Ordnung betreffend Technikerschule (TS) Hochbau (421.670)
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Ordnung betreffend Technikerschule (TS) Hochbau

Ordnung betreffend Technikerschule (TS) Hochbau
1 ) Vom 15. August 1984 (Stand 15. April 1985) Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 79 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
2 ) , auf Antrag der Kommission der Allgemeinen Gewerbeschule, erlässt folgende Ordnung:

§ 1 Zweck

1 An der Allgemeinen Gewerbeschule Basel wird im Sinne von Art.
58 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) vom 19. April
1978, der Verordnung über die Mindestvorschriften für die Anerken - nung von Technikerschulen (Eidg. Volkswirtschaftsdepartement) vom 25. November 1982 und der Wegleitung SIA 1077 eine Techni - kerschule (TS) Hochbau geführt.
2 Die Technikerschule hat zum Ziel, Techniker (TS) Hochbau auszu - bilden, die befähigt sind – nach gegebenen Projektunterlagen selbständig Konstruktionen zu entwickeln und zu zeichnen, – dabei materialtechnische, bauphysikalische, bauchemische, energie - technische und ökonomische Belange zu berücksichtigen, – behördliche Vorschriften und SIA-Normen anzuwenden, – Kostenvoranschläge und Ausschreibungsgrundlagen zu erarbeiten, – Bauleitungen im technischen und administrativen Bereich durchzu - führen und Abrechnungen zu erstellen.

§ 2 Organisation

1 Die Technikerschule ist Bestandteil der Bauabteilung der gewerb - lich-industriellen Berufsschule.
2 Zur Organisation und Auswertung der Prüfungen und für tech - nischadministrative Arbeiten wird ein Fachlehrer eingesetzt, welchem während der Dauer des Auftrags eine Entlastung von zwei Wochen - stunden gewährt wird.
3 Die Kommission der AGS erlässt ein Reglement über Aufnahmebe - dingungen, Promotionen und Abschlussprüfungen.

§ 3 Aufsichtskommission

1 Die Aufsicht wird durch die Kommission der AGS bzw. durch deren Ausschuss (Bauabteilung) ausgeübt.
1) Vom Regierungsrat genehmigt am 28. 8. 1984.
2) SG 410.100 .
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Allgemeine Gewerbeschule und angegliederte Schulen
2 Der Ausschuss besteht aus drei Mitgliedern der AGS-Kommission und zwei weiteren Fachleuten. Die AGS-Kommission wählt den Aus - schuss sowie die beiden Fachleute, welche von den zuständigen Ver - bänden vorgeschlagen werden.
3 Für die Abnahme der Abschlussprüfungen bestimmt die Schullei - tung die Prüfungskommission.

§ 4 Aufnahmeverfahren

1 Die Aufnahme erfolgt durch die Schulleitung aufgrund des Regle - mentes über Aufnahmebedingungen, Promotionen und Abschluss - prüfungen an der Technikerschule Hochbau der Allgemeinen Gewer - beschule Basel.
2 Die Aufnahmeprüfung umfasst die mathematischen Grundlagefä - cher, Allgemeinbildung und ein Prüfungsgespräch.
3 Bestehen mehr Kandidaten die Aufnahmeprüfung, als Plätze zu ver - geben sind, so erfolgt die Aufnahme entsprechend der Rangfolge der Prüfungsergebnisse.

§ 5 Bildungsgang

1 Die berufsbegleitende Ausbildung (13–14 Lektionen pro Woche) dauert sechs Semester.
2 Schuljahresbeginn und die Ferien fallen mit jenen der AGS zusam - men.

§ 6 Semesterzeugnisse

1 Am Ende jedes Semesters wird ein Zeugnis ausgestellt.
2 Die Notenskala entspricht derjenigen der AGS.

§ 7 Promotion

1 Die Promotion erfolgt aufgrund der Bestimmungen des Reglemen - tes über Aufnahmebedingungen, Promotionen und Abschlussprüfun - gen an der Technikerschule der Allgemeinen Gewerbeschule Basel.
2 Zweimaliges Nichtbestehen des gleichen Schuljahres hat den Aus - schluss zur Folge.
3 Der ordnungsgemässe Besuch des Unterrichts wird durch Testat der Lehrer bestätigt.

§ 8 Abschlussprüfung

1 Im letzten Semester ist eine Abschlussprüfung abzulegen. Sie be - steht aus einer Prüfungsarbeit unter der Kontrolle der Schule sowie schriftlichen und mündlichen Prüfungen in Studienfächern.
2 Die Durchführung der Prüfung erfolgt aufgrund des Reglementes über Aufnahmebedingungen, Promotionen und Abschlussprüfungen an der Technikerschule Hochbau der Allgemeinen Gewerbeschule Basel.
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3 Die von der Schulleitung vorgeschlagene und von der Aufsichtskom - mission eingesetzte Prüfungskommission mit den von ihr zugezoge - nen Fachexperten nimmt die Prüfung ab. Die Entscheidungen werden durch die Prüfungskommission gefällt.
4 Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, darf die Bezeichnung Techniker TS Hochbau öffentlich führen.

§ 9 Rekurse

1 Rekurse gegen die Entscheidungen der Schulleitung und der Prü - fungsorgane können nach § 23 der Schulordnung für die AGS vom 19. Oktober 1965 bzw. nach § 33 des kantonalen Gesetzes über die Berufsbildung vom 24. September 1970
3 ) ergriffen werden. Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird am 15. April 1985 wirksam.
3) § 9: Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Kantonale Ge - setz über die Berufsbildung vom 12. 9. 2007 (SG 420.200 ).
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