Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (150.700)
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Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) Vom 24. Oktober 2006 (Stand 1. Juli 2024) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 72 Abs. 3 und 78 Abs. 1 der Kantonsverfassung, beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand und Zweck

1 Dieses Gesetz regelt a) die amtliche Information der Öffentlichkeit und den Zugang zu amtlichen Do- kumenten, b) den Umgang mit Personendaten durch öffentliche Organe, c) das Archivwesen.

§ 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen Organe.
2 Richterliche Behörden fallen nicht in den Bereich der Aufgaben, Befugnisse und Pflichten der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz gemäss den §§ 17b, 17c sowie 31 – 33. *
2bis Die Rechte und Ansprüche der betroffenen Personen während hängigen Verfahren der Zivil - , Straf - und Verwaltungsrechtspflege richten sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht. *
3 Soweit ein öffentliches Organ am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt und dabei privatrechtlich sowie nicht in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe handelt, sind auf seine Datenbearbeitungen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Daten- schutz (DSG) vom 19. Juni 1992 1 ) anwendbar. Die Aufsicht richtet sich nach diesem Gesetz. Die Bestimmungen über das Öffentlichkeitsprinzip finden keine Anwen- dung. *
4 Im medizinischen Bereich finden die Bestimmungen zum Öffentlichkeitsprinzip subsidiär Anwendung, soweit dies mit der Natur der betroffenen Rechtsverhältnisse vereinbar ist.

§ 3 Begriffe

1 Die folgenden Ausdrücke bedeuten a) Amtliche Dokumente: Ein amtliches Dokument liegt vor, wenn kumulativ

1. das öffentliche Organ Verfügungsmacht über das Dokument hat,

2. sich das Dokument auf die Erfüllung öffentlicher Aufgaben bezieht und

3. Informationen sich auf einem beliebigen Informationsträger befinden;

b) Nicht amtliche Dokumente: Als nicht amtlich gelten

1. provisorische Dokumente, wie namentlich Entwürfe,

2. Dokumente zum persönlichen Gebrauch, insbesondere Arbeitsnotizen;

c) Öffentliches Organ: Öffentliche Organe sind

1. alle Behörden, Kommissionen und Organe von öffentlichrechtlichen An-

stalten auf kantonaler und kommunaler Ebene,

2. natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften des

Handelsrechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen,

3. öffentlich - rechtlich anerkannte kirchliche Körperschaften;

d) * Personendaten: Daten, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen, e) * Betroffene Person: Natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet wer- den, f) * Profiling: jede Auswertung von Daten, um wesentliche persönliche Merkmale zu analysieren oder Entwicklungen vorherzusagen, insbesondere bezüglich Ar- beitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, Intimsphäre oder Mobilität. g) Bearbeiten: Jeder Umgang mit Personendaten, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben oder Vernichten von Personendaten,
1 ) SR 235.1
h) Bekanntgeben: Das Zugänglichmachen von Personendaten, wie das Einsicht- gewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen, i) * ... k) Besonders schützenswerte Personendaten: Daten, bei denen aufgrund ihrer Be- deutung, des Zusammenhangs, Zwecks oder der Art der Bearbeitung, der Da- tenkategorie oder anderer Umstände eine besondere Gefahr einer Persönlich- keitsverletzung besteht, l) Überwiegende Interessen:

1. Als überwiegendes öffentliches Interesse gilt insbesondere die Gewähr-

leistung der freien Meinungs - und Willensbildung der Behörden,

2. Überwiegende private Interessen sind namentlich der Schutz der Pri-

vatsphäre sowie die Wahrung von Berufs - , Geschäfts - und Fabrikations- geheimnissen.

2. Öffentlichkeitsprinzip

§ 4 Amtliche Information der Bevölkerung

1 Die öffentlichen Organe sind verpflichtet, die Bevölkerung über Tätigkeiten und An- gelegenheiten von allgemeinem Interesse von Amtes wegen zu informieren.
2 Von allgemeinem Interesse sind Informationen dann, wenn sie Belange von öffent- lichem Interesse betreffen und für die Meinungsbildung und zur Wahrung der rechts- staatlichen und demokratischen Rechte der Bürgerinnen und Bürger von Bedeutung sind.
3 Die amtliche Information ist unzulässig, wenn a) sie durch ein Gesetz im formellen Sinn verboten ist, b) ihr überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

§ 5 Zugang zu amtlichen Dokumenten

1 Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten.
2 Die Einsichtnahme erfolgt vor Ort, durch Erhalt einer Kopie oder auf elektronischem Weg.
3 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder ver- weigert, wenn a) spezielle Gesetzesbestimmungen oder b) überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

§ 6 Amtliche Dokumente mit Personendaten Dritter

1 Enthält das amtliche Dokument Personendaten Dritter, sind diese auszusondern oder zu anonymisieren.
2 Ist dies nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich, wird der Zu- gang gewährt, soweit ein überwiegendes Interesse an der Bekanntgabe des Doku- ments besteht. *
3 Die Absätze 1 und 2 gelangen nicht zur Anwendung, wenn * a) * die Betroffenen die Personendaten selbst öffentlich zugänglich machen, b) * der öffentliche Zugang offensichtlich im Interesse der Betroffenen liegt, oder c) * ein überwiegendes Interesse an der Bekanntgabe der Personendaten besteht.

§ 7 Ausschluss des Zugangs

1 Der Zugang zu a) Protokollen von nicht öffentlichen Sitzungen und b) amtlichen Dokumenten hängiger Geschäfte, Verfahren oder über Positionen in laufenden Vertragsverhandlungen ist unabhängig von einer Interessenabwägung ausgeschlossen.

