Reglement des Departements für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomie... (412.225)
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Reglement des Departements für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Betriebswirtschafterin HF oder zum diplomierten Betriebswirtschafter HF

Reglement des Departements für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Betriebswirtschafterin HF oder zum diplomierten Betriebswirtschafter HF (Reglement HF Betriebswirtschaft) vom 12. April 2023 (Stand 1. Oktober 2022)
1. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement regelt in Ergänzung zu den bundesrechtlichen Vorschriften die Ausbildung am Bildungszentrum für Wirtschaft Weinfelden (BZW) zur diplomier - ten Betriebswirtschafterin HF oder zum diplomierten Betriebswirtschafter HF (HF- Bildungsgang).

§ 2 Umfang, Dauer und Gliederung der Ausbildung

1 Die Ausbildung wird berufsbegleitend absolviert und dauert sechs Semester.
2 Sie gliedert sich in ein Grundstudium (erstes und zweites Semester) und ein Haupt - studium (drittes bis sechstes Semester).

§ 3 Organisation

1 Der HF-Bildungsgang wird von der Abteilung Weiterbildung des BZW geführt.
2 Die Ausbildung beginnt in der Regel im Oktober.
2. Zulassungsbedingungen

§ 4 Zulassungsbedingungen

1 Für den HF-Bildungsgang wird zugelassen, wer folgende Bedingungen vor Antritt der Ausbildung erfüllt:
1. erfolgreicher Abschluss einer dreijährigen beruflichen Grundbildung zur Kauffrau mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder zum Kaufmann EFZ oder
2. erfolgreicher Abschluss einer dreijährigen beruflichen Grundbildung zur De - tailhandelsfachfrau EFZ oder zum Detailhandelsfachmann EFZ
2 Ohne einschlägiges EFZ gemäss Abs. 1 sind alternativ für die Zulassung vor An - tritt des Studiums eine mindestens zweijährige kaufmännisch-betriebswirtschaftliche Berufspraxis bei einer Berufstätigkeit im Umfang von mindestens einem Beschäfti - gungsgrad von 80 % vorzuweisen und folgende Bedingungen zu erfüllen:
1. erfolgreicher Abschluss einer drei- oder vierjährigen beruflichen Grundbil - dung EFZ eines anderen Bereichs oder
2. Abschluss einer gymnasialen Matura oder Fachmittelschule
3 In allen Fällen wird ein Anstellungsverhältnis während der Ausbildung im kauf - männisch-betriebswirtschaftlichen Bereich mit einem Beschäftigungsgrad von min - destens 70 % vorausgesetzt. Sofern vor Antritt der Ausbildung während mindestens zweier Jahre eine kaufmännisch-betriebswirtschaftliche Berufstätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 80 % erfolgte, genügt ein Beschäftigungsgrad von mindestens 50 %.
3. Promotion und Qualifikationsverfahren

§ 5 Grundlagen

1 Nach dem Grundstudium findet die Promotion statt.
2 Der HF-Bildungsgang wird nach dem Hauptstudium mit dem Bestehen des Quali - fikationsverfahrens abgeschlossen.

§ 6 Zulassung zu den Lernfeldprüfungen

1 Zu den Lernfeldprüfungen im Grundstudium wird zugelassen, wer das erste und zweite Semester besucht und die Studien- und Prüfungsgebühren bezahlt hat.
2 Zu den Lernfeldprüfungen im zweiten Studienjahr wird zugelassen, wer die Pro - motion erfüllt, das dritte und vierte Semester absolviert sowie die Studien- und Prü - fungsgebühren bezahlt hat.
3 Zu den Lernfeldprüfungen im dritten Studienjahr wird zugelassen, wer die Promo - tion erfüllt, das zweite und dritte Studienjahr absolviert und die Studien- und Prü - fungsgebühren bezahlt hat.
4 Sind weniger als 80 % der Kontaktlektionen des jeweiligen Lernfeldes besucht worden, kann die Schulleitung die Zulassung zu den Prüfungen verweigern oder eine Zusatzleistung einfordern, die als Pflichtleistung gilt.
5 Angeleitetes und freies Selbststudium und die darin erteilten Aufträge sind Pflicht - leistungen und vollständig zu erfüllen. Bei Nichterfüllung kann die Zulassung zur entsprechenden Lernfeldprüfung verweigert oder eine Zusatzleistung eingefordert werden, die als Pflichtleistung gilt.

