Dekret über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (612.310)
CH - AG

Dekret über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen

Dekret über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (DAF) Vom 5. Juni 2012 (Stand 1. Juli 2024) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 9 Abs. 4, 11 Abs. 4 und 5, 15 Abs. 2, 16 Abs. 1, 20 Abs. 1, 26 Abs. 3, 35 Abs. 3, 36 Abs. 1 und 43 Abs. 2 des Gesetzes über die wirkungsorientier - te Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 5. Juni 2012 1 ) , * beschliesst:

1. Rechnungslegung

1.1. Allgemeines

§ 1 Grundgliederung

1 Erfolgs- und Investitionsrechnung gliedern sich nach Steuerungsebenen, Steuer - grössen, Arten und Funktionen.
2 Die Artengliederung für die Erfolgsrechnung und Investitionsrechnung sowie die Gliederung der Bilanz werden im Kontenrahmen festgelegt, wobei der Kontenrah - men des harmonisierten Rechnungsmodells für die Kantone und Gemeinden als Richtlinie gilt.
3 Der Regierungsrat legt die Kontogruppen des Kontenrahmens durch Verordnung fest.
1) SAR 612.300 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

1.2. Bilanz

§ 2 Gliederung

1 Die Bilanz gliedert sich auf der Aktivseite in Finanz- und Verwaltungsvermögen und auf der Passivseite in Fremdkapital und Eigenkapital.
2 Das Finanzvermögen gliedert sich mindestens in flüssige Mittel und kurzfristige Geldanlagen, Forderungen, kurzfristige Finanzanlagen, aktive Rechnungsabgrenzun - gen, Vorräte und angefangene Arbeiten, langfristige Finanzanlagen, Sachanlagen des Finanzvermögens sowie Forderungen gegenüber Spezialfinanzierungen.
3 Das Verwaltungsvermögen gliedert sich mindestens in Sachanlagen Verwaltungs - vermögen, Darlehen und Beteiligungen. *
4 Das Fremdkapital gliedert sich mindestens in laufende Verbindlichkeiten, kurzfris - tige Finanzverbindlichkeiten, passive Rechnungsabgrenzung, kurzfristige Rückstel - lungen, langfristige Finanzverbindlichkeiten, langfristige Rückstellungen sowie Ver - bindlichkeiten gegenüber Spezialfinanzierungen.
5 Das Eigenkapital gliedert sich mindestens in Verpflichtungen beziehungsweise Vorschüsse gegenüber Spezialfinanzierungen, Rücklagen aus den Globalbudgets, Ausgleichsreserve, übriges Eigenkapital sowie Bilanzüberschuss respektive Bilanz - fehlbetrag.
6 Spezialfinanzierungen werden im Eigenkapital als Verpflichtungen respektive Vor - schüsse geführt, wenn der Kanton die Rechtsgrundlage selber ändern kann oder die Rechtsgrundlage auf übergeordnetem Recht basiert, aber einen erheblichen Gestal - tungsspielraum offen lässt. In den übrigen Fällen werden Verbindlichkeiten gegen - über Spezialfinanzierungen im Fremdkapital und die Forderungen gegenüber Spezi - alfinanzierungen im Finanzvermögen geführt.

§ 3 Bilanzierung

1 Vermögenswerte im Finanzvermögen werden bilanziert, wenn sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erbringen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
2 Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert, wenn sie zukünftige Vermögenszuflüsse bewirken oder einen mehrjährigen betriebswirtschaftlichen Nut - zen aufweisen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
3 Verpflichtungen werden bilanziert, wenn sie auf einem Ereignis vor dem Bilanz - stichtag gründen, ihre Erfüllung zu einem Mittelabfluss führen wird und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
4 Rückstellungen sind bestehende Verpflichtungen, bei denen der Zeitpunkt der Er - füllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Unsicherheiten behaftet sind.
5 Immaterielle Anlagen werden mit Ausnahme von Softwareinvestitionen nicht akti - viert. *

§ 4 Verwaltungsvermögen ohne Abschreibungen

1 Nicht abgeschrieben werden folgende Anlagekategorien: a) Grundstücke inklusive Wald, b) Sachanlagen im Bau, c) Darlehen und Beteiligungen.

§ 5 Verwaltungsvermögen mit Abschreibungen

1 Über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden folgende Anlagekategorien: Anlagekategorie Nutzungsdauer Gebäude 35 Jahre Installationen, Einbauten, Mieterausbau - ten bei Gebäuden
10 Jahre Maschinen, Fahrzeuge 8 Jahre übrige Mobilien 5 Jahre Informatik 3 Jahre
2 Die Werte werden abzüglich der erhaltenen Investitionsbeiträge ausgewiesen.
3 Die Abschreibungen erfolgen jährlich und werden linear nach der jeweiligen Nut - zungsdauer der betreffenden Anlagekategorie vorgenommen.
4 Die Abschreibung beginnt bei Nutzungsbeginn.

