Interkantonale Fachschulvereinbarung (419.800)
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Interkantonale Fachschulvereinbarung

Interkantonale Fachschulvereinbarung
1 ) (FSV) Vom 27. August 1998 (Stand 1. August 2000) I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1. Zweck, Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung regelt für den Bereich der tertiären Fachschulen (exkl. Universitäten und Fachhochschulen): – den interkantonalen Zugang, – die Stellung der Studierenden, – die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trägern der Fachschulen leisten.
2 Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft oder Mitfinanzierung von Fachschulen oder höhere als die in dieser Verein - barung vorgesehenen Abgeltungen für den Fachschulbesuch regeln, gehen dieser Vereinbarung vor. Art. 2. Liste der Schulen und der zahlenden Kantone
1 Die Vereinbarungskantone halten in einer Liste fest, a) welche Schulen und Studiengänge sie als Standortkanton für den interkantonalen Zugang anbieten, b) welche Beiträge für den Studienbesuch vom Wohnsitzkanton der ausserkantonalen Studierenden zu entrichten sind, c) von welchen Angeboten sie als Wohnsitzkanton von Studie - renden Gebrauch machen.
2 Die Liste wird als Anhang
2 ) zu dieser Vereinbarung geführt. Art. 3. Wohnsitzkanton
1 Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt: a) der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt er - worbene Bürgerrecht, b) der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staa - tenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland woh - nen; vorbehalten bleibt Buchstabe d, c) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Aus - länderinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren El - tern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d,
1) Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigt durch RRB vom 26.

9. 2000 (wirksam seit 24. 5. 2001).

