Verordnung über die Subventionierung von Schwimmbädern (464.16)
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Verordnung über die Subventionierung von Schwimmbädern

Verordnung über die Subventionierung von Schwimmbädern (SSubV) vom 25.08.2015 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 8 und 8a des Sportgesetzes vom 16. Juni 2010 und

Artikel 20 des dazugehörigen Ausführungsreglements vom 20. Dezember

2011; gestützt auf das Subventionsgesetz vom 17. November 1999 und das dazuge - hörige Ausführungsreglement vom 22. August 2000; auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:
1 Allgemeine Bedingungen

Art. 1 Modalitäten für die Berechnung des Kantonsbeitrags

1 Der Kantonsbeitrag für den Bau von Schwimmbädern hat die Form einer einmaligen Investitionshilfe.
2 Der Beitrag des Staates beläuft sich auf 35 % der anrechenbaren Ausgaben und darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen:
a) 15 Millionen Franken für ein Schwimmbad von interkantonaler oder nationaler Bedeutung (50 m) oder
b) 6 Millionen Franken für Schwimmbäder von kantonaler Bedeutung (25 m).
3 Nur die direkten Kosten für den Bau der Schwimmbecken, Wasserflächen, Garderoben und Technikräume können angerechnet werden.
4 Folgende Kosten sind nicht anrechenbar:
a) Kosten für die Gebäudeteile und das Mobiliar, die nicht ausschliesslich sportlichen Zwecken dienen oder die für den ordentlichen Betrieb des Gebäudes nicht notwendig sind;
b) Kosten für Bodenerwerb, Parkplätze und Umgebungsarbeiten sowie Abgaben, Gebühren und Bauzinsen;
c) die Unterhalts- und Betriebskosten des Gebäudes.

Art. 2 Gemeinwesen

1 Die Beteiligung der direktbetroffenen Gemeinwesen an den Investitionskos - ten für den Bau eines Schwimmbads ist mindestens gleich hoch wie der Kantonsbeitrag; Beiträge der Loterie Romande sind ausgenommen.
2 Der Wert einer allfälligen Sacheinlage, beispielsweise in Form eines Grund - stücks, wird von Fall zu Fall bestimmt.

Art. 3 Infrastruktur

1 Die Sportanlage muss den schulischen Bedürfnissen sowie denjenigen der lokalen (regionalen, kantonalen oder nationalen) Vereine und der Bevölke - rung entsprechen.
2 Der Bau muss den eidgenössischen Normen für den Bau von Schwimmbä - dern entsprechen (insbesondere BASPO-Norm 301 und 311, bfu-Fachdoku - mentation 2.019).
3 Ist die Anlage gleichzeitig für Schulen und für die Öffentlichkeit zugäng - lich, so müssen getrennte Garderobenbereiche vorgesehen werden.
4 Die Wasseraufbereitung und die Einstellung der Wassertemperatur müssen sich für jedes Becken separat regeln lassen. Ausserdem müssen Massnahmen zur Verringerung des Energieverbrauchs besonders beachtet werden.

Art. 4 Pflichten der Subventionsempfängerin oder des Subventions -

empfängers
1 Die Empfängerin oder der Empfänger des Kantonsbeitrags verpflichtet sich:
a) die Zugänglichkeit für das Zielpublikum (Schulen, Vereine und Bevöl - kerung) zu gewährleisten;
b) den Zugang für Menschen mit eingeschränkter Mobilität sicherzustel - len, insbesondere durch die Bereitstellung eines Schwimmbadlifts;
c) Organisations- und Betriebsstrukturen einzurichten, welche eine Ver - wendung der Anlage für sportliche Zwecke erlauben, die über die rein örtlichen Bedürfnisse hinausgeht;
d) das Gebäude und die Anlagen gut zu unterhalten und die Normen des Bundesamts für Sport (BASPO) und die Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung im Bereich des Sports einzuhalten;
e) die Sportanlagen ausserhalb der Unterrichtszeiten öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere für die im Wettkampf- und im Freizeitsport tätigen Organisationen, sowohl an Wochenenden als auch während der Schulferien, mit Ausnahme der für den Unterhalt benötigten Zeiten.
2 Technische Voraussetzungen

Art. 5 Schwimmbad von kantonaler Bedeutung

1 Ein Schwimmbad wird als Anlage von kantonaler Bedeutung erachtet, wenn es dem Bedarf einer Bevölkerung von über 20'000 Einwohnerinnen und Einwohnern entspricht und sich für die Austragung regionaler oder kantona - ler Wettkämpfe eignet.
2 Ein Schwimmbad von kantonaler Bedeutung muss folgende Voraussetzun - gen erfüllen:
a) Das Hauptbecken misst mindestens 25 x 13,5 m (mind. 5 Schwimm - bahnen mit 5 Startblöcken an einer Seite und genügend Platz für die In - stallation der Ausrüstung für die Zeitmessung sowie mind. 0,5 m breite Randstreifen an beiden Seiten) mit einer Wassertiefe von 1,8 m und ei - nem Hubboden, der mindestens die Hälfte des Beckens umfasst oder mindestens von 1,4 m bis 1,8 oder 2 m Wassertiefe reicht.
b) Das Lernschwimmbecken misst mindestens 8 x 12,5 m mit einer Wassertiefe von mindestens 1,2 m und einem Hubboden über die ge - samte Länge, wobei die Wassertiefe auf 40 cm verringert werden kann.
c) Das Planschbecken hat etwa 40 m² Fläche (beispielsweise 5 x 8 m).
d) Das Sprungbecken misst mindestens 9,1 x 12,5 m mit einer Wassertiefe von 3,8 m und ist mit einem 1-m-Sprungbrett, einem 3-m-Sprungbrett und/oder einer 3-m-Plattform ausgestattet.
e) Die Wasserfläche für den Freizeitbereich kann je nach der vom Bau - herrn gewünschten Ausrichtung variieren (Wellness, Rutschbahnen, Spiele...).
f) Das Schwimmbad muss mit mindestens 4 Umkleideräumen ausgestattet sein.

Art. 6 Schwimmbad von interkantonaler oder nationaler Bedeutung

1 Ein Schwimmbad wird als Anlage von interkantonaler oder nationaler Be - deutung erachtet, wenn es dem Bedarf einer Bevölkerung von über 60'000 Einwohnerinnen und Einwohnern entspricht und sich für die Austragung in - terkantonaler, nationaler oder sogar internationaler Wettkämpfe eignet.
2 Auf dem gesamten Kantonsgebiet kann nur ein einziges Schwimmbad von interkantonaler oder nationaler Bedeutung eine Finanzhilfe erhalten.
3 Ein Schwimmbad von interkantonaler oder nationaler Bedeutung muss fol - gende Voraussetzungen erfüllen:
a) Das Hauptbecken misst mindestens 50 × 21 m (mind. 8 Schwimmbah - nen von 2,5 m Breite mit 8 Startblöcken an einer Seite und genügend Platz für die Installation der Ausrüstung für die Zeitmessung sowie mind. 0,5 m breite Randstreifen an beiden Seiten) mit einer Tiefe von
2 m und einem Hubbodensystem über mindestens 10 m mal die Breite des Beckens.
b) Das Lernschwimmbecken misst 16 x 25 m mit einer Wassertiefe von mindestens 1,4 m und einem Hubboden über die gesamte Länge, wobei die Wassertiefe auf 40 cm verringert werden kann.
c) Das Planschbecken hat etwa 60 m² Fläche (beispielsweise 6 x 10 m).
d) Das Sprungbecken misst mindestens 12,5 x 13 m mit einer Wassertiefe von 3,8 m und ist mit zwei 1-m-Sprungbrettern, einem 3-m-Sprungbrett und einem zweiten 3-m-Sprungbrett und/oder einer 3-m-Plattform und einer 5-m-Plattform, eventuell mit einer 1-m-Plattform darunter, ausge - stattet.
e) Die Wasserflächen für den Freizeitbereich können je nach dem vom Bauherrn gewünschten Konzept variieren (Wellness, Rutschbahnen, Spiele...).
3 Verfahren

Art. 7 Gesuch

1 Jedes Subventionsgesuch muss zusammen mit einer Gesamtdarstellung des Standorts, den vollständigen Projektplänen, einem detaillierten Kostenvoran - schlag sowie einem Finanzierungs- und Betriebsplan an das Amt für Sport gerichtet werden.
2 Nur vollständige Gesuchsdossiers, die vor der gesetzlich festgelegten Frist vom 31. Dezember 2025 eingereicht werden, können in den Genuss einer Subvention gemäss dieser Verordnung kommen.
3 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller verpflichtet sich, auf Verlangen alle weiteren Auskünfte und nötigen Belege einzureichen.
4 Das Amt für Sport leitet das Dossier zur technischen Prüfung des Projekts an das Hochbauamt weiter.

Art. 8 Stellungnahme

1 Die Projekte für die Ausrüstung des Schwimmbads und der Nebenräume müssen vorgängig der kantonalen Sportkommission sowie Fachleuten, die vom Amt für Sport zugelassen sind, zur Begutachtung vorgelegt werden.
2 Das Amt für Sport ist in der Jury (bei einem Wettbewerb) und in der Bau - kommission vertreten.

Art. 9 Prüfung des Dossiers

1 Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion ist für die Prüfung des Dossiers zuständig.

Art. 10 Auszahlung des Subventionsbeitrags

1 Bei Bedarf und in den Grenzen der im Voranschlag des Staates eingestellten Mittel können während der Arbeiten auf Gesuch der Subventionsempfängerin oder des Subventionsempfängers Vorauszahlungen nach Fortschritt der Arbeiten geleistet werden.
2 Der Kantonsbeitrag, unter Abzug allfälliger Vorauszahlungen, wird nach Vorlage der Schlussabrechnung ausgezahlt, die zusammen mit den Unterla - gen für den Nachweis, dass das Bauwerk mit dem genehmigten Projekt über - einstimmt, innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Beendigung der Arbei - ten dem Amt für Sport zugestellt werden muss.
4 Schlussbestimmung

Art. 11

1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
25.08.2015 Erlass Grunderlass 01.10.2015 2015_078
04.07.2022 Art. 9 Abs. 1 geändert 01.07.2022 2022_087 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 25.08.2015 01.10.2015 2015_078

Art. 9 Abs. 1 geändert 04.07.2022 01.07.2022 2022_087

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