Verordnung über die Haftpflichtversicherung für Motorfahrräder (781.51)
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Verordnung über die Haftpflichtversicherung für Motorfahrräder

Verordnung über die Haftpflichtversicherung für Motorfahrräder vom 20.11.2012 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2013) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 34–37 der Verkehrsversicherungsverordnung des Bundesrates vom 20. November 1959; gestützt auf Artikel 2 Abs. 1 Bst. f des Ausführungsbeschlusses vom 6. Juli
1999 zum Gesetz zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr; auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion, beschliesst:

Art. 1

1 Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt schliesst im Namen des Staa - tes eine Kollektiv-Haftpflichtversicherung für Motorfahrräder ab.
2 Es setzt den Verkaufspreis für die Vignetten fest.

Art. 2

1 Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt stellt die Aushändigung der Vignetten für die Motorfahrräder sicher.
2 Die Aushändigung der Vignetten kann Dritten anvertraut werden.

Art. 3

1 Der Beschluss vom 14. Dezember 1999 über die Haftpflichtversicherung für Fahrräder, Motorfahrräder und ähnliche Fahrzeuge (SGF 781.51) wird aufge - hoben.

Art. 4

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
20.11.2012 Erlass Grunderlass 01.01.2013 2012_108 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 20.11.2012 01.01.2013 2012_108
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