§ 6 Verwaltungsvermögen mit Direktabschreibungen

1 Per Ende Jahr werden folgende Anlagekategorien vollständig abgeschrieben: a) * Wasserbauten und Bauten des Natur- und Landschaftsschutzes, b) erteilte Investitionsbeiträge.
2 Per Ende Jahr werden ebenso alle Investitionen von Spezialfinanzierungen voll - ständig abgeschrieben.

1.3. Erfolgsrechnung

§ 7 Erfolgsrechnung

1 Das Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung setzt sich zusammen aus dem operativen und dem ausserordentlichen Ergebnis. Es verändert den Bilanzüberschuss bezie - hungsweise den Bilanzfehlbetrag.
2 Kantonale Steuern werden mit der Rechnungsstellung nach dem Sollprinzip ver - bucht.
3 Der Ausgleich einer Spezialfinanzierung wird als Einlage respektive Entnahme in Spezialfinanzierungen verbucht.

1.4. Investitionsrechnung

§ 8 Investitionsrechnung

1 Vorhaben mit mehrjähriger betriebswirtschaftlicher Nutzungsdauer, die das Ver - waltungsvermögen betreffen, stellen eine Investition dar, wenn der Aufwand die Wesentlichkeitsgrenze überschreitet. Dieser Aufwand und der damit zusammenhän - gende Ertrag werden in der Investitionsrechnung geführt. *
2 Projektstellen werden ebenfalls als Investitionen geführt, wenn der entsprechende Verpflichtungskredit über die Investitionsrechnung abgewickelt wird.
3 Investitionsaufwand und Investitionsertrag werden gemäss den §§ 4 und 5 in die Bilanz überführt.
4 Darlehen und Beteiligungen gelten nicht als Investitionen. *

1.5. Ausserordentlichkeit

§ 9 Ausserordentlichkeit

1 Ausserordentlicher Aufwand und Ertrag sowie ausserordentlicher Investitionsauf - wand und Investitionsertrag betreffen die Folgen von Grossereignissen, mit denen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte und die sich der Einflussnahme und der Kontrolle des Kantons entziehen.
1bis Folgende Geschäftsereignisse werden ebenfalls als ausserordentlicher Aufwand und Ertrag verbucht: * a) Abtragung des Bilanzfehlbetrags, b) Abschreibung des Fehlbetrags der Finanzierungsrechnung aus den Vorjahren, c) Einlagen in das und Entnahmen aus dem Eigenkapital.
2 Abschreibungen auf ausserordentlichen Investitionen werden in der Kontogruppe Abschreibungen Sachanlagen Verwaltungsvermögen geführt.
3 Der Grosse Rat legt den ausserordentlichen Aufwand und Ertrag sowie den ausser - ordentlichen Investitionsaufwand und Investitionsertrag gemäss Absatz 1 mit abso - luter Mehrheit aller Mitglieder fest. *

1.6. Finanzierungsrechnung

§ 10 Finanzierungsrechnung

1 Die Finanzierungsrechnung stellt die Nettoinvestitionen der Selbstfinanzierung ge - genüber. Die Selbstfinanzierung ergibt sich aus dem Gesamtergebnis der Erfolgs - rechnung und den Abschreibungen der Sachanlagen des Verwaltungsvermögens.
2 Der für die Schuldenbremse gemäss § 20 GAF massgebliche Saldo der Finanzie - rungsrechnung errechnet sich ohne ausserordentlichen Aufwand und Ertrag sowie ohne ausserordentlichen Investitionsaufwand und Investitionsertrag gemäss § 9 Abs. 1. *
3 Bei Immobilienvorhaben ab Fr. 50 Mio. werden anstelle der Nettoinvestitionen de - ren jährliche Abschreibungen für den massgeblichen Saldo der Finanzierungsrech - nung berücksichtigt. *
4 ... *

2. Steuerung

2.1. Steuergrössen

§ 11 Abgrenzung der Steuergrössen innerhalb der Erfolgsrechnung

1 Im Globalbudget werden sämtliche Aufwände und Erträge der Erfolgsrechnung ab - gewickelt, die nicht Teil des leistungsunabhängigen Aufwands und Ertrags sind.
2 Leistungsunabhängiger Aufwand und Ertrag fällt grundsätzlich unabhängig von der erbrachten Leistung an. Er ist durch den Kanton nicht direkt steuerbar.

