Kantonale Pflegekinderverordnung (211.224)
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Kantonale Pflegekinderverordnung

Juni 2011 (EG ZGB), - und Erwachsenenschutzbehörde ist zustände Behörde - nststellen für die - und Kindes - und Er- wachsenen- schutzbehörde Andere kanto- nale Dienststel- len
- mehr als sechs Jugendliche ab Ende der Schulpflicht zur re- gelmässigen Betreuung tagsüber aufzunehmen. c) die Dienst stelle Familie und Jugend bei Einrichtungen für regel- mässige familien - und schulergänzende Betreuung von Kindern und Jugendlichen tagsüber vor und während der Schulpflicht.
2 Bewilligung und Aufsicht im Bereich sonderpädagogische Heime und Platzierungen richten sich nach der Sonderschulverordnung
§ 3
1 Das kantonale Sozialamt ist die Fachstelle im Bereich der interkan- tonalen sozialen Platzierungen gemäss Interkantonaler Vereinba- rung Soziale Einrichtungen (IVSE) Bereich A.
2 Das kantonale Sozialamt a) prüft die Gesuche um IVSE -Anerkennung im Bereich A; b) erteilt die Bewilligung gemäss IVSE -Richtlinien; c) prüft die Kostenübernahmegarantien.
3 Die IVSE-Zuständigkeit im Bereich Sonderschulung richtet sich nach der Sonderschulverordnung.

§ 4 Die Vertrauensperson gemäss Art. 1a Abs. 2 lit. b PAVO muss nicht

der Kindes - und Erwachsenenschutzbehörde angehören. II. Weitergehende Bes timmungen im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 PAVO

§ 5 Die Bemessung des Pflegegeldes für Kinder und Jugendliche, die

nach Art. 4 ff. PAVO in einer privaten Pflegefamilie untergebracht sind, richtet sich nach Anhang 1.

§ 5a 5)

1 Als Tage spflege im Sinne von Art. 12 PAVO gilt die regelmässige Betreuung tagsüber von maximal fünf Kindern unter zwölf Jahren gleichzeitig im eigenen Haushalt. Eigene Kinder werden miteinge- rechnet.
2 Die regelmässige Betreuung von mehr als fünf Kindern fällt unt den Begriff der Heimpflege im Sinne von Art. 13 Abs. 1 PAVO. Die Anforderungen gemäss Art. 13 ff. PAVO sowie die Bestimmungen im Anhang 2 gelten sinngemäss. Zuständigkeit im Bereich IVSE Vertrauensper- son Familienpflege Tagespflege
und schulergänzende Betreuung von
9)
2020, in Kraft getreten Heimpflege Übergangsbe- stimmungen
4) Inkrafttreten
Anhang 2
9) -
10) folgende Unterlagen ndrissplan; und Brandschutz- -Nummer; ldungsnachweis(e); Anstellungsbeginn und dann jährlich).
B. Anforderungen an die Betreuungspersonen
1. Als pädagogische Fachpersonen gelten Betreuungspersonen, welche über eine der nachfolgenden Ausbildungen verfügen: a) Fachfrau / Fachmann Betreuung EFZ mit Fachrichtung Kin- der; b) Kindererzieherin / Kindererzieher HF bzw. Dipl. Kindheitspä- dagogin / Kindheitspädagoge HF; c) Sozialpädagogin / Sozialpädagoge HF / FH; d) Lehrerin / Lehrer (alle Schulstufen); e) Soziokulturelle Animatorin / Soziokultureller Animator FH; f) Fachfrau / Fachmann Betreuung mit Fachrichtung Menschen im Alter, Menschen mit Beeinträchtigung oder generalistische Ausbildung.
2. Im Bereich der familienergänzenden Betreuung haben Betreu- ungspersonen mit einer Ausbildung gemäss Ziff. 1 lit. c bis f zu- sätzlich eine mindestens dreimonatige spezifische Berufserfah- rung (bei einem 100%-Pensum) i n der Kinderbetreuung oder eine fachspezifische Weiterbildung im Umfang von mindestens
60 Stunden (exklusive Selbstlernzeit) nachzuweisen.
3. Als Betreuungsassistenzen in der familienergänzenden Betreu- ung gelten Betreuungspersonen, welche entweder eine Aus dung zur Assistentin / zum Assistenten Gesundheit und Soziales EBA mit Fachrichtung Kinder erfolgreich abgeschlossen haben oder die nachfolgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllen: a) Mindestalter von 25 Jahren; b) Fachspezifische Weiterbildung im Umfang von mindestens
160 Stunden (exklusive Selbstlernzeit) oder mindestens zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung (bei einem 80%-Pen- sum).
4. Als Betreuungsassistenzen in der schulergänzenden Betreuung gelten Betreuungspersonen, welche entweder eine Ausbildung zur Assistentin / zum Assistenten Gesundheit und Soziales EBA die nachfolgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllen: a) Mindestalter von 25 Jahren; b) Fachspezifische Weiterbildung im Umfang von mindestens
80 Stunden (exklusive Selbstlernzeit) oder mindestens ein Jahr einschlägige Berufserfahrung (bei einem 80%-Pensum).
5. Über die Anerkennung ausländischer Diplome von reglementier- ten Berufen entscheidet das Staatssekretariat für Bildung, For- sch ung und Innovation (SBFI). Für ausländische Hochschuldip- lome in einem nicht reglementierten Beruf ist das Swiss ENIC
olviert haben oder ne Person über eine pädagogische Ausbildung unden (exklusive Selbstlern- - bzw. Betreuungszeit von weniger als 15 Stun- g muss die Leitungsperson
- in der schulergänzenden Betreuungsarbeit vormittags (bis
11:45 Uhr) und nachmittags (ab 13:45 Uhr) mindestens 1:1 betragen; - bei reinen Mittagstischen und in der schulergänzenden Be- treuungsarbeit während der Mittagstischbetreuung (zwischen
11:45 Uhr und 13:45 Uhr) m indestens 1:2 betragen.
3. Folgende Betreuungspersonen gelten für das Verhältnis in Ziff. 2 zu 50% als pädagogische Fachpersonen: a) Lernende Fachfrau / Fachmann Betreuung EFZ mit Fachrich- tung Kinder im 3. Lehrjahr bzw. im letzten Lehrjahr bei einer verkü rzten Ausbildung; b) Studierende Kindheitspädagogik HF im 3. Studienjahr bzw. im letzten Studienjahr bei einem verkürzten Studium; c) Betreuungspersonen im letzten Ausbildungsdrittel einer Nachholbildung oder eines Validierungsverfahrens; d) Betreuungspers onen gemäss Abschnitt B Ziff. 1 lit. c bis f, welche in der familienergänzenden Betreuung den Nachweis gemäss Abschnitt B Ziff. 2 noch nicht erbracht haben; e) Betreuungsassistenzen. E. Betreuungsschlüssel
1. Altersgruppen Kinder - Baby bis und mit 18 Monate - Kleinkind ab 19 Monate bis zum Kindergarten- eintritt - Schulkind ab dem Kindergarteneintritt bis zum Ende der Sekundarstufe I
2. Gewichtung der Plätze - Babys belegen 1.5 Plätze - Kleinkinder belegen 1 Platz - Schulkinder belegen 0.5 Plätze
3. Pro sechs Plätze ist eine Betreuungsperson in der unmittelbaren Betreuungsarbeit notwendig.
gend Tageslicht verfügen und den fügung, welche - und Gesprächsräume, Räume ohne Tageslicht, Gar- oder Schlafraum zur Spielmöglichkeiten im Freien sind ums Haus oder in ausch mit den Mitarbeitenden;
b) Einsicht in sämtliche zur Überprüfung der Bewilligungsvo- raussetzungen notwendigen Unterlagen zu gewähren; c) freien Zutritt zu allen Räumlichkeiten zu gewähren.
4. Die Betreuungseinrichtungen ermöglichen den betreuten Kin- dern und Jugendlichen sowie den Mitarbeitenden, sich gegen- über der zuständigen Fachperson unbeobachtet und frei zu äus- sern.
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