Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (910.200)
CH - AG

Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (LwG AG) Vom 13. Dezember 2011 (Stand 1. Juli 2024) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 178 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (Landwirtschafts- gesetz, LwG) vom 29. April 1998 1 ) sowie auf § 51 Abs. 1 lit. a der Kantonsverfas- sung, beschliesst:

1. Allgemeines

§ 1 Zweck

1 Dieses Gesetz dient als Grundlage für kantonseigene Massnahmen, für die Erfüllung der Verbundaufgaben von Bund und Kanton sowie für den Vollzug der Bundesge- setzgebung.

§ 2 Zielsetzungen

1 Die kantonale Agrarpolitik leistet ihren Beitrag zu einer wirtschaftlich und nachhal- tig produzierenden sowie auf die Versorgungssicherheit ausgerichteten Landwirt- schaft.
2 Sie trägt den gesamtwirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Heraus- forderungen Rechnung.

2. Bildung und Beratung

§ 3 Kompetenzzentrum

a) Grundsatz
1 Der Kanton unterhält ein Kompetenzzentrum für Landwirtschaft, Hauswirtschaft und Ernährung.
1 ) SR 910.1

§ 4 b) Aufgaben

1 Das Kompetenzzentrum hat namentlich folgende Aufgaben: a) berufliche Grundbildung, b) höhere Berufsbildung, c) Weiterbildung, d) Beratungs - und weitere Dienstleistungen, e) Wissensbeschaffung und - vermittlung, Praxisversuche, f) Mitwirkung bei der Entwicklung von erneuerbaren Energien in der Landwirt- schaft, g) Mitwirkung bei Entwicklungsprojekten im ländlichen Raum, h) Vollzug in Spezialgebieten, i) Unterstützung des für die Landwirtschaft massgebenden Gesetzesvollzugs.
2 Berufliche Grundbildung, höhere Berufsbildung und Weiterbildung richten sich nach dem Gesetz über die Berufs - und Weiterbildung (GBW) vom 6. März 2007 1 ) .
3 Der Regierungsrat kann dem Kompetenzzentrum durch Verordnung weitere Aufga- ben zuweisen.

§ 5 c) Kostenbeteiligung

1 Nutzniessende von Leistungen gemäss § 4 Abs. 1 lit. d – h sind an den Kosten zu beteiligen. Der Regierungsrat legt den für die Gebührenerhebung massgebenden Kos- tenanteil durch Verordnung fest; er berücksichtigt dabei den Anteil des öffentlichen Interesses a n der Leistung. *
2 Die Kostenbeteiligung in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der Weiterbildung gemäss § 4 Abs. 1 lit. a – c richtet sich nach den Bestimmungen des GBW.
3 Erfolgen die Leistungen weitestgehend im öffentlichen Interesse, namentlich im Zu- - - Landwirtschaft oder mit dem Tierwohl, sind diese unentgeltlich. *

§ 6 d) Organisation

1 Der Regierungsrat regelt in Abstimmung mit dem GBW Organisation, Aufgaben und Zuständigkeiten des Kompetenzzentrums durch Verordnung.
1 ) SAR 422.200

3. Strukturverbesserungen

3.1. Allgemeine Bestimmungen

§ 7 Grundsatz

1 Der Kanton fördert in Zusammenarbeit mit betroffenen Gemeinden sowie Grundei- gentümerinnen und - eigentümern die gemäss Bundesrecht beitragsberechtigten Struk- turverbesserungen, soweit sie auf die kantonalen Verhältnisse anwendbar sind.
2 Strukturverbesserungen können in einem öffentlich - rechtlichen oder privatrechtli- chen Verfahren auf einzelbetrieblicher oder gemeinschaftlicher Basis durchgeführt werden.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

