Grossratsbeschluss über Staatsbeiträge an die Erschliessung der Güterdienstleistungsz... (710.71)
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Grossratsbeschluss über Staatsbeiträge an die Erschliessung der Güterdienstleistungszentren in St.Margrethen und Buchs

Grossratsbeschluss über Staatsbeiträge an die Erschliessung der Güterdienstleistungszentren in St.Margrethen und Buchs vom 19. Juni 1992 (Stand 19. Juni 1992) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 7. Januar 1992
1 Kenntnis genommen und erlässt in Anwendung von Art. 17 Abs. 4 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890
2 als Beschluss: 3 Ziff. 1
1 a) Der Staat gewährt der politischen Gemeinde St.Margrethen an die auf Fr. 3 927 900.– veranschlagten anrechenbaren Kosten für den Bau der Erschliessungsstrasse Altfeld einen Beitrag von Fr. 1 200 000.–. b) Der Staat gewährt der politischen Gemeinde Buchs an die auf Fr. 14 500 000.– veranschlagten anrechenbaren Kosten für den Bau der Langäuli-Unterführung einen Beitrag von Fr. 4 800 000.–. Ziff. 2
1 Der Kredit von Fr. 6 000 000.– wird zu zwei Dritteln dem Konto 2650.934 und zu einem Drittel dem Konto 2190.95007 der ordentlichen Verwaltungsrechnung be - lastet.
2 Die Beiträge werden nach dem Baufortschritt ausbezahlt.
1 ABl 1992, 369.
2 sGS 111.1 .
3 Erlassen am 6. Mai 1992; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 19. Juni 1992; in Vollzug ab 19. Juni1992.
Ziff. 3
1 Die Arbeitsvergebungen bedürfen der Zustimmung des Baudepartementes. Projektänderungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Ziff. 4
1 Über Staatsbeiträge an Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausserordentli - che, nicht voraussehbare Umstände zurückzuführen sind, beschliesst der Grosse Rat endgültig. Ziff. 5
1 Dieser Beschluss untersteht nach Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über Referendum und Initiative
4 dem fakultativen Finanzreferendum. Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erklären: 5 Der Grossratsbeschluss über Staatsbeiträge an die Erschliessung der Güterdienst - leistungszentren in St.Margrethen und Buchs ist am 19. Juni 1992 rechtsgültig geworden, nachdem innert der Referendumsfrist vom 19. Mai bis 18. Juni 1992 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist.
6 Der Grossratsbeschluss wird ab 19. Juni 1992 angewendet.
4 sGS 125.1 .
5 ABl 1992, 1535.
6 Referendumsvorlage siehe ABl 1992, 1151.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 27–59 19.06.1992 19.06.1992 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
19.06.1992 19.06.1992 Erlass Grunderlass 27–59
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