§ 7 Voraussetzungen der Promotion

1 Die Promotion beinhaltet den Nachweis, die für das Hauptstudium notwendigen Grundlagenkenntnisse erworben zu haben.
2 Die Promotion ist erfüllt, wenn
1. sämtliche Pflichtleistungen des Grundstudiums erbracht wurden,
2. jede Lernfeldprüfung mindestens mit der Note 3.0 bewertet ist,
3. höchstens drei Lernfeldprüfungen mit einer Note unter 4.0 bewertet sind und
4. der auf eine Dezimalstelle gerundete Gesamtdurchschnitt aller Lernfeldprü - fungen mindestens 4.0 beträgt.
3 Wer die Promotion nicht erfüllt, hat alle Lernfeldprüfungen zu wiederholen, die mit Noten unter 4.0 bewertet wurden.

§ 8 Bestehen des Qualifikationsverfahrens

1 Die Prüfungskommission erlässt eine Wegleitung zum Qualifikationsverfahren.
2 Das Qualifikationsverfahren gilt als bestanden, wenn
1. das Grundstudium gemäss § 7 erfolgreich absolviert wurde,
2. sämtliche Pflichtleistungen des Hauptstudiums erbracht wurden,
3. jede Lernfeldprüfung mit mindestens der Note 3.0 bewertet wurde
4. höchstens zwei Handlungsfeldnoten unter 4.0 liegen und keine Handlungs - feldnote unter 3.0 liegt,
5. die Note der Praktischen Diplomarbeit mindestens 4.0 beträgt und
6. der auf eine Dezimalstelle gerundete Gesamtdurchschnitt aller Handlungsfeld - noten inklusive Diplomarbeit mindestens 4.0 beträgt.

§ 9 Unredlichkeit bei der Prüfung

1 Wer bei einer Prüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder sich anderweitig un - erlaubte Vorteile verschafft, hat sie nicht bestanden.

§ 10 Wiederholung

1 Jede Lernfeldprüfung, die unter der Note 4.0 bewertet wurde, kann frühestens am nächsten ordentlichen Prüfungstermin einmal wiederholt werden.
2 Wer die Promotion oder das Qualifikationsverfahren bei der Wiederholung erneut nicht besteht, wird von der Prüfungskommission vom HF-Bildungsgang ausge - schlossen.
3 Bestandene Lernfeldprüfungen können wiederholt werden. Für die Promotion und das Qualifikationsverfahren zählt das Ergebnis der zweiten Prüfung.

§ 11 Übertritt, Anerkennung von Vorleistungen, Studienunterbruch

1 Wechselt eine Studentin oder ein Student von einer anerkannten Höheren Fach - schule für Wirtschaft in den HF-Bildungsgang, entscheidet die Schulleitung über die Anrechnung der absolvierten Semester sowie die Anerkennung der bereits erzielten Lern- und Handlungsfeldnoten.
2 Für Studierende, die im Rahmenlehrplan enthaltene Kompetenzen nachweisen kön - nen, ist eine verkürzte Studienzeit möglich.
3 Die Mindeststudiendauer am BZW beträgt ein Jahr.
4 Wird das Studium nach einem Unterbruch fortgesetzt, werden die erbrachten Prü - fungsleistungen rückwirkend bis zu drei Jahren angerechnet.

§ 12 Diplom

1 Wer das Qualifikationsverfahren bestanden hat, erhält ein von der Departements - chefin oder dem Departementschef und dem Rektorat unterzeichnetes Diplom, das zur Führung des eidgenössisch geschützten Titels «Dipl. Betriebswirtschafterin HF» oder «Dipl. Betriebswirtschafter HF» berechtigt.
4. Übergangs und Schlussbestimmung

§ 13 Übergangsbestimmung

1 Für Studierende, die das Studium vor 1. Oktober 2022 begonnen haben, ist das Re - glement des Departementes für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplo - mierten Betriebswirtschafterin HF beziehungsweise zum diplomierten Betriebswirt - schafter HF vom 14. Januar 2011 in der Fassung vom 12. September 2016 anwend - bar.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 12.04.2023 01.10.2022 Erstfassung 16/2023
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