§ 8 Höhe der Beiträge

1 Der Kanton gewährt an Strukturverbesserungsprojekte die gleich hohen Beiträge wie der Bund, jedoch ohne Zusatzbeiträge gemäss Art. 17 der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) vom 7. Dezemb er 1998 1 ) .
2 Die Gemeinden tragen je nach öffentlichem Interesse 15 – 25 % der beitragsberech- tigten Kosten. Eine Beteiligung an den Kosten von Bewässerungsanlagen sowie von einzelbetrieblichen Massnahmen steht ihnen frei. *
3 Die Grundeigentümerinnen und - eigentümer tragen die Restkosten im Verhältnis der ihnen erwachsenen Vor - und Nachteile.
4 Grundeigentümerinnen und - eigentümer inner - und ausserhalb des Beizugsgebiets können zu Beitragsleistungen verpflichtet werden, wenn ihnen aus den Projekten be- sondere Vorteile erwachsen.

§ 9 Rückerstattungspflicht bei Zweckentfremdung

1 Die bundesrechtlichen Vorschriften bezüglich Zweckentfremdungs - und Zerstücke- lungsverbot sowie die daraus folgende Rückerstattungspflicht gelten sinngemäss auch für die vom Kanton und von den Gemeinden geleisteten Beiträge.
1 ) SR 913.1

3.2. Bodenverbesserungen

§ 10 Definition und Zweck

1 Beitragsberechtigte Bodenverbesserungen sind namentlich a) die Neuordnung des Grundeigentums sowie der Bewirtschaftungs - und Pacht- verhältnisse, b) der Neubau und die Erneuerung von der Landwirtschaft dienender Infrastruk- tur, c) der periodische Unterhalt von der Landwirtschaft dienender Infrastruktur, d) die Wiederherstellung von Kulturland und Infrastruktur.
2 Sie haben zum Zweck, a) die Lebens - und Wirtschaftsverhältnisse im ländlichen Raum zu verbessern, b) die Betriebsgrundlagen zu verbessern und die Produktionskosten zu senken, c) ökologische und raumplanerische Ziele zu erreichen sowie zur Aufwertung der Landschaft beizutragen, d) das Kulturland sowie kulturtechnische Bauten und Anlagen vor Zerstörung durch Naturereignisse zu schützen oder danach wiederherzustellen.

3.2.1. Öffentlich - rechtliche Verfahren

3.2.1.1. Landwirtschaftliche Landumlegungen

§ 11 Landumlegungsverfahren

1 Das landwirtschaftliche Landumlegungsverfahren richtet sich nach den Bestimmun- gen des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom

19. Januar 1993

1 ) .
2 In Abweichung von § 78 Abs. 2 BauG können Einspracheentscheide mit Be- schwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. *
1 ) SAR 713.100

3.2.1.2. Übrige Bodenverbesserungen

3.2.1.2.1. Einleitung und Durchführung

§ 12 Einleitung

1 Gesamtmeliorationen und weitere Bodenverbesserungen können eingeleitet werden durch: a) Beschluss der Grundeigentümerinnen und - eigentümer nach den Bestimmun- gen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 1 ) (Art. 703 ZGB), b) Beschluss der Gemeindeversammlung beziehungsweise des Einwohnerrats ei- ner oder mehrerer Gemeinden, c) Verfügung des zuständigen Departements.
2 Die Durchführung der Bodenverbesserung gemäss Litera a ist auch beschlossen, wenn die Eigentümerinnen und Eigentümer von wenigstens zwei Dritteln der einbe- zogenen Fläche zustimmen.

§ 13 Durchführung

1 Die Durchführung bei Einleitung gemäss § 12 Abs. 1 lit. a obliegt der Gemeinschaft der Grundeigentümerinnen und - eigentümer. Sie gründen zu diesem Zweck eine Ge- nossenschaft.
2 In den Fällen gemäss § 12 Abs. 1 lit. b und c kann die Durchführung einer Genos- senschaft übertragen werden.

