Verordnung über den Regionalplan Landschaft (400.21)
CH - BL

Verordnung über den Regionalplan Landschaft

1 GS 23.616, SGS 400
2 SR 700
48 - 1.8.1992 Vom 23. Oktober 1980 GS 27.584 Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 35 des Baugesetzes vom 15. Juni 1967
1 und nach zustimmender Kenntnisnahme vom Regionalplan Landschaft beider Basel, beschliesst:

§ 1 Regionalplan Landschaft

1 Der Regionalplan Landschaft (Inventar-Nr. RPL/BU76/0) ist im Sinne eines Richtplanes gemäss Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 2 über die Raumplanung wegleitend für grundeigentumsverbindliche Massnahmen des Kantons und der Gemeinden, welche den Schutz und die Nutzung im Land- und Forstwirtschafts- gebiet und, wo dies zutrifft, im Baugebiet festlegen. Er unterstützt die Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft.
2 Massnahmen, welche dem im Regionalplan Landschaft festgelegten Schutz- zweck zuwiderlaufen, sind untersagt. Vorbehalten bleiben die §§ 9 und 10.
3 Der Regionalplan Landschaft enthält Bestimmungen über:
a. Naturschutzgebiete,
b. Landschaftsschutzgebiete,
c. Landschaftsschongebiete,
d. Schutz von Einzelelementen,
e. Intensiverholungsgebiete,
f. Wochenendhausgebiete. Die übrigen Angaben im Regionalplan Landschaft und in seiner Legende haben hinweisenden Charakter.

§ 2 Naturschutzgebiet

1 Im Naturschutzgebiet sollen Landschaftsteile samt ihrer naturräumlichen Aus- stattung aus wissenschaftlichen, ökologischen, ästhetischen und sozial-kulturellen Gründen geschützt werden.
1 Im Landschaftsschutzgebiet sollen die regionaltypischen Landschaftsteile in ihrem Bestand aus ökologischen, ästhetischen und sozial-kulturellen Gründen in ihrem räumlichen Zusammenhang erhalten bleiben.
2 Die Wahrung einer standortgemässen und ortstypischen Land- und Forstwirt- schaft ist soweit gesichert, als ihre baulichen und betrieblichen Auswirkungen das Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.
3 In diesem Rahmen sind im Einzelfall Beschränkungen der land- und forstwirt- schaftlichen Nutzung zulässig.

§ 4 Landschaftsschongebiet

1 Das Land- und Forstwirtschaftsgebiet wird als Landschaftsschongebiet bezeich- net, sofern es nicht dem Naturschutzgebiet oder Landschaftsschutzgebiet zuge- wiesen ist.
2 Im Landschaftsschongebiet sollen zusammenhängende Landschaftsräume im Interesse ihrer langfristigen ökonomischen Nutzung, welche auf die Anforderun- gen der Land- und Forstwirtschaft abzustimmen ist, und aus ökologischen, ästhetischen und sozial-kulturellen Gründen erhalten bleiben.
3 Das Landschaftsschongebiet nimmt neben der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung diejenigen Einrichtungen in landschaftsschonender Art auf, die nicht einem anderen Gebiet zugewiesen werden können.

§ 5 Intensiverholungsgebiet

1 Das Intensiverholungsgebiet soll der Aufnahme von Bauten und Anlagen der Intensiverholung dienen.
2 Im Intensiverholungsgebiet können Zonen für öffentliche Anlagen und Werke der Intensiverholung oder Spezialzonen ausgeschieden werden, sofern sicherge- stellt ist, dass die darin erstellten Bauten und Anlagen der Intensiverholung dienen und für eine engere oder weitere Öffentlichkeit benützbar sind.
3 Voraussetzung für die Gewährung einer entsprechenden Nutzung ist, dass die Art und das Ausmass der Erholungseinrichtungen sowie ihre Erschliessung im Rahmen der Nutzungsplanung durch Landschaftspläne, Teillandschaftspläne oder Quartierpläne festgelegt werden.

