Verordnung über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensrä... (520.11)
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Verordnung über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd

Verordnung über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdverordnung, WJV) Vom 16. November 2021 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) und das Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd vom 5. November 2020
2 ) , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Organisation

§ 1 Kommission für Wildtiere und Jagd (§ 4 WJG)

1 In der Kommission vertreten sind:
a. die Gemeinden: 2 Mitglieder;
b. die Jagd: 3 Mitglieder (je 1 Mitglied für das Obere Baselbiet, das Untere Baselbiet und das Laufental);
c. die zuständige Dienststelle: 2 Mitglieder;
d. die Landwirtschaft: 2 Mitglieder;
e. der Naturschutz: 1 Mitglied;
f. die Waldwirtschaft: 1 Mitglied;
g. der Forstdienst: 1 Mitglied;
h. der Tierschutz: 1 Mitglied.
2 Die Jagdverwalterin oder der Jagdverwalter präsidiert die Kommission.
3 Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach der Verord - nung über die Vergütung für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen.
1) SGS 100
2) SGS 520 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.098

§ 2 Beauftragung von geeigneten Personen (§ 3 Abs. 4 WJG)

1 Die Fachstelle kann insbesondere für folgende Aufgaben Personen beauftra - gen:
a. Wildtiermonitoring, Planung und Koordination;
b. Umgang mit geschützten Arten;
c. Umgang mit Neobiota;
d. Unterstützung beim Umgang mit Wildtieren im Siedlungsraum;
e. Unterstützung der Gemeinden und der Jagenden bei der Erfüllung deren Aufgaben;
f. Ausbildung im Bereich Wildtiermanagement, Jagd und Jagdaufsicht.
2 Wildtiere
2.1 Lebensräume

§ 3 Wildruhegebiete (§ 9 WJG)

1 Verboten sind:
a. nächtliche Störung durch Lärm oder Licht; ausgenommen ist der unmittel - bare jagdliche Einsatz gemäss Weisung der Fachstelle;
b. das Verlassen der Waldstrassen und ausgeschilderten Wanderwege; da - von ausgenommen sind forstliche, landwirtschaftliche, hegerische und jagdliche Tätigkeiten durch Berechtigte;
c. das Führen von Hunden ohne Leine innerhalb des Wildruhegebiets sowie auf den begrenzenden Waldstrassen und den ausgeschilderten Wander - wegen;
d. das Überfliegen mit Drohnen oder sonstigen ferngesteuerten Fluggerä - ten;
e. das Erstellen jagdlicher Einrichtungen; davon ausgenommen sind kurz - zeitige Einrichtungen gemäss Weisung der Fachstelle.
2 Erlaubt sind:
a. 1 bewilligungspflichtige Freizeitveranstaltung von öffentlichem Interesse ausserhalb der Hauptbrut- und Setzzeit pro Jahr, sofern dies nicht zu ei - ner übermässigen Beeinträchtigung des Wildes führt;
b. 1 Bewegungsjagd pro Jahr, bei der die Jagdhunde unangeleint geführt werden dürfen.
3 Ausnahmen können durch die Fachstelle bewilligt werden.
4 Die Fachstelle kann insbesondere aus seuchenpolizeilichen Gründen oder bei zu grossen Wildtierbeständen eine intensivere Bejagung oder das Anlegen von jagdlichen Einrichtungen anordnen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.098
5 Die Gemeinden sind zuständig für die angemessene Kennzeich - nung der Wildruhegebiete. Die Fachstelle gibt den Gemeinden die Schilder für die Kennzeichnung zum Selbstkostenpreis ab.

§ 4 Wildtierkorridore (§ 10 WJG)

1 Die Wildtiere dürfen bei der freien Durchwanderung nicht gestört werden, ins - besondere durch freilaufende Hunde, die Jagd oder Veranstaltungen.
2 Das Betreten von Anlagen zur Wildtierquerung ist verboten.

§ 5 Wildtiermanagement (§ 3 Abs. 3 WJG)

1 Die Fachstelle erarbeitet in enger Zusammenarbeit mit den Anspruchsgrup - pen Konzepte zum Schutz, zur Förderung und zum nachhaltigen Management der Wildtierbestände und deren Lebensräume.
2 Die Fachstelle erarbeitet insbesondere Konzepte für die grossen Beutegreifer sowie Biber und Fischotter.
3 Die Jagdgesellschaften wirken bei der Erhebung notwendiger Daten mit.
2.2 Schutz

§ 6 Schonzeiten (§ 3 Abs. 3 Bst. a WJG)

1 Für alle Wildtierarten gelten die Schonzeiten der Bundesgesetzgebung.
2 Für das Gams- und Rotwild gilt unter Berücksichtigung der Schonzeiten nach Bundesgesetzgebung der jeweilige Abschussplan der Fachstelle.
3 Die Fachstelle veröffentlicht jährlich zu Beginn des Jagdjahres Bestimmungen zur Ausübung der Jagd.
4 Hegeabschüsse während der Schonzeit sind beim Gams- und Rotwild der Fachstelle unmittelbar zur Kenntnis zu bringen. Der Tierkörper ist vollständig für eine Begutachtung durch die Fachstelle zur Verfügung zu halten.