3.2.1.2.2. Genossenschaft

§ 14 Genehmigung der Statuten

1 Wenn für die Durchführung eine Genossenschaft gegründet wird, genehmigt das zu- ständige Departement deren Statuten.

§ 15 Haftung

1 Die Genossenschaft haftet mit ihrem Vermögen und schliesst angemessene Versi- cherungen ab.
1 ) SR 210

3.2.1.2.3. Gemeinsame Bestimmungen

§ 16 Vorplanung

1 Der Gemeinderat, die Grundeigentümerinnen und - eigentümer oder das zuständige Departement führen eine Vorplanung durch, die Auskunft über Notwendigkeit, Zweck, Trägerschaft, Umfang und Kosten des Projekts gibt.
2 Die Kosten der Vorplanung zählen zu den beitragsberechtigten Projektkosten.
3 Kommt kein Projekt zustande, übernimmt der Kanton 80 % der Kosten. Ist er Initiant der Vorplanung, trägt er die gesamten Kosten.
4 Das zuständige Departement legt in einem Vorentscheid fest, unter welchen Bedin- gungen und Auflagen die Einleitung beschlossen und mit der Projektierung begonnen werden kann.

§ 17 Generelles Projekt

1 Auf Basis der Vorplanung und nach Einbezug der interessierten Amtsstellen sind die für die Ausarbeitung des Generellen Projekts erforderlichen Kredite zu beschlies- sen.
2 Im Rahmen des Generellen Projekts sind alle für das Gesamtwerk wesentlichen In- teressen zu berücksichtigen und sämtliche Verfahren zu koordinieren. Die voraus- sichtlichen Kosten sowie die Höhe der zu sprechenden Beiträge sind zu beziffern.
3 Bauprojekte, Veränderungen der Landschaft, Änderungen im Gewässerhaushalt oder andere bewilligungspflichtige Teile sind den ordentlichen Bewilligungsverfah- ren bei den zuständigen Behörden zu unterziehen.
4 Vorbringen, die bereits im Einspracheverfahren gegen das Generelle Projekt hätten geltend gemacht werden können, sind im Rahmen eines Rechtsmittels gemäss Absatz
3 nicht mehr zulässig.

§ 18 Ausführungskredit

1 Nach Genehmigung des Generellen Projekts durch den Regierungsrat sind die für die Projektausführung erforderlichen Kredite zu beschliessen.

§ 19 Öffentliche Auflagen und Rechtsschutz

a) Beizugsgebiet
1 Der Gemeinderat legt das Beizugsgebiet samt Vorplanung und Vorentscheid wäh- rend 30 Tagen öffentlich auf. Er zeigt den betroffenen Grundeigentümerinnen und - eigentümern die Auflage im Voraus schriftlich an, wenn dies ohne Verzögerung und Erschwerung des Ve rfahrens möglich ist. *
2 Einwendungen gegen das Beizugsgebiet sind während der Auflagefrist an den Ge- meinderat zu richten. *

§ 20 b) Einleitungsbeschluss

1 Gegen den Einleitungsbeschluss kann während einer Frist von 30 Tagen nach der Publikation beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. *

§ 20a * b

bis ) Generelles Projekt
1 Der Regierungsrat genehmigt das Generelle Projekt und legt es während 30 Tagen öffentlich auf.
2 Während der Auflagefrist kann beim Regierungsrat Einsprache erhoben werden.

§ 21 c) übrige öffentliche Auflagen

1 Beim durchführenden Organ kann während der Auflagefrist Einsprache erhoben werden gegen: * a) die Verfahrensgrundlagen und Bewertungen, b) * ... c) die Neuzuteilung, die Mehr - und Minderwerte, die Bereinigung der beschränk- ten dinglichen Rechte, d) die Vermarkungspläne, e) die Kostenverteilung.
2 ... *

§ 22 Änderung des Beizugsgebiets

1 Das durchführende Organ verfügt Änderungen des Beizugsgebiets.

§ 23 Grundsätze der Neuzuteilung

1 Die Neuzuteilung und die Nutzungsplanung sind aufeinander abzustimmen.
2 Die Grundeigentümerinnen und - eigentümer haben Anspruch auf neue Grundstücke, deren Wert im gleichen Verhältnis zum Gesamtwert des entsprechenden Perimeters steht wie derjenige der eingeworfenen Grundstücke.
3 Geringfügige Mehr - und Minderzuteilungen können in Geld ausgeglichen werden.
4 Die neuen Grundstücke sind in ähnlicher Lage und Beschaffenheit zuzuteilen wie die eingeworfenen.
5 Mehr - und Minderwerte sind in Geld auszugleichen.

