Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (935.710)
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Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat

Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) Vom 20. Mai 2019 Die Kantone gestützt auf 

Art. 48 und Art. 106 sowie Art. 1 91 b Abs. 2 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaf t vom 18. April 1999 (SR 101; BV)  das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Ge ldspiele (SR 935.51; Geldspielgesetz, BGS) vereinbaren : Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Konkordat regelt
a. die interkantonale Trägerschaft Geldspiele (nachfolgend: Trägerschaft) einschliesslich das interkantonale Geldspielgericht (nachfolgend: Geld- spielgericht);
b. die interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde gemäss Art. 105 BGS (nachfolgend: Interkantonale Geldspielaufsicht; GESPA);
c. die Stiftung Sportförderung Schweiz (nachfolgend SFS);
d. die Gewährung ausschliesslicher Vera nstaltungsrechte für die Durchfüh- rung von Grosslotterien und grossen Sportwetten;
e. die Erhebung und Verwendung von Abga ben für die Finanzierung des Aufwands im Zusammenhang mit dem Geldspiel und der Bekämpfung der Spielsucht.
Kapitel: Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele E RSTER A BSCHNITT : A UFGABEN UND O RGANISATION a) Allgemeines

Art. 2 Aufgaben der Trägerschaft

Die Trägerschaft
a. bestimmt im Rahmen des übergeordne ten Rechts die Politik der Kantone im Bereich der Grossspiele und setz t politische Rahmenbedingungen für den Grossspielsektor;
b. nimmt die Verantwortung der Kantone als Träger der GESPA wahr; sie übt insbesondere die administrative Aufsicht über die GESPA aus;
c. stellt das Geldspielgericht;
d. gewährleistet die transparente Verwendung von Reingewinnen aus Grosslotterien und grossen Sportwe tten zugunsten des nationalen Sports; sie übt insbesondere die administ rative Aufsicht über die SFS aus;
e. ist Depositärin des Konkordats.

Art. 3 Rechtsform, Sitz und Organe

1 Die Trägerschaft ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Sitz in Bern.
2 Organe der Trägerschaft sind:
a. die Fachdirektorenkonferenz Geld spiele (nachfolgend: FDKG);
b. der Vorstand;
c. das Geldspielgericht;
d. die Revisionsstelle. b) Die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (FDKG)

Art. 4 Zusammensetzung

Die Kantone entsenden je ein Re gierungsmitglied in die FDKG.

Art. 5 Zuständigkeiten der FDKG

Die FDKG:
a. verabschiedet Stellungnahmen und Em pfehlungen zuhanden der Kantone im Bereich der Geldspielpolitik;
b. wählt
i. die Mitglieder des Vorstands; ii. die Revisionsstelle; iii. die Mitglieder des Aufsichtsrats der GESPA sowie deren Präsi- dium; iv. die Richterinnen und Richter, die Ersatzrichterinnen und Ersatz- richter sowie die a.o. Richteri nnen und Richter des Geldspielge- richts sowie dessen Präsidium;
v. die Mitglieder des S tiftungsrats der SFS sowie dessen Präsidium; vi. die Vertretungen der kantonalen Vollzugsbehörden und der GE- SPA im Koordinationsorgan gemäss Art. 113 ff. BGS;
c. bestimmt das Mitglied oder die Mitglie der der Kantone in der Eidgenössi- schen Spielbankenkommission ge mäss Art. 94 ff. BGS;
d. erlässt das Organisationsreglement;
e. beschliesst
i. das Budget; ii. den Jahresbericht und die Jahresrechnung; Abs. 1; iv. den Leistungsauftrag der GE SPA jeweils für 4 Jahre;
v. auf Antrag der GESPA den jährlichen Beitrag an die GESPA aus dem Ertrag der Abgabe ge mäss Art. 67 Abs. 2; vi. auf Antrag der SFS das S tiftungsreglement der SFS; vii. auf Antrag der SFS den Betrag zur Förderung des nationalen Sports jeweils für 4 Jahre im Verfahren gemäss Art. 34;
viii. auf Antrag der SFS die Schwerp unkte für den Einsatz der Mittel zugunsten des nationalen Sports jeweils für 4 Jahre; ix. geringfügige Änderungen des Konkordats im vereinfachten Ver- fahren gemäss Art. 71 Abs. 3;
f. genehmigt
i. das Organisationsreg lement der GESPA; ii. das Gebührenreglement der GESPA; iii. die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Aufsichtsrats der GESPA; iv. den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der GESPA;
v. das Geschäftsreglement des Geldspielgerichts; vi. den Jahresbericht und die Sonderrechnung des Geldspielgerichts; vii. die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Stiftungsrats der SFS; viii. den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der SFS;
g. nimmt Kenntnis
i. vom jährlichen Budget der GESPA; ii. vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der GESPA; iii. vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der SFS;
h. nimmt darüber hinaus alle Zuständigke iten der Trägerschaft wahr, die kei- nem anderen Organ der Trägerschaft übertragen sind.

Art. 6 Entscheidverfahren der FDKG

1 Die FDKG ist beschlussfähig, wenn die Me hrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
2 Ein Beschluss der FDKG kommt unter Vorb ehalt von Art. 34 und Art. 71 Abs. 3 zustande, wenn ihm die Mehrhe it der Stimmenden zustimmt.
3 Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid. c) Der Vorstand

Art. 7 Zusammensetzung des Vorstands

1 Die FDKG wählt aus ihrer Mitte fünf Mitg lieder in den Vorstand. Mindestens zwei Mitglieder stammen aus der französischen Schweiz.
2 Eines der Mitglieder aus der französischen Schweiz übt das Amt des Präsidiums oder des Vizepräsidiums aus.
3 Der Conférence Romande des membres de gouvernement concernés par les jeux d’argent (CRJA) steht in Bezug auf die Mitglieder aus der französischen Schweiz ein Vorschlagsrecht zu.