§ 7 Geschützte Tiere (§ 5 Abs. 1 WJG)

1 Zusätzlich zu den bundesrechtlich geschützten Tieren sind im Kanton folgen - de Tiere geschützt:
a. Baummarder;
b. Birkhuhn;
c. Rebhuhn;
d. Haselhuhn;
e. Waldschnepfe;
f. Haubentaucher;
g. Blässhuhn; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.098
h. alle Wildenten, ausser der Stockente.

§ 8 Schutz der Wildtiere (§ 12 WJG)

1 Zäune ausserhalb der Bauzone sind wildtierfreundlich zu gestalten. Insbeson - dere ist darauf zu achten, dass Zäune:
a. jederzeit straff gespannt und gut sichtbar sind;
b. spezifisch wirksam gegen die abzuwehrenden Wildtierarten sind, jedoch anderen Wildtieren ein verletzungsfreies Passieren ermöglichen;
c. nicht aus Stacheldraht oder ähnlich verletzendem Material bestehen;
d. welche nicht mehr notwendig sind, innert nützlicher Frist entfernt werden.
2 Flexible Weidenetze dürfen nur wenige Tage vor und bis wenige Tage nach dem Weidegang aufgestellt werden und sind stets straff gespannt, sichtbar und stromführend zu halten.
3 Wildtiere sind vor anderen Tieren zu schützen, insbesondere indem:
a. im Wald wildernde bzw. streunende Hunde nach erfolgloser Mahnung der Hundehalterin oder des Hundehalters, oder wenn die Besitzverhältnisse nicht geklärt werden können, durch die Jagdaufsicht abgeschossen wer - den können und die Fachstelle sowie die Jagdgesellschaft über den Sachverhalt schriftlich orientiert werden;
b. durch Hunde verursachte Schäden am Wildbestand durch die Hundehal - terin oder den Hundehalter der zuständigen Jagdgesellschaft zu vergüten sind;
c. Hunde bis zur Klärung der Besitzverhältnisse oder des Tatbestandes vor - übergehend auf Kosten der Hundehalterin oder des Hundehalters ver - wahrt werden können;
d. verwilderte Hauskatzen im Wald von der Jagdaufsicht abgeschossen werden können.
4 Der Einsatz von Wildtierkameras im Wald und am Waldrand erfordert eine Bewilligung der Fachstelle.
5 Die Fachstelle kann Massnahmen anordnen, um eine Ausbreitung von Neo - zoen oder Wild- und Nutztieren, die aus einer Haltung entwichen sind, zu ver - hindern.

§ 9 Ausnahmen vom Fütterungsverbot für Wildtiere (§ 11 Abs. 2

WJG)
1 Bei Verwendung geeigneter Futtermittel ist erlaubt:
a. das massvolle Füttern von Vögeln im Winter;
b. das massvolle Füttern von Wasserwild wie Enten und Schwäne;
c. das massvolle Ausbringen von Lockfutter an Kirrungen und Luderplätzen.
2 Das Füttern von Krähen und wildlebenden sowie verwilderten Tauben ist ver - boten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.098
3 Die Fachstelle kann das Füttern von Wildtieren anordnen oder verbieten.
3 Jagd
3.1 Allgemeines

§ 10 Jagdkonzepte (§ 3 Abs. 3 Bst. b WJG)

1 Die Fachstelle erarbeitet in enger Zusammenarbeit mit den Jagdberechtigten Konzepte zum nachhaltigen jagdlichen Management der Wildtierbestände, ins - besondere für:
a. das Schwarzwild;
b. das Gamswild;
c. das Rehwild;
d. das Rotwild.
2 Die Fachstelle kann bei Bedarf weitere Anspruchsgruppen in die Erarbeitung der Konzepte einbinden.
3 Die Kommission für Wildtiere und Jagd ist vor der Verabschiedung der Kon - zepte anzuhören.
4 Die Wildräume bilden die Grundlage für die Erarbeitung der Konzepte.
3.2 Jagdberechtigung

§ 11 Jagdpässe (§ 24 WJG)

1 Die Fachstelle stellt folgende Jagdpässe aus:
a. den Jahresjagdpass; dieser berechtigt zur Jagdausübung im Revier der eigenen Jagdgesellschaft und zur Teilnahme an der Jagd als Gastjägerin oder Gastjäger in allen Revieren des Kantons;
b. den Tagesjagdpass; dieser berechtigt zur Teilnahme an der Jagd als Gastjägerin oder Gastjäger in allen Revieren des Kantons;
c. den Tagesjagdpass für Jagende in Ausbildung; dieser berechtigt zur un - mittelbar beaufsichtigten Teilnahme an der Jagd als Gastjägerin oder Gastjäger im Ausbildungsrevier.
2 Die Ausstellung eines Jahresjagdpasses für ausserkantonale Gastjägerinnen und Gastjäger bedingt eine Gegenrechtsvereinbarung.
3 Als Tagesjagdpass werden für die Teilnahme an der lauten Jagd alle zum Zeitpunkt der Jagdausübung gültigen Jagdpässe und Jagdpatente aus der Schweiz für Gastjägerinnen und Gastjäger anerkannt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.098
4 Die Jagdberechtigten sind verpflichtet, den Jagdpass bei der Jagd auf sich zu tragen und auf Verlangen der Jagdaufsicht sowie berechtigten Mitarbeitenden der Fachstelle und der Polizei vorzuweisen.