§ 24 Landabzug

1 Grundeigentümerinnen und - eigentümer anteilsmässig Land abzutreten.
2 Wird für öffentliche Werke mehr Land benötigt, als dem Gemeinwesen nach seinem Anspruch zugeteilt werden kann, ist auf die formelle Enteignung zu verweisen.

§ 25 Änderungen an Grundstücken

1 Nach Einleitung des Verfahrens bedürfen tatsächliche und rechtliche Änderungen an den einbezogenen Grundstücken der Bewilligung des durchführenden Organs.
2 Die Bewilligung kann verweigert oder unter Auflagen erteilt werden, wenn die Durchführung des Unternehmens wesentlich erschwert würde.

§ 26 Besitzantritt

1 Das zuständige Departement verfügt den Besitzantritt auf Antrag des durchführen- den Organs. Einer dagegen erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wir- kung zu.
2 Es kann auf Antrag des durchführenden Organs den Besitzantritt vorzeitig verfügen, wenn erhebliche öffentliche oder private Interessen bestehen. Die Betroffenen sind vorgängig anzuhören und allfällige Entschädigungen sind festzusetzen.

§ 27 Eigentumsübergang

1 Das zuständige Departement genehmigt die rechtskräftige Neuzuteilung. Die Ge- nehmigung gilt als Rechtsgrundausweis für den Grundbucheintrag.
2 Es kann auf Antrag des durchführenden Organs über eine vorzeitige Grundbuchan- meldung entscheiden, wenn erhebliche öffentliche oder private Interessen beste- hen und der Besitzantritt nicht von einer Beschwerde betroffen ist. Bei der Grund- buchanmeldung ist zu belegen, dass dieser Entscheid rechtskräftig ist.

§ 28 Übernahme zu Eigentum und Unterhalt durch die Gemeinden *

1 Die Gemeinden übernehmen die subventionierten gemeinschaftlichen Bodenverbes- serungswerke zu Eigentum und Unterhalt. Bewässerungsanlagen übernehmen sie nur dann, wenn sie sich an den Kosten beteiligt haben. *
2 Für den Unterhalt von Bodenverbesserungswerken können sie die Grundeigentüme- rinnen und - eigentümer gemäss deren Interesse zu Beitragsleistungen verpflichten.
3 Für den Unterhalt von Bewässerungsanlagen können sie die Nutzungsberechtigten gemäss deren Interesse zu Beitragsleistungen verpflichten.

§ 28a * Übernahme zu Eigentum und Unterhalt durch die Grundeigentümerinnen

und - eigentümer
1 Beteiligen sich die Gemeinden nicht an subventionierten gemeinschaftlichen Be- wässerungsanlagen, übernehmen die Grundeigentümerinnen und - eigentümer diese zu Eigentum und Unterhalt.
2 Für den Unterhalt und die Nutzung erstellen die Grundeigentümerinnen und - eigen- tümer ein Reglement, das vom zuständigen Departement zu genehmigen ist. Der Re- gierungsrat regelt den Mindestinhalt dieses Reglements durch Verordnung.
3 Zur Finanzierung des Unterhalts können Nutzungsberechtigte gemäss deren Inte- resse zu Beitragsleistungen verpflichtet werden.

3.2.2. Privatrechtliche Projekte

§ 29 Vertragliche Landumlegungen

1 Vertragliche Landumlegungen gemäss Art. 101 LwG werden durch das zuständige Departement genehmigt.

§ 30 Pachtlandarrondierungen und weitere Massnahmen zur Verbesserung der

Bewirtschaftungsstruktur
1 Vereinbarungen über Pachtlandarrondierungen und weitere Massnahmen zur Ver- besserung der Bewirtschaftungsstruktur sind durch das zuständige Departement zu genehmigen, wenn Strukturverbesserungsbeiträge geleistet werden.

