Verordnung über die Qualitätsanforderungen für Einrichtungen der Erwachsenenbildung un... (45.12)
CH - FR

Verordnung über die Qualitätsanforderungen für Einrichtungen der Erwachsenenbildung und der berufsorientierten Weiterbildung

Verordnung über die Qualitätsanforderungen für Einrichtungen der Erwachsenenbildung und der berufsorientierten Weiterbildung vom 30.09.2003 (Fassung in Kraft getreten am 01.10.2003) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. November 1997 über die Erwachsenenbildung (ErBG); in Erwägung: Sowohl im Bereich der Weiterbildung als auch der arbeitsmarktlichen Mass - nahmen für Arbeitslose ist die optimale Subventionsvergabe von vorrangiger Bedeutung. Nicht nur die Kosten sind dabei zu beachten, sondern auch die Qualität des Angebots. Im November 1998 forderten die Bundesbehörden die Kantone auf, die Ein - führung eines gemeinsamen Akkreditierungsverfahrens für Bildungseinrich - tungen in den erwähnten Bereichen zu prüfen, und äusserten den Wunsch, dass die kantonalen Organe, die für die Berufsbildung und die arbeitsmarktli - chen Massnahmen zuständig sind, diese Aufgabe gemeinsam lösen. Mit Be - schluss vom 20. September 1999 wies der Staatsrat diese Aufgabe dem Amt für Berufsbildung und dem Amt für den Arbeitsmarkt zu. Es ist daher angezeigt, die Qualitätsanforderungen festzulegen, die unter be - stimmten Voraussetzungen an die Einrichtungen der Erwachsenenbildung und der berufsorientierten Weiterbildung gestellt werden. Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:

Art. 1 Zweck

1 Diese Verordnung legt die Kriterien fest, die eine Qualitätskontrolle der Einrichtungen der Erwachsenenbildung und der berufsorientierten Weiterbil - dung (Bildungseinrichtungen) gestatten.

Art. 2 Anforderungen

1 Ab dem 1. Januar 2005 muss jede Bildungseinrichtung über ein Zertifikat eduQua oder ISO 9001 verfügen, wenn sie:
a) mit einer staatlichen Dienststelle eine Leistungsvereinbarung im Be - reich der Erwachsenenbildung oder der berufsorientierten Weiterbil - dung abschliessen will, oder
b) vom Bund oder vom Kanton in diesen Bereichen Beiträge beziehen will.
2 Jede unabhängige Zweigstelle einer Bildungseinrichtung im Kanton muss eine eigene Zertifizierung nachweisen.

Art. 3 Kontrolle

1 Die betroffenen staatlichen Dienststellen verlangen von den Bildungsein - richtungen den Nachweis der Zertifizierung, bevor sie ihnen Beiträge gewäh - ren oder eine Leistungsvereinbarung mit ihnen abschliessen.

Art. 4 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
30.09.2003 Erlass Grunderlass 01.10.2003 2003_122 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 30.09.2003 01.10.2003 2003_122
Markierungen
Leseansicht