§ 12 Nachweis der Treffsicherheit (§ 15 Abs. 2 WJG)

1 Die Treffsicherheit muss jährlich gemäss dem Standard der Jagd- und Fische - reiverwalterkonferenz (JFK) nachgewiesen werden.
2 Die Fachstelle kann ergänzende Anforderungen definieren und Ausnahmen gewähren.
3 Jahresjagdpassinhaberinnen und Jahresjagdpassinhaber müssen den Treffsi - cherheitsnachweis auf einer nach JFK-Standard anerkannten Jagdschiessan - lage erbringen.
4 Für die Teilnahme an der lauten Jagd werden gleichwertige ausländische Treffsicherheitsnachweise anerkannt.
5 Der Treffsicherheitsnachweis ist bei der Ausübung der Jagd auf sich zu tra - gen und auf Verlangen der Jagdaufsicht sowie berechtigten Mitarbeitenden der Fachstelle vorzuweisen.

§ 13 Haftpflichtversicherung (§ 27 WJG)

1 Die Haftpflichtversicherung deckt Schadensersatzansprüche durch Dritte ab, die durch die Jagdberechtigte oder den Jagdberechtigten sowie deren oder dessen Jagdhund in Ausübung der Jagd verursacht wurden.
2 Die Versicherungssumme muss mindestens CHF 5 Mio. betragen.
3 Der Nachweis über die Haftpflichtversicherung ist bei der Ausübung der Jagd auf sich zu tragen und auf Verlangen der Jagdaufsicht sowie berechtigten Mit - arbeitenden der Fachstelle vorzuweisen.
3.3 Jagdprüfung

§ 14 Anerkennung ausländischer Jagdprüfungen (§ 28 Abs. 1 WJG)

1 Anerkannt werden ausländische Jagdprüfungen, wenn die Prüfungsanforde - rungen mit jenen des Kantons Basel-Landschaft vergleichbar sind und wenn:
a. ein geeigneter Nachweis eines mindestens 2-jährigen Wohnsitzes im ent - sprechenden Prüfungsland vor und während der Zeit des Absolvierens der ausländischen Jagdprüfung erbracht wird oder
b. ein geeigneter Nachweis des Hegejahres gemäss der Verordnung über die Jagdprüfung
3 ) erbracht wird.
2 Die Fachstelle führt eine Liste mit anerkannten ausländischen Jagdprüfun - gen.
3) SGS 521.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.098
3 Wer eine anerkannte ausländische Jagdprüfung bestanden hat, ist im Kanton Basel-Landschaft pachtberechtigt sowie berechtigt, einen Jahresjagdpass zu lösen.
4 Wer eine nicht anerkannte ausländische Jagdprüfung bestanden hat, ist be - rechtigt, im Kanton Basel-Landschaft Tagesjagdpässe zu lösen.
3.4 Jagdbetrieb

§ 15 Jagdwaffen

1 Als Jagdwaffen dürfen verwendet werden:
a. 1- oder mehrläufige Kugelgewehre;
b. Repetierkugelgewehre;
c. kombinierte Waffen mit 1 oder 2 Kugel- und Schrotläufen;
d. 1- und 2-läufige Flinten;
e. Selbstladewaffen mit einem Magazin von maximal 2 Patronen;
f. Faustfeuerwaffen, Einsteckläufe und Fangschussgeber für den Fang - schuss auf kurze Distanzen.
2 Alle Jagdwaffen müssen mit einer Sicherungsmöglichkeit oder einem Hand - spannsystem ausgerüstet sein.

§ 16 Munition

1 Jagdkugelpatronen müssen beim Auftreffen auf den Wildkörper folgende Mi - nimalenergie aufweisen:
a. 2000 Joule bei Rotwild und das Mindestkaliber 7 mm;
b. 2000 Joule bei Schwarzwild und das Mindestkaliber 6,5 mm;
c. 1500 Joule bei Gamswild;
d. 1000 Joule bei Rehwild;
e. 450 Joule bei Dachs, Fuchs, Feldhase, Waschbär, Marderhund und ver - wilderter Hauskatze;
f. 100 Joule bei den übrigen jagdbaren Wildtieren.
2 Erlaubt ist nur die Verwendung von bleifreien Kugelgeschossen.
3 Bei Schrotpatronen haben die Schrote folgende Durchmesser aufzuweisen:
a. 3,0–4,0 mm für Jagd auf Wasservögel;
b. 2,5–4,0 mm für die Jagd auf anderes Flugwild;
c. 3,5–4,2 mm für die Jagd auf Feldhase, Fuchs, Steinmarder und Rehwild;
d. 3,8–4,2 mm für die Jagd auf den Dachs.