3.3. Landwirtschaftlicher Hochbau

§ 31 Koordination

1 Bei der Unterstützung landwirtschaftlicher Hochbauten und betrieblicher Investitio- nen sorgt der Kanton dafür, dass Hoch - und Tiefbaumassnahmen aufeinander abge- stimmt sind.

3.4. Projekte zur regionalen Entwicklung sowie zur Förderung von

einheimischen und regionalen Produkten

§ 32 Unterstützung

1 In Abweichung vom Grundsatz in § 7 Abs. 1 steht es dem Kanton frei, durch den Bund subventionierte Projekte zur regionalen Entwicklung sowie zur Förderung von einheimischen und regionalen Produkten, an denen die Landwirtschaft vorwiegend beteiligt ist, zu unterstützen.

3.5. Kantonale Investitionshilfen

§ 33 Darlehen Landwirtschaft *

1 Es können zinslose oder zinsgünstige Darlehen als Investitionshilfen an Eigentüme- rinnen und Eigentümer oder Pächterinnen und Pächter landwirtschaftlicher Betriebe gewährt werden. *
2 Die Darlehen dienen insbesondere der Verbesserung der Betriebsverhältnisse, der Förderung der überbetrieblichen Zusammenarbeit, der Förderung innovativer Pro- jekte der produzierenden Landwirtschaft, der Förderung ökologischer, tier - und ge- wässerschützerisc her Massnahmen sowie der Nutzbarmachung hofeigener erneuerba- rer Energiequellen.
3 Die Darlehen können unabhängig oder ergänzend zu den Investitionskrediten des Bundes oder zu Beiträgen von Bund und Kanton gesprochen werden.
4 Der Kanton kann durch Einlagen beziehungsweise durch rückzahlbare Darlehen den gesamten Darlehensbestand bis zu einer Höhe von Fr. 40 Mio. erhöhen. *
5 Für die mit dem Budget beschlossenen aber im Rechnungsjahr nicht benötigten Mit- tel werden Rücklagen gemäss § 15 Abs. 2 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 5. Juni 2012 1 ) gebildet. *
6 Der Regierungsrat regelt Voraussetzungen, Einsatzmöglichkeiten und Verwaltung der Darlehen an die Landwirtschaft durch Verordnung. *

4. Produktion, Absatz und Innovation

§ 34 Grundsätze

1 Die Produzentinnen und Produzenten sowie deren Organisationen sind in erster Li- nie selbst für Produktion und Absatz verantwortlich.
2 Der Kanton unterstützt unter Berücksichtigung erbrachter Eigenleistungen Anstren- gungen zur Selbsthilfe.
3 Der Regierungsrat regelt Verfahren, Voraussetzungen und Beitragshöhe für die Un- terstützung der von der Landwirtschaft erbrachten Eigenleistungen gemäss den §§ 35 – 37 durch Verordnung.

§ 35 Produktion

1 Zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit sowie im Hinblick auf die Einführung neuer Technologien und Diversifikationen können Massnahmen unterstützt werden nament- lich in den Bereichen a) Betriebsführung und Betriebsorganisation, b) Pflanzenbau inklusive Spezialkulturen, c) Tierhaltung und Tierzucht, d) Landtechnik, e) landwirtschaftsnahe Nebenbetriebe wie agrotouristische Angebote auf dem Bauernhof, f) schulische Angebote auf dem Bauernhof.

§ 36 Absatz

1 Gemeinschaftliche Marketingprojekte können unterstützt werden.

§ 37 Innovation

1 Innovationen in der Landwirtschaft können durch Praxisversuche und durch finan- zielle Anreize gefördert werden.
1 ) SAR 612.300

§ 38 Qualitätssicherung

1 Der Regierungsrat kann durch Verordnung Massnahmen zur Qualitätssicherung, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit einheimischer Produkte treffen.