§ 12 Übertragungen und Rücklagen

1 Übertragungen können maximal im Umfang des bewilligten Budgets des Vorjahrs nach Abzug der beanspruchten Mittel vorgenommen werden. Übertragene Mittel dürfen nicht zur Kompensation verwendet werden. *
2 In folgenden Aufgabenbereichen können aus zweckgebundenen Ertragsüberschüs - sen im Globalbudget Rücklagen gebildet werden: a) * Migration und Integration: Integrationsbeitrag Bund, b) * Arbeitssicherheit und arbeitsmarktliche Integration: Vollzug der Arbeitslosen - versicherung, b bis ) * ... c) * Gesundheit: Alkoholzehntel und Spielsuchtbekämpfung, d) Verbraucherschutz: Tierseuchenbekämpfung, e) Wald, Jagd und Fischerei: Waldrodung.
3 In folgenden Aufgabenbereichen können aus zweckgebundenen nicht beanspruch - ten Budgetmitteln des Globalbudgets Rücklagen gebildet werden, sofern sie nicht Teil eines Verpflichtungskredits sind: a) Hochschulen: Ausbildungsbeiträge, b) Immobilien: baulicher Unterhalt, c) * Landwirtschaft: Darlehen Landwirtschaft, d) * Volksschule: Ressourcierung.

§ 13 Darstellung von Verpflichtungskrediten in den Steuergrössen

1 ... *
2 Verpflichtungskredite sind ab einer Kreditkompetenzsumme von 5 Millionen Fran - ken einzeln auszuweisen.

2.2. Budget und Nachtragskredite

§ 14 Wesentliche Veränderungen im Budget

1 Wesentliche Veränderungen des Budgets im Vergleich zum Budget des Vorjahres sind im Aufgabenbereichsplan zu kommentieren.
2 Eine Veränderung einer finanziellen Steuergrösse ist wesentlich, wenn sie mindes - tens 5 % beträgt. Veränderungen ab 2 Millionen Franken sind immer wesentlich.

§ 15 Zielanpassung und Nachtragskredit

1 Anträge auf Nachtragskredite oder Anpassungen aufgabenseitiger Steuergrössen sind dem Grossen Rat als Sammelvorlage im Frühjahr und Herbst zu unterbreiten. In dringenden Fällen oder als Bestandteil einer separaten Vorlage kann die Antragstel - lung ausserhalb der Sammelvorlage erfolgen.
2 Nachtragskredite sind möglichst zu vermeiden.

2.3. Jahresbericht mit Jahresrechnung

§ 16 Wesentliche Abweichungen zum Budget

1 Wesentliche Abweichungen zum Budget sind im Aufgabenbereichsbericht zu kom - mentieren.
2 Eine Abweichung zu einer finanziellen Steuergrösse ist wesentlich, wenn sie min - destens 5 % beträgt. Abweichungen ab 2 Millionen Franken sind immer wesentlich.

§ 17 Eigenkapitalnachweis

1 Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Veränderungen der Positionen des Eigenkapi - tals auf.

§ 18 Geldflussrechnung

1 Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über Herkunft und Verwendung der Geldmit - tel.
2 Die Geldflussrechnung stellt den Geldfluss aus betrieblicher Tätigkeit, aus Investi - tionstätigkeit und aus Finanzierungstätigkeit gestuft dar.
3 Der Saldo zeigt die Veränderung der flüssigen Mittel und kurzfristigen Geldan - lagen.

§ 19 Anhang der Jahresrechnung

1 Der Anhang der Jahresrechnung enthält: a) * Darstellung des Rechnungsmodells sowie die gewählten Optionen und Abwei - chungen zum harmonisierten Rechnungsmodell für die Kantone und Gemein - den, b) Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung (insbesondere Abschreibungsmethoden und Abschreibungssätze), c) Rückstellungsspiegel, d) Beteiligungsspiegel, e) Gewährleistungsspiegel mit Eventualverpflichtungen und Eventualguthaben, f) Sachanlagespiegel gemäss den Positionen der Bilanz, g) Verwendung der Mittel des Swisslos-Fonds und Swisslos-Sportfonds, g bis ) * Ereignisse nach Bilanzstichtag, g ter ) * Berichte über den Stand oder den Abschluss von Pilotvorhaben, die Abwei - chungen zu geltenden Rechtsgrundlagen aufweisen, h) zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von Bedeutung sind.

3. Verpflichtungskredit

§ 20 Inhalt von Kreditvorlagen

1 Eine Kreditvorlage muss folgende Angaben enthalten: a) Umschreibung und Begründung des Vorhabens, das mit dem Verpflichtungs - kredit genehmigt werden soll, b) Rechtsgrundlagen, auf die das Vorhaben abgestützt ist, c) Darstellung und Beurteilung von Varianten, d) Zusammenstellung aller einmaligen und wiederkehrenden Aufwände sowie allfälliger Erträge, e) Berechnung der Kreditkompetenzsumme und Bezeichnung der zuständigen Instanz inklusive Ausführungen zur Referendumspflicht, f) Angaben über den zu erwartenden Folgeaufwand, g) Führung der Aufwände und Erträge im Globalbudget und in der Investitions - rechnung,
h) Aussagen über das Kosten-Nutzen-Verhältnis, i) Vergleich der geplanten Aufwände und Erträge mit dem Aufgaben- und Fi - nanzplan, j) Angaben über das weitere Vorgehen mit Zeitplan.

