Verordnung über die Schulgelder, die Gebühren und die übrigen Kosten im Bereich Bi... (911.10.16)
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Verordnung über die Schulgelder, die Gebühren und die übrigen Kosten im Bereich Bildungsleistungen von Grangeneuve

Verordnung über die Schulgelder, die Gebühren und die übrigen Kosten im Bereich Bildungsleistungen von Grangeneuve (GnGebV) vom 09.02.2009 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 4 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 23. Juni 2006 über Grangeneuve (GnG); in Erwägung: Da verschiedene Ausbildungsgänge Änderungen erfahren haben, müssen die Schulgelder, Gebühren und übrigen Kosten, die den auszubildenden Personen in Rechnung gestellt werden, angepasst werden. Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt - schaft, beschliesst:

Art. 1

1 Die Schulgelder, Gebühren und übrigen Kosten, die Grangeneuve den aus - zubildenden Personen in Rechnung stellt, werden unter Vorbehalt anders lau - tender Bestimmungen des Bundesrechts oder der Spezialgesetzgebung wie folgt festgesetzt: I. Bildungszentrum für Naturberufe I.1. Berufsbildungsamt für Landwirtinnen und Landwirte:
a) Registrierung des Lehrvertrags: Fr. 50 I.2. Berufsschulen für Landwirtschaft, Gartenbau und Forstwirtschaft:
a) Jährliche Einschreibegebühr: Fr. 60
b) Kosten und Material: tatsächliche Kosten I.3. Landwirtschaftliche Fachschule:
a) Jährliche Einschreibegebühr: Fr. 60
b) Jährliche Gebühr für die Nutzung der Werkstät - ten, pro Werkstätte: Fr. 35
c) Kosten und Material: tatsächliche Kosten I.4. Vorbereitungskurse für die eidgenössische Berufsprüfung und Diplom - prüfung der Landwirtinnen und Landwirte:
a) Jährliche Einschreibegebühr: Fr. 60
b) Schulgeld, pro Halbtag und Modul: Fr. 20
c) Kosten und Material: tatsächliche Kosten
d) Prüfungsgebühren gemäss Beschluss und Rechnungsstellung des SBV für die deutschsprachigen und Agora für die französisch - sprachigen Personen in Ausbildung. I.5. Höhere Fachschule für Agrokaufleute und Agrotechnikerinnen und - techniker:
a) Gebühr für die Aufnahmeprüfung, pro Session: Fr. 50
b) Jährliche Einschreibegebühr: Fr. 60
c) Jährliches Schulgeld: Fr. 2500
d) Gebühr für die Abschlussprüfung, pro Session: Fr. 100
e) Kosten und Material: tatsächliche Kosten II. Bildungszentrum für Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie II.1. Berufsschule für Milch- und Lebensmitteltechnologie:
a) Jährliche Einschreibegebühr: Fr. 60
b) Jahresgebühr für die Benutzung von Laboratori - en und Werkstätten (Grundlagenanalysen): Fr. 50
c) Jahresgebühr für die Benutzung von Laboratori - en und Werkstätten (Vertiefung): Fr. 50
d) Kosten und Material: tatsächliche Kosten II.2. Vorbereitungskurse für die eidgenössische Berufsprüfung und Diplom - prüfung der Milchtechnologinnen und -technologen:
a) Jährliche Einschreibegebühr: Fr. 60
b) Gebühr pro Modul: Fr. 120
c) Kurse für Berufsbildner in Lernbetrieben, ge - mäss Verrechnung: tatsächliche Kosten
d) Kosten und Material: tatsächliche Kosten II.3. Höhere Fachschule für Lebensmitteltechnikerinnen und -techniker:
a) Gebühr für die Aufnahmeprüfung, pro Session: Fr. 50
b) Jährliche Einschreibegebühr: Fr. 60
c) Jährliches Schulgeld: Fr. 2500
d) Gebühr für die Abschlussprüfung, pro Session: Fr. 100
e) Kosten und Material: tatsächliche Kosten III. Bildungszentrum für Hauswirtschaft III.1 Berufschule für Hauswirtschaft – Duale Berufslehre im Unternehmen:
a) Jährliche Einschreibegebühr: Fr. 60
b) Kosten und Material: tatsächliche Kosten III.2 Modulare Ausbildung für Hauswirtschafterinnen und -wirtschafter:
a) Jährliche Einschreibegebühr: Fr. 60
b) Zulassungskosten (Prüfung, Gespräch, Ausbil - dungsplan): Fr. 50
c) Modulgebühr für 20 Einheiten: Fr. 60
d) Modulgebühr für 30 Einheiten: Fr. 100
e) Modulgebühr für 40 Einheiten: Fr. 120
f) Modulgebühr für 50 Einheiten: Fr. 140
g) Modulgebühr Allgemeinbildung: Fr. 620
h) Kompetenzen-Nachweis: Fr. 500
i) Kosten und Material: tatsächliche Kosten III.3 Berufsschule für Hauspflegerinnen und -pfleger:
a) Jährliche Einschreibegebühr: Fr. 60
b) Jährliches Schulgeld: Fr. 260
c) Kosten und Material: tatsächliche Kosten III.4. Modulare Vorbereitungskurse für die eidgenössische Berufsprüfung der Bäuerinnen:
a) Jährliche Einschreibegebühr: Fr. 60
b) Schulgeld, pro Halbtag und Modul: Fr. 20
c) Kosten und Material: tatsächliche Kosten

Art. 2

1 Kosten und Material im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere Kosten für:
a) die Abgabe von Unterrichtsmaterial und Lehrmitteln;
b) Reisen und Ausflüge von Klassen und Gruppen von Personen in Aus - bildung;
c) die Versicherungen zugunsten der Personen in Ausbildung;
d) Kurse und Prüfungen in den Werkstätten.

Art. 3

1 Das Schulgeld wird bei Beginn des Unterrichts geschuldet.
2 Personen in Ausbildung, die die Schule im Verlauf des Schuljahres oder, bei Ausbildungen des Typs Höhere Fachschule, während des Semesters verlas - sen, haben keinen Anspruch auf Rückerstattung des Schulgelds.

Art. 4

1 Wenn ausserordentliche Umstände dies rechtfertigen, können die verschie - denen Gebühren und Schulgelder herabgesetzt werden.

Art. 5

1 Die in Anwendung dieser Verordnung erlassenen Entscheide können mit den Rechtsmitteln gemäss den Artikeln 29 ff. GnG angefochten werden.

Art. 6

1 Die Verordnung vom 5. Juli 2005 über die Schulgelder, die Gebühren und die übrigen Kosten des Landwirtschaftlichen Instituts des Kantons Freiburg in Grangeneuve (LIGGebV) (SGF 911.10.16) wird aufgehoben.

Art. 7

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
09.02.2009 Erlass Grunderlass 01.07.2009 2009_010
14.12.2021 Erlasstitel geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Ingress geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 1 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 4 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_186 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 09.02.2009 01.07.2009 2009_010 Erlasstitel geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186 Ingress geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186

Art. 1 Abs. 1 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186

Art. 4 Abs. 1 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186

Art. 5 Abs. 1 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186

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