3. Datenschutz

3.1. Allgemeine Voraussetzungen für die Datenbearbeitung

§ 8 Grundsatz

1 Öffentliche Organe dürfen Personendaten nur bearbeiten, wenn a) dafür eine Rechtsgrundlage besteht, oder b) dies zur Erfüllung einer rechtlichen Aufgabe des bearbeitenden Organs erfor- derlich ist, oder c) die betroffene Person eingewilligt hat, oder d) die Einwilligung der betroffenen Person nicht oder nur mit unverhältnismässi- gem Aufwand erhältlich gemacht werden kann und die Einwilligung aufgrund der Umstände vorausgesetzt werden kann.
2 Die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und das Profiling sind nur zulässig, wenn * a) dafür eine gesetzliche Grundlage besteht, oder b) * dies für die Erfüllung einer klar umschriebenen gesetzlichen Aufgabe erforder- lich ist, oder c) die betroffene Person eingewilligt hat, oder d) die Einwilligung der betroffenen Person nicht oder nur mit unverhältnismässi- gem Aufwand erhältlich gemacht werden kann und die Datenbearbeitung aus- schliesslich im Interesse der betroffenen Person liegt.
3 ... *

§ 9 Verhältnismässigkeit

1 Grundsätzlich ist das Prinzip der Datenvermeidung und Datensparsamkeit zu beach- ten, insbesondere beim Einsatz von Informatiksystemen.

§ 10 Korrektheit der Daten

1 Personendaten müssen richtig und, soweit es der Zweck des Bearbeitens verlangt, vollständig sein.
2 Die Beweislast für die Richtigkeit der Daten trägt das verantwortliche öffentliche Organ.

§ 11 Zweckbindung

1 Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der a) bei der Beschaffung angegeben wurde, b) aus den Umständen ersichtlich ist, oder c) gesetzlich vorgesehen ist.

§ 12 Datensicherheit

1 Personendaten müssen durch angemessene organisatorische und technische Mass- nahmen gegen unbefugtes Bearbeiten geschützt werden.
2 Das verantwortliche öffentliche Organ ist verpflichtet, den Nachweis zu erbringen, dass es die Datenschutzbestimmungen einhält. Der Regierungsrat regelt die Einzel- heiten durch Verordnung. *

3.2. Beschaffung und Weitergabe der Daten

§ 13 Informationspflicht

1 Das öffentliche Organ beschafft die Personendaten nach Möglichkeit bei der be- troffenen Person selbst. Es informiert diese über jede Beschaffung von Daten. Die Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten bei Dritten beschafft werden. Die In- formation umfa sst insbesondere Angaben über * a) * das verantwortliche öffentliche Organ samt Kontaktdaten, b) * die bearbeiteten Daten oder die Kategorien der bearbeiteten Daten, c) * die Rechtsgrundlage und den Zweck des Bearbeitens, d) * die Empfängerinnen oder Empfänger der Daten oder deren Kategorien, falls die Daten Dritten bekannt gegeben werden und e) * die Rechte der betroffenen Person.
2 Die Informationspflicht entfällt, wenn * a) * die betroffene Person bereits über die Angaben gemäss Absatz 1 verfügt, b) * das Bearbeiten der Personendaten gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist oder c) * die Information nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.
3 Die Übermittlung der Informationen kann unter denselben Voraussetzungen einge- schränkt werden wie die Auskunft über die eigenen Personendaten (§ 25). *

§ 14 Bekanntgabe an öffentliche Organe

1 Personendaten können unter Vorbehalt besonderer Geheimhaltungsbestimmungen inner - und ausserkantonalen öffentlichen Organen bekannt gegeben werden, wenn * a) * die Voraussetzungen gemäss den §§ 8 und 9 erfüllt sind oder b) * dies zur Erfüllung einer klar umschriebenen gesetzlichen Aufgabe des daten- empfangenden Organs erforderlich ist. Vorbehalten bleiben besondere Geheim- haltungsbestimmungen.
2 ... *
3 Personendaten dürfen ins Ausland bekannt gegeben werden, wenn ein angemessener Schutz der Persönlichkeit betroffener Personen, namentlich durch eine genügende Ge- setzgebung, gewährleistet ist.
4 Fehlt eine Gesetzgebung, die einen angemessenen Schutz gewährleistet, können Per- sonendaten ins Ausland nur bekannt gegeben werden, wenn die Bekanntgabe im Ein- zelfall entweder für die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen oder privaten In- teresses oder f ür die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprü- chen vor Gericht unerlässlich ist.
5 Öffentliche Organe haben ihren vorgesetzten Behörden Personendaten bekannt zu geben, wenn diese die Daten im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit benötigen.

§ 15 Bekanntgabe an Private

1 Öffentliche Organe geben Privaten Personendaten nur bekannt, wenn a) sie dazu gesetzlich verpflichtet sind, oder b) die Bekanntgabe nötig ist, um eine gesetzliche Aufgabe erfüllen zu können, oder c) die um Auskunft ersuchende Person glaubhaft macht, dass sie ohne die Be- kanntgabe an der Durchsetzung von Rechtsansprüchen gehindert wird, oder d) die betroffene Person eingewilligt hat.
2 Öffentliche Organe haben sich vor der Bekanntgabe von Personendaten an Dritte über deren Identität zu vergewissern.

§ 16 Datenbekanntgabe durch die Einwohnerkontrolle; Datensperre

1 Die Einwohnerkontrolle kann privaten Dritten im Einzelfall auf Gesuch hin Namen, Vornamen, Alter, Bürgerort und Adresse einer Person weitergeben, wenn diese be- rechtigte Interessen glaubhaft machen.
2 Werden diese Personendaten ausschliesslich für ideelle Zwecke verwendet und von privaten Dritten nicht weitergegeben, können sie nach bestimmten Kriterien geordnet bekannt gegeben werden.
3 Jede Person kann verlangen, dass die sie betreffenden Personendaten nicht an private Dritte weitergegeben werden.
4 Die Einwohnerkontrolle stellt das einfache Ausüben dieses Sperrrechts durch geeig- nete Vorkehren sicher.

