Verordnung über die Entlöhnung des Staatspersonals (180.101)
CH - SH

Verordnung über die Entlöhnung des Staatspersonals

Allgemeine Bestimmungen Funktionsbewertung - Gegenstand und Geltungsbereich Bewertung der Funktionen
tretungen der Personalverbände in der Personalkommission vorge- schlagen. Der Regierungsrat kann dem Bewertungsteam weitere Aufgaben erteilen.
3 Die Schlüsselfunktionen werden grundsätzlich durch Mitglieder des Bewertungsteams (Personaldienste sowie der betroffene Fachbe- reich und Personalverband) bewertet. Zusätzlich kann die Departe- mentssekretärin oder der Departementssekretär bzw. die Staats- schr eiberin oder der Staatsschreiber oder die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichtes beratend teilnehmen.
4 Die weiteren Funktionen werden grundsätzlich durch die im Bewer- tungsteam vertretenen Personaldienste bewertet und haben sich nach den Anker - und Schlüsselfunktionen auszurichten. Für Infor- mationen über die Funktionen werden Vorgesetzte beigezogen. Der Regierungsrat kann Funktionen einer bewerteten Funktion zuord- nen.
5 Bei Bedarf können weitere Personen für die Bewertung sowie für Informationen beratend beigezogen werden.
6 Bewertungsarbeiten können in Zusammenarbeit mit der Stadt Schaffhausen erfolgen. Der Regierungsrat und der Stadtrat ordnen die Zusammenarbeit durch Vereinbarungen oder gleichlautende Be- schlüsse. Sie orientieren sich gegenseitig über alle Begebenhei welche die Ausübung ihrer Pflichten bei der Funktionsbewertung be- treffen können, und koordinieren die zu treffenden Massnahmen.
§ 3
1 Der Funktionswert ergibt sich aus der Summe der Einzelbewertun- gen.
2 Die im Bewertungsteam vertretenen Personaldienste ordnen jede Stelle einer Funktion und auf Grund des Funktionswertes einem Lohnband zu.
3 Ändern sich die Aufgaben einer Stelle unbefristet und wesentlich, ist die Zuordnung zu einer Funktion zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.
§ 4
1 Die Lohnbandzuteilungen der Anker - und Schlüsselfunktionen sind dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen. Die Lohnbandzu- teilung der weiteren Funktionen erfolgt durch die im Bewertungs- team vertretenen Personald ienste, sofern sich der Regierungsrat nicht die Genehmigung der Lohnbandzuteilung einzelner weiterer Funktionen vorbehält. Die im Bewertungsteam vertretenen Perso- naldienste können dem Regierungsrat über das zuständige Zuordnung Genehmigung und Änderung
2 ein. -wer tes Lohnsystem und Entlöhnung andmaximum entspricht zusätzlichen 53.2 Prozent des
8)
3) Funktionslohn und Lohnband Lohnfindung bei Neu- anstellungen
2 Für den Bereich der Rechtspflege legt der Regierungsrat den An- fangslohn fest für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Lohnbänder
10 bis 17 sowie von Personen, die keinem Lohnband zugeordnet sind, aber eine vergleichbare Tätigkeit ausüben. Im Übrigen erfolgt die Lohnfindung durch die Anstellungsbehörde im Einvernehmen mit dem Personalamt.
3 Der Anfangslohn hängt von der Funktion und der nutzbaren Erfah- rung ab. Ergänzend werden der interne Vergleich und die Lage auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigt. Für homogene Berufsgruppen kann das zuständige Departement Richtlinien erlassen.
4 Der Anfangslohn kann unter dem für eine Funktion vorgesehenen Lohnband liegen, wenn noch nicht alle nötigen Voraussetzungen er- füllt werden. Der Lohn kann in diesem Fall schrittweise angehoben werden.
5 Für die Einarbeitungszeit, längstens zwei Jahre, kann ein fester Lohn vereinbart werden. Dieser kann angepasst werden.
§ 7
1 Der Jahresgrundlohn wird in 13 Raten ausbezahlt, zwei davon im Monat Dezember. ... 2)
2 Die Gewährung individueller Lohnerhöhungen sowie Lohnkürzun- gen sind vom Ergebnis der Leistungsbeurteilung sowie der Bandpo- sition und deren Steigung abhängig. Der Regierungsrat erlässt Wei- sungen.
3)
3 Die Lohnvorschläge werden auf Grund der Lohnentwicklungsmatrix unter Berücksichtigung der Budgetvorgaben innerhalb der vom Re- gierungsrat bestimmten Abrechnungskreise rechnerisch ermittelt. In begründeten Fällen kann die Dienststelle im Einvernehmen mit dem zuständigen Personaldienst von den berechneten Lohnvorschlägen abweichen. Dabei ist die der betreffenden Dienststelle zur Verfügung stehende Lohnsumme einzuhalten.