Art. 8 Zuständigkeiten

Der Vorstand
a. bereitet die Beschlüsse der FDKG vor , stellt Antrag und setzt die Be- schlüsse der FDKG um;
b. vertritt die Trägerschaft nach aussen.

Art. 9 Entscheidverfahren

1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn di e Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
2 Ein Beschluss des Vorstands kommt zust ande, wenn ihm die Mehrheit der Stim- menden zustimmt.
3 Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.

Art. 10 Sekretariat

1 Der Vorstand verfügt über ein Sekretariat.
2 Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung öffentlich-rechtlich. Das Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendba r. Das Organisationsreglement kann davon abweichende Bestimmung en enthalten, soweit die besonderen Verhältnisse und die zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern. d) Das Geldspielgericht

Art. 11 Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtszeit

1 Das Geldspielgericht besteht aus fünf Ri chterinnen oder Richtern, wovon je zwei aus der französischen und der deutschen so wie eine oder einer au s der italienischen Schweiz stammen.
2 Dem Geldspielgericht gehören drei Ersa tzrichterinnen oder Ersatzrichter an, wo- von zwei aus der deutschen sowie eine ode r einer aus der französischen oder der italienischen Schweiz stammen.
3 Die Amtsdauer beträgt 6 Jahre; Richteri nnen und Richter sowie Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter können einmal wiedergewä hlt werden. Die Amts dauer der Ersatz- richterinnen oder Ersatzrichter wird fü r die Bemessung der maximalen Amtszeit einer Richterin oder eines Richters nicht angerechnet.
4 Die FDKG kann auf Antrag des interkan tonalen Geldspielgerichts ausserordentli- che Richterinnen oder Richter ernennen,
a. soweit infolge Ausstands der ordentlichen Richterinnen und Richter und der Ersatzrichterinnen und –richter ansonsten keine gültige Verhandlung stattfinden kann, oder
b. wenn für die Beurteilung einer Streits ache besondere Fachkenntnisse er- forderlich sind, über welche die orde ntlichen Richterinnen und Richter bzw. die Ersatzrichterinnen oder –ric hter nicht verfügen; diesfalls muss die a.o. Richterin bzw. der a.o. Richter über die entsprechenden Fach- kenntnisse verfügen.

Art. 12 Zuständigkeit

Das Geldspielgericht beurteilt als letztinstanzliche interkantonale richterliche Be- hörde mit voller Kognition in Sachverh alts- und Rechtsfragen Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der übrigen m it diesem Konkordat geschaffenen Orga- nisationen bzw. deren Organe.

Art. 13 Unabhängigkeit

Das Geldspielgericht ist in seiner Rech t sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.

Art. 14 Organisation und Berichterstattung

1 Das Geldspielgericht erlässt ein Gesc häftsreglement, welc hes der Genehmigung durch die FDKG bedarf. Darin regelt es in sbesondere die Organisation, die Zustän- digkeiten, die Entschädigungen, das Pers onal und die Kommunikation seiner Tätig- keit.
2 Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung öffentlich-rechtlich, das Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendba r. Das Geschäftsr eglement kann da- von abweichende Regelungen enthalten, sowe it die besonderen Verhältnisse und die vom Geldspielgericht zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern.
3 Das Verfahren vor dem Geldspielgericht richtet sich nach dem Verwaltungsge- richtsgesetz des Bundes vom
17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32).
4 Das Geldspielgericht unter breitet der FDKG jährlich ei nen Jahresberi cht, zusam- men mit der von der Revisionsstelle der Trägerschaft geprüften Sonderrechnung des Geldspielgerichts. e) Die Revisionsstelle

Art. 15 Wahl und Berichterstattung

1 Die FDKG wählt als Revisionsstelle ei n kantonales Rechnungsprüfungsorgan oder eine anerkannte private Revi sionsstelle auf eine Amts dauer von 4 Jahren; Wieder- wahl ist möglich.
2 Die Revisionsstelle führt eine im Sinne von Art. 728a des Bundesgesetzes betref- fend die Ergänzung des Schw eizerischen Zivilgesetz buches vom 30. März 1911 (Fünfter Teil: Obligationenrecht/OR; SR 220) ordentliche Revision der Rechnung der Trägerschaft, einschliesslich der S onderrechnung des Geldspielgerichts, durch.
3 Sie berichtet der FDKG und stellt Antr ag auf Genehmigung oder Nichtgenehmi- gung der jeweiligen Rechnung. f) Weitere organisatorische Einheiten

Art. 16 Kommissionen und Arbeitsgruppen

1 Die FDKG und der Vorstand können proj ektbezogene Arbeitsgruppen einsetzen; die FDKG kann zudem ständige Kommissi onen einsetzen.
2 Das einsetzende Organ bestimmt den Au ftrag, die Mitglieder der Kommission oder Arbeitsgruppe und die zur Verfügung stehenden Mittel.
3 Die eingesetzten Einheiten berichten pe riodisch über den Stand der Geschäfte und stellen ihren Antrag. Z WEITER A BSCHNITT : F INANZEN

Art. 17 Finanzierung

Die Trägerschaft deckt ihren Aufwand über die Abgabe gemäss Art. 67 sowie über Gebührenerträge des Geldspielgerichts.

