Verordnung über die Dienstentschädigung für die Polizeibeamtinnen und -beamten (551.32)
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Verordnung über die Dienstentschädigung für die Polizeibeamtinnen und -beamten

Verordnung über die Dienstentschädigung für die Polizeibeamtinnen und -beamten vom 04.02.2003 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2008) Der Staatsrat des Kantons Freiburg in Erwägung: Im Anschluss an die Reorganisation der Kantonspolizei und unter Berück - sichtigung der Verordnung vom 17. Dezember 2002 zur Änderung der Ein - reihung der Funktionen bei der Kantonspolizei sind die besonderen Ver - pflichtungen, die die Dienstentschädigung rechtfertigen, neu zu definieren und der Betrag der Entschädigung anzupassen. Auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion und der Finanzdirektion, beschliesst:

Art. 1

1 Den Polizeibeamtinnen und -beamten, denen besondere Verpflichtungen be - züglich Dienstplans oder Verfügbarkeit ausserhalb der regulären Dienstzeit obliegen, wird eine als Dienstentschädigung bezeichnete Pauschalentschädi - gung ausgerichtet.
2 Mit dieser Entschädigung werden abgegolten:
a) die unregelmässige Arbeitszeit;
b) die Verfügbarkeit ausser Dienst (Art. 23 des Gesetzes vom 15. Novem - ber 1990 über die Kantonspolizei).

Art. 2

1 Die Dienstentschädigung beträgt monatlich 166 Franken (1992 Franken jährlich).
2 Sie wird nach Artikel 110 Abs. 1 des Reglements vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal (StPR) der Teuerung angepasst.
3 Auf der Dienstentschädigung werden die gesetzlichen Sozialversicherungs - beiträge erhoben, namentlich für die Pensionskasse des Staatspersonals und den Zusatzrenten-Fonds.

Art. 3

1 Die vor dem 1. November 1991 angestellten Polizeibeamtinnen und -beam - ten erhalten zusätzlich zu der Dienstentschädigung nach Artikel 2 eine Ent - schädigung zur Besitzstandwahrung im Betrag von monatlich 152 Franken (1824 Franken pro Jahr).
2 Der Betrag der Entschädigung zur Besitzstandwahrung wird nicht der Teue - rung angepasst.
3 Auf der Entschädigung zur Besitzstandwahrung werden die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge erhoben, namentlich für die Pensionskasse des Staatspersonals und den Zusatzrenten-Fonds.

Art. 4

1 Die Polizeibeamtinnen und -beamten haben neben der Dienstentschädigung Anspruch auf die im StPR vorgesehenen punktuellen Entschädigungen für Nachtdienst, Dienst an Sonntagen oder dienstfreien Tagen sowie Pikettdienst. Den Polizeibeamtinnen und -beamten, die in den Genuss der Entschädigung zur Besitzstandwahrung nach Artikel 3 kommen, werden die punktuellen Entschädigungen jedoch nur für den Betrag ausgerichtet, der 152 Franken monatlich übersteigt.

Art. 5

1 Der Beschluss vom 10. Juli 1985 betreffend die den Beamten der Kantons - polizei entrichtete Dienstentschädigung (SGF 551.32) wird aufgehoben.

Art. 6

1 Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Februar 2003 in Kraft ge - setzt.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
04.02.2003 Erlass Grunderlass 01.02.2003 2003_030
18.12.2007 Art. 2 geändert 01.01.2008 2007_145 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 04.02.2003 01.02.2003 2003_030

Art. 2 geändert 18.12.2007 01.01.2008 2007_145

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