2) Art. 2 Abs. 2: Dieser Anhang wird hier nicht abgedruckt. Er kann beim Erzie - hungsdepartement eingesehen werden.
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d) der Kanton, in dem mündige Studierende mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familien - haushaltes und das Leisten von Militärdienst, e) in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studien - beginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet bzw. der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde. II. Beiträge Art. 4. Festsetzung der Beiträge
1 Die Abgeltungen werden als Beiträge pro Studierende und pro Se - mester festgelegt. Sie beziehen sich auf Vollzeitausbildungen (mindes - tens 18 Jahreswochenstunden) oder auf Teilzeitausbildungen.
2 Die Standortkantone legen die Beiträge für die von ihnen angebote - nen Schulen und Studiengänge fest.
3 Dabei gelten folgende Grundsätze: a) Für die Ermittlung der Beitragshöhe ist von den durchschnitt - lichen Ausbildungskosten auszugehen. Massgeblich sind da - bei die Betriebskosten, abzüglich der individuellen Studien - gebühren, der Infrastrukturkosten und allfälliger Bundesbei - träge. b) Die Beitragshöhe soll höchstens drei Viertel der durchschnitt - lichen Ausbildungskosten abdecken. c) Die Beitragshöhe für ausserkantonale Studierende darf nicht höher sein als für Studierende mit Wohnsitz im Kanton.
4 Eine vom Vorstand der EDK eingesetzte Arbeitsgruppe von fünf Mitgliedern überprüft auf Verlangen eines Vereinbarungspartners die Beitragshöhe und gibt eine Empfehlung ab. Die Standortkantone sind gehalten, auf Verlangen der Arbeitsgruppe die Beitragshöhe zu bele - gen und zu begründen. Die Kosten dieser Abklärungen werden auf die Parteien aufgeteilt. Art. 5. Modalitäten
1 Die Beiträge werden in die Liste nach Artikel 2 eingetragen.
2 Sie gelten jeweils für eine Periode von zwei Jahren bzw. für den Rest der Beitragsperiode (Art. 16, Abs. 2). III. Studierende Art. 6. Behandlung von Studierenden aus Vereinbarungskanto - nen
1 Die Standortkantone bzw. die von ihnen angebotenen Schulen gewähren den Studierenden, deren Schulbesuch dieser Vereinbarung untersteht, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Studierenden.
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Art. 7. Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungs - kantonen
1 Studierende sowie Studienanwärterinnen und -anwärter aus Kanto - nen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Studiengang zugelassen werden, wenn die Studierenden aus den Vereinbarungs - kantonen Aufnahme gefunden haben.
2 Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beige - treten sind, wird nebst den Studiengebühren eine Gebühr auferlegt, welche mindestens der Abgeltung nach Artikel 4 entspricht. Art. 8. Studiengebühren
1 Die Schulen können von den Studierenden angemessene Studienge - bühren erheben.
2 Die Studiengebühren pro Studiengang müssen für alle Studierenden, deren Schulbesuch unter diese Vereinbarung fällt, eingeschlossen die - jenigen des Standortkantons, gleich sein. IV. Vollzug Art. 9. Beitragsverfahren
1 Der Standortkanton bezeichnet für jede Schule die Zahlstelle. Art. 10. Geschäftsstelle und Arbeitsgruppe
1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantona - len Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinba - rung. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben: – Information der Vereinbarungskantone, – Koordination, – Regelung von Verfahrensfragen.
2 Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die Erarbeitung von Empfehlungen gemäss Artikel 4 Absatz 4 setzt der Vorstand der EDK eine Arbeitsgruppe von fünf Mitgliedern ein. Diese setzt sich zusam - men aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der vier EDK- Regionen sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter der Finanzdi - rektorenkonferenz (FDK). Art. 11. Ermittlung der Studierendenzahl
1 Jede Schule erstellt zu Beginn eines Semesters eine Namensliste der Studierenden je Studiengang zuhanden des zahlungspflichtigen führt die Studierenden des Vollzeit- bzw. berufsbegleitenden Studiums getrennt auf.
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Art. 12. Vollzugskosten
1 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölke - rungszahl zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärungen, die sich nur auf einzelne Kantone und Schulen beziehen, können die Kosten auf die betroffenen Kantone ab - gewälzt werden. V. Rechtspflege Art. 13. Schiedsinstanz
1 Für allfällige, sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Verein - barung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskanto - nen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969
3 ) finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 14. Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mitzuteilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieser Vereinbarung notwendigen Daten in vorge - schriebener Weise zur Verfügung zu stellen. Art. 15. In-Kraft-Treten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens fünfzehn Kanto - ne den Beitritt erklärt haben, frühestens aber auf den Beginn des Stu - dienjahres 1999/2000.
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2 Auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens wird die Interregionale Ver - einbarung über Beiträge an Fachschulen im tertiären Bereich vom 17. September 1992 durch Beschluss der an dieser Vereinbarung beteilig - ten Kantone aufgehoben.
3) Art. 13 Abs. 3: SR 279.
4) Art. 15 Abs. 1: Der Vereinbarung sind die Kantone ZH, BE, LU, SZ, OW, GL, ZG, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, TG und TI sowie das Fürstentum Liechtenstein beigetreten (Stand 20. 10. 2000). Die Vereinbarung ist am 1. 8.
2000 in Kraft getreten.
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Art. 16. Revision
1 Die Vereinbarung kann mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der beteiligten Kantone revidiert werden.
2 Eine Änderung der Anhänge ist alle zwei Jahre auf Beginn des Stu - dienjahres möglich, erstmals frühestens per 1. August 2001. Änderun - gen des Anhanges werden aufgenommen, soweit sie vor Ende des dem Änderungstermin vorangehenden Kalenderjahres bei der Ge - schäftsstelle eintreffen. Alle Änderungen treten auf einen gleichen Zeitpunkt in Kraft. Art. 17. Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Ge - schäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjah - ren. Art. 18. Weiterdauer der Verpflichtungen
1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung oder streicht er einen Studien - gang eines Kantons aus dem Anhang, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts einge - schriebenen Studierenden weiter bestehen. In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung (Art. 6) erhalten. Art. 19. Fürstentum Liechtenstein
1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten
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. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der anderen Vereinbarungspartner zu. Bern, den 27. August 1998 Plenarversammlung der EDK
5) Art. 19: Siehe Fussnote Art.15 Abs. 1.
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