Art. 18 Rechnungswesen

1 Die Trägerschaft führt eine eigene Rechnung. Die Rechnungslegung erfolgt sinn- gemäss nach den Vorschriften des 32. Titels OR.
2 Das Geldspielgericht führt eine Sonderrechnung, als Teil der Rechnung gemäss Abs. 1. Kapitel: Die interkantonale Geldspielaufsicht (GESPA) E RSTER A BSCHNITT : A UFGABEN UND O RGANISATION a) Allgemeines

Art. 19 Aufgaben und Befugnisse

1 Die GESPA nimmt die im BGS der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbe- hörde zugewiesenen Aufgaben wahr und ve rfügt über die ihr bundesrechtlich zuge- wiesenen Befugnisse. Die Trägerschaft kann mit der GESPA allgemeine Grundsätze zur Aufgabenerfüllung vereinbaren.
2 Die GESPA ist das Kompetenzzentrum der Kantone im Bereich Geldspiele. Die Trägerschaft erlässt mittels Leistungsauft rag allgemeine Vorgaben hinsichtlich Quantität und Qualität der Aufgabenerfü llung. Die Trägerschaft kann der GESPA weitere untergeordnete Aufgaben übertragen.
3 Die GESPA kann zur Erfüllung ihrer Au fgaben Ausführungsbestimmungen erlas- sen.
4 Sie darf gegen kostendeckendes Entgelt im Auftrag Dritter Le istungen erbringen, soweit ein enger Zusammenhang zu den Aufg aben gemäss Abs. 1 bis 2 besteht.
5 Sie darf selbst keine gewerblichen Leis tungen am Markt erbringen und zu diesem Zweck keine Beteiligungen oder Kooperationen eingehen.

Art. 20 Rechtsform, Sitz und Organe

1 Die GESPA ist eine interkantonale öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.
2 Sie verfügt über die folgenden Organe:
a. den Aufsichtsrat;
b. die Geschäftsstelle;
c. die Revisionsstelle.

Art. 21 Unabhängigkeit

1 Die GESPA erfüllt ihre Aufgaben selbständig und unabhängig.
2 Das Präsidium der FDKG führt mit dem Pr äsidium der GESPA jährlich ein Ge- spräch über die Aufgabenerfüllung.

Art. 22 Organisation und Berichterstattung

1 Die GESPA organisiert sich im Rahmen der Vorgaben dieses Konkordats selbst.
2 Sie unterbreitet der Trägerschaft jährlich einen Jahresbericht zur Kenntnisnahme, zusammen mit der von der Revisionsste lle geprüften Jahresrechnung.
3 Sie erstattet der Trägerschaft alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht. b) Der Aufsichtsrat

Art. 23 Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtszeit

1 Der Aufsichtsrat besteht aus fünf oder si eben sachverständigen Mitgliedern, wovon je mindestens zwei Mitglieder aus der fr anzösischen und deutschen Schweiz sowie ein Mitglied aus der italienischen Schweiz stammen. Mindestens ein Mitglied muss über besondere Kenntnisse im Bereich der Suchtprävention verfügen.
2 Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt 4 Jahre; jedes Mitglied kann zweimal wie- dergewählt werden.

Art. 24 Zuständigkeiten

1 Der Aufsichtsrat
a. erlässt
i. das Organisationsreglement der GESPA, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die FDKG; ii. das Gebührenreglement der GESPA, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die FDKG; iii. die Entschädigungsordnung der Mitglieder des Aufsichts- rats, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die FDKG; iv. die Regulierung betreffend das Personal;
b. kann zuhanden der Kantone Empfehlungen abgeben;
c. beschliesst
i. das jährliche Budget der GESPA; ii. den Jahresbericht und die Jahresrechnung der GESPA; iii. den Rechenschaftsber icht zuhanden der FDKG, jeweils für vier Jahre;
d. stellt die Direktorin oder den Di rektor und die Vizedirektorin oder den Vizedirektor an und genehmigt die Anstellung der weiteren Mit- arbeitenden der Geschäftsstelle.
2 Der Aufsichtsrat übt die Zuständigkeit en gemäss BGS aus sowie darüber hinaus sämtliche Zuständigkeiten, die für die Erfüllung der mit diesem Konkordat und mit dem Leistungsauftrag der Trägerschaft übertragenen Aufgaben notwendig und kei- nem anderen Organ übertragen sind.
3 Der Aufsichtsrat erlässt insbesondere die Veranstalter- und Spielbewilligungen und verfügt die damit verbundenen Abgaben.
4 Der Aufsichtsrat kann im Organisations reglement Zuständigke iten an die Ge- schäftsstelle delegieren.
5 Der Aufsichtsrat kann Kantonen oder Ge meinden im gegenseitigen Einvernehmen und gegen kostendeckendes Entgelt einzelne Aufsichtsaufgaben übertragen. c) Die Geschäftsstelle

Art. 25 Geschäftsstelle und Personal

1 Die Geschäftsstelle steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors.
2 Sie übt die unmittelbare Aufsicht über den Grossspielsektor aus; der Aufsichtsrat kann in Fällen von grosser Tragweite die Zuständigkeit an sich ziehen.
3 Sie bereitet die Geschäfte de s Aufsichtsrats vor, stellt Antrag und vollzieht dessen Beschlüsse.
4 Sie berichtet dem Aufsichtsrat regelm ässig, bei besondere n Ereignissen ohne Ver- zug.
5 Sie verkehrt mit Veranstalterinnen, Behör den und Dritten direkt und erlässt in ih- rem Zuständigkeitsbereich nach Massgabe des Organisationsregl ements selbststän- dig Verfügungen und erhebt Abgaben.
6 Sie prüft die der GESPA gestützt auf Ar t. 32 Abs. 2 BGS von den kantonalen Be- willigungsbehörden zugestellten Bewilligungs entscheide auf Übereinstimmung mit dem Bundesrecht.
7 Sie vertritt die GESPA vor eidgenössisc hen, interkantonalen und kantonalen Ge- richten.
8 Das Personal wird öffentlich-rechtlich an gestellt. Das Bundespersonalrecht ist sinngemäss anwendbar. Das Reglement kann davon abweichende Regelungen ent- halten, soweit die besonderen Verhältnisse und die zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern. d) Die Revisionsstelle

Art. 26 Wahl, Auftrag und Berichterstattung

1 Der Aufsichtsrat wählt als Revisionsst elle ein kantonales Rechnungsprüfungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich.
2 Die Revisionsstelle führt eine im Sinn von Art. 728a OR ordentliche Revision durch und berichtet dem Aufsichtsrat. Z WEITER A BSCHNITT : F INANZEN UND ANWENDBARES V ERFAHRENSRECHT

Art. 27 Reserven

1 Die GESPA bildet aus der einmaligen Abga be (Art. 64) Reserven in der Höhe von CHF 3 Mio.
2 Die Reserven der GESPA müssen ab dem vierten Jahr nach Inkrafttreten dieses Konkordats stets mindestens 50% und höchs tens 150% des Betrags ihres auf den Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre errechneten, jährlichen Gesamtauf- wands aufweisen.