§ 17 Einschränkungen in der Verwendung der Munition

1 Für die Jagd auf Rotwild und Gamswild sind nur Kugelgeschosse erlaubt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.098
2 Für die Jagd auf Schwarzwild sind nur Kugel- und Flintenlaufgeschosse er - laubt.
3 Für die Jagd auf Rehwild ist die Verwendung von Patronen mit Schrot nur auf der lauten Jagd erlaubt.
4 Für den Fangschuss auf verletztes oder krankes Wild ist die Verwendung von Schrot- und Kugelpatronen erlaubt, sofern sichergestellt ist, dass damit das Wild zuverlässig erlegt werden kann.
5 Die Verwendung von Vollmantelgeschossen ist auf der Jagd verboten.

§ 18 Schussdistanzen

1 Die maximalen Schussdistanzen betragen:
a. 35 m für den Schrotschuss und für Flintenlaufgeschosse;
b. 200 m für den Kugelschuss.

§ 19 Verwendung von Motorfahrzeugen

1 Das Schiessen aus dem Motorfahrzeug ist verboten.

§ 20 Ausnahmen vom Verbot der Sonntags- und Nachtjagd (§ 14

Abs. 5 WJG)
1 An den hohen Feiertagen ist die Jagd verboten.
2 Die Einzeljagd ist am Oster- und Pfingstmontag sowie am Neujahrstag, am 1. Mai, am 1. August und am Stephanstag erlaubt, sofern diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen.
3 Das Verfolgen und Erlegen kranker oder verletzter Tiere ist auch an öffentli - chen Ruhetagen gemäss dem Gesetz über die öffentlichen Ruhetage und den Sonntagsverkauf vom 10. Juni 2010
4 ) erlaubt.
4 Die Bejagung von Schwarzwild, Fuchs, Dachs, Steinmarder, Waschbär und Marderhund ist auch nachts erlaubt.
5 Die Bejagung von Schwarzwild ist darüber hinaus in der Nacht von Samstag auf Sonntag bis Anbruch der Morgendämmerung und in der Nacht von Sonn - tag auf Montag ab Anbruch der Abenddämmerung erlaubt.

§ 21 Laute Jagd (§ 35 WJG)

1 Die laute Jagd ist eine Gesellschaftsjagd, bei der das Wild durch Treiberin - nen, Treiber und Hunde zur Bewegung veranlasst und so vor die Schützen ge - bracht wird.
2 Die laute Jagd darf vom 1. Oktober bis 31. Dezember ausgeübt werden.
3 Die Jagdgesellschaften informieren die Gemeinden über die Jagdtage. Die Gemeinden geben diese öffentlich bekannt.
4) SGS 547 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.098
4 Die Hauptzugänge zum bejagten Gebiet werden durch die Jagdgesellschaft deutlich erkennbar mit Warnschildern signalisiert.
5 Im bejagten Gebiet liegende Waldwege können während des Jagdbetriebs mit Markierband gesperrt werden.

§ 22 Drückjagd

1 Die Drückjagd ist eine Gesellschaftsjagd, bei der das Wild durch Treiberinnen und Treiber grundsätzlich ohne Hunde mit möglichst wenig Beunruhigung vor die Schützen gebracht wird.
2 Drückjagden dürfen durchgeführt werden:
a. ausschliesslich auf Schwarzwild aller Altersklassen, wenn dieses im ent - sprechenden Revierteil regelmässig vorkommt oder unmittelbar bestätigt ist;
b. bei Bedarf in landwirtschaftlichen Kulturen, vom 1. Juli bis 30. September;
c. 1-mal pro Kalenderwoche auf dem Feld und im Wald, vom 1. Januar bis Ende Februar.
3 Die Fachstelle kann mehr als 1 Drückjagd pro Woche bewilligen.

§ 23 Jagdliche Tätigkeit ausserhalb des Reviers (§ 33 Abs. 1 und 2

WJG)
1 Das Aufjagen, Anlocken, Verfolgen und Erlegen von Wild ausserhalb des Re - viers ist vorbehältlich anderslautender Kooperationsvereinbarung unter den je - weiligen Jagdgesellschaften verboten.

§ 24 Verletzte und kranke Wildtiere (§ 15 Abs. 1 WJG)

1 Die Jagdberechtigten sind ausnahmsweise berechtigt, erheblich verletzte oder schwer erkrankte jagdbare Wildtiere ausserhalb ihres Jagdreviers zu erle - gen, sofern sich diese innerhalb der Kantonsgrenzen befinden.
2 Wird ein Wildtier ausserhalb des eigenen Jagdreviers erlegt, ist die Jagdauf - sicht und in Wildschutzgebieten die Fachstelle, unverzüglich zu informieren.
3 Seuchenverdächtige oder ausserhalb der Jagdzeit erlegte Wildtiere sind der Fachstelle unverzüglich zu melden.
4 Hegeabschüsse geschützter Tiere sind durch jagdberechtigte Mitarbeitende der Fachstelle durchzuführen oder müssen in deren Auftrag erfolgen.

