Regierungsbeschluss über die Abgabe für den Lastenausgleich unter den Familienausglei... (371.17)
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Regierungsbeschluss über die Abgabe für den Lastenausgleich unter den Familienausgleichskassen für das Jahr 1995

Regierungsbeschluss über die Abgabe für den Lastenausgleich unter den Familienausgleichskassen für das Jahr 1995 vom 25. Juni 1996 (Stand 1. Januar 1995) Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen erlassen in Anwendung von Art. 22 bis Abs. 2 erstem Satz und Art. 22 quater des Kinderzula - gengesetzes vom 20. Juni 1975
1 als Beschluss: 2
Art. 1
1 Zur Durchführung des Lastenausgleichs unter den Familienausgleichskassen für das Jahr 1995 wird eine Ausgleichsabgabe von 0,0944774 Prozent der nach den Vorschriften der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung 3 bei - tragspflichtigen Lohnsumme erhoben.
Art. 2
1 Der Regierungsbeschluss über die Abgabe für den Lastenausgleich unter den Fa - milienausgleichskassen für das Jahr 1994 vom 4. Juli 1995 4 wird aufgehoben.
Art. 3
1 Dieser Beschluss wird auf das Rechnungsjahr 1995 angewendet.
1 sGS 371.1 .
2 In Vollzug ab 1. Januar 1995.
3 Art. 6 ff. der eidgV über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947, SR 831.101 .
4 nGS 30–82 (sGS 371.17).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 31–84 25.06.1996 01.01.1995 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
25.06.1996 01.01.1995 Erlass Grunderlass 31–84
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