§ 17 * ...

§ 17a * Datenschutz - Folgenabschätzung

1 Führt die vorgesehene Datenbearbeitung voraussichtlich zu einem erhöhten Risiko für die Persönlichkeit und die Grundrechte der betroffenen Person, muss das öffentli- che Organ vorgängig eine Datenschutz - Folgenabschätzung durchführen.
2 Die Datenschutz - Folgenabschätzung umschreibt die geplante Bearbeitung, die Risi- ken für die Persönlichkeit und die Grundrechte der betroffenen Person sowie die Mas- snahmen, die vorgesehen sind, um das Risiko einer Verletzung der Persönlichkeit und der Grundrechte der betroffenen Person zu verringern.

§ 17b * Vorab - Konsultation

1 Das öffentliche Organ gibt der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Daten- schutz Kenntnis, wenn a) aus der Datenschutz - Folgenabschätzung hervorgeht, dass die Bearbeitung ein erhöhtes Risiko für die Persönlichkeit und die Grundrechte der betroffenen Per- son zur Folge hätte, oder b) die Form der Bearbeitung insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, Mechanismen oder Verfahren ein erhöhtes Risiko für die Persönlichkeit und die Grundrechte der betroffenen Person zur Folge hätte.
2 Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz gibt innert zwei Monaten nach Erhalt aller erforderlichen Informationen eine Empfehlung gemäss § 32 Abs. 3 ab, wenn die geplante Bearbeitung Vorschriften über den Datenschutz verletzen würde. Sie k ann die Frist um einen Monat verlängern.
3 Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz kann auf Antrag des ver- antwortlichen öffentlichen Organs oder von Amtes wegen die versuchsweise Durch- führung der Datenbearbeitung empfehlen, wenn die praktische Umsetzung eine Test- phase zwingend er forderlich macht, weil die Erfüllung der Aufgabe a) technische Neuerungen erfordert, deren Auswirkungen zunächst evaluiert wer- den müssen, oder b) bedeutende organisatorische oder technische Massnahmen erfordert, deren Wirksamkeit zunächst geprüft werden muss, insbesondere die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Organen.
4 Das verantwortliche öffentliche Organ hat die vorgesehene Datenbearbeitung spä- testens zwei Jahre nach der Empfehlung gemäss Absatz 3 erneut zur Vorab - Konsul- tation vorzulegen.

§ 17c * Meldungen von Verletzungen der Datensicherheit

1 Das öffentliche Organ meldet der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Daten- schutz unverzüglich eine unbefugte Datenbearbeitung oder den Verlust von Daten, es sei denn, die Verletzung der Datensicherheit führt voraussichtlich nicht zu einem Ri- siko fü r die Persönlichkeit und die Grundrechte der betroffenen Person.
2 Das öffentliche Organ informiert ausserdem die betroffene Person, wenn es zu deren Schutz erforderlich ist oder die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz es verlangt. Die Information kann eingeschränkt oder aufgeschoben werden, wenn überwi egende öffentliche Interessen dies erfordern.
3 Die Auftragsbearbeitenden informieren das verantwortliche öffentliche Organ un- verzüglich über eine unbefugte Datenbearbeitung.

3.3. Besondere Zwecke der Datenbearbeitung

§ 18 Datenbearbeitung im Auftrag

1 Lässt ein öffentliches Organ Personendaten durch Dritte bearbeiten, stellt es den Da- tenschutz durch Vereinbarungen, Auflagen oder in anderer Weise sicher. Insbeson- dere dürfen Auftragsdatenbearbeitende Bearbeitungen von Personendaten ohne vor- gängige schrif tliche Zustimmung des öffentlichen Organs keinen weiteren Auftrag- nehmenden übertragen. *
2 Das öffentliche Organ bleibt für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlich. Die Rechte der Betroffenen sind ihm gegenüber geltend zu machen.

§ 18a * ...

§ 18b * ...

§ 19 Datenbearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke

1 Öffentliche Organe dürfen Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, ins- besondere für Forschung, Planung und Statistik, bearbeiten oder an Dritte bekannt geben, wenn die a) Personendaten anonymisiert werden, sobald es der Zweck des Bearbeitens er- laubt, b) Empfängerin oder der Empfänger die Personendaten nur mit Zustimmung des öffentlichen Organs weitergibt und c) Ergebnisse so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen nicht er- kennbar sind.
2 a) allgemeinen Voraussetzungen gemäss den §§ 8 und 11, b) Vorschriften über die Bekanntgabe von Personendaten gemäss den §§ 14 – 16.

§ 20 Überwachung mit optisch - elektronischen Anlagen

1 Öffentliche Organe dürfen öffentlich zugängliche Räume mit optisch - elektronischen Anlagen beobachten, wenn dies zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe oder zur Wahrnehmung eines Hausrechts erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür beste- hen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Die Überwachung ist von der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz bewilligen zu las- sen. Die Bew illigung kann mit Auflagen verbunden werden.
2 Der Umstand der Beobachtung, der Aufzeichnung und die verantwortliche Behörde sind durch geeignete Massnahmen erkennbar zu machen.
3 Werden durch Überwachung erhobene Personendaten einer bestimmten Person zu- geordnet, ist diese über eine Bearbeitung zu informieren. Vorbehalten bleiben abwei- chende Bestimmungen in anderen Erlassen, namentlich des Straf - und Strafprozess- rechts.

§ 21 Vernichtung; Archivierung

1 Werden Personendaten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe sowie zu Siche- rungs - und Beweiszwecken nicht mehr benötigt, sind sie von der verantwortlichen Behörde zu vernichten.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Archivwesen.
3 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Löschfristen und die Massnahmen zur regelmässigen Überprüfung, ob die Personendaten noch benötigt werden. *
4 Die Justizleitung regelt in einem Reglement die Archivierung von Akten der Ge- richte und der Schlichtungsbehörden sowie die Aufbewahrungsdauer, die Ablieferung an das Staatsarchiv und deren Vernichtung. *

3.4. ... *

§ 22 * ...