§ 25 Nachsuche (§§ 15 Abs. 3 und 34 WJG)

1 Auf jedes beschossene oder verunfallte Wildtier, welches nicht auf Sichtdi - stanz verendet ist, muss eine fachgerechte Nachsuche mit einem geprüften Schweiss- oder Apportierhund durchgeführt werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.098
2 Für Hunde, die für die Nachsuche eingesetzt werden, kann die Fachstelle einen Nachweis der Praxistauglichkeit verlangen.
3 Die Nachsuche über die Reviergrenze ist erlaubt. Die Jagdaufsicht des Nach - barreviers ist unverzüglich zu informieren.

§ 26 Einsatz von Hunden auf der Jagd (§ 34 Abs. 2 WJG)

1 Der Einsatz von Hunden auf der Jagd, die das Wild anhaltend verfolgen oder hetzen, ist verboten. Die eingesetzten Hunde müssen kurz und spurlaut jagen.
2 Auf der lauten Jagd dürfen ausser Stöberhunden, Laufhunden, Erdhunden und Bracken alle Hunde mit einer Risthöhe von maximal 43 cm verwendet wer - den. Ausnahmen können durch die Fachstelle bei Nachweis der Praxistaug - lichkeit bewilligt werden.
3 Für die Apportier- und Vorsteharbeit, sowie die Bau- und Drückjagd auf Schwarzwild dürfen alle für den vorgesehenen Einsatzzweck geeigneten Jagd - hunderassen oder den Einsatzzweck geprüfte Jagdhunde verwendet werden.
4 Der Einsatz von Hunden für Drück- und kurze Bewegungsjagden ausserhalb der lauten Jagd muss von der Fachstelle bewilligt werden.
5 Für die Jagd auf Wasservögel muss ein geprüfter Apportierhund mitgeführt werden, sofern dies für die Bergung des beschossenen Flugwilds erforderlich ist.

§ 27 Baujagd (§ 34 Abs. 3 Bst. c WJG)

1 Für die Baujagd kann die Fachstelle den Einsatz von Hunden bewilligen:
a. zur Prävention und Bekämpfung von Tierkrankheiten und -seuchen;
b. zum Schutz gefährdeter Wildtierarten wie Hasen oder Bodenbrütern;
c. zur Schadenabwehr in Siedlungsgebieten und an Infrastrukturen.

§ 28 Kirrungen

1 An Kirrungen darf frühestens 1 Monat vor Beginn und bis zum Ablauf der Jagdzeit für Schwarzwild im Wald Lockfutter ausgebracht werden. Die Fach - stelle kann Ausnahmen bewilligen.
2 Ohne Bewilligung darf nicht mehr als 1 Kirrung pro 100 ha Waldfläche ange - legt werden.
3 An den Kirrungen dürfen ausschliesslich einheimische Futtermittel gemäss Liste der Fachstelle als Lockfutter ausgebracht werden. Die insgesamt vorhan - dene Lockfuttermenge darf pro Kirrung maximal 1 kg betragen.
4 Die Fachstelle kann die Anzahl und den Betrieb von Kirrungen beschränken sowie deren Lage bezeichnen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.098

§ 29 Verwendung verbotener Hilfsmittel

1 Die Fachstelle kann die Verwendung verbotener Hilfsmittel gemäss der Bun - desgesetzgebung bewilligen.
3.5 Jagdaufsicht

§ 30 Aufgaben der Jagdaufsicht (§ 42 WJG)

1 Die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher überwachen ihr Jagdrevier. Ihnen obliegen insbesondere:
a. die Kontrolle der Jagdberechtigung;
b. die Aufsicht über den Jagdbetrieb und die waidgerechte Jagdausübung;
c. die Überwachung der Einhaltung der Schonzeiten der jagdbaren Arten;
d. die Kontrolle der verwendeten Waffen und der zur Jagd zugelassenen Hunde;
e. die Überwachung des Reviers vor Störungen durch übermässige Freizeit - nutzung, wildernde Hunde und Katzen;
f. die Kontrolle der Einhaltung der Leinenpflicht;
g. das Erlösen von krankem oder verletztem Wild mittels Fangschuss;
h. das Behändigen von Fallwild;
i. die Überprüfung von Wildschadensverhütungsmassnahmen und Weide - zäunen.
2 Die Jagdaufsicht hat die Verwendung von Hunden, welche die geforderten Bedingungen nicht erfüllen, auf der Jagd zu verbieten.
3 Die Jagdaufsicht ist verpflichtet, der Fachstelle alle ihr zur Kenntnis gelangen - den Verstösse gegen das Wildtier- und Jagdrecht unverzüglich zu melden.
4 Die Fachstelle kann die Jagdaufsicht bei Bedarf mit besonderen Aufgaben beauftragen.
5 Die zuständige Direktion entscheidet, welche besonderen Aufgaben der Jagdaufsicht vergütet werden.

§ 31 Befugnisse der Jagdaufsicht (§ 42 Abs. 2 WJG)

1 Die Jagdaufsicht darf zivile Transportfahrzeuge, Rucksäcke, Waidtaschen oder andere Behältnisse bei Verdacht auf eine strafbare Handlung untersu - chen sowie unrechtmässig mitgeführte oder verwendete Jagdgeräte sicherstel - len.