§ 21 Führung der Verpflichtungskredite in der Erfolgsrechnung und in der In vestitionsrechnung

1 Einmaliger Aufwand eines Verpflichtungskredits wird in der Regel vollständig im Globalbudget respektive in der Investitionsrechnung geführt.
2 Wiederkehrender Aufwand eines Verpflichtungskredits wird im Globalbudget ge - führt.

§ 22 Berechnung und Inhalt von Verpflichtungskrediten

1 Einmaliger Aufwand ist immer in den Verpflichtungskredit einzurechnen für: a) Projektstellen, b) Arbeitsleistung ordentlicher Stellen, wenn für die Dauer des Vorhabens mehr als eine halbe Vollzeitstelle eingesetzt wird, c) befristet abgeschlossene Mietverträge, d) Vorbereitungsaufwand.
2 Neuer wiederkehrender Aufwand ist immer in den Verpflichtungskredit einzurech - nen für: a) unbefristet abgeschlossene Mietverträge, b) Leasingverbindlichkeiten, c) im Betrieb anfallende Lizenzen, d) Aufwand, der anstelle von einmaligen Aufwänden getätigt wird, e) dauerhafte Einführung von vorgängig erfolgten Pilotvorhaben für neue oder veränderte staatliche Leistungsangebote.
3 Der nach Abschluss eines Vorhabens entstehende Folgeaufwand, der zum Zeit - punkt der Bewilligung keine unmittelbare Verpflichtung auslöst, wird nicht in einen Verpflichtungskredit eingerechnet.
4 Im Rahmen der Angebotsbestellungen im öffentlichen Verkehr sind Verpflich - tungskredite nur anzufordern für den wiederkehrenden Aufwand, der in einem un - mittelbaren direkten Zusammenhang mit einem Infrastrukturvorhaben steht.

§ 23 Anpassungsklauseln

1 Wenn ein Kreditbeschluss eine indexierte Anpassungsklausel insbesondere für die Teuerung enthält, ist für entsprechenden Mehraufwand des Vorhabens kein Zusatz - kredit erforderlich. Bei einem Rückgang des massgeblichen Indexes reduziert sich die bewilligte Kreditsumme entsprechend.
2 Der Regierungsrat regelt den Umfang und die Arten von Anpassungsklauseln ab - schliessend durch Verordnung.

§ 24 Form und Zeitpunkt von Kreditvorlagen

1 Verpflichtungskredite ab einer Kreditkompetenzsumme von 5 Millionen Franken sowie Zusatzkredite, die zusammen mit dem bereits bewilligten Verpflichtungskre - dit die Kreditkompetenzsumme von 5,5 Millionen Franken überschreiten, sind dem Grossen Rat als Einzelvorlage zu unterbreiten.
2 Übrige Verpflichtungs- und Zusatzkredite in der Kompetenz des Grossen Rats sind zusammen mit den Sammelvorlagen für Nachtragskredite jeweils im Frühjahr und im Herbst zu beantragen. In dringenden Fällen oder als Bestandteil einer separaten Vorlage kann die Antragstellung ausserhalb der Sammelvorlage erfolgen.

§ 25 Kreditkontrolle und Kreditabrechnung

1 Die mit dem Vorhaben beauftragte Instanz überwacht die Verwendung der Ver - pflichtungskredite selbständig und rechnet sie ab.
2 Bei Verpflichtungskrediten, die ausschliesslich aus wiederkehrendem Aufwand be - stehen, wird die Kreditabrechnung nach dem ersten vollständigen Betriebsjahr er - stellt. Verpflichtungskredite, die aus einmaligem und wiederkehrendem Aufwand bestehen, werden mit dem einmaligen Aufwand des Verpflichtungskredits abgerech - net.

§ 26 Genehmigung der Schlussabrechnung von Verpflichtungskrediten

1 Die Schlussabrechnungen der vom Grossen Rat mit Einzelvorlage beschlossenen Verpflichtungskredite werden von der Finanzkontrolle geprüft und von der für den Vollzug eines Aufgabenbereichs beauftragten Instanz genehmigt. *
2 Die für den Vollzug eines Aufgabenbereichs zuständigen Instanzen genehmigen die Schlussabrechnungen der übrigen Verpflichtungskredite. Die Genehmigung ist der Finanzkontrolle anzuzeigen. Sämtliche Unterlagen sind für eine nachträgliche Kontrolle ein Jahr lang zur Verfügung zu halten.