3.5. Auskunfts - und Einsichtsrechte der Betroffenen

1 Jede Person kann von der verantwortlichen Behörde Auskunft darüber verlangen, welche Personendaten über sie in deren Personendatensammlung bearbeitet werden. Sie hat die Art der personenbezogenen Personendaten, über die Auskunft erteilt wer- den soll, näher zu bezeichnen.
2 Niemand kann zum Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.
3 Die betroffene Person erhält auf Verlangen oder anstelle der Auskunft Einsicht in ihre Personendaten.

§ 24 Vorgehen

1 Die verantwortliche Behörde muss der betroffenen Person in allgemein verständli- cher Form, in der Regel schriftlich, mitteilen: a) alle über sie in der Personendatensammlung vorhandenen Personendaten, b) * den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens, die Ka- tegorien der bearbeiteten Personendaten, die Aufbewahrungsdauer der Perso- nendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung die- ser Dauer, die Herkunft der Personendaten und die Empfängerinnen oder Emp- fänger der Personendaten, c) * die Rechte der betroffenen Person.
2 Für die Auskunfts - und Einsichtsgewährung gilt § 15 Abs. 2 sinngemäss.

§ 25 Einschränkungen

1 Auskunft und Einsicht dürfen aufgeschoben, eingeschränkt oder verweigert werden, soweit ein Gesetz oder überwiegende öffentliche oder private Interessen dies verlan- gen.
2 Würde die Auskunft oder die Einsicht bei Personendaten aus dem medizinischen oder psychiatrischen Bereich die ersuchende Person zu stark belasten, kann sie einer Person ihres Vertrauens erteilt werden. Sofern die ersuchende Person es ausdrücklich wünscht, ist ihr umfassend Auskunft zu geben oder Einsicht zu gewähren, wenn kein Berufsgeheimnis entgegensteht.

§ 26 Einsicht in Daten Verstorbener

1 Auf Verlangen ist Auskunft über die Personendaten Verstorbener zu erteilen, wenn die gesuchstellende Person ein Interesse an der Auskunft nachweist und keine über- wiegenden öffentlichen oder privaten Interessen, namentlich der Angehörigen der verstorbenen Person oder von Dritten, entgegenstehen. Nahe Verwandtschaft, Ehe, eheähnliche Lebensgemeinschaft sowie registrierte Partnerschaft mit der verstorbe- nen Person begründen ein Interesse.

3.6. Weitere Bestimmungen

§ 27 Berichtigung

1 Die betroffene Person kann vom öffentlichen Organ verlangen, dass es unrichtige Personendaten berichtigt, ergänzt oder vernichtet. Wenn sie ein schützenswertes Inte- resse daran hat, kann sie überdies verlangen, dass das öffentliche Organ den Entscheid Drit ten mitteilt oder veröffentlicht.
2 Kann die Behörde die Richtigkeit nicht beweisen, muss sie die Personendaten ver- nichten. Besteht ein überwiegendes Interesse am Erhalt der Daten, kann die Behörde ausnahmsweise einen entsprechenden Vermerk anbringen. Der Regierungsrat regelt die Voraussetz ungen durch Verordnung

§ 28 Ansprüche

1 Die betroffene Person kann vom öffentlichen Organ verlangen, dass es a) * das widerrechtliche Bearbeiten unterlässt, insbesondere dass die widerrechtlich bearbeiteten Personendaten gelöscht werden, b) die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt, c) die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt, d) den Entscheid Dritten mitteilt oder veröffentlicht, wenn sie ein schützenswertes Interesse hat.

§ 29 Verantwortlichkeit

1 Für den Datenschutz ist jenes öffentliche Organ verantwortlich, das Personendaten bearbeitet oder bearbeiten lässt.
2 Bearbeiten mehrere öffentliche Organe Personendaten in einer gemeinsamen Perso- nendatensammlung, bezeichnet die vorgesetzte Behörde das öffentliche Organ, das die Hauptverantwortung für den Datenschutz trägt; jedes öffentliche Organ bleibt für seinen Berei ch verantwortlich.

4. Gemeinsame Bestimmungen zum Öffentlichkeitsprinzip und

Datenschutz

4.1. Beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz

§ 30 Organisation

1 Der Regierungsrat wählt auf die Dauer von 8 Jahren eine in Datenschutzfragen aus- gewiesene Fachperson als Beauftragte für Öffentlichkeit und Datenschutz sowie de- ren Stellvertretung. Die Wiederwahl ist zulässig. Die §§ 33 – 36 des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG) vom 16. Mai 2000 2 ) gelten sinngemäss. *
1bis Der Regierungsrat kann die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz ihres Amtes entheben, wenn sie * a) vorsätzlich oder grobfahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat, oder b) die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.
2 Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz erfüllt ihre Aufgaben un- abhängig. Der Regierungsrat regelt die administrative Zuordnung durch Verordnung.
3 Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz verfügt über ein Sekreta- riat und ein eigenes Budget.
2 ) SAR 165.100
4 Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz darf kein anderes öffent- liches Amt, keine leitende Funktion in einer politischen Partei und keine andere Er- werbstätigkeit ausüben. Der Regierungsrat kann Ausnahmen bewilligen. Versieht die beauftra gte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz ein Teilpensum, darf die Be- willigung einer anderen Erwerbstätigkeit nicht verweigert werden, wenn durch diese Erwerbstätigkeit die Ausübung der Funktion sowie Unabhängigkeit und Ansehen die- ser Stelle nicht bee inträchtigt werden. *

§ 31 Aufgaben

1 Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz a) überwacht die Anwendung der Vorschriften über das Öffentlichkeitsprinzip und den Datenschutz, b) berät die Behörden bei der Anwendung der Vorschriften über das Öffentlich- keitsprinzip und den Datenschutz und erteilt Privaten Auskunft über ihre Rechte, c) nimmt Stellung zu Entwürfen von rechtsetzenden Erlassen und Massnahmen, die für das Öffentlichkeitsprinzip und den Datenschutz erheblich sind, d) * vermittelt zwischen Behörden und Privaten, e) * sensibilisiert die Bevölkerung, insbesondere schutzbedürftige Personen, in Be- zug auf den Datenschutz, f) * verfolgt die massgeblichen Entwicklungen in den Bereichen Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip.
2 Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz ist kantonales Kontroll- organ im Sinne von Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz.