§ 32 Aus- und Weiterbildung der Jagdaufsicht (§ 42 Abs. 5 WJG)

1 Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher werden von der Fachstelle in einem Grundkurs in ihre Aufgaben eingeführt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.098
2 Die Fachstelle führt eine praxisorientierte Prüfung zu den wesentlichen Auf - gaben der Jagdaufsicht durch.
3 Die bestandene Prüfung ist Voraussetzung für die Wahl zur Jagdaufseherin, zum Jagdaufseher. Wer die Jagdaufsicht bereits ausübt, ist von der Teilnahme am Grundkurs und dem Ablegen der Prüfung befreit.
4 Die Fachstelle führt in der Regel jährliche Weiterbildungsveranstaltungen für die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher durch.
5 Für die Wiederwahl als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher ist die regelmässi - ge Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen, im Durchschnitt eine Veran - staltung alle 2 Jahre, Voraussetzung.
3.6 Fehlabschüsse

§ 33 Begriff (§ 52 WJG)

1 Ein Fehlabschuss ist der versehentliche Abschuss:
a. von führenden Muttertieren, deren Jungtiere noch auf die Fürsorge des Muttertieres angewiesen sind;
b. in der Schonzeit, unter Einhaltung der üblichen jagdlichen Vorsichtsmass - nahmen.
2 Fehlabschüsse sowie der Abschuss von geschützten Tieren sind der Fach - stelle innerhalb von 24 Stunden zur Kenntnis zu bringen.
4 Wildschäden
4.1 Massnahmen

§ 34 Grundsatz

1 Anlagen zur Verhinderung von Wildschäden sind stets wirksam zu gestalten, fachgemäss zu unterhalten und zu pflegen.

§ 35 Wildschadenverhütungsmassnahmen (§ 48 Abs. 2 WJG)

1 Zumutbare Wildschadenverhütungsmassnahmen sind:
a. die Verwendung von begrannten Getreidesorten, sofern erhältlich;
b. das Verziehen von Kuhfladen nach dem letzten Weidegang, wo dies ma - schinell möglich ist;
c. Einzäunungen bei Maiskulturen nach einem festgestellten Schaden mit einem ersten Draht zwischen 20–25 cm und einem zweiten Draht zwi - * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.098
d. bei Spezialkulturen Einzäunungen, die das Eindringen von Wildtieren wirksam verhindern;
e. das Schaffen jagdlicher Möglichkeiten durch das Anlegen von Schuss - schneisen und bejagbaren Waldrandabständen oder das Erlauben der Errichtung von Hochsitzen;
f. im Wald das Anlegen von Freihalteflächen.

§ 36 Pflichten der Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger

(§ 46 Abs. 3 WJG)
1 Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger verpflichten sich:
a. den Zaun mit Diagonaldrahtgeflecht aus verzinktem Draht mit maximal
50 mm Maschenweite, 2 mm Drahtstärke und 120 cm Breite oder aus stabilem Knotengitter, das bis 120 cm Höhe eine maximale Maschenwei - te von 50 mm aufweist, zu erstellen;
b. zum Schutz vor dem Rothirsch den Zaun gemäss Bst. a mit einer Min - desthöhe von 200 cm zu erstellen;
c. bei einem Hasenschutz ein eng am Boden anliegendes Drahtgeflecht zu verwenden und darüber 2 Fangdrähte bis zur Gesamthöhe von 150 cm zu installieren;
d. stabiles und dauerhaftes Pfahlmaterial im Abstand von ca. 4 m zu ver - wenden;
e. keine Änderungen an der Zaunanlage ohne Zustimmung der Fachstelle vorzunehmen, ansonsten sind die Beiträge ganz oder teilweise zurückzu - erstatten.
2 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer orientieren vor der Ausfüh - rung von Wildschadenverhütungsmassnahmen das Amt für Wald beider Basel und die zuständige Jagdgesellschaft über Art, Umfang, Ort und Dringlichkeit der vorgesehenen Massnahmen.
3 Mit dem Bezug von Beiträgen verpflichten sich die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer, die getätigten Wildschadenverhütungsmassnahmen sachge - mäss und wirksam zu unterhalten und zu pflegen sowie nach der Erfüllung des Schutzzwecks vollständig zu entfernen.
4 Die für das Gebiet zuständige Jagdgesellschaft kann im Wald zur Mitarbeit bei Errichtung von Schutzmassnahmen beigezogen werden.
5 Die landwirtschaftliche Einzäunung bzw. Anlage darf in den ersten 15 Jahren nur mit Genehmigung der Fachstelle entfernt werden. Die Genehmigung der Fachstelle für die Entfernung von Anlagen in der Landwirtschaft erfolgt im Ein - verständnis mit dem Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernäh - rung, die Entfernung von Anlagen im Wald im Einverständnis mit dem Amt für Wald beider Basel. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.098
4.2 Beiträge

§ 37 Beiträge für Massnahmen in landwirtschaftlichen Kulturen (§ 46

Abs. 2 WJG)
1 Der Kanton leistet einmalige Beiträge an Wildschadenverhütungsmassnah - men in neu erstellten Intensivobstanlagen, Rebanlagen und Spezialkulturen, wenn:
a. beim Flächenschutz Obstanlagen mindestens 40 a, Rebanlagen und Spezialkulturen mindestens 20 a Fläche aufweisen;
b. beim Einzelschutz die Anpflanzungen bei Intensivobstanlagen mindes - tens 100 Bäume und bei Hochstammanlagen mindestens 50 Bäume um - fassen;
c. die Zaunanlage der Baugesetzgebung entspricht;
d. die Anlage vom Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernäh - rung beurteilt worden ist.
2 Der Beitrag beträgt pro Laufmeter CHF 6.– für den Flächenschutz und CHF 2.– pro Baum für den Einzelschutz.