4. Verwaltung von Vermögen und Finanzverbindlichkeiten

§ 27 Grundsätze und Zuständigkeiten

1 Flüssige Mittel, kurzfristige Geldanlagen, Finanzanlagen und Finanzverbindlich - keiten werden zentral verwaltet. Die für die Verwaltung zuständige Instanz kann ausnahmsweise eine dezentrale Verwaltung der flüssigen Mittel bewilligen.
2 Vermögenswerte des Finanzvermögens sind zu marktgerechten Bedingungen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu bewirtschaften.
3 Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens werden grundsätzlich durch die Steuerungsinstanzen verwaltet, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben effektiv benut - zen. Ausgenommen sind die zentral zu verwaltenden Liegenschaften.
4 Der Regierungsrat legt die Zuständigkeiten durch Verordnung fest und regelt in ei - ner Weisung die Art der Verwaltung der flüssigen Mittel, Guthaben und Anlagen; er kann beim Verwaltungsvermögen durch Verordnung Ausnahmen von den Grundsät - zen gemäss Absatz 3 vorsehen.

§ 28 Übertragungen vom Verwaltungsvermögen ins Finanzvermögen

1 Vermögensbestandteile des Verwaltungsvermögens, die für öffentliche Aufgaben nicht mehr benötigt werden, fallen ins Finanzvermögen.
2 Sie werden im Finanzvermögen zum Verkehrswert bewertet. Bewertungsdifferen - zen werden in der Erfolgsrechnung verbucht.
3 Die Bewertungsdifferenzen sind in den Aufgabenbereichen respektive Spezialfi - nanzierungen zu verbuchen, in denen die Vermögenswerte geschaffen wurden.

§ 29 Geltendmachung von Guthaben

1 Die Steuerungsinstanzen stellen die dem Staat zustehenden Forderungen aus er - brachten Leistungen, Benutzungen von öffentlichen Sachen oder Einrichtungen und Entgelten vollständig und in der Regel spätestens 30 Tage nach Erbringung der Leis - tung, Ende der Benutzung beziehungsweise Rechtskraft des Entscheids in Rech - nung. *

§ 30 Versicherung von Vermögenswerten und Risiken

1 Der Regierungsrat regelt in einer Weisung die risikogerechte Versicherung von Vermögenswerten.

§ 31 Inventarführung

1 Zuständig für die Inventarführung ist diejenige Steuerungsinstanz, die den Vermö - genswert benutzt oder der er zur Verwaltung zugewiesen ist.
2 Der Regierungsrat regelt den Inhalt der Inventare, Art und Zeitpunkt der Erfassung der Vermögenswerte sowie deren Bewertung durch Verordnung.

§ 31a * Annahme von Zuwendungen aus privaten Mitteln

1 Der Regierungsrat entscheidet über die Annahme von Zuwendungen aus privaten Mitteln, wenn a) der Kanton wesentliche Verpflichtungen eingehen muss, b) der Verwendungszweck und die Verfügungsberechtigung noch zu bestimmen oder zu präzisieren sind oder c) der Wert der Zuwendung Fr. 250'000.– übersteigt.
2 In allen übrigen Fällen entscheiden die Departemente oder die Staatskanzlei.

§ 32 Zuwendungen aus privaten Mitteln mit besonderer Zweckbindung *

1 Zuwendungen aus privaten Mitteln mit besonderer Zweckbindung sind in der Bi - lanz auszuweisen. *
2 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung den Verwendungszweck und die Ver - fügungskompetenz nach dem Willen der Zuwendenden. *
3 Entfällt der Verwendungszweck oder kann dieser nicht mehr sachgerecht verfolgt werden, legt der Regierungsrat die Zuwendungen mit anderen Zuwendungen mit ähnlichem Verwendungszweck zusammen. *
4 Der Regierungsrat kann in den Fällen von Absatz 3 den Verwendungszweck än - dern oder ergänzen, wenn eine Zusammenlegung gemäss Absatz 3 nicht möglich ist. *

§ 33 Spezialfinanzierungen Swisslos-Fonds und Swisslos-Sportfonds

1 Der Regierungsrat beschliesst über die Verwendung der Mittel des Swisslos-Fonds und des Swisslos-Sportfonds. Er legt darüber im Anhang der Jahresrechnung Re - chenschaft ab.

§ 34 Vergabe- und Ausgabenkompetenz *

1 Vergaben und Ausgaben von mehr als 1 Million Franken bewilligt der Regierungs - rat. *

§ 35 Veräusserung von Vermögenswerten

1 Veräusserungen erfolgen zum Verkehrswert.
2 Zuständig für die Veräusserung ist grundsätzlich diejenige Steuerungsinstanz, die den Vermögenswert überwiegend benutzt; Immobilien veräussert diejenige Organi - sationseinheit, die den Aufgabenbereich Immobilien beziehungsweise Verkehrsin - frastruktur vollzieht. *
3 Erforderte der Erwerb oder die Schaffung des Vermögenswerts einen Verpflich - tungskredit gemäss § 24 GAF, ist die Veräusserung derjenigen Instanz zur Bewilli - gung zu unterbreiten, die den Verpflichtungskredit bewilligt hat. Wird nur ein Teil des Vermögenswerts veräussert, ist die Bewilligung derjenigen Instanz einzuholen, die zuständig gewesen wäre, wenn nur dieser Teil beschafft worden wäre.