§ 39 Schutz von Kulturen

1 Der Kanton trifft Massnahmen zur Vorbeugung beziehungsweise Bekämpfung von seuchenhaft auftretenden Krankheiten und Schädlingen. Die Gemeinden können nach Absprache mit dem Kanton unabhängig davon oder in Ergänzung dazu eigene Mass- nahmen ergreifen.
2 Der Regierungsrat errichtet gestützt auf das Bundesrecht den kantonalen Pflanzen- schutzdienst und legt dessen Aufgaben durch Verordnung fest.
3 Er bestimmt die kantonalen Massnahmen; insbesondere kann er die Bekämpfung von besonders gefährlichen Schadorganismen für obligatorisch erklären. Im Weiteren regelt er die Finanzierung und legt die vom Kanton zu leistenden Abfindungen durch Verordnung fes t.
4 Die Gemeinden beteiligen sich am Vollzug der kantonalen Massnahmen auf ihrem Gebiet.
5 Eigentümerinnen und Eigentümer beziehungsweise Bewirtschafterinnen und Be- wirtschafter landwirtschaftlicher Grundstücke sind verpflichtet, die Kulturen vor dem Befall durch Schadorganismen so zu schützen, dass die Kulturen benachbarter Grund- stücke nicht ge fährdet oder beeinträchtigt werden.

§ 40 Ausserordentliche Schadenfälle

1 Der Kanton kann sich in Abstimmung zu anderen Versicherungsleistungen mit ma- ximal 25 % an den anrechenbaren Kosten für Massnahmen zur Verhütung von Hagel - , Frost - , Trockenheits - und anderen Elementarschäden beteiligen.
2 Er gewährt an den Ersatz von ausserordentlichen, nicht versicherbaren Schadenfäl- len in der Landwirtschaft den gleich hohen Beitrag wie der Schweizerische Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden (Elementarschädenfonds), maximal aber 25 % der anrechenbaren Kosten. Er kann aber auch einen Beitrag an ausseror- dentliche Schadenfälle leisten, an die der Elementarschädenfonds keine Zahlungen entrichtet.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

5. Direktzahlungen und kantonale Beteiligung *

§ 40a * Grundsatz

1 Der Kanton richtet Direktzahlungen nach dem LwG aus.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Ausrichtung, insbesondere die Koor- dination mit den Zusatzbeiträgen gemäss dem Natur - und Landschaftsschutzrecht, durch Verordnung.

§ 40b * Vernetzung und Landschaftsqualität

1 Der Kanton trägt im Rahmen der vom Grossen Rat bewilligten Kredite die Restfi- nanzierung für Vernetzungs - und Landschaftsqualitätsbeiträge.
2 Die Beitragsansätze entsprechen den Maximalbeträgen gemäss Bundesrecht.
3 Die Beitragsansätze pro Massnahme für die Landschaftsqualität sowie die Art und Weise allfälliger Reduktionen legt der Regierungsrat durch Verordnung fest. Der aus- zuzahlende Beitrag pro Massnahme ist zu reduzieren, wenn die von den Bewirtschaf- terinnen und Bewirtschaftern beantragte Gesamtsumme der Beiträge den Maximalbe- trag aus Beiträgen des Bundes und des Kantons übersteigt.

§ 41 * ...

§ 42 * ...

§ 43 * ...

§ 44 Schutz natürlicher Ressourcen *

1 Die Gemeinden können zur qualitativen Verbesserung von Grundwasservorkom- men, Oberflächengewässern oder Böden, die besondere Einschränkungen der Bewirt- schaftung oder besonders belastende Betriebsumstellungen erfordert, Massnahmen für ein zusammenhängendes Gebiet vorsehen.
2 Der Kanton kann sich im Rahmen mehrjähriger Vereinbarungen an den Kosten sol- cher Massnahmen nach Abzug allfälliger Bundesbeiträge mit maximal 50 % beteili- gen.
3 Er kann in Nitratgebieten bodenschonende Bewirtschaftungsformen mit Beiträgen unterstützen.
4 Er kann Massnahmen zur Reduktion von Luftschadstoffen aus der Landwirtschaft mit finanziellen Beiträgen unterstützen.
5 Bei Nicht - oder Schlechterfüllung der Anforderungen und Bedingungen werden die Beiträge verweigert oder gekürzt. Zu Unrecht ausbezahlte Beiträge sind zurückzuer- statten. *

§ 45 * ...