§ 38 Beiträge für Massnahmen im Wald (§ 46 Abs. 1 WJG)

1 Massgebend für die Beitragsleistungen sind die Zaunlänge bei Einzäunungen und die Stückzahl beim Einzelschutz.
2 Der Beitrag pro Laufmeter Zaun oder pro Einzelschutz beträgt CHF 12.–.
3 Die Beitragshöhe darf den Betrag von CHF 30.– je Pachtjahr und Hektar besitzende Waldfläche nicht überschreiten. Der diesen Betrag übersteigende Aufwand geht zulasten der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer. Er darf nicht auf das folgende Pachtjahr übertragen werden.
4 In besonderen Fällen kann die Beitragshöhe, auf Basis eines von der Fach - stelle genehmigten Wald- und Wildkonzepts, über CHF 30.– liegen.
5 Für Zäune, die innerhalb von 10 Jahren auf gleicher Fläche ein zweites Mal erstellt werden, reduzieren sich die Ansätze um die Hälfte.

§ 39 Verfahren (§ 46 Abs. 3 WJG)

1 Beitragsgesuche sind der Fachstelle einzureichen.
2 Gestützt auf die Verfügung der Fachstelle leisten die Gemeinden und die Jagdgesellschaften ihre anteilsmässigen Beiträge für Massnahmen im Wald an die zuständigen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.098
4.3 Vergütung

§ 40 Wildschadenvergütung (§ 48 WJG)

1 Die Abschätzung von Schäden, welche durch jagdbare Tiere an Wald, land - wirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren angerichtet werden, erfolgt nach aner - kannten Richtlinien der Verbände der Land- und Forstwirtschaft. In besonderen Fällen kann die Fachstelle Sachverständige beiziehen.
2 Für die Instandstellung von Kulturen setzt sich die Vergütung aus CHF 35.– pro Person und Stunde und den Maschinenkosten gemäss Agroscope zusam - men.
3 Die Schadenmeldung hat innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Feststellung an die Fachstelle und die Jagdgesellschaft zu erfolgen. Bei verspäteter Meldung kann die Vergütung gekürzt oder gestrichen werden.
4 Als Bagatellschadengrenze gelten CHF 150.– bei Wieslandschäden und CHF 200.– bei sonstigen Schäden. Bei Nichterreichen der Bagatellschaden - grenze wird kein Schätzungsverfahren eingeleitet und keine Entschädigung ausgerichtet.
5 Die Kulturschäden werden nach der Wegleitung für die Schätzung von Kultu - ren zum mittleren Ertragswert vergütet. Bei ertragsschwachen Kulturen bleibt ein entsprechender Abzug vorbehalten.

§ 41 Rekurskommission für die Abschätzung von Wildschäden (§ 50

WJG)
1 Die Kommission setzt sich aus Fachpersonen aus der Jagd, der Landwirt - schaft und der Forstwirtschaft zusammen.
2 Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach der Verord - nung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenäm - tern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen.
4.4 Selbsthilfe

§ 42 Berechtigte Personen (§ 47 Abs. 1 WJG)

1 Eigentümerinnen und Eigentümer, bei landwirtschaftlichen Betrieben Bewirt - schafterinnen und Bewirtschafter, sind berechtigt, Selbsthilfemassnahmen zu treffen, wenn dies zum Schutz der Nutztiere, Gebäude oder landwirtschaftli - chen Kulturen erforderlich ist.

§ 43 Abwehrbare Wildtiere (§ 47 Abs. 1 WJG)

1 Wildtiere, die im Rahmen der Selbsthilfe erlegt oder abgewehrt werden kön - nen, sind:
a. Saat- und Rabenkrähen, * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.098
b. Elstern,
c. Eichelhäher,
d. verwilderte Haustauben,
e. Fuchs,
f. Dachs,
g. Marderhund,
h. Waschbär,
i. Steinmarder.
2 Eine gebührenfreie Bewilligung ist vorgängig bei der Fachstelle einzuholen.
3 Im Rahmen der Selbsthilfe erlegte Wildtiere sind der Fachstelle innerhalb von
24 Stunden zu melden.
4 Jagdliche Einschränkungen wie Muttertierschutz und die Schonzeiten für Wildtiere gelten auch für Selbsthilfemassnahmen.