5. Führungsunterstützung

§ 36 Management-Informations-System

1 Das Management-Informations-System (MIS) unterstützt die Erstellung des Aufga - ben- und Finanzplans sowie des Jahresberichts mit Jahresrechnung auf den Steue - rungsebenen Aufgabenbereich und Leistungsgruppe.
2 Es macht den Mitgliedern des Grossen Rats sowie der Finanzkontrolle die verbind - lich gesetzten Daten gemäss Absatz 1 mittels folgender Funktionalitäten zugänglich: a) Pläne des Aufgaben- und Finanzplans, b) Berichte des Jahresberichts mit Jahresrechnung, c) Zeitreihen (als Zahlen und Grafiken), d) Vergleiche (Versionen, Vorjahre), e) Filter.
3 Der Regierungsrat regelt die Sicht- und Mutationsrechte sowie deren Zuweisung auf Verwaltungsebene durch Verordnung.

§ 37 Interne Verrechnungen

1 Interne Verrechnungen sind in der Erfolgsrechnung vorzunehmen, wenn * a) beim Leistungsbezug eines Aufgabenbereichs Wahlfreiheit besteht bezüglich Menge, Qualität oder Preis der Leistung; b) die Leistung eine Spezialfinanzierung betrifft; c) die Leistung beziehungsweise der Aufwand gegenüber Dritten in Rechnung gestellt oder ausgewiesen werden muss.
2 Der Regierungsrat regelt die intern zu verrechnenden Leistungen sowie die Grund - sätze der Bewertung dieser Leistungen durch Verordnung.
3 Interne Verrechnungen werden jährlich von den beauftragten Steuerungsinstanzen gemäss § 9 Abs. 2 GAF festgelegt. Der Regierungsrat entscheidet bei Differenzen zwischen den ihm zugewiesenen Aufgabenbereichen und der Grosse Rat bei Diffe - renzen zwischen den beauftragten Steuerungsinstanzen.

6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 38 * ...

§ 39 * ...

§ 40 * ...

§ 41 * ...

§ 41a * Umgang mit Immobilienvorhaben am 31. Dezember 2023

1 Bei Immobilienvorhaben ab Fr. 20 Mio., für die der Grosse Rat den Verpflich - tungskredit für die Ausführung zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezem - ber 2023 beschlossen hat, werden anstelle der Nettoinvestitionen deren jährliche Abschreibungen für den massgeblichen Saldo der Finanzierungsrechnung berück - sichtigt.
2 Am 31. Dezember 2023 aktivierte Investitionen für Immobilienvorhaben, die in der für die Schuldenbremse massgebenden Finanzierungsrechnung bisher nicht berück - sichtigt wurden, werden einmalig und vollständig zu Lasten der Jahresrechnung
2024 abgeschrieben. Ausgenommen sind Immobilienvorhaben gemäss Absatz 1.
3 Die Abschreibungen gemäss Absatz 2 werden in dem für die Schuldenbremse massgeblichen Saldo der Finanzierungsrechnung berücksichtigt.

§ 42 Publikation und Inkraftsetzung

1 Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
3 ... * Aarau, 5. Juni 2012 Präsidentin des Grossen Rats S CHOLL -D EBRUNNER Protokollführer S CHMID Inkrafttreten: 1. August 2013
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

