Verordnung zum Grossratsbeschluss über eine Einlage in den Fonds für die betriebswir... (831.621)
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Verordnung zum Grossratsbeschluss über eine Einlage in den Fonds für die betriebswirtschaftliche Aus- und Weiterbildung von Fachkräften aus osteuropäischen Staaten

zum Grossratsbeschluss über eine Einlage in den Fonds für die zum Grossratsbeschluss über eine Einlage in den Fonds für die betriebswirtschaftliche Aus- und Weiterbildung von Fachkräften aus betriebswirtschaftliche Aus- und Weiterbildung von Fachkräften aus osteuropäischen Staaten osteuropäischen Staaten vom 5. März 1991
1 Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Vollzug des Grossratsbeschlusses über eine Einlage in den Fonds für die betriebswirtschaftliche Aus- und Weiterbildung von Fachkräften aus osteuropäischen Staaten vom 8. November 1990
2 als Verordnung: Beiträge Beiträge a) Verwendung a) Verwendung

Art. 1. Art. 1.

1 Beiträge aus dem Fonds für die betriebswirtschaftliche Aus- und Weiterbildung von Fachkräften aus osteuropäischen Staaten werden gewährt an: a) die Zusammenarbeit st.gallischer Bildungseinrichtungen mit Hochschulen und Fachhochschulen osteuropäischer Staaten; b) die Weiterbildung von Führungskräften und Dozenten durch st.gallische Bildungseinrichtungen in osteuropäischen Staaten oder im Kanton St.Gallen, wenn st.gallische Bildungseinrichtungen die Veranstaltungen leiten oder deren Dozenten wesentlich beteiligt sind; c) Studien-, Reise- und Aufenthaltskosten von Studenten und Dozenten aus osteuropäischen Staaten, die an st.gallischen Bildungseinrichtungen studieren oder lehren; d) Reise- und Aufenthaltskosten von Führungskräften aus osteuropäischen Staaten, die st.gallische Institutionen kennenlernen wollen.
2 Beteiligen sich weitere Kantone an der Aus- und Weiterbildung, so können Beiträge nach Abs. 1 dieser Bestimmung auch an Vorhaben von Bildungseinrichtungen dieser Kantone gewährt werden. b) Gesuch b) Gesuch

Art. 2. Art. 2.

1 Dem Beitragsgesuch sind beizulegen: a) Zusammenarbeitsvertrag, Verzeichnis der verantwortlichen Personen und Kostennachweis für Beiträge nach Art. 1 Abs. 1 lit. a dieser Verordnung; b) Curriculum, Verzeichnis der Dozenten, Kostenschätzung und Bestätigung der Vereinbarung mit dem osteuropäischen Partner für Beiträge nach Art.
1 Abs. 1 lit. b dieser Verordnung; c) Studienplan, Kostenschätzung, Bestätigung der Aufnahme und Betreuung durch eine st.gallische Bildungseinrichtung, Empfehlungsschreiben einer Bildungseinrichtung des Herkunftsstaates sowie Zeugnisse und Studienausweise für Beiträge nach Art. 1 Abs. 1 lit. c dieser Verordnung.
2 Weitere Unterlagen können einverlangt werden, wenn sie zur Prüfung des Beitragsgesuchs erforderlich sind. c) Berichterstattung c) Berichterstattung

Art. 3. Art. 3.

1 Empfänger von Beiträgen nach Art. 1 Abs. 1 lit. a dieser Verordnung erstatten einen jährlichen Zwischenbericht und innert Monatsfrist nach Abschluss der Zusammenarbeit einen Schlussbericht.
2 Empfänger von Beiträgen nach Art. 1 Abs. 1 lit. b und c dieser Verordnung erstatten innert Monatsfrist nach Abschluss der Weiterbildung, der Studie, der Reise oder des Aufenthalts einen Schlussbericht. Kommission Kommission a) Aufgabe a) Aufgabe

Art. 4. Art. 4.

1 Eine Kommission spricht die Beiträge zu.
Vollzugsbeginn Vollzugsbeginn

Art. 6. Art. 6.

1 Diese Verordnung wird ab 19. März 1991 angewendet. Der Landammann: lic. iur. Hans Ulrich Stöckling Im Namen des Regierungsrates, Der Staatsschreiber: Dr. Dieter J. Niedermann
1 Im Amtsblatt veröffentlicht am 18. März 1991, ABl
1991,
776; in Vollzug ab 19. März 1991.
2 sGS 831.62.
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