§ 44 Hilfsmittel (§ 47 Abs. 2 WJG)

1 Hilfsmittel für die Selbsthilfe sind geschlossene, dunkle Kastenfallen, Jagd - waffen und Kleinkalibergewehre.
2 Selbsthilfemassnahmen gegen Fuchs, Dachs, Marderhund, Waschbär und Steinmarder sind nur innerhalb von Gebäuden und deren unmittelbaren Umge - bung im Umkreis von 50 m zulässig und dürfen die Sicherheit von Personen und das Eigentum nicht gefährden.
3 Die Fachstelle kann bei Bedarf einen Nachweis zum Umgang mit den Hilfs - mitteln und zu den Kenntnissen über die abwehrbaren Wildtiere verlangen.
4 Die Fachstelle und die Jagdaufsicht sind berechtigt, die verwendeten Hilfsmit - tel zu überprüfen.
5 Abgaben

§ 45 Jagdpassgebühren und -abgaben (§ 25 WJG)

1 Die Gebühren betragen für den:
a. Jahresjagdpass CHF 80.–;
b. mehrtägigen Tagesjagdpass CHF 80.–;
c. 1-tägigen Tagesjagdpass CHF 25.–.
2 Die Abgabe, insbesondere an die Vergütung und Verhütung von Wildschäden und von Dritten getroffenen Wildschutzmassnahmen, beträgt beim:
a. Jahresjagdpass CHF 155.–;
b. mehrtägigen Tagesjagdpass CHF 70.–;
c. 1-tägigen Tagesjagdpass CHF 25.–. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.098
3 Doppelpächterinnen und Doppelpächter haben, wenn die Reviere jagdlich nicht zusammengelegt sind, den Beitrag an die Vergütung und Verhütung von Wildschäden für beide Reviere zu entrichten.
4 Bei den Jagdpässen für ausserkantonale Jägerinnen und Jäger richten sich die Gebühren und Abgaben nach dem jeweiligen Gegenrecht.
5 Für nicht oder nur teilweise benützte Jagdpässe erfolgt keine Erstattung. Bei Tagesjagdpässen kann im Verhinderungsfall und Abmeldung vor dem betref - fenden Jagdtag ein Ersatzdatum gewährt werden.

§ 46 Bestätigungen und Bewilligungen

1 Für von den Jagdberechtigten angeforderte Jagdfähigkeitsausweise und de - ren Duplikate sowie Duplikate von Diplomen, Jagdpässen und Bestätigungen beträgt die Gebühr CHF 25.–.
2 Die Bearbeitungsgebühr beträgt für:
a. Haltebewilligungen für geschützte Tiere bis CHF 500.–;
b. sonstige Bewilligungen bis CHF 200.–.

§ 47 Fehlabschüsse (§ 52 WJG)

1 Die Fachstelle erhebt bei einem Fehlabschuss eine Gebühr von:
a. 100 % des Verwertungserlöses, wenn innerhalb der letzten 12 Monate maximal 1 Fehlabschuss der oder des Jagdberechtigten verzeichnet ist;
b. 50 % des Verwertungserlöses, wenn innerhalb der letzten 18 Monate kei - ne weiteren Fehlabschüsse der oder des Jagdberechtigten verzeichnet sind;
c. 20 % des Verwertungserlöses, wenn innerhalb der letzten 24 Monate kei - ne weiteren Fehlabschüsse der oder des Jagdberechtigten verzeichnet sind.
2 2 oder mehr Fehlabschüsse innerhalb von 12 Monaten werden zur Anzeige gebracht.
3 Beim Schwarzwild werden 3 oder mehr Fehlabschüsse innerhalb von 12 Mo - naten zur Anzeige gebracht.
4 Die Fachstelle kann auf die Erhebung einer Gebühr verzichten, wenn glaub - haft dargelegt werden kann, dass die allgemein üblichen jagdlichen Vorsichts - massnahmen getroffen worden sind.
5 Die jagdlichen Trophäen sind bei Fehlabschüssen an die Fachstelle abzuge - ben.

§ 48 Entschädigung der Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher (§ 43

Abs. 2 und 3 WJG)
1 Die pauschale Entschädigung der Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher bei Wildunfällen im Strassenverkehr beträgt CHF 300.–. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.098
6 Schlussbestimmungen

§ 49 Übergangsbestimmungen

1 Ab dem 1. April 2024 ist ausschliesslich die Verwendung sogenannter bleifrei - er Kugelgeschosse erlaubt.
2 Bis zum 31. März 2024 bleibt für die Bejagung von Schwarzwild die Verwen - dung von Jagdkugelpatronen des Kalibers .243 erlaubt.
3 Gewählte Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher können ihr Amt bis
31. März 2024 ohne Nachweise gemäss § 32 Abs. 4 und 5 WJV ausüben.
4 Bis zum 31. März 2022 nimmt die Jagd- und Revierschätzungskommission die Aufgaben gemäss § 4 WJG wahr. Die Kommission für Wildtiere und Jagd nimmt ihre Aufgaben ab dem 1. April 2022 wahr.
5 Bestehende Zaunanlagen ausserhalb der Bauzone sind spätestens bis Ende 2032 durch tierschutzgerechte Zäune zu ersetzen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.098
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
16.11.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung GS 2021.098 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.098
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 16.11.2021 01.01.2022 Erstfassung GS 2021.098 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.098
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