05.06.2012 01.08.2013 Erlass Erstfassung 2013/1-12

03.12.2013 01.08.2013 § 2 Abs. 3 geändert 2014/1-03

03.12.2013 01.08.2013 § 8 Abs. 4 eingefügt 2014/1-03

03.12.2013 01.08.2013 § 37 Abs. 1 geändert 2014/1-03

24.11.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 1 geändert 2015/6-28

24.11.2015 01.01.2016 § 9 Abs. 1 bis eingefügt 2015/6-28

24.11.2015 01.01.2016 § 9 Abs. 3 geändert 2015/6-28

24.11.2015 01.01.2016 § 10 Abs. 2 geändert 2015/6-28

24.11.2015 01.01.2016 § 12 Abs. 2, lit. a) geändert 2015/6-28

24.11.2015 01.01.2016 § 12 Abs. 2, lit. b) geändert 2015/6-28

24.11.2015 01.01.2016 § 12 Abs. 2, lit. b bis ) eingefügt 2015/6-28

24.11.2015 01.01.2016 § 26 Abs. 1 geändert 2015/6-28

24.11.2015 01.01.2016 § 34 Titel geändert 2015/6-28

24.11.2015 01.01.2016 § 34 Abs. 1 geändert 2015/6-28

22.11.2016 01.01.2017 Anhang 01 Inhalt geändert 2016/7-49

07.01.2020 01.08.2020 § 12 Abs. 3, lit. c) geändert 2020/9-04

07.01.2020 01.08.2020 § 12 Abs. 3, lit. d) eingefügt 2020/9-04

16.06.2020 01.01.2021 § 10 Abs. 3 eingefügt 2020/15-03

16.06.2020 01.01.2021 § 10 Abs. 4 eingefügt 2020/15-03

16.06.2020 01.01.2021 § 42 Abs. 3 eingefügt 2020/15-03

30.11.2021 30.12.2021 Anhang 01 Inhalt geändert 2021/18-23

14.03.2023 01.01.2024 Ingress geändert 2023/09-03

14.03.2023 01.01.2024 § 3 Abs. 5 geändert 2023/09-03

14.03.2023 01.01.2024 § 6 Abs. 1, lit. a) geändert 2023/09-03

14.03.2023 01.01.2024 § 10 Abs. 3 geändert 2023/09-03

14.03.2023 01.01.2024 § 10 Abs. 4 aufgehoben 2023/09-03

14.03.2023 01.01.2024 § 12 Abs. 1 geändert 2023/09-03

14.03.2023 01.01.2024 § 12 Abs. 2, lit. b bis ) aufgehoben 2023/09-03

14.03.2023 01.01.2024 § 12 Abs. 2, lit. c) geändert 2023/09-03

14.03.2023 01.01.2024 § 13 Abs. 1 aufgehoben 2023/09-03

14.03.2023 01.01.2024 § 19 Abs. 1, lit. a) geändert 2023/09-03

14.03.2023 01.01.2024 § 19 Abs. 1, lit. g bis ) eingefügt 2023/09-03

14.03.2023 01.01.2024 § 19 Abs. 1, lit. g ter ) eingefügt 2023/09-03

14.03.2023 01.01.2024 § 31a eingefügt 2023/09-03

14.03.2023 01.01.2024 § 32 Titel geändert 2023/09-03

14.03.2023 01.01.2024 § 32 Abs. 1 geändert 2023/09-03

14.03.2023 01.01.2024 § 32 Abs. 2 geändert 2023/09-03

14.03.2023 01.01.2024 § 32 Abs. 3 eingefügt 2023/09-03

14.03.2023 01.01.2024 § 32 Abs. 4 eingefügt 2023/09-03

14.03.2023 01.01.2024 § 35 Abs. 2 geändert 2023/09-03

14.03.2023 01.01.2024 § 38 aufgehoben 2023/09-03

14.03.2023 01.01.2024 § 39 aufgehoben 2023/09-03

14.03.2023 01.01.2024 § 40 aufgehoben 2023/09-03

14.03.2023 01.01.2024 § 41 aufgehoben 2023/09-03

14.03.2023 01.01.2024 § 41a eingefügt 2023/09-03

14.03.2023 01.01.2024 § 42 Abs. 3 aufgehoben 2023/09-03

19.09.2023 01.07.2024 § 29 Abs. 1 geändert 2024/04-02

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 05.06.2012 01.08.2013 Erstfassung 2013/1-12 Ingress 14.03.2023 01.01.2024 geändert 2023/09-03

§ 2 Abs. 3 03.12.2013 01.08.2013 geändert 2014/1-03

§ 3 Abs. 5 14.03.2023 01.01.2024 geändert 2023/09-03

§ 6 Abs. 1, lit. a) 14.03.2023 01.01.2024 geändert 2023/09-03

§ 8 Abs. 1 24.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-28

§ 8 Abs. 4 03.12.2013 01.08.2013 eingefügt 2014/1-03

§ 9 Abs. 1 bis 24.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-28

§ 9 Abs. 3 24.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-28

§ 10 Abs. 2 24.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-28

§ 10 Abs. 3 16.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-03

§ 10 Abs. 3 14.03.2023 01.01.2024 geändert 2023/09-03

§ 10 Abs. 4 16.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-03

§ 10 Abs. 4 14.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/09-03

§ 12 Abs. 1 14.03.2023 01.01.2024 geändert 2023/09-03

§ 12 Abs. 2, lit. a) 24.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-28

§ 12 Abs. 2, lit. b) 24.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-28

§ 12 Abs. 2, lit. b

bis ) 24.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-28

§ 12 Abs. 2, lit. b bis ) 14.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/09-03

§ 12 Abs. 2, lit. c) 14.03.2023 01.01.2024 geändert 2023/09-03

§ 12 Abs. 3, lit. c) 07.01.2020 01.08.2020 geändert 2020/9-04

§ 12 Abs. 3, lit. d) 07.01.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/9-04