§ 32 Befugnisse

1 Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz wird von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig. Dem verantwortlichen öffentlichen Organ ist von einer Anzeige Kenntnis und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
2 Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab. Sie hat das Recht, jederzeit bei den verantwortlichen öffentlichen Organen, bei ihren Beauftragten sowie bei Empfängerinnen und Empfängern von Per- sonendate n, ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht, Auskünfte einzuho- len, Akten und Dokumente herauszuverlangen und sich Datenbearbeitungen vorfüh- ren zu lassen. Die verantwortlichen öffentlichen Organe und Dritte sind zur Mitwir- kung verpflichtet.
3 Stellt die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz fest, dass Vorschrif- ten über das Öffentlichkeitsprinzip oder über den Datenschutz verletzt werden, kann sie den verantwortlichen öffentlichen Organen eine Empfehlung abgeben. Das öffent- liche Organ hat zu erklären, ob es der Empfehlung folgen wird. *
3bis Wird die Privatsphäre betroffener Personen offensichtlich gefährdet oder verletzt, kann die beauftragte Person vorsorglich verfügen, dass die Datenbearbeitung einge- schränkt oder eingestellt wird. Die Beschwerde gegen die vorsorgliche Verfügung hat keine a ufschiebende Wirkung. *
4 Lehnt das öffentliche Organ die Befolgung der Empfehlung ab oder entspricht es dieser nicht, kann die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz die Emp- fehlung ganz oder teilweise als unentgeltliche Verfügung erlassen. *
5 Das öffentliche Organ, an welches die Verfügung gerichtet ist, kann sie mit Verwal- tungsbeschwerde anfechten. Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Daten- schutz ist berechtigt, gegen einen allfälligen Entscheid der Beschwerdebehörde Be- schwerde beim Verwaltungsgericht zu führen. Der weitere Rechtsweg richtet sich nach dem einschlägigen Bundesrecht. *

§ 33 Pflichten

1 Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz a) * behandelt Anzeigen von betroffenen Personen und informiert sie innerhalb von höchstens drei Monaten über das Ergebnis der Untersuchung oder den Stand der Abklärungen. b) arbeitet zur Erfüllung der Kontrollaufgaben mit den Datenschutzbehörden der anderen Kantone, des Bundes und des Auslandes zusammen, c) legt dem Grossen Rat und dem Regierungsrat im Rahmen des Jahresberichts Rechenschaft über ihre Tätigkeit ab und berichtet über wichtige Feststellungen sowie die Beurteilung und Wirkung der Datenschutzbestimmungen.
2 Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz sowie allfällige von ihr zur Aufgabenerfüllung beigezogene Dritte unterliegen für Tatsachen, von denen sie anlässlich ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten, dem Amtsgeheimnis.

§ 34 * ...

4.2. Verfahren

§ 35 Gesuch

1 Ansprüche gemäss den §§ 5, 23 und 28 können mündlich oder schriftlich bei der verantwortlichen Behörde geltend gemacht werden. Der Gegenstand des Anspruchs ist näher zu bezeichnen. *

§ 36 Rechtliches Gehör

1 Zieht die Behörde die teilweise oder vollständige Abweisung des Gesuchs in Be- tracht, hat sie der gesuchstellenden Person vorgängig Mitteilung zu machen. *
2 Sind schutzwürdige Interessen Dritter betroffen, ist diesen vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör zu gewähren. Zieht das öffentliche Organ in Betracht, dem Zu- gangsgesuch entgegen der eingeholten Stellungnahme zu entsprechen, hat es den Drittperson en vorgängig Mitteilung zu machen. *

§ 37 * ...

§ 38 Verfügung

1 Innert 30 Tagen nach Eingang der Mitteilung gemäss § 36 Abs. 1 und 2 können die gesuchstellende Person oder die Drittperson beim öffentlichen Organ den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangen. *

§ 39 Verfahrensgrundsatz; Rechtsschutz

1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richten sich das Verfahren und der Rechtsschutz nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG) vom 9. Juli 1968 3 ) .
2 Gegen letztinstanzliche Verfügungen und Entscheide der Verwaltungsbehörden kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
3 Gesuche an das Obergericht und Beschwerden gegen Entscheide der unteren rich- terlichen Behörden werden durch die Justizleitung beurteilt. *
4 Werden in der Beschwerde weitere Rechtsverletzungen geltend gemacht, entschei- det das in der Hauptsache zuständige Gericht.

§ 40 Kosten und Gebühren

1 Die erstinstanzliche Behandlung von Gesuchen gemäss den §§ 5, 16, 23 und 28 er- folgt grundsätzlich unentgeltlich. *
2 Eine angemessene Gebühr kann erhoben werden bei a) aufwendigen Verfahren, wie bei komplizierten Verhältnissen oder bei umfang- reichen Anonymisierungen von Dokumenten, b) der Erstellung von Kopien für Gesuchstellende.
3 ... *
4 ... *
5 ... *
3 ) Heute: Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007, SAR 271.200

4.3. Strafbestimmungen

§ 41 Verwaltungsstrafe

1 Wer als Auftragnehmerin oder Auftragnehmer für das Bearbeiten von Personenda- ten ohne ausdrückliche Ermächtigung des auftraggebenden Organs Personendaten für sich oder andere verwendet oder anderen bekannt gibt, wird mit Busse bis zu Fr. 10'000. – bestraft.
2 Handelt die Täterin oder der Täter aus Gewinnsucht, ist das Gericht an diesen Höchstbetrag nicht gebunden.
3 Strafbar ist die vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung.
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom

21. Dezember 1937

4 ) .