4 Erfolgt der Eintritt einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters oder die Festlegung eines neuen Lohnes in der zweiten Jahreshälfte, so tritt d ie erste ordentliche, individuelle Lohnanpassung in der Regel auf Beginn des übernächsten Kalenderjahres ein.
5 Auf eine Lohnerhöhung kann verzichtet werden, wenn die Abwe- senheit einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters vom Arbeitsplatz sechs Monate übersteigt oder wenn aus anderen Gründen eine Leis- tungsbeurteilung nicht sinnvoll ist.
6 Während der Kündigungsfrist und, soweit nichts anderes geregelt oder vereinbart ist, im befristetem Arbeitsverhältnis wird keine Lohn- erhöhung gewährt. Ausgenommen sind Kü ndigungen im Hinblick auf den Übertritt in den Ruhestand. Lohn - festsetzung und -auszahlung
Generelle Lohnanpassungen Zulagen, Prämien und Jubiläumsgabe ich nach dem Gesetz und Sozialzulagen. Informations - unterlagen Generelle Lohn - anpassungen (Teuerungs - ausgleich) Zulagen und Entschädigun- gen Prämien
tanprämien, Einzel - oder Gruppenprämien oder Gewährung von zu- sätzlichen freien Tagen.
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Lohnmaximum kann eine An- erkennungsprämie entrichtet werden, wenn ihre Gesamtbeurteilung sehr gut ist.
3 Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat mit dem Voranschlag die für Prämien zur V erfügung stehenden Mittel. Er beschliesst über die Zuteilung der Mittel und die Grundsätze der Verteilung.
4 Die Gerichte, die Anstalten und Betriebe sowie das Erziehungsde- partement für die Schulen entscheiden im Rahmen der zur Verfü- gung stehenden Mittel i n eigener Kompetenz über die Gewährung von Prämien.
5 Auf die Ausrichtung von Prämien besteht kein Anspruch.
6 Über die Gewährung von Prämien wird jährlich in geeigneter Form Bericht erstattet.
§ 12
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten nach 15 beim Kanton ge- leisteten Dienstjahren eine Jubiläumsgabe von Fr. 2'000. -- (Vollpen- sum), nach 25 und nach 40 Dienstjahren eine Jubiläumsgabe in der Höhe eines Zwölftels des Jahresbruttolohnes.
6)
2 Für den Jubiläumstag wird ein freier Arbeitstag gewährt. Er soll nach Möglichkeit am Jubiläumstag bezogen werden.
3 Bei Teilzeitbeschäftigung oder wechselndem Beschäftigungsgrad ist für die Berechnung der Jubiläumsgabe der in den letzten zwölf Monaten bez ogene Lohn massgebend.
4 Bei Wiedereintritt werden frühere Dienstjahre angerechnet, eben- falls die beim Kanton absolvierten Lehrjahre. Nicht berücksichtigt wird die nebenamtliche Tätigkeit.
5 Die Jubiläumsgabe kann, sofern es der Dienstbetrieb zulässt, in Form von zusätzlichen freien Tagen, längstens 22 Arbeitstagen, be- zogen werden.
6)
6 Über Gesuche um volle oder teilweise Umwandlung der Jubiläums- gabe in zusätzliche freie Tage entscheidet die vorgesetzte Stelle. Die Personaldienste sind über den Entscheid zu informieren.
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...
7) Jubiläumsgabe
Verschiedene Entschädigungen eit und wird entsprechend entschä- st für h auf Angemessenheit überprüft. Dabei ist auch Ämterkumulation verursachten Stellvertretungskosten Schlussbestimmungen Kommissionen Besondere Tätigkeiten Stell - vertretungen Änderung bisherigen Rechtes
§ 10 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a
1 Der Regierungsrat ist zuständig für die Anstellung der Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter der Verwaltung in den Lohnbändern 10 bis
17 sowie von Personen, die keinem Lohnband zugeordnet sind, aber eine vergleichbare Tätigkeit ausüben.
2 Das zuständige Departement bzw. die Staatskanzlei stellt im Ein- vernehmen mit dem Personalamt an a) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Lohnbändern 1 bis 9;
§ 13 Abs. 3
3 Bei der Übernahme einer anderen Funktion beim Kanton gilt grundsätzlich keine Probezeit. Aus besonderen Gründen kann eine Probezeit vereinbart werden. Die bisherigen Abs. 3 bis 5 werden unveränder t zu Abs. 4 bis 6.