§ 6 Wochenendhausgebiet

Im Wochenendhausgebiet können Zonen für Wochenendhäuser ausgeschieden werden.
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§ 8 Schutz von Einzelelementen

1 Die im Regionalplan Landschaft als schutzwürdig bezeichneten Einzelelemente, Objekte und Gebäudegruppen sind zu schützen und zu erhalten.
2 Der Regionalplan Landschaft enthält als schutzwürdige Einzelelemente:
a. Naturschutzobjekte,
b. Denkmalschutzobjekte (Ortsbilder, Einzelobjekte und Gebäudegruppen),
c. archäologische Schutzgebiete und -objekte,
d. botanische Einzelobjekte,
e. Aussichtspunkte,
f. geologische Einzelobjekte.

§ 9 Aufgaben und Kompetenzen der Gemeinden

1 Die Gemeinden legen im Rahmen der Ortsplanung mit einem kommunalen Landschaftsplan in den vom Regionalplan Landschaft bezeichneten Gebieten die entsprechenden Zonen sowie ihre Abgrenzungen und Abstufungen und die dazu- gehörigen Bestimmungen fest.
2 Massnahmen, die gegenüber dem Regionalplan Landschaft einen verstärkten Schutz bewirken, sind zulässig. Massnahmen, die gegenüber dem Regionalplan Landschaft eine Abschwächung des Schutzzweckes bewirken, sind nur zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind und zu den Zielsetzungen des Regionalpla- nes Landschaft nicht in Widerspruch stehen.
3 Die kommunalen Landschaftspläne sowie die dazugehörigen Bestimmungen der Gemeinden sind der Baudirektion zur Vorprüfung einzureichen. Sie lädt die betroffenen Direktionen zum Mitbericht ein.
4 Die kommunalen Landschaftspläne und die dazugehörigen Bestimmungen bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzes.
5 Der Regionalplan Landschaft bleibt auch nach Erstellung und Genehmigung der kommunalen Landschaftspläne als Regionalplan in Kraft. Er bleibt weiter weglei- tend für die Änderung rechtskräftiger kommunaler Landschaftspläne.

§ 10 Änderungen

1 Die Gemeinden können genehmigte kommunale Landschaftspläne nachträglich ändern, sofern die Änderungen sachlich gerechtfertigt sind und zu den Zielset- zungen des Regionalplanes Landschaft nicht im Widerspruch stehen.
2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen, die für das erstmalige schaft durch den Landrat geändert wird.
4 Übersteigt die Durchsetzung bestimmter Massnahmen die politischen oder finanziellen Möglichkeiten einer Gemeinde, so entscheidet der Landrat, auf welche Art und Weise die Massnahmen durchgesetzt werden sollen oder ob auf die vorgesehenen Massnahmen überhaupt zu verzichten ist.

§ 11 Rechtsschutz

Die Rechtsschutzbestimmungen der Gesetze und Verordnungen, die gegebenen- falls bei der Aufstellung kommunaler Landschaftspläne und beim Erlass bestimm- ter Schutzmassnahmen im Einzelfall zur Anwendung kommen, insbesondere die Bestimmungen über Entschädigungsleistungen nach den Grundsätzen der materiellen Enteignung, bleiben vorbehalten

§ 12 Fristen und Ersatzvornahme

1 Die Gemeinden haben innert 5 Jahren seit Inkrafttreten des Regionalplanes Landschaf t einen kommunalen Landschaftsplan mit den dazugehörenden Bestim- mungen zu erlassen und ihre Bauvorschriften anzupassen.
2 Der Regierungsrat kann diese Frist auf Antrag einer Gemeinde um 2 Jahre verlängern.
3 Sofern eine Gemeinde innert der ihr gesetzten Frist ihre Bauvorschriften nicht anpasst oder keine Landschaftsplanung erstellt, ist der Regierungsrat ermächtigt, anstelle der Gemeinde auf ihre Kosten die notwendigen Vorschriften zu erlassen.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
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