Art. 28 Finanzierung

Die GESPA deckt ihren Aufwand über Ab gaben gemäss Kapitel 7 dieses Konkor- dats sowie über Beiträge der Trägerschaft.

Art. 29 Rechnungslegung

1 Der Aufbau der Rechnung stellt sicher, dass die Abgaben gemä ss Kapitel 7 korrekt berechnet werden können.
2 Im Übrigen gelten die Vorschrift en des 32. Titels OR sinngemäss.

Art. 30 Verteilung eines Aufwand- oder Ertragsüberschusses bei

Auflösung der GESPA
1 Bei einer Auflösung der Anstalt wird ei n Aufwand- oder Ertragsüberschuss im Verhältnis der Wohnbevölkerung auf die Kantone verteilt.
2 Die Kantone verwenden einen Ertragsübe rschuss ausschliesslich für die Finanzie- rung der Aufsicht über den Grossspiels ektor oder für gemeinnützige Zwecke.

Art. 31 Verfahrensrecht

Das Verfahren richtet sich sinngemäss n ach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verw altungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Kapitel: Die Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS)

Art. 32 Errichtung und Zweck

1 Die Kantone verwenden einen Teil der Reingewinne von Grosslotterien und gros- sen Sportwetten zur Förderung des nationalen Sports.
2 Zur Verteilung der Mittel gemäss Abs. 1 wi rd die rechtlich selbständige öffentlich- rechtliche Stiftung Sportförde rung Schweiz (SFS) errichtet.
3 Die SFS gewährt Beiträge zur Förderung de s nationalen Sports im Rahmen der Vorgaben des übergeordneten Rechts, dies es Konkordats sowie der Vorgaben der FDKG (Stiftungsreglement und Beschluss der FDKG über die Schwerpunkte für den Einsatz der Mittel).
4 Sie kontrolliert die zweckgemässe Verwendung der Beiträge durch die Destinatäre.
5 Sie kann nach Massgabe des Stiftungsre glements weitere Aufgaben erfüllen.

Art. 33 Stiftungsvermögen

1 Die FDKG legt den Betrag aus dem Rei ngewinn, welcher der Stiftung jährlich zugewendet wird, im Verfahren gemäss Art. 34 jeweils auf vier Jahre fest.
2 Das aus Reingewinnen von Grosslotterien und grossen Sportwetten geäufnete Stif- tungsvermögen darf ausschliesslich zum Zwecke der Förderung des nationalen Sports, insbesondere für den Nachwuchsl eistungssport, für Aus- und Weiterbildung, für die Information sowie für die Verw altung der Stiftung eingesetzt werden.
3 Im Falle einer Auflösung der Stiftung fä llt das Stiftungsverm ögen im Verhältnis der Wohnbevölkerung an die Kantone.
4 Die Kantone verwenden die Mittel gemä ss Abs. 3 ausschliesslich zur Förderung des kantonalen Sports.

Art. 34 Verfahren für die Festlegung des Betrags zur Förderung des

nationalen Sports
1 Der Stiftungsrat der SFS stellt der FDKG spätestens 12 Monate vor Ablauf der Vierjahresperiode Antrag.
2 Die Mitglieder der FDKG informieren die Regierung des sie entsendenden Kantons frühzeitig über die bevorstehende Beschl ussfassung. Die Regierung kann der bzw. dem Delegierten das Mandat binden.
3 Der Beschluss der FDKG kom mt zustande, wenn sowohl die Mehrheit der Stim- menden der sechs Kantone de r Westschweiz als auch di e Mehrheit der Stimmenden der zwanzig Kantone der Deutschschweiz und des Kantons Tessin dem Antrag zu- stimmen.
4 Der Betrag wird von den Kantonen im Verhältnis der Einwohnerzahlen getragen. Die Einwohnerzahlen werden auf der Grundl age der aktuellsten Angaben des Bun- desamts für Statistik zum Zeitpunkt der Beschlussfassung ermittelt.
1 Die SFS verfügt über einen Stiftungsrat al s oberstes Organ sowie eine Revisions- stelle.
2 Der Stiftungsrat verfügt über 5 oder 7 Mi tglieder; bei der Zusammensetzung ist auf eine angemessene Vertretung der vers chiedenen Sprachregionen zu achten.
3 Die Rechnungslegung erfolgt sinngemäss nach de n Vorschriften des 32. Titels OR.
4 Der Stiftungsrat wählt als Revisionsste lle ein kantonales Rechnungsprüfungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich.
5 Die Revisionsstelle führt eine im Sinne von Art. 728a OR ordentliche Revision durch und prüft insbesondere, ob die Mitte lverwendung im Einklang mit den Vorga- ben erfolgt ist.
6 Die FDKG bestimmt den Sitz der Stiftung und regelt die Einzelheiten auf Antrag der SFS in einem Stiftungsregl ement. Das Reglement rege lt namentlich die Aufga- ben der Stiftung abschliessend, die Or ganisation einschlie sslich Rechnungswesen und Berichterstattung, die Unabhängigkeit von den Destinatären sowie das Verfah- ren und die Kriterien für die Mittelverwendung.
7 Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung privatrechtlich.

