrag vom 22. April 1914 zwischen den Ka ntonen Aargau, Glarus, Zürich, St. Gallen, Thurgau, Schaffhausen, Sc hwyz, Appenzell-Ausserrhoden und Zug betreffend Gründung der Gesellschaft der Nordostsch weizerischen Kraftwerke AG
3) Eingefügt durch Gesetz vom 23. Juni 1998, in Kraft seit 1. September 1999 (AGS 1999 S. 167).
4) Aufgehoben gemäss § 20a AbS. 3 dieses Ge setzes (Beschluss des Grossen Rates Nr. 1999 -
1385 über die Umwandlung des Aargauischen Elektrizitätswerkes (AEW) in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft vom 7. Se ptember 1999, in Kraf t seit 28. September
1999).
5) Eingefügt durch Gesetz vom 23. Juni 1998, in Kraft seit 1. September 1999 (AGS 1999 S. 167).

§ 20b

1) Beteiligung des Kantons
1 Der Regierungsrat kann unter Berü cksichtigung der finanziellen und der energiepolitischen Interessen des Kantons sowie der Marktverhältnisse bis zu 49 Prozent der gesamten Aktien an Geme inden, andere öffentlich-rechtliche Trägerschaften und Private veräussern.
2 Der Grosse Rat kann beschl iessen, dass mehr als 49 Prozent der gesamten Aktien veräussert werden. Ein solcher Beschluss sowie Beschlüsse des Grossen Rates über eine Fusion des AEW mit a nderen Gesellschaften oder über die Einbringung des AEW in eine Holding-Gesellschaft, an welcher der Kanton mit weniger als
50 Prozent beteiligt ist, unterliegen dem Re ferendum gemäss § 62 Abs. 1 lit. e oder

§ 63 Abs. 1 lit. f der Kantonsverfassung.

2)

§ 20c

1) Wahrnehmung der Aktionärsrechte, Leistungsauftrag
1 Der Regierungsrat übt alle dem Kant on zustehenden Aktionärsrechte aus.
2 Solange der Kanton über die Mehr heit der Aktienstimmen verfügt, a) unterliegt die Zustimmung des Kant ons zu den Statuten der Genehmigung durch den Grossen Rat; b) wird ein Leistungsauftrag für das AEW in den Statuten oder in einem Dekret festgelegt.

§ 20d

1) Kostentragung
1 Die im Zusammenhang mit der Umwandlung des AEW in eine Aktiengesellschaft und mit der nachfolgenden Veräusserung von Aktien entstehenden Kosten werden der Rechnung des AEW belastet.

§ 21 Konzessionierung, Heimfall und Rückkauf

1 Bei der Konzessionierung, beim Rückka uf und beim Heimfall von Anlagen zur Gewinnung, Speicherung, Verteilung, Umwandlung, Reservehaltung und Verwendung von Energie sind die Interessen des Kantons, seiner Regionen und Gemeinden sowie der aargauischen Konsumenten von Energie zu wahren.

6. Vollzug

§ 22 Allgemeines

1 Der Vollzug dieses Gesetzes ist gr undsätzlich Aufgabe des Regierungsrates.
1) Eingefügt durch Gesetz vom 23. Juni 1998, in Kraft seit 1. September 1999 (AGS 1999 S. 167).
2) Fassung gemäss § 76 AbS. 6 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) vom

18. Dezember 2001, in Kraft seit 1. Januar 2003 (AGS 2002 S. 340).

2 Die Vollzugsbehörden können öffentlich-rech tliche Körperschaften oder Private mit Vollzugsaufgaben betrauen, insbesondere mit der Kontrolle und Überwachung.

§ 23 S parmassnahmen

1 Der Gemeinderat vollzieht die Vorschriften über Energiesparmassnahmen an ortsfesten Anlagen, soweit dieses Ge setz oder seine Ausführungsbestimmungen nicht etwas ande res bestimmen.
2 Die Zuständigkeit und das Verfahren in den Gemeinden richten sich nach den Vorschriften der Gesetzgebung über Ra umplanung, Umweltschutz und Bauwesen.

§ 24 Vollzug von Bundesrecht

1 Der Regierungsrat erlässt die nö tigen Vorschriften zum Vollzug des Bundesbeschlusses für eine sparsame und rationelle Energienutzung (Energie- nutzungsbeschluss, ENB) 1) und der zugehörigen Verordnung über eine sparsame und rationelle Energienutzung (E nergienutzungsverordnung, ENV) 2) .
2 Wird der Energienutzungsbeschluss dur ch einen neuen Erlass des Bundesrechtes ersetzt, so erlässt der Grosse Rat auf dem Dekretsweg die nötigen Ausführungs- und Vollzugsvorschriften.
3 Soweit das Bundesrecht für bestimmte Verfahren die Zuständigkeit einer kantonalen Stelle verlangt, wird diese vom Regierungs rat bezeichnet.