§ 42 Strafverfahren

1 Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen richten sich nach den Vorschrif- ten des Strafprozessrechts. *

5. Archivwesen

§ 43 Grundsatz

1 Die öffentlichen Organe sind zu Sicherstellung, Registrierung und Bewahrung aller Dokumente verpflichtet, denen für die Öffentlichkeit und die Wissenschaft Bedeutung zukommt.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

§ 44 Staatsarchiv

1 Das Staatsarchiv ist als unselbstständige öffentlich - rechtliche Anstalt das zentrale Archiv des Kantons und seiner Rechtsvorgänger. Es bewahrt das kulturelle Erbe und stellt die dauerhafte Dokumentation für die Bedürfnisse des Kantons, der Öffentlich- keit und der Wissenschaft sicher.
2 Das Staatsarchiv sorgt für die fachgerechte Aufbewahrung, Erschliessung und Ver- Archive stehen unter Aufsicht des Staatsarchivs.
4 ) SR 311.0

§ 45 Anbietepflicht

1 Dem Staatsarchiv sind folgende Dokumente, sobald sie nicht mehr dauernd benötigt werden, geordnet und mit einer Ablieferungsliste versehen zur Übernahme anzubie- ten: Sämtliche Dokumente * a) des Grossen Rats und des Regierungsrats in der Regel 10 Jahre nach ihrer An- lage, b) der kantonalen Verwaltungsstellen, unter Einschluss der unselbstständigen öf- fentlich - rechtlichen Anstalten, in der Regel 10 Jahre nach ihrer Anlage, c) * der Bezirksämter, der Gerichte und des Untersuchungsamts in der Regel
30 Jahre nach ihrer Anlage.
2 Soll Archivgut aus kommunalen Archiven vernichtet werden, ist es zuvor dem Staatsarchiv anzubieten. Dieses entscheidet über die Notwendigkeit der Übernahme.
3 Der Regierungsrat kann einzelne Gruppen von Dokumenten wegen überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen vorübergehend von der Anbietepflicht ausneh- men und die Fristen verändern. Er regelt die Voraussetzungen durch Verordnung.

§ 46 Benutzungsrecht; Schutzfristen

1 Die im Staatsarchiv aufbewahrten Dokumente sind nach Ablauf einer Schutzfrist von 30 Jahren seit ihrer Erstellung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit sie nicht bereits vor ihrer Archivierung öffentlich zugänglich waren.
2 Dokumente, die besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitspro- file enthalten, dürfen erst 10 Jahre nach dem Tod der Betroffenen öffentlich zugäng- lich gemacht werden. Ist das Todesdatum nicht bekannt, endet die Schutzfrist
100 Jahre nach der Geburt; ist auch dieses Datum nicht bekannt, 80 Jahre nach Ab- schluss der Unterlagen.
3 Den abliefernden Behörden und Verwaltungsstellen steht generell das Einsichtsrecht am Archivgut zu, wenn sie dieses zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen oder es im Interesse der Betroffenen liegt. Das Archivgut darf dabei nicht mehr verändert wer- den.

§ 47 Einschränkungen

1 Das Staatsarchiv kann die Einsichtnahme einschränken, aufschieben oder verwei- gern, wenn ein besonders schutzwürdiges Interesse vorliegt oder der Schutz der Ar- chivalien es erfordert. Für das Verfahren gelten die §§ 35 ff.

§ 48 Einsichtnahme während der Schutzfrist

1 Das Staatsarchiv kann, auf begründetes Gesuch hin, vor Ablauf der Schutzfristen die Einsichtnahme in Dokumente bewilligen, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen vorliegen. Das öffentliche Organ, das die Unterlage abgeliefert hatte, ist vor her anzuhören.
2 In Fällen gemäss § 46 Abs. 2 sind die Bestimmungen über den Datenschutz gemäss den §§ 8 ff. zu beachten.
3 Zu Forschungs - und statistischen Zwecken kann das Staatsarchiv die Einsichtnahme unter Beachtung von § 19 vor Ablauf der Schutzfristen bewilligen.

6. Übergangs - und Schlussbestimmungen

§ 49 Publikation und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es wird nach Annahme der Verfassungsänderung vom 24. Oktober 2006 durch das Volk vom Re- gierungsrat in Kraft gesetzt.

§ 50 Übergangsfristen

1 Zur Anpassung oder zum Erlass gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten gilt eine Übergangsfrist von fünf Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
2 Die Bewilligung gemäss § 20 für bereits in Betrieb stehende optisch - elektronische Anlagen muss innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeholt werden.
3 Register von Personendatensammlungen, welche den Anforderungen gemäss § 22 nicht entsprechen, sind innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupas- sen. Aarau, 24. Oktober 2006 Präsidentin des Grossen Rats E GGER Protokollführer S CHMID Datum der Veröffentlichung: 27. November 2006 Ablauf der Referendumsfrist: 26. Februar 2007 Inkrafttreten: 1. Juli 2008 5 )
5 ) RRB vom 26. September 2007
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