Art. 36 Berichterstattung

1 Die SFS unterbreitet der FDKG jährlich einen Jahresbericht zur Kenntnisnahme, zusammen mit der von der Revisionsste lle geprüften Jahresrechnung.
2 Sie erstattet der FDKG alle vier Jahre einen Rechen schaftsbericht.

Art. 37 Kriterien und Verfahren für die Mittelvergabe

1 Die SFS gewährt Beiträge
a. an den Dachverband der nationale n Sportverbände (Swiss Olympic);
b. an nationale Sportverbä nde, welche wie der Fussballverband und der Eis- hockeyverband massgebend in der Sc hweiz Wettsubstrat generieren.
2 Die FDKG regelt auf Antrag der SFS das Verfahren und die Kriterien für die Mit- telverwendung im Stiftungsreglement und be schliesst auf Antrag der SFS die Schwerpunkte des Mitteleinsat zes jeweils für 4 Jahre.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge der SFS.

Art. 38 Transparenz

1 Die SFS legt offen, welche Empfängerinn en und Empfänger für welche Bereiche wie hohe Beiträge erhalten haben.
2 Sie veröffentlicht die Info rmationen gemäss Abs. 1 so wie ihre Rechnung jährlich auf ihrer Website.
Kapitel 5: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 39 Unvereinbarkeit

1 Niemand darf gleichzeitig in mehreren mit dem Konkordat geschaffenen Organen Einsitz nehmen.
2 Die Mitglieder der mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organe dürfen weder Mitglied eines Organs noch Mitarb eitende von Geldspielunternehmen oder von Fabrikations- und Handelsbetrieben der Geldspielbranche sein noch dürfen sie an solchen Unternehmungen beteiligt sein oder ein Mandat für eine solche Unter- nehmung ausüben.

Art. 40 Offenlegung von Interessenbindungen

1 Die Mitglieder von mit dem vorliegenden K onkordat geschaffenen Organen legen ihre Interessenbindungen vor ihrer Wahl offen.
2 Wer sich weigert, seine Interessenbindunge n offenzulegen, ist als Mitglied eines Organs nicht wählbar.

Art. 41 Ausstandspflicht

1 Wer an einem Geschäft unmi ttelbar persönliche Interesse n hat, ist bei dessen Be- handlung ausstandspflichtig.
2 Ausstandspflichtig ist ebenfalls, wer mit ei ner Person, deren persönliche Interessen von einem Geschäft unmittelbar berührt werd en, in gerader Linie oder in der Seiten- linie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, eingetrage- ne Partnerschaft oder faktische Lebensge meinschaft verbunden ist oder diese Person gesetzlich, statutarisch od er vertraglich vertritt.
3 Ausstandspflichtige müssen von sich au s ihre Interessenbindung offenlegen.
4 Sie dürfen sich vor Verlassen des Raumes zur Sache äussern.

Art. 42 Verpflichtung zur Überbindung auf Mitarbeitende

Die mit dem vorliegenden Konkordat gescha ffenen Organisationen stellen sicher, dass die Mitarbeitenden von der Geldspie lbranche unabhängig sind und bei Interes- senkonflikten in den Ausstand treten.

Art. 43 Finanzaufsicht

Die mit dem GSK geschaffenen Organisationen unterstehen nicht der Finanzaufsicht der Kantone. Die Fi nanzaufsicht wird abschlie ssend durch die FDKG wahrgenom- men.

Art. 44 Haftung

1 Die Haftung richtet sich unter Vorbeh alt der nachfolgenden Bestimmungen sinn- gemäss nach dem Verantwor tlichkeitsgesetz des Bundes vom 14. März 1958 (VG; SR 170.32).
2 Für den Schaden, den die GESPA in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten zufügt, haftet sie nur, wenn ihre Organe oder Mitarbeitenden
a. wesentliche Amtspflichten verletzt haben und
b. Schäden nicht auf Pflichtverletzungen eines Beaufsichtigten zurückzufüh- ren sind.
3 Über streitige Ansprüche von Dritten erlässt die Organisation, gegen welche ein Anspruch gerichtet wird, eine Verfügung.
4 Gegenüber Organen oder Mitarbeitenden steht der oder dem Geschädigten kein Anspruch zu.
5 Soweit die haftpflichtige Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu leisten vermag, haften die Kantone solidarisch.
6 Die Kantone tragen einen allfälligen Schaden im Verhältnis ihrer Wohnbevölke- rung.

Art. 45 Datenschutz

1 Der Datenschutz richtet sich sinngemä ss nach der Gesetzgebung des Bundes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1 und Ausführungserlasse).
2 Die mit dem vorliegenden Konkordat gesc haffenen Organisationen bezeichnen in ihrem Organisationsreglemen t eine unabhängige Datens chutzaufsichtsstelle. Deren Aufgaben richten sich sinngemäss nach den Artikeln 27, 30 und 31 DSG. Die übri- gen Bestimmungen des 5. Abschnitts des DSG sind nicht anwendbar.

Art. 46 Akteneinsicht

1 Die Einsicht in amtliche Akten richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze sinngemäss nach der Gesetzge bung des Bundes über das Öffentlichkeits- prinzip der Verwaltung (SR 152.3 und Ausführungserlasse).
2 Kein Zugang wird zu amtlichen Akte n gewährt, welche die Zulassungs- und Auf- sichtstätigkeit der GESPA betreffen.
3 Die Bestimmungen über das Schlichtungsverfa hren (Art. 13 bis 15 des Öffentlich- keitsgesetzes des Bundes, SR 152.3) fi nden keine Anwendung. Die um Gewährung der Akteneinsicht ersuchte Behörde info rmiert über eine Fristverlängerung oder ihren Entscheid und erlässt auf Verlangen eine Verfügung.
4 Die Einsicht in Akten von laufenden Ve rfahren richtet sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht.

