Vereinbarung über Schulbeiträge an die Träger höherer technischer Lehranstalten (430.600)
CH - GR

Vereinbarung über Schulbeiträge an die Träger höherer technischer Lehranstalten

vom 24. September 1985 Die Regierungen der Kantone Zürich, Schwyz, Glarus, St. Gallen und Graubünden sowie des Fürstentums Liechtenstein als Träger Höherer Technischer Lehranstalten und der Kanton Schaffhausen
1 vereinbaren:

Art. Grundsatz

1 Der Kanton Schaffhausen leistet den Trägern einen jährlichen Beitrag je Student an die Betriebsaufwendungen der Höheren Technischen Lehranstalt.
2 Die Träger gewähren den Studenten und den Studienanwärtern aus dem Kanton Schaffhausen
3 die gleiche Rechtsstellung wie ihren eigenen Studenten und Studienanwärtern. Vorbehalten bleiben die Unterschiede in den Studiengebühren der Lehranstalten im bisherigen Rahmen.

Art. Beitragshöhe

Der Beitrag beträgt je Student und Jahr:
1986 Fr. 5 000.–
1987 Fr. 5 000.–
1988 Fr. 6 000.–
1989 Fr. 6 000.–
1990 Fr. 7 000.–
1991 Fr. 7 000.–
1992 Fr. 8 000.–

Art. Zahlungspflicht

1 Der Kanton Schaffhausen ist für Studenten zahlungspflichtig, die in seinem Gebiet wohnen. Als Wohnsitz gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern oder der Sitz der Vormundschaftsbehörde.
2 Die Zahlungspflicht besteht auch für mündige Studenten, die nach Abschluss einer ersten Ausbildung und vor der Aufnahme in die Lehranstalt während wenigstens zweier Jahre im Kanton wohnhaft und durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig waren. Die Lehranstalt holt vor der definitiven Aufnahme beim zahlungspflichtigen Kanton eine Kostengutsprache ein.

Art. Liste der Studierenden

1 Die Lehranstalt erstellt zu Beginn des Semesters eine Liste der Studenten zuhanden des zahlungspflichtigen Kantons.
2 Einwände gegen diese Liste sind innert dreissig Tagen bei der Lehranstalt anzubringen.

Art. Rechnungstellung

Die Lehranstalt stellt aufgrund der genehmigten Liste dem Kanton Schaffhausen
5 Rechnung. Diese ist innert sechzig Tagen zu begleichen.

Art. Zulassungsbeschränkungen

Wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet werden müssen, geniessen die Studenten und die Studienanwärter aus dem Kanton Schaffhausen
6 die gleiche Rechtsstellung wie diejenigen aus dem Gebiet der Träger.

Art. Unterlagen

1 Die Regierung des Kantons Schaffhausen
7 erhält Voranschläge, Vorlagen für Nachtragskredite und Jahresrechnungen gleichzeitig wie die Regierungen der Träger zur Kenntnisnahme.
2 Sie erhält zu Beginn des Semesters ein Studentenverzeichnis der Lehranstalt sowie eine Übersicht über
Diese Vereinbarung ist bis 1992 befristet. Zwei Jahre vor Ablauf werden Verhandlungen über eine neue Vereinbarung aufgenommen.

Art. Vollzugsbeginn

Diese Vereinbarung wird nach Unterzeichnung durch die Träger und den Kanton Schaffhausen
8 angewendet und trägt das Datum des letztunterzeichnenden Vereinbarungspartners
9
. Endnoten Thurgau abgeschlossen Thurgau abgeschlossen Thurgau abgeschlossen Thurgau abgeschlossen Thurgau abgeschlossen Thurgau abgeschlossen Thurgau abgeschlossen Thurgau abgeschlossen
Markierungen
Leseansicht