24.10.2006 01.07.2008 Erlass Erstfassung 2008 S. 47

16.03.2010 01.01.2011 § 40 Abs. 5 geändert 2010/5 - 03

16.03.2010 01.01.2011 § 42 Abs. 1 geändert 2010/5 - 03

16.03.2010 01.01.2011 § 45 Abs. 1 geändert 2010/5 - 03

16.03.2010 01.01.2011 § 45 Abs. 1, lit. c) geändert 2010/5 - 03

06.12.2011 01.01.2013 § 2 Abs. 2 geändert 2012/5 - 02

06.12.2011 01.01.2013 § 2 Abs. 2

bis eingefügt 2012/5 - 02

06.12.2011 01.01.2013 § 39 Abs. 3 geändert 2012/5 - 02

05.06.2012 01.08.2013 § 34 aufgehoben 2013/1 - 09

04.11.2014 01.07.2015 § 18a eingefügt 2015/3 - 04

04.11.2014 01.07.2015 § 18b eingefügt 2015/3 - 04

09.01.2018 01.08.2018 § 2 Abs. 2 geändert 2018/4 - 08

09.01.2018 01.08.2018 § 2 Abs. 2

bis geändert 2018/4 - 08

09.01.2018 01.08.2018 § 2 Abs. 3 geändert 2018/4 - 08

09.01.2018 01.08.2018 § 3 Abs. 1, lit. d) geändert 2018/4 - 08

09.01.2018 01.08.2018 § 3 Abs. 1, lit. e) geändert 2018/4 - 08

09.01.2018 01.08.2018 § 3 Abs. 1, lit. f) geändert 2018/4 - 08

09.01.2018 01.08.2018 § 3 Abs. 1, lit. i) aufgehoben 2018/4 - 08

09.01.2018 01.08.2018 § 6 Abs. 2 geändert 2018/4 - 08

09.01.2018 01.08.2018 § 6 Abs. 3 geändert 2018/4 - 08

09.01.2018 01.08.2018 § 6 Abs. 3, lit. a) eingefügt 2018/4 - 08

09.01.2018 01.08.2018 § 6 Abs. 3, lit. b) eingefügt 2018/4 - 08

09.01.2018 01.08.2018 § 6 Abs. 3, lit. c) eingefügt 2018/4 - 08

09.01.2018 01.08.2018 § 8 Abs. 2 geändert 2018/4 - 08

09.01.2018 01.08.2018 § 8 Abs. 2, lit. b) geändert 2018/4 - 08

09.01.2018 01.08.2018 § 8 Abs. 3 aufgehoben 2018/4 - 08

09.01.2018 01.08.2018 § 12 Abs. 2 geändert 2018/4 - 08

09.01.2018 01.08.2018 § 13 Abs. 1 geändert 2018/4 - 08

09.01.2018 01.08.2018 § 13 Abs. 1, lit. a) eingefügt 2018/4 - 08

09.01.2018 01.08.2018 § 13 Abs. 1, lit. b) eingefügt 2018/4 - 08

09.01.2018 01.08.2018 § 13 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2018/4 - 08

09.01.2018 01.08.2018 § 13 Abs. 1, lit. d) eingefügt 2018/4 - 08

09.01.2018 01.08.2018 § 13 Abs. 1, lit. e) eingefügt 2018/4 - 08

09.01.2018 01.08.2018 § 13 Abs. 2 geändert 2018/4 - 08

09.01.2018 01.08.2018 § 13 Abs. 2, lit. a) eingefügt 2018/4 - 08

09.01.2018 01.08.2018 § 13 Abs. 2, lit. b) eingefügt 2018/4 - 08

09.01.2018 01.08.2018 § 13 Abs. 2, lit. c) eingefügt 2018/4 - 08

09.01.2018 01.08.2018 § 13 Abs. 3 eingefügt 2018/4 - 08

09.01.2018 01.08.2018 § 14 Abs. 1 geändert 2018/4 - 08

09.01.2018 01.08.2018 § 14 Abs. 1, lit. a) eingefügt 2018/4 - 08

09.01.2018 01.08.2018 § 14 Abs. 1, lit. b) eingefügt 2018/4 - 08

09.01.2018 01.08.2018 § 14 Abs. 2 aufgehoben 2018/4 - 08

09.01.2018 01.08.2018 § 17 aufgehoben 2018/4 - 08

09.01.2018 01.08.2018 § 17a eingefügt 2018/4 - 08

09.01.2018 01.08.2018 § 17b eingefügt 2018/4 - 08

09.01.2018 01.08.2018 § 17c eingefügt 2018/4 - 08

09.01.2018 01.08.2018 § 18 Abs. 1 geändert 2018/4 - 08

09.01.2018 01.08.2018 § 18a aufgehoben 2018/4 - 08

09.01.2018 01.08.2018 § 18b aufgehoben 2018/4 - 08

09.01.2018 01.08.2018 § 21 Abs. 3 eingefügt 2018/4 - 08

09.01.2018 01.08.2018 § 21 Abs. 4 eingefügt 2018/4 - 08

09.01.2018 01.08.2018 Titel 3.4. aufgehoben 2018/4 - 08

09.01.2018 01.08.2018 § 22 aufgehoben 2018/4 - 08

09.01.2018 01.08.2018 § 24 Abs. 1, lit. b) geändert 2018/4 - 08

09.01.2018 01.08.2018 § 24 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2018/4 - 08