Art. 47 Publikationen

1 Die Trägerschaft, die GESPA und die SFS veröffentlichen ihre rechtsetzenden Erlasse und andere zu veröffentlichende Mitteilungen je auf ihrer Website.
2 Veröffentlichungen in vergaberechtlichen Verfahren erfolgen auf der gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internet plattform für öffentliche Beschaffun- gen.

Art. 48 Anwendbares Recht

Soweit das vorliegende Konkordat oder die gestützt darauf erlassenen Reglemente keine besondere Regelung enthalten, gelangt Bundesrecht sinngemäss zur Anwen- dung. Kapitel: Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrech- te für die Durchführung von Grosslotterien und grossen Sportwetten

Art. 49 Zugelassene Veranstalterinnen oder Veranstalter von

Grosslotterien und grossen Sportwetten
1 Die Anzahl der Veranstalterinnen oder Veranstalter von Lotterien und Sportwetten ist i.S. von Art. 23 Abs. 1 BGS auf zwei beschränkt.
2 Auf dem Gebiet der Deutschschweizer Kantone und des Kantons Tessin darf im Sinne von Art. 23 Abs. 2 BGS bei gege benen Bewilligungsvoraussetzungen nur eine einzige Bewilligung für die Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten erteilt werden. Die Deutschschweizer Kantone und der Kanton Tessin benennen die Veran- stalterin oder den Veranstalter in einer rechtsetzenden interkantonalen Vereinbarung.
3 Auf dem Gebiet der Westsc hweizer Kantone darf im Sinne von Art. 23 Abs. 2 BGS bei gegebenen Bewilligungsvoraussetz ungen nur eine einzige Bewilligung für die Veranstaltung von Lotterien und Sportwet ten erteilt werden. Die Westschweizer Kantone benennen die Veranstalterin oder den Veranstalter in einer rechtsetzenden interkantonalen Vereinbarung.

Art. 50 Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstal-

tungsrechte Als Gegenleistung für die Gewährung der ausschliesslichen Ve ranstaltungsrechte gemäss Art. 49 hiervor entrichten die I nhaberinnen oder Inhaber der entsprechenden Veranstalterbewilligung der Trägerschaft eine einmalige sowie eine jährlich wieder- kehrende Abgabe nach Massgabe der Art. 65 bis 68 dieses Konkordats. Kapitel: Abgaben E RSTER A BSCHNITT : A LLGEMEINE B ESTIMMUNGEN

Art. 51 Massgebender Gesamtaufwand

Der im Rahmen der nachfolgenden Best immungen mit Abgaben zu finanzierende Gesamtaufwand setzt sich wie folgt zusammen:
a. Aufwand der Trägerschaft, einschliesslich Geldspielgericht;
b. Aufwand der GESPA;
c. Auf die Kantone entfallender Ante il des Aufwands des Koordi- nationsorgans gemäss Art. 114 BGS.

Art. 52 Finanzierung

1 Der Deckung des Gesamtaufwands ge mäss Art. 51 hiervor dienen vorab
a. Gebühren für Verfügungen und Dienstleis tungen der GESPA im Einzelfall (Art. 54 ff.);
b. Gebühren für Verfahren vor dem Geldspie lgericht im Einzelfall (Art. 59).
2 Zur Deckung des Anteils des Gesamtaufw ands, welcher durch die Gebühren ge- mäss Abs. 1 lit. a und b vorstehend nicht ge deckt wird, bei welc hem jedoch ein en- ger Zurechnungszusammenhang zu den Verans talterinnen oder Veranstaltern von Grossspielen besteht, erhebt die GESPA von den Veranstalterinnen oder Veranstal- tern jährlich pro Aufsichtsbereich ei ne Aufsichtsabgabe (Art. 60 ff.).
3 Der nicht den Veranstalterinnen oder Vera nstaltern von Grossspielen zurechenbare Anteil des Gesamtaufwands wird über den Ertrag aus der wiederkehrenden Abgabe für die Gewährung der aussc hliesslichen Veranstaltungsre chte, Anteil „Aufsicht“, finanziert.

Art. 53 Gebührenreglement der GESPA

1 Die GESPA regelt die Einz elheiten der Abgaben in eine m zu publizierenden Ge- bührenreglement.
2 Sie regelt insbesondere die Abgrenzung zwischen dem zurechenbaren und dem nicht zurechenbaren Anteil des Gesamtaufwands (Art. 52, Abs. 2 und 3).
3 Soweit das vorliegende Konkordat und das Reglement der GESPA keine Regelun- gen enthalten, gelten die Bestimmunge n der Allgemeinen Gebührenverordnung des Bundes vom 8. September 2004 (Allg GebV; SR 172.041.1) sinngemäss. Z WEITER A BSCHNITT : G EBÜHREN FÜR E INZELAKTE DER GESPA

Art. 54 Gebührenpflicht

1 Wer eine Verfügung der GESPA veranlasst oder eine Diens tleistung der GESPA beansprucht, muss dafür Gebühren bezahlen.
2 Die GESPA kann für Verfahren, die eine n erheblichen Kontrollaufwand verursa- chen und nicht mit einer Verfügung enden, im Einzelfall Gebühren erheben, sofern der Gebührenpflichtige Anlass zu di eser Untersuchung gegeben hat.

Art. 55 Bemessung

1 Die Gebühren werden nach dem tatsächlic hen, gebotenen Zeitaufwand, und der erforderlichen Sachkenntnis, abgestuft nach Funktionsstufen und Qualifikation des ausführenden Personals, bemessen.
2 Die Höhe der Gebühr liegt zwischen CHF 100.-- und CHF 350.-- pro Stunde.
3 Die GESPA legt die Ansätze für die einzelnen Funktionsst ufen im Gebührenreg- lement fest.
4 Sie kann pauschalisierte Rahmentarife fü r standardisierte Verfahren festlegen.