§ 25 Erfolgskontrolle

1 Der Regierungsrat erstattet dem Grossen Rat alle 4 Jahre Bericht über den Stand des Vollzugs des Energiegesetzes.
2 Der Bericht soll insbesondere Auskunft geben über a) die Erreichung der gesetzten Ziele; b) die Wirkungen der einzelnen Massnahmen sowie das Kosten- Nutzenverhältnis; c) die unausgeschöpften Potenziale; d) die Entwicklung auf Bundesebene und die längerfristigen Tendenzen; e) allfällige Bedürfnisse nach Änderung des Gesetzes.

§ 26 Ausnahmen

1 Bei ausserordentlichen Verhältnissen, in sbesondere wenn eine unzumutbare Härte oder ein sinnwidriges Ergebnis entstünde, kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes oder seinen Ausführungsbestimmungen zulassen.
1) Heute: Energiegesetz (EnG) vom 26. Juni 1998 (SR 730.0 )
2) Heute: Energieverordnung (EnV) vom 7. Dezember 1998 (SR 730.01 )

§ 27 Auskunftspflicht

1 Die Inhaber von Anlagen und Bauten sind verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug des Gesetzes notwendigen Auskünf te zu erteilen sowie Abklärungen zu unterstützen oder zu dulden.
2 Das Fabrikations- und Geschäftsgeheimn is sowie der Schutz der persönlichen Verhältnisse werden durch das Amtsgeheimnis gewährleistet.

7. Schlussbestimmungen

§ 28 Verwaltungsgebühren

1 Für die Erteilung der nach diesem Ge setz vorgesehenen Bewilligungen erheben Kanton und Gemeinden Gebühren. Diese ri chten sich nach dem tatsächlichen Aufwand.

§ 29 Verwaltungsstrafe

1 Wer Bestimmungen dieses Gesetzes, den gestützt darauf erlassenen Vorschriften, Verfügungen und Entscheiden zuwiderhande lt, wird mit Busse bis Fr. 50'000.– bestraft. 1)
2 Strafbar ist die vorsätzliche oder fahr lässige Widerhandlung, begangen durch Bauherren, Eigentümer, sonstige Berechtigt e, Projektverfasser, Unternehmer und Bauleiter.
3 Erfolgt die Widerhandlung aus Gewi nnsucht, so ist der Richter an den Höchstbetrag der Busse nicht gebunden.
4 An Stelle einer juristischen Pe rson oder einer Kollektiv- oder Komman- ditgesellschaft sind die natürl ichen Personen strafbar, welche für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Können di ese nicht ohne unverhältnismässigen Untersuchungsaufwand festgestellt werden, wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Strafzahlung verurteilt.
5 Die Verfolgungsverjährung beträgt 5 Jahre.

§ 30 Verhältn is zum Verwaltungszwang

1 Die Verwaltungsstrafe kann für sich oder neben Ma ssnahmen des Ver- waltungszwanges angeordnet werden.
2 Im Übrigen finden die Bestimmungen de s allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches 2) Anwendung.
1) Fassung gemäss Ziff. 12. des Gesetzes über die Umsetzung der neue n Bundesgesetzgebung im Strafrecht und Strafprozessrecht vom 18. März 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (AGS 2008 S. 418).
2) SR 311.0

§ 31 Strafverfahr en

1 Für Untersuchung und Beurteilung der Üb ertretung dieses Gesetzes sind die strafrichterlichen Behörden zuständig.
2 Der Gemeinderat kann Bussen bis Fr. 2' 000.– durch Strafbefehl aussprechen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Gemeindegesetz gebung. Kommt eine Busse von über Fr. 2'000.– in Frage, erstattet der Gemeinderat bei der Staatsanwaltschaft für die Bezirke Strafanzeige. 1)
3 Kanton und Gemeinden haben im Strafve rfahren die Rechte einer Partei und können sich durch ihre Organe vertreten lassen.

§ 32 Inkraftsetzung

1 Dieses Gesetz ist in der Gesetze ssammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

§ 33 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Durch dieses Gesetz werden aufgehoben: a) das Gesetz über die kantonale El ektrizitätsversorgung vom 30. Oktober
1913 2) ; b) das Dekret über die Organisation und Verwaltung des Aargauischen Elektrizitätswerkes vom 25. Februar 1975 3) . Aarau, den 9. März 1993 Pr äsident des Grossen Rates D EISS Staatsschreiber i.V. M EIER Inkrafttreten: 1. September 1995
4)
1) Fassung vom 16. März 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (AGS 2010/5-3)
2) AGS Bd. 2 S. 59
3) AGS Bd. 9 S. 41
4) RRB vom 21. Juni 1995 (AGS 1995 S. 106).
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