Geschäftsordnung des Fakultätsausschusses für pharmazeutische Prüfungen (446.770)
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Geschäftsordnung des Fakultätsausschusses für pharmazeutische Prüfungen

Geschäftsordnung des Fakultätsausschusses für pharmazeutische Prüfungen Vom 16. Januar 1951 Vom Erziehungsrat genehmigt am 19. März 1951 Die Philosophisch-Naturwissenschaftliche Fakultät der Universität Basel erlässt, gestützt auf § 32 Abs. 2 des Universitätsgesetzes vom

14. Januar 1937

1) , folgende Ordnung:

§1. Dem Fakultätsausschuss für die pharmazeutischen Prüfungen

liegen folgende Aufgaben ob: a) die Annahme der Anmeldungen und die Prüfung der Unterlagen; b) die Festsetzung des genauen Datums der Prüfungen; c) die Einladung der Examinatoren und Kandidaten zu den Prüfun- gen; d) die Ausstellung der Ausweise.

§2. Ein Mitglied des Fakultätsausschusses führt den Vorsitz in den

Prüfungen.

§3.

2)

§4. Diese Ordnung tritt auf den 1. April 1951 in Kraft.

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