Spitexausbildungsverordnung (903.12)
CH - BL

Spitexausbildungsverordnung

1 GS 29.276, SGS 100
2 Ergänzung vom 23. Januar 2001 (GS 34.26), in Kraft seit 1. März 2001.
67 - 1.9.2001 Vom 2. November 1999 GS 33.0913 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung vom 17. Mai 1984
1 des Kantons Basel-Landschaft, beschliesst:

§ 1 Di ese Verordnung regelt in Ergänzung zu bestehenden Schulabkommen die

Finanzierung der individuellen Aus-, Fort- und Weiterbildung des Spitexpersonals der gemeinnützigen Spitexorganisationen in den Gemeinden durch den Kanton.
§ 2
1 Voraussetzungen für die Finanzierung sind ein Gesuch der Spitexorganisation als Arbeitgeberin und eine verordnungskonforme Aus-, Fort- und Weiterbildung.
2 Die Finanzierung geht ausschliesslich an die Spitexorganisationen.
§ 3
1 Verordnungskonform sind individuelle Aus-, Fort- und Weiterbildungen, die in einem direkten Bezug zum Aufgabenbereich der gesuchstellenden Spitexorgani- sation stehen, und daher
a. als zu finanzierende Angebote Aufnahme in den Anhang gefunden haben und finden werden, oder die
b. auf ein begründetes Gesuch hin als verordnungskonforme Angebote finan- ziert werden, ohne dass sie Aufnahme in den Anhang finden müssen.
1bis Nicht verordnungskonform sind insbesondere der Besuch von Symposien, Tagungen, Kongressen und von nicht schulisch fordernden Veranstaltungen.
2
2 Im Anhang wird die vorgesehene Finanzierung der einzelnen Angebote aufge- führt; bei den weiteren Angeboten wird die Finanzierung im Einzelfall zugesichert.
3 Nicht finanziert werden insbesondere die Kosten eines auswärtigen Aufenthal- tes, Spesen und Lohnfortzahlungen sowie die eigentlichen Schulgelder zu 100%.
1 Fassung vom 23. Januar 2001 (GS 34.26), in Kraft seit 1. März 2001.
2 GS 33.1471 SGS 150.11 die erstmalige Finanzierung eines Angebotes gemäss § 3 Absatz 1 Buchstabe b. hat keine rückwirkende Finanzierung für frühere Absolventen oder Absolventin- nen zur Folge.
§ 5
1 Bei den Langzeitangeboten gemäss Anhang, deren Finanzierung in mehreren Tranchen erfolgen wird, müssen folgende formelle Voraussetzungen für die Zusicherung der Finanzierung erfüllt sein:
a. Die Arbeitgeberin stellt mit Verweis auf das entsprechende Langzeitangebot im Anhang ein frankenmässig beziffertes Gesuch je begünstigte Person.
b.
1 Dem Gesuch ist allenfalls die Beschäftigungsverpflichtung, wie sie in § 44 Absatz 5 der Personalverordnung vom 19. Dezember 2000
2 geregelt ist, beizulegen, wobei die spätere Nichteinhaltung der Beschäftigungsverpflich- tung gewährte Kantonsbeträge nicht berührt.
2 Die zugesicherte Auszahlungen in Tranchen erfolgt aufgrund des Nachweises der eigenen Zahlung der Arbeitgeberin.
§ 6
1 Bei den Kurzzeitangeboten gemäss Anhang, deren Finanzierung in einem Mal erfolgen wird, ist keine vorgängige Zusicherung einzuholen.
2 Die Auszahlung erfolgt auf Gesuch hin. Dem Finanzierungsgesuch sind ein Hinweis auf das entsprechende Angebot gemäss Anhang und ein Nachweis der eigenen Zahlung der Arbeitgeberin beizulegen. Das Gesuch kann nur ein Schu- lungsangebot jedoch mehrere Personen umfassen.

§ 7 Für alle nicht im Anhang aufgeführten individuellen Aus-, Fort- und Weiterbildun-

gen bedarf es eines begründeten Gesuches unter Beilage einer Dokumentation für die Prüfung der Verordnungskonformität gemäss § 3 und damit der Zusiche- rung. Entsprechend dem Angebot (Langzeit/Kurzzeit) gelten sinngemäss die Bestimmungen von § 5 oder von § 6.
1 30.312, SGS 901.21
67 - 1.9.2001

§ 9 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

1 Fassung vom 23. Januar 2001 (GS 34.26), in Kraft seit 1. März 2001.
1. ISB Zürich: Betrag: Geforderter Kantonsbeitrag + Beitrag Kursteilnehmer/in, vermindert um 500 Fr. pro Semester, für: A 1.1 Höheres Fachdiplom Spitex-Leitung A 1.2 Höheres Fachdiplom Spitex-Pflege A 1.3 Höheres Fachdiplom Gemeindepsychiatrische Pflege A 1.4 Höheres Fachdiplom Mütter- und Väterberatung B Kurzzeitangebote (Finanzierung in einem Mal)
1. ISB Zürich: Betrag: Kosten, vermindert um 300 Fr. pro Semester, für: B 1.1 Personalführung B 1.2 Weiterbildung zur Bereichsleiterin B 1.3 Lehrgang zur Qualitätsbeauftragten Spitex mit der Möglichkeit, das SAQ-Diplom "QMS-OrganisatorIn" zu erlangen
2. Spitex Beratung/Fortbildung, Wilen/Sarnen: Betrag: Kosten, vermindert um
300 Fr. pro Semester, für: B 2.1 Management-Grundkurs für LeiterInnen Pflege in der Spitex B 2.2 Arbeiten in der Gemeindekrankenpflege B 2.3 Bedarfsabklärung und Bedarfsplanung in der Spitex
3. SRK: B 3.1 SRK BL und BS : Pflegehelferinnenkurs: Betrag: Differenz zwischen Schulgeld und Praktikumsentschädigung. B 3.2 SRK Kanton Basel-Landschaft: Berufbegleitende Spitex-Fortbildung für PflegehelferInnen SRK: Betrag: die vollen Kosten.
4. SVH, Schweizerischer Berufs- und Personalverband der Haus- pflege/Haushilfe (in Zusammenarbeit mit dem ISB Zürich): Betrag: Kosten für Mitglieder, vermindert um 300 Fr. pro Semester, für B 4.1 Fachkurs Hauspflegerin, Thema: Soziale Begleitung und interdiszipli- näre Zusammenarbeit in der Spitex
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