§ 14 Abs. 1 und 2
1 In der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden, soweit im Arbeitsvertrag keine längere Frist bis höchstens 30 Tage vereinbart worden ist. Wird die Probezeit verlängert, beträgt die Kündigungsfrist w der Verlängerung 30 Tage. Die Kündigungsfrist beträgt auch 30 Tage, wenn bei der Übernahme einer anderen Funktion eine Pro- bezeit vereinbart wird.
2 Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis unter Ein- haltung der folgenden Fristen gekündigt werden a) bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Lohnbändern 1 bis
11 und Personen, die keinem Lohnband zugeordnet sind, im ersten Dienstjahr zwei Monate, ab dem zweiten Jahr drei Mo- nate; im Arbeitsvertrag kann eine längere Frist bis höchstens sechs Monate vereinbart werden; b) bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Lohnbändern 12 bis 17 sechs Monate; im Arbeitsvertrag kann eine kürzere Frist bis zu den Grenzen von lit. a vereinbart werden.
§ 19 Abs. 1 Ingress
1 Der Arbeitgeber entrichtet ohne Anrechnung von Versicherungs- leistungen den vollen Lohn für den laufenden Monat und die vier dem Todesmonat folgenden Monate, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter folgende Personen hinterlässt
alenderjahr beträgt. Die 15 Tage übersteigende wird die Bewilligung durch die Departementsvor- Stunden. Soweit es der Dienst- -- haben in der Regel keinen kunft über neun Monate gedauert h § 43 bzw. der EO. Der
2 Der bezahlte Schwangerschafts - bzw. Mutterschaftsurlaub be- ginnt in der Regel zwei Wochen vor dem errechneten Tag der Nie- derkunft. Die Vorgeset zte oder der Vorgesetzte kann der Mitarbei- terin ausnahmsweise gestatten, bis längstens zur Niederkunft zu arbeiten. Die Krankenanstalten und das Erziehungsdepartement für Lehrpersonen legen den Beginn des bezahlten Schwanger- schafts - bzw. Mutterschaftsurlaubes in eigener Kompetenz fest. Die Verordnung über die Spesenvergütungen an das Staatspersonal vom 14. Januar 1992 wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 1
1 Für Dienstfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden die Bil- lettkosten der 2. Klasse vergütet. Di e Kosten der 1. Klasse werden den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ab Lohnband 10 vergütet so- wie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern tieferer Lohnbänder in Begleitung von Personen, denen die 1. Klasse vergütet wird.
§ 17
1 Der Regierungsrat genehmigt die Lohnbandzuteilungen aller in die neue Lohnstruktur zu überführenden Funktionen.
2 Gestützt darauf nimmt der zuständige Personaldienst in Absprache mit den Vorgesetzten die individuelle Einreihung (Lohnband, Lohn, Bandposition) der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor. Er gibt die Einreihung durch schriftliche Mitteilung bekannt. Die Mitteilung ent- hält einen Hinweis auf das Verfahren vor der Ombudsstelle für die Überführung.
3 Die Einreihung in die neuen Lohnbänder erfolgt auf der Basis des aktuellen Lohns. Der Regierungsrat legt die Einzelheiten fest, insbe- sondere den Einbau einer allfälligen Treueprämie sowie die Ent- schädigungen und Zulagen, welche in den für die Überführung mas- sgebenden Lohn einzurechnen sind.
4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Lohn unter dem Minimum des neu vorgesehenen Lohnbands liegt, werden bei der Einreihung auf das entsprechende Lohnbandminimum angehoben. Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter von aufholenden Funktionen, deren Lohn sich bereits in den unteren Bandpositionen bis zur oberen Grenze der mittleren Bandposition befindet, werden abgestuft angehoben. Der Regierungsrat legt die Einzelheiten fest.
5 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Lohn über dem Maximum des neu vorgesehenen Lohnbands liegt, erhalten so lange keine Überführung in die neue Lohnstruktur
der Änderung vom 11. Juni 2024 ausgerichtet.
47 Abs. 2 Dezember
1) und in die Pensionskasse Schaffhausen. Er gilt fü r Dienstjubiläen ab Temporä re Lohnmass - nahme In - Kraft - Treten
7) Aufgehoben durch RRB vom 27. November 2018, in Kraft getreten am
1. Januar 2019 (Amtsblatt 2018, S. 2025). Er gilt für Dienstjubiläen ab dem 1. Januar 2019. Bereits früher in freie Tage umgewandelte oder bis 31. Dezember anfallende Gaben sind nach der bisherigen Rege- lung weit erhin in Zeitform zu beziehen, soweit nichts anderes vorge- schrieben ist.
8) Fassu ng gemäss RRB vom 10. Januar 2023 , in Kraft getreten am
1. Januar 2023 (Amtsblatt 2023, S. 35).
9) Eingefügt durch RRB vom 11. Juni 2024, in Kraft getreten am 1. Au- gust 2024 (Amtsblatt vom 14. Juni, S. 11).
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