§ 13 Abs. 1 14.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/09-03

§ 19 Abs. 1, lit. a) 14.03.2023 01.01.2024 geändert 2023/09-03

§ 19 Abs. 1, lit. g bis ) 14.03.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/09-03

§ 19 Abs. 1, lit. g ter ) 14.03.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/09-03

§ 26 Abs. 1 24.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-28

§ 29 Abs. 1 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04-02

§ 31a 14.03.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/09-03

§ 32 14.03.2023 01.01.2024 Titel geändert 2023/09-03

§ 32 Abs. 1 14.03.2023 01.01.2024 geändert 2023/09-03

§ 32 Abs. 2 14.03.2023 01.01.2024 geändert 2023/09-03

§ 32 Abs. 3 14.03.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/09-03

§ 32 Abs. 4 14.03.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/09-03

§ 34 24.11.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015/6-28

§ 34 Abs. 1 24.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-28

§ 35 Abs. 2 14.03.2023 01.01.2024 geändert 2023/09-03

§ 37 Abs. 1 03.12.2013 01.08.2013 geändert 2014/1-03

§ 38 14.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/09-03

§ 39 14.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/09-03

§ 40 14.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/09-03

§ 41 14.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/09-03

§ 41a 14.03.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/09-03

§ 42 Abs. 3 16.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-03

§ 42 Abs. 3 14.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/09-03

Anhang 01 22.11.2016 01.01.2017 Inhalt geändert 2016/7-49 Anhang 01 30.11.2021 30.12.2021 Inhalt geändert 2021/18-23
Anhang 1 1 (Stand 30. Dezember 2021) Festlegung und Zuweisung der Aufgabenbereiche (§ 9 Abs. 4 GAF) Aufgabenbereich (Ordnungsnummer und Bezeichnung) Beauftragte Instanz Zuständige Kommission 1 )
010 Grosser Rat Büro des Grossen Rats AVW
710 Rechtsprechung Justiz leitung JUS
810 Finanzaufsicht Finanzkontrolle KAPF
820 Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz Beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz AVW
100 Zentrale Dienstleistungen und kantonale Projekte Regierungsrat AVW
120 Zentrale Stabsleistungen Regierungsrat AVW
210 Polizeiliche Sicherheit Regierungsrat SIK
215 Verkehrszulassung Regierungsrat SIK
22 5 Migration und Integration Regierungsrat SIK
230 Arbeitssicherheit und arbeitsmarktliche Integration Regierungsrat VWA
235 Register und Personenstand Regierungsrat VWA
240 Gemeindeaufsicht und Finanzausgleich Regierungsrat AVW
245 Standortförderung Regierungsrat VWA
250 Strafverfolgung Regierungsrat SIK
255 Straf - und Massnahmenvollzug Regierungsrat SIK
310 Volksschule Regierungsrat BKS
315 Sonderschulung, Heime und Werkstätten Regierungsrat BKS
320 Berufsbildung und Mittelschule Regierungsrat BKS
325 Hochschulen Regierungsrat BKS
335 Sport Regierungsrat BKS
340 Kultur Regierungsrat BKS
410 Finanzen Regierungsrat KAPF
1 Anhang zum Dekret über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (DAF) vom 5. Juni 2012 (SAR 612.310 )
Aufgabenbereich (Ordnungsnummer und Bezeichnung) Beauftragte Instanz Zuständige Kommission 1 )
415 Statistik Regierungsrat KAPF
420 Personal Regierungsrat AVW
425 Steuern Regierungsrat VWA
430 Immobilien Regierungsrat AVW
435 Informatik Regierungsrat AVW
440 Landwirtschaft Regierungsrat VWA
510 Soziale Sicherheit Regierungsrat GSW
515 Betreuung Asylsuchende Regierungsrat GSW
520 Aufgehoben
533 Verbraucherschutz Regierungsrat GSW
535 Gesundheit Regierungsrat GSW
540 Militär und Bevölkerungsschutz Regierungsrat SIK
545 Sozialversicherungen Regierungsrat GSW
605 Baubewilligung und Recht Regierungsrat UBV
610 Raumentwicklung Regierungsrat UBV
615 Energie Regierungsrat UBV
620 Umweltschutz Regierungsrat UBV
625 Umweltentwicklung Regierungsrat UBV
630 Aufgehoben
635 Verkehrsangebot Regierungsrat UBV
640 Verkehrsinfrastruktur Regierungsrat UBV
645 Wald, Jagd und Fischerei Regierungsrat UBV
1 ) Grossrätliche Kommissionen KAPF Aufgabenplanung und Finanzen BKS Bildung, Kultur und Sport GSW Gesundheit un d Sozialwesen JUS Justiz SIK Öffentliche Sicherheit UBV Umwelt, Bau, Verke hr, Energie und Raumordnung AVW Allgemeine Verwaltung VWA Volkswirtschaft und Abgaben GPK Geschäftsprüfungskommission
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