Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung (414.51)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung (BIZMB)

(BIZMB) vom 25. September 2020 (Stand am 1. April 2022)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 und 66 der Bundesverfassung¹, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. November 2019²,
beschliesst:
¹ SR 101 ² BBl 2019 8327

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck der internationalen Zusammenarbeit
Die internationale Zusammenarbeit in der Bildung soll dazu beitragen, dass:
a. die Kompetenzen von Einzelpersonen gestärkt und erweitert werden;
b. die Institutionen und Organisationen im Bildungsbereich stärker vernetzt und ihre Aktivitäten weiterentwickelt werden;
c. der Bildungsraum Schweiz in seiner Qualität und Wettbewerbsfähigkeit gestärkt und weiterentwickelt wird;
d. der Bildungsraum Schweiz an internationalen Programmen teilnehmen kann.
Art. 2 Begriff und Geltungsbereich
¹ Die internationale Zusammenarbeit in der Bildung im Sinne dieses Gesetzes umfasst die internationale Lernmobilität, die internationalen Kooperationen zwischen Institutionen und Organisationen im Bildungsbereich und die Teilnahme an internationalen Programmen.
² Dieses Gesetz gilt für die obligatorische Schule, die berufliche Grundbildung, die allgemeinbildenden Schulen auf der Sekundarstufe II, die höhere Berufsbildung, die Hochschulen, die Weiterbildung und die ausserschulische Jugendarbeit.
³ Es gilt aber nur so weit, als nicht andere Bundesgesetze eine Grundlage für die Förderung von Aktivitäten gemäss den Artikeln 3 und 4 bieten.

2. Abschnitt: Förderung durch den Bund

Art. 3 Förderbereiche
Der Bund kann, unter Vorbehalt der von den zuständigen Organen des Bundes gefällten Entscheide zu Budget und Finanzplan, die internationale Zusammenarbeit in folgenden Bereichen fördern:
a. die internationale Mobilität von: 1. Personen in Ausbildung,
2. Lehrkräften der obligatorischen und der nachobligatorischen Schulen,
3. Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern,
4. anderen Bildungsverantwortlichen, und
5. Personen, die in der ausserschulischen Jugendarbeit tätig sind;
b. internationale Kooperationsaktivitäten von Institutionen und Organisationen im Bildungsbereich mit dem Ziel, 1. die Bildungsangebote zu entwickeln,
2. die Vernetzung und den Erfahrungsaustausch zu unterstützen,
3. einen qualifizierten und wettbewerbsfähigen Nachwuchs zu fördern, und
4. die Anerkennung und die Attraktivität des Bildungsraums Schweiz über die Landesgrenzen hinaus zu steigern;
c. die Unterstützung von Strukturen und Prozessen sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene mit dem Ziel, die Aktivitäten gemäss den Buchstaben a und b zu erleichtern und zu fördern.
Art. 4 Beitragsarten
¹ Der Bund kann folgende Beiträge ausrichten:
a. Beiträge für die Beteiligung der Schweiz an internationalen Programmen;
b. Beiträge für die Umsetzung von vom Bund initiierten Programmen, soweit deren Inhalt nicht durch die Assoziierung an ein internationales Programm abgedeckt ist;
c. Beiträge für Projekte und Aktivitäten der internationalen Zusammenarbeit, die die Programme gemäss den Buchstaben a und b ergänzen und für den Bund von bildungspolitischer Bedeutung sind;
d. Stipendien für herausragende Ausbildungen an ausgewählten Institutionen im Ausland;
e. Beiträge zum Betrieb an ausgewählte Institutionen im Bildungsbereich im Ausland, die Personen aufnehmen, die ein Stipendium gemäss Buchstabe d erhalten;
f. Beiträge zur Finanzierung von Begleitmassnahmen, sofern der Bund diese nicht selber wahrnimmt, namentlich für Kontaktstellen, Netzwerke oder spezifische Initiativen, die: 1. Aktivitäten unterstützen, die mit diesem Gesetz gefördert werden, oder
2. eine Vertretung der Anliegen der Schweiz im Bildungsbereich auf internationaler Ebene ermöglichen.
² Er gewährt dem Schweizer Haus in der Cité internationale universitaire de Paris Beiträge zum Betrieb und zum Unterhalt.
³ Er kann Beiträge für Einzelpersonen gemäss Artikel 3 Buchstabe a auch an Institutionen und Organisationen im Bildungsbereich ausrichten, die die Beiträge an die Empfängerinnen und Empfänger weiterleiten.
⁴ Der Bundesrat bestimmt:
a. den Rahmen der Programme gemäss Absatz 1 Buchstabe b;
b. die ausgewählten Institutionen gemäss Absatz 1 Buchstaben d und e;
c. die Begleitmassnahmen gemäss Absatz 1 Buchstabe f;
d. für die Beiträge nach Absatz 1 Buchstaben b–f die anrechenbaren Kosten, die Bemessung, die zeitliche Beschränkung sowie die entsprechenden Verfahren;
e. die Kriterien für die Weiterleitung an die Empfängerinnen und Empfänger nach Absatz 3.
Art. 5 Beitragsvoraussetzungen
¹ Die Beiträge gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c und e können Institutionen oder Organisationen im Bildungsbereich auf deren Antrag gewährt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Mit der Aktivität, für die der Beitrag vorgesehen ist, wird kein kommerzieller Zweck verfolgt.
b. Die Institution oder Organisation bietet Gewähr, dass die Beiträge effizient eingesetzt werden und der administrative Aufwand gering gehalten wird.
c. Die Institution oder Organisation erbringt eine Eigenleistung.
d. Im Falle einer Kooperation zwischen Institutionen oder Organisationen basiert diese auf einer Vereinbarung zwischen den Beteiligten.
² Die Stipendien gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d können Einzelpersonen, die einen wesentlichen Teil ihrer Ausbildung im Schweizer Bildungssystem absolviert haben, auf deren Antrag gewährt werden.
³ Die Beiträge nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f können Institutionen oder Organisationen im Bildungsbereich auf deren Antrag gewährt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b sowie die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Die Begleitmassnahme entspricht einem ausgewiesenen Bedürfnis des Bildungsraums Schweiz.
b. Die Begleitmassnahme kann nicht aus anderen Quellen finanziert werden.

3. Abschnitt: Übertragung von Aufgaben an eine nationale Agentur

Art. 6
¹ Der Bundesrat kann eine privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Institution oder Organisation mit Sitz in der Schweiz als nationale Agentur bezeichnen und ihr Umsetzungsaufgaben im Zusammenhang mit den Massnahmen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und f übertragen. Die Übertragung erfolgt mittels einer Leistungsvereinbarung.
² Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation kann die Beitragsvergabe an die nationale Agentur übertragen.
³ Um als nationale Agentur bezeichnet werden zu können, muss die Institution oder Organisation die folgenden Voraussetzungen und Auflagen erfüllen:
a. Zu ihren Zwecken gehören die Förderung der internationalen Zusammenarbeit sowie der nationalen und internationalen Mobilität in der Bildung.
b. Sie verfügt über die nötige Fachexpertise und die Kapazität, um eine gesamt­schweizerisch koordinierte Umsetzung der ihr übertragenen Aufgaben sicherzustellen.
c. Sie gewährleistet, dass die Beiträge effizient eingesetzt werden und der administrative Aufwand gering gehalten wird.
d. Sie verfügt über eine Struktur und eine Rechtsform, welche die Beteiligung der Schweiz an Programmen der Europäischen Union ermöglichen.
⁴ Der Bund gilt der nationalen Agentur die Kosten für die Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben ab. Die Abgeltung kann pauschal ausgerichtet werden.
⁵ Die nationale Agentur hat dem Bundesrat über ihre Geschäfts- und Rechnungsführung Rechenschaft abzulegen. Sie veröffentlicht ihre Jahresabschlüsse und Jahresberichte.
⁶ Der Bundesrat beaufsichtigt die nationale Agentur bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben. Er legt in der Leistungsvereinbarung die entsprechenden Steuerungs- und Kontrollmassnahmen fest.

4. Abschnitt: Finanzierung, völkerrechtliche Verträge, Aufsicht und Statistik

Art. 7 Finanzierung
Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss jeweils für eine mehrjährige Periode die Zahlungsrahmen oder Verpflichtungskredite für die Förderung der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung.
Art. 8 Völkerrechtliche Verträge
¹ Der Bundesrat kann selbstständig völkerrechtliche Verträge über die internationale Zusammenarbeit in der Bildung abschliessen.
² In den Verträgen kann er Vereinbarungen treffen über:
a. die Finanzkontrolle und die Audits;
b. die Beteiligung des Bundes an öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen juristischen Personen;
c. den Beitritt zu internationalen Organisationen.
³ Soweit die Schweiz in den Verträgen finanzielle Verpflichtungen eingeht, schliesst der Bundesrat die Verträge unter Vorbehalt der von den zuständigen Organen des Bundes gefällten Entscheide zu Budget und Finanzplan ab.
Art. 9 Aufsicht
Der Bundesrat beaufsichtigt die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz. Er sorgt für die Kontrolle der Verwendung der gewährten Beiträge.
Art. 10 Statistik
Der Bundesrat ordnet die zur Anwendung dieses Gesetzes notwendigen statistischen Erhebungen an. Diese erfolgen gemäss der Bundesstatistikgesetzgebung.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 11 Vollzug
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 12 Aufhebung eines anderen Erlasses
Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999³ über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung wird aufgehoben.
³ [ AS 2000 310 ; 2004 445 ; 2008 309 ; 2013 293 ]
Art. 13 Änderung eines anderen Erlasses
…⁴
⁴ Die Änderung kann unter AS 2022 164 konsultiert werden.
Art. 14 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. April 2022⁵
⁵ BRB vom 23. Febr. 2022
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