Ordnung betreffend Technikerschule Elektronik (421.750)
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Ordnung betreffend Technikerschule Elektronik

Ordnung betreffend Technikerschule Elektronik
1 ) Vom 14. April 1997 (Stand 12. März 1998) Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 79 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
2 ) , auf Antrag der Kommission der Allgemeinen Gewerbeschule Basel, erlässt folgende Ordnung:

§ 1 Zweck

1 An der Allgemeinen Gewerbeschule Basel wird im Sinne von Art.
58 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) vom 19. April
1978 sowie der Verordnung über die Mindestvorschriften für die An - erkennung von Technikerschulen des Eidgenössischen Volkswirt - schaftsdepartements vom 25. November 1982 eine Technikerschule Elektronik geführt.
2 Die Technikerschule hat zum Ziel, Technikerinnen bzw. Techniker Elektronik auszubilden, die befähigt sind, – nach gegebenen Vorgaben ganze Anlagen als Betreuerinnen bzw. Betreuer selbständig zu unterhalten und zu überwachen, – die einzelnen Komponenten zu prüfen und evtl. Mängel zu behe - ben, – ganze Anlagen in Betrieb zu nehmen und zu optimieren, – die Sicherheits- und Umweltbedingungen einzuhalten, – fabrikationstechnische und organisatorische Gegebenheiten zu be - rücksichtigen.

§ 2 Organisation

1 Die Technikerschule wird der Mechanisch-technischen Abteilung der Gewerblich-industriellen Berufsschule der Allgemeinen Gewer - beschule Basel angegliedert.
2 Zur Organisation, zur Auswertung der Prüfungen und zur Beihilfe der technisch-administrativen Arbeiten wird eine Fachlehrerin oder ein Fachlehrer als Leiterin bzw. Leiter eingesetzt.
3 Für die Tätigkeit wird während der Dauer des Auftrages eine ange - messene Entlastung gewährt.

§ 3 Aufsichtskommission

1 Die Aufsicht wird durch den Ausschuss Technikerschule Elektronik der AGS-Kommission ausgeübt.
2 Der Ausschuss besteht aus drei Mitgliedern der AGS-Kommission und zwei weiteren Fachleuten. Die AGS-Kommission wählt den Aus - schuss sowie die beiden Fachleute.
1) Vom Regierungsrat genehmigt am 24. 2. 1998.
2) SG 410.100 .
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Allgemeine Gewerbeschule und angegliederte Schulen

§ 4 Zulassung

1 Bedingung für den Eintritt ist eine abgeschlossene Berufslehre als Elektroniker, Elektromechaniker, Automatiker, Elektromonteur, Maschinenmechaniker oder verwandter Beruf sowie das Bestehen ei - ner Aufnahmeprüfung.
2 Prüfungsfrei wird aufgenommen, wer über ein Technisches Berufs - maturitätszeugnis verfügt oder Inhaberin bzw. Inhaber eines Gymna - sialen Maturitätszeugnisses ist und ein einschlägiges, einjähriges Berufspraktikum vorweisen kann.

§ 5 Aufnahmeverfahren

1 Die Aufnahme erfolgt durch die Leitung der Technikerschule Elek - tronik.
2 Die Aufnahmeprüfung umfasst die mathematischen und elektrotech - nischen Grundlagenfächer sowie Deutsch. Im Bedarfsfall werden Aufnahmegespräche geführt
3 Bestehen mehr Kandidatinnen oder Kandidaten die Aufnahmeprü - fung als Plätze verfügbar sind, entscheidet die Leitung, welche Bewer - berinnen bzw. Bewerber aufgenommen und welche zurückgestellt werden.

§ 6 Studienumfang

1 Die berufsbegleitende Ausbildung dauert sechs Semester.
2 Schuljahresbeginn und Ferien fallen mit jenen der AGS zusammen.
3 Die Leitung der Technikerschule Elektronik kontrolliert gemäss Art. 5 Ziff. 2 der Verordnung über Mindestvorschriften für die Aner - kennung von Technikerschulen vom 25. November 1982, ob die Stu - dierenden eine Berufstätigkeit ausüben, die dem Stand des Studiums entspricht.

§ 7 Semesterzeugnisse

1 Am Ende jedes Semesters wird ein Zeugnis ausgestellt, das über die Leistungen Auskunft gibt.
2 Die Notenskala entspricht derjenigen der Verordnung zu Art. 29 Berufsbildungsgesetz.