Art. 56 Gebührenzuschlag

Die GESPA kann Zuschläge bis zu 50 Prozen t der Gebühren gemäss Art. 54 f. erhe- ben für Dienstleistunge n oder Verfügungen, die
a. auf Ersuchen hin dringlich verrichtet oder erlassen werden, oder
b. ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet oder erlassen werden müs- sen.

Art. 57 Auslagen

1 Auslagen sind zusätzlich zur Gebühr geschuldet.
2 Als Auslagen gelten die Kosten, die fü r die einzelne Verfügung oder Dienstleis- tung zusätzlich anfa llen, namentlich:
a. Kosten für beigezogene Sachverständige;
b. Reise- und Transportkosten;
c. Übernachtungs- und Verpflegungskosten;
d. Reproduktionskosten, Porti, Kommunikation.

Art. 58 Vorschüsse

Die GESPA kann von der oder dem Gebührenpf lichtigen bis zur voraussichtlichen Höhe der geschuldeten Gebühr einschliesslich Auslagen ei nen Vorschuss verlangen. D RITTER A BSCHNITT : G EBÜHREN DES G ELDSPIELGERICHTS

Art. 59 Gebühren des Geldspielgerichts

nach der Bundesgesetzgebung für das Ve rfahren vor Bundesverwaltungsgericht. V IERTER A BSCHNITT : A UFSICHTSABGABE

Art. 60 Abgabepflicht

Die GESPA erhebt von den Inhaberinnen oder Inhabern einer Veranstalterbewilli- gung (Art. 21 BGS) jährlich eine Aufsichtsabgabe.

Art. 61 Bemessung der Abgabe

1 Der Aufsichtsrat der GESPA legt die Höhe der Aufsic htsabgabe jährlich gestützt auf das Budget der GESPA fest.
2 Die Höhe der Abgabe ist so festzusetzen , dass die Erträge den nicht durch Einzel- aktgebühren gedeckten, jedoch den Verans talterinnen oder Veranstaltern von Gross- spielen zurechenbaren Anteil des Gesamt aufwands deckt und die Vorgaben betref- fend die Bildung von Reserven (Art. 27 Abs. 2) eingehalten werden.
3 Der jährlich über die Aufsichtsabgabe finanzierte Aufwand darf 70% des jährli- chen Gesamtaufwands (Art. 51) nicht überschreiten.
4 Die Veranstalterinnen oder Veranstalter tragen die Aufsichtsabgabe im Verhältnis ihrer Bruttospielerträge.
5 Als Bruttospielertrag gilt die Differenz zwischen den Spieleinsätzen und den an die Spieler ausbezahlten Gewinnen.

Art. 62 Beginn und Ende der Abgabepflicht

1 Die Abgabepflicht beginnt mit der Erteilung der Veranstalterbewilligung und endet mit deren Entzug bzw. mit der Entlassung aus der Aufsicht.
2 Beginnt oder endet die Abgabepflicht ni cht mit dem Rechnungsjahr, so ist die Ab- gabe pro rata tem poris geschuldet.

Art. 63 Erhebung der Abgabe

1 Die GESPA stellt den abgabepflichtigen Veranstalterinnen oder Veranstaltern aufgrund ihres Budgets im Rechnungsjahr einen Kostenvorschuss in der Höhe des voraussichtlich geschuldeten Abgabebetrags in Rechnung.
2 Sie erstellt im ersten Semester des Fo lgejahres aufgrund ihrer Jahresrechnung so- wie der definitiven Bruttospielerträge de r Abgabepflichtigen die Schlussabrechnung. Differenzen zwischen dem geleisteten Kostenvorschuss und de m tatsächlich ge- schuldeten Abgabebetrag werden auf den Kostenvorschuss des Folgejahres vorge- tragen.
3 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
4 Ist die Aufsichtsabgabe strittig, so kann die Veranstalterin oder der Veranstalter von der GESPA eine beschwerdefä hige Verfügung verlangen.
5 Mit der Eröffnung der Verfügung wird der ganze Abgabebetrag fällig. F ÜNFTER A BSCHNITT : A BGABE FÜR DIE G EWÄHRUNG AUSSCHLIESSLICHER V ERANSTALTUNGSRECHTE

Art. 64 Einmalige Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Ver-

anstaltungsrechte
1 Die einmalige Abgabe gemäss Art. 50 beträgt gesamthaft CHF 3 Mio.
2 Der Betrag gemäss Abs. 1 wird im Verhältnis der im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses Konkordats erzielten Bruttospielerträge auf die Inhaberinnen oder Inhaber der ausschliesslichen Veransta ltungsrechte verteilt.
3 Die Trägerschaft verwendet den Ertrag au s der einmaligen A bgabe gemäss Abs. 1 zur Ausstattung der GESPA mit Kapital (Art. 27 Abs. 1).

Art. 65 Wiederkehrende Abgabe für die Gewährung ausschliessli-

cher Veranstaltungsrechte Die jährlich wiederkehrende Abgabe gemäss Art. 50 setzt sich zusammen aus einem Anteil „Präventi on“ und einem Anteil „Aufsicht“.

Art. 66 Anteil „Prävention“

1 Der Anteil „Prävention“ beträgt 0.5 % des mit den Lotterien und Sportwetten er- zielten jährlichen Bruttospielertrags.
2 Die Erträge aus dem Anteil „Präventi on“ dürfen ausschliesslich für Massnahmen gemäss Art. 85 BGS eingesetzt werden.
3 Sie werden mit der Zweckbindung gemäss Abs. 2 vorstehend nach dem in den einzelnen Kantonen erzielten Bruttosp ielertrag auf die Kantone verteilt.
4 Die FDKG erlässt Empfehlungen übe r die Verwendung der Abgabe.

Art. 67 Anteil „Aufsicht“

1 Die Höhe des Anteils „Aufsicht“ wird jährlich von der FDKG nach Massgabe von
Art. 52 Abs. 3 festgelegt.
2 Die Trägerschaft verwendet den Ertrag aus dieser Abgabe zur Deckung ihres Auf- wands sowie zur Leistung des Beitrags an die GESPA gemäss Art. 28.