09.01.2018 01.08.2018 § 28 Abs. 1, lit. a) geändert 2018/4 - 08

09.01.2018 01.08.2018 § 30 Abs. 1 geändert 2018/4 - 08

09.01.2018 01.08.2018 § 30 Abs. 1

bis eingefügt 2018/4 - 08

09.01.2018 01.08.2018 § 30 Abs. 4 eingefügt 2018/4 - 08

09.01.2018 01.08.2018 § 31 Abs. 1, lit. d) geändert 2018/4 - 08

09.01.2018 01.08.2018 § 31 Abs. 1, lit. e) eingefügt 2018/4 - 08

09.01.2018 01.08.2018 § 31 Abs. 1, lit. f) eingefügt 2018/4 - 08

09.01.2018 01.08.2018 § 32 Abs. 3 geändert 2018/4 - 08

09.01.2018 01.08.2018 § 32 Abs. 3

bis eingefügt 2018/4 - 08
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

09.01.2018 01.08.2018 § 32 Abs. 4 geändert 2018/4 - 08

09.01.2018 01.08.2018 § 32 Abs. 5 geändert 2018/4 - 08

09.01.2018 01.08.2018 § 33 Abs. 1, lit. a) geändert 2018/4 - 08

09.01.2018 01.08.2018 § 35 Abs. 1 geändert 2018/4 - 08

09.01.2018 01.08.2018 § 36 Abs. 1 geändert 2018/4 - 08

09.01.2018 01.08.2018 § 36 Abs. 2 geändert 2018/4 - 08

09.01.2018 01.08.2018 § 37 aufgehoben 2018/4 - 08

09.01.2018 01.08.2018 § 38 Abs. 1 geändert 2018/4 - 08

09.01.2018 01.08.2018 § 40 Abs. 4 aufgehoben 2018/4 - 08

19.09.2023 01.07.2024 § 32 Abs. 4 geändert 2024/04 - 01

19.09.2023 01.07.2024 § 40 Abs. 1 geändert 2024/04 - 01

19.09.2023 01.07.2024 § 40 Abs. 3 aufgehoben 2024/04 - 01

19.09.2023 01.07.2024 § 40 Abs. 5 aufgehoben 2024/04 - 01

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 24.10.2006 01.07.2008 Erstfassung 2008 S. 47

§ 2 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02

§ 2 Abs. 2 09.01.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 08

§ 2 Abs. 2

bis 06.12.2011 01.01.2013 eingefügt 2012/5 - 02

§ 2 Abs. 2

bis 09.01.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 08

§ 2 Abs. 3 09.01.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 08

§ 3 Abs. 1, lit. d) 09.01.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 08

§ 3 Abs. 1, lit. e) 09.01.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 08

§ 3 Abs. 1, lit. f) 09.01.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 08

§ 3 Abs. 1, lit. i) 09.01.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018/4 - 08

§ 6 Abs. 2 09.01.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 08

§ 6 Abs. 3 09.01.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 08

§ 6 Abs. 3, lit. a) 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 08

§ 6 Abs. 3, lit. b) 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 08

§ 6 Abs. 3, lit. c) 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 08

§ 8 Abs. 2 09.01.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 08

§ 8 Abs. 2, lit. b) 09.01.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 08

§ 8 Abs. 3 09.01.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018/4 - 08

§ 12 Abs. 2 09.01.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 08

§ 13 Abs. 1 09.01.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 08

§ 13 Abs. 1, lit. a) 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 08

§ 13 Abs. 1, lit. b) 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 08

§ 13 Abs. 1, lit. c) 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 08

§ 13 Abs. 1, lit. d) 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 08

§ 13 Abs. 1, lit. e) 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 08

§ 13 Abs. 2 09.01.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 08

§ 13 Abs. 2, lit. a) 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 08

§ 13 Abs. 2, lit. b) 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 08

§ 13 Abs. 2, lit. c) 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 08

§ 13 Abs. 3 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 08

§ 14 Abs. 1 09.01.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 08

§ 14 Abs. 1, lit. a) 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 08

§ 14 Abs. 1, lit. b) 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 08

§ 14 Abs. 2 09.01.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018/4 - 08

§ 17 09.01.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018/4 - 08

§ 17a 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 08

§ 17b 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 08

§ 17c 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 08

§ 18 Abs. 1 09.01.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 08

§ 18a 04.11.2014 01.07.2015 eingefügt 2015/3 - 04

§ 18a 09.01.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018/4 - 08

§ 18b 04.11.2014 01.07.2015 eingefügt 2015/3 - 04

§ 18b 09.01.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018/4 - 08

§ 21 Abs. 3 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 08

§ 21 Abs. 4 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 08

Titel 3.4. 09.01.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018/4 - 08

§ 22 09.01.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018/4 - 08

§ 24 Abs. 1, lit. b) 09.01.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 08

§ 24 Abs. 1, lit. c) 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 08

§ 28 Abs. 1, lit. a) 09.01.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 08

§ 30 Abs. 1 09.01.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 08

§ 30 Abs. 1

bis 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 08

§ 30 Abs. 4 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 08

§ 31 Abs. 1, lit. d) 09.01.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 08

§ 31 Abs. 1, lit. e) 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 08

§ 31 Abs. 1, lit. f) 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 08

§ 32 Abs. 3 09.01.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 08

§ 32 Abs. 3

bis 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4 - 08

§ 32 Abs. 4 09.01.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 08

§ 32 Abs. 4 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04 - 01

§ 32 Abs. 5 09.01.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 08

§ 33 Abs. 1, lit. a) 09.01.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 08

§ 34 05.06.2012 01.08.2013 aufgehoben 2013/1 - 09

§ 35 Abs. 1 09.01.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 08

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 36 Abs. 1 09.01.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 08

§ 36 Abs. 2 09.01.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 08

§ 37 09.01.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018/4 - 08

§ 38 Abs. 1 09.01.2018 01.08.2018 geändert 2018/4 - 08

§ 39 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02

§ 40 Abs. 1 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04 - 01

§ 40 Abs. 3 19.09.2023 01.07.2024 aufgehoben 2024/04 - 01

§ 40 Abs. 4 09.01.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018/4 - 08

§ 40 Abs. 5 16.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 03

§ 40 Abs. 5 19.09.2023 01.07.2024 aufgehoben 2024/04 - 01

§ 42 Abs. 1 16.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 03

§ 45 Abs. 1 16.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 03

§ 45 Abs. 1, lit. c) 16.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 03

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