§ 8 Promotion

1 Für den Übertritt in das folgende Semester muss im Semesterzeugnis ein Notendurchschnitt von 4,0 erreicht sein.
2 Wer den Notendurchschnitt von 4,0 nicht erreicht, scheidet aus.
3 Ausgeschiedenen steht die Möglichkeit offen, im nächsten Studien - gang in dasjenige Semester, in dem sie die Promotionsbedingungen nicht erfüllt haben, ohne erneute Aufnahmeprüfung einzutreten.
4 Zweimaliges Nichtbestehen des gleichen Semesters hat den Aus - schluss aus der Technikerschule Elektronik zur Folge.
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§ 9 Abschlussprüfung

1 Im letzten Semester ist eine Abschlussprüfung abzulegen.
2 Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer gemäs Art. 12 der Ver - ordnung über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Techni - kerschulen vom 25. November 1982 den Ausbildungsgang vollständig besucht hat.
3 Durch die Abschlussprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandi - datin oder der Kandidat in der Lage ist, die technischen Funktionen und die Probleme in der Elektronik zu erkennen und zu lösen.
4 Die Abschlussprüfung besteht aus einer praktischen Arbeit eines Teilgebiets der Elektronik. Schriftliche und/oder mündliche Prüfun - gen werden in den Fächern Elektronik, Mikrokontroller/Mikropro - zessor und der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik durchgeführt. Die Prüfungskommission bestimmt die Art der Prüfungen in den ein - zelnen Fächern auf Antrag der Schulleitung Technikerschule Elektro - nik.
5 In folgenden Fächern findet keine Abschlussprüfungen statt: Mathe - matik, Informatik, Elektrotechnik, Physik, Chemie/Werkstoffkunde und allgemeinbildende Fächer. In diesen Fächern wird für das Ab - schlusszeugnis der Durchschnitt aller Semesterzeugnisnoten als Er - fahrungsnote gewertet. Für das Abschlusszeugnis wird der Durch - schnitt aller Semesterzeugnisse verwendet.
6 Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn – die praktische Arbeit mindestens die Note 4,0 erreicht und – bei den übrigen Prüfungs- und Erfahrungsnoten ein Durchschnitt von mindestens 4,0 erreicht ist.
7 Wird die Abschlussprüfung nicht bestanden, kann diese frühestens in der nächsten Prüfungssession einmal wiederholt werden.
8 Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, darf die Bezeichnung Technikerin Elektronik bzw. Techniker Elektronik öffentlich führen.

§ 10 Organe und Organisation der Abschlussprüfung

1 Die von der Schulleitung TS Elektronik vorgeschlagene und von der Aufsichtskommission eingesetzte sechsköpfige Prüfungskommission mit den von ihr zugezogenen Fachexpertinnen und -experten ist zu - ständig für die Organisation der Abschlussprüfung.
2 Der Prüfungskommission gehören an; – drei externe Fachexpertinnen bzw. Fachexperten aus den Berufen Ausbildung; – zwei Dozentinnen bzw. Dozenten aus dem Kollegium Techniker - schule Elektronik der AGS.
3 Die Präsidentin bzw. der Präsident der Prüfungskommission wird durch den Ausschuss TS Elektronik der AGS Kommission bestimmt.
4 Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie beschliesst mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident.
5 Die Prüfungskommission bestimmt auf Vorschlag der Schulleitung TS Elektronik: – die Prüfungsart und die Prüfungsdauer,
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Allgemeine Gewerbeschule und angegliederte Schulen – den Prüfungsablauf, – den Einsatz der Examinatorinnen bzw. Examinatoren, – den Einsatz der Expertinnen bzw. Experten.
6 Der Prüfungskommission obliegen: – die Aufsicht über die Prüfungen, – der Entscheid über die Zulassung zu den Prüfungen, – der Entscheid über die Verleihung des Titels Technikerin TS Elek - tronik bzw. Techniker TS Elektronik.

§ 11 Rekurs

1 Gegen Verfügungen der Schulleiterin oder des Schulleiters der Technikerschule Elektronik und gegen Entscheide der Konferenz der Lehrkräfte der Technikerschule Elektronik kann an die Direktorin bzw. an den Direktor der Gewerblich-industriellen Berufsschule der Allgemeinen Gewerbeschule Basel rekurriert werden.
2 Gegen Entscheide der Prüfungskommission der Technikerschule Elektronik kann an die Aufsichtskommission (§ 3) rekurriert werden.
3 Gegen die Entscheide der Direktion der AGS sowie der Aufsichts - kommission kann nach den allgemeinen Bestimmungen an den Vor - steher des Erziehungsdepartementes rekurriert werden. Dessen Ent - scheide sind endgültig (§ 74 Abs. 4 Schulgesetz).
4 Rekurse sind innert 10 Tagen nach Eröffnung der Verfügung anzu - melden; innert 30 Tagen vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge und deren Be - gründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam. 3 )
3) Wirksam seit 12. 3. 1998.
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