Art. 68 Erhebung der Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher

Veranstaltungsrechte
1 Die Erhebung der Abgabe erfolgt im Namen und auf Rechnung der Trägerschaft durch die GESPA.
2

Art. 63 gilt sinngemäss. Die GESPA erlässt gegebenenfalls die Verfügung.

Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 69 Inkrafttreten

1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald mindestens 18 Kantone ihren Beitritt erklärt haben.
2 Der Beitritt ist gegenüber der Fachdirekt orenkonferenz Lotteriemarkt und Lotterie- gesetz zu erklären. Sie teilt das Inkr afttreten den Kantonen und dem Bund mit.
3 Mit Inkrafttreten dieses Konkordats wird die Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotter ien und Wetten (IVLW), welche von der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz am 7. Januar 2005 zur Ratifizierung in den Kantonen vera bschiedet wurde, aufgehoben.
4 Die gestützt auf die IVLW erlassenen Ausführungsbestimmungen werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats aufgehoben.

Art. 70 Geltungsdauer, Kündigung

1 Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Zeit.
2 Es kann mit einer Frist von zwei Jahr en jeweils auf Ende eines Jahres durch schriftliche Mitteilung an die Trägerscha ft gekündigt werden, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten.
3 Die Kündigung eines Kantons beendet das Konkordat, sofern dadurch die Anzahl der verbleibenden Vereinbar ungskantone unter 18 sinkt.

Art. 71 Änderung des Konkordats

1 Auf Antrag eines Kantons oder der GESPA entscheidet die FDKG darüber, ob sie eine Teil- oder Totalrevisi on des Konkordats einleitet.
2 Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone zugestimmt ha- ben.
3 Anpassungen von untergeordneter Bedeutung können in einem vereinfachten Ver- fahren, durch einstimmige n Beschluss der FDKG, vor genommen werden. Die Trä- gerschaft bringt den Wortlaut des beab sichtigten Beschlusse s vorgängig den Kanto- nen zur Kenntnis.

Art. 72 Verhältnis zu region al beschränkten Konkordaten

Das vorliegende Konkordat geht wide rsprechenden Bestimmungen der IKV
1 , der C- LoRo 2 sowie deren Nachfolgekonkordate vor.

Art. 73 Übergangsbestimmungen

1 Im Zeitpunkt des Inkrafttre tens dieses Konkordats trit t die Trägerschaft an die Stelle der Fachdirektorenkonferenz Lotteri emarkt und Lotteriegesetz gemäss Art. 3 lit. a IVLW.
2 Im Zeitpunkt des Inkrafttrete ns dieses Konkordats tritt der Aufsichtsrat der GESPA an die Stelle der Lotterie- und Wettkommi ssion gemäss Art. 3 lit. b IVLW. Die am- tierenden Mitglieder der Lotterie- und Wettkommission können ihre Amtsdauer beenden und werden zu Mitgliedern des Aufsichtsrats. Unte r Geltung der IVLW geleistete volle Am tsdauern werden für die Be rechnung der maximalen Amtszeit angerechnet.
3 Sämtliche Rechte und Pflichten, die gestützt auf die IVLW entstanden sind, gehen unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze auf die GESPA über.
4 Die GESPA übernimmt alle Verfahren de r Lotterie- und Wettkommission, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind.
5 Im Zeitpunkt des Inkrafttrete ns dieses Konkordats tritt das Geldspielgericht an die Stelle der Rekurskommission gemäss Art. 3 lit. c IVLW. Die amtierenden Richte-
1 Interkantonale Vereinbarung betreffe nd die gemeinsame Durchführung von Lotte- rien vom 26. Mai 1937 (welchem die De utschschweizerkantone und der Kanton Tessin beigetreten sind).
2
9ème Convention relative à la Loterie Romande vom 18. November 2005 (welcher die Westschweizerkantone beigetreten sind).
rinnen, Richter, Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter der Rekurskommission können ihre Amtsdauer beenden und we rden zu Richterinnen, Richtern, Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern des Geldspielgerichts. Unter Geltung der IVLW geleistete volle Amtsdauern werden für die Berechnung de r maximalen Amtszei t angerechnet.
6 Das Geldspielgericht übernimmt alle Verfahren der Rekurs kommission, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind.
7 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind, gilt das bishe- rige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Er öffnung des Entscheides in Kraft ist. Be- willigungsgesuche gestützt auf das BGS werden nach neuem Verfahrensrecht beur- teilt.
8 Die GESPA ist berechtigt während einer Fris t von 5 Jahren ab Inkrafttreten dieses Konkordats von den Inhaberinnen oder I nhabern altrechtlicher Bewilligungen Vo- rauszahlungen und Abgaben gestützt auf die altrechtlichen Bewilligungen zu erhe- ben.
9 Die Festlegung des Betrags zur Förderung des nationalen Sports gemäss Art. 34 erfolgt erstmals im Jahr 2022 für die Periode 2023 – 2026. Bis Ende 2022 können die Kantone wie bisher einen Teil der Rein erträge vor der Verteilung in die kantona- len Fonds zur Förderung des na tionalen Sports verwenden.
10 Die letzte altrechtlich bei den Veranstalterinnen oder Veranstaltern gestützt auf

Art. 21 IVLW erhobene Aufsichtsgebühr gilt als Vorauszahl ung im Sinne von Art.

58. Beschlossen von der Plenarversammlung der Fachdirektorenkonferenz Lotterie- markt und Lotteriegesetz zu Handen der Ra tifikation in den Kantonen am 20. Mai
2019. Für die Fachdirektorenkonferenz Lo tteriemarkt und Lotteriegesetz Dr. Andrea Bettiga, Landammann Präsident FDKL
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