5 bis . Invasive Organismen *

§ 46 Massnahmen *

1 Der Kanton trifft situativ Massnahmen gegen bedrohliche invasive Organismen. Die Gemeinden können nach Absprache mit dem Kanton unabhängig davon oder in Er- gänzung dazu eigene Massnahmen ergreifen.
2 Die Gemeinden beteiligen sich am Vollzug der kantonalen Massnahmen auf ihrem Gebiet.
3 Der Regierungsrat bestimmt die kantonalen Massnahmen und regelt die Zuständig- keiten und die Finanzierung durch Verordnung.

6. Bäuerliches Bodenrecht und landwirtschaftliche Pacht

§ 47 Übersetzter Erwerbspreis

1 Für landwirtschaftliche Gewerbe gilt der Erwerbspreis als übersetzt, wenn er die Preise für vergleichbare Objekte in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als 15 % übersteigt.
2 Für landwirtschaftliche Grundstücke gilt der Erwerbspreis als übersetzt, wenn er die Preise für vergleichbare Objekte in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als 5 % übersteigt. Im Fall einer mit dem Erwerb erzielbaren Nut- zungs verbesserung, namentlich hinsichtlich Arrondierung des Betriebs oder von Grundstücken, kann sich dieser Prozentsatz auf maximal 15 % erhöhen.

§ 47a * Zerstückelung

1 Landwirtschaftliche Grundstücke mit Ausnahme von Rebgrundstücken dürfen nicht in Teilstücke unter 36 Aren aufgeteilt werden.

§ 48 Ausführungsbestimmungen

1 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu den Bundesgesetzen über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4. Oktober 1991 1 ) sowie über die land- wirtschaftliche Pacht (LPG) vom 4. Oktober 1985 2 ) durch Verordnung.

§ 49 Duldungspflicht

1 Die Duldungspflicht für die Bewirtschaftung und Pflege von Brachland richtet sich nach Art. 165b LwG. *
2 Sie kommt zum Tragen bei mindestens zweijähriger Vernachlässigung oder Unter- lassung der Bewirtschaftung eines Grundstücks.
3 Das zuständige Departement verfügt nach Anhörung der Gemeinde die Nutzungs- überlassung an Dritte.
1 ) SR 211.412.11
2 ) SR 221.213.2

7. Soziale Begleitmassnahmen

§ 50 Betriebshilfedarlehen

1 Zwecks Gewährung von Betriebshilfedarlehen stellt der Kanton die zur Auslösung der Bundesbeiträge erforderlichen finanziellen Mittel bereit.

§ 51 Betriebshelferdienste

1 Der Kanton unterstützt unter Berücksichtigung erbrachter Eigenleistungen krank- heits - oder unfallbedingte Einsätze von Betriebshelferdiensten.

§ 52 Härtefälle

1 Das zuständige Departement kann Massnahmen zur Vermeidung oder Überwindung von Härtefällen als Folge des landwirtschaftlichen Strukturwandels ergreifen. Darun- ter fallen namentlich Früherkennungssysteme, die Begleitung existenzgefährdeter Be- triebe und Umsc hulungsbeihilfen.

8. Vollzug und Organisation

§ 53 Koordination und Aufsicht

1 Der Regierungsrat sorgt für einen koordinierten Vollzug der agrarpolitischen und der landwirtschaftsrelevanten Massnahmen anderer Politikbereiche von Bund und Kanton.
2 Das zuständige Departement übt die Aufsicht über den Vollzug des Landwirtschafts- rechts aus.

§ 54 Zusammenarbeit mit Dritten

1 Der Regierungsrat fördert die Zusammenarbeit mit dem Bund, mit anderen Kanto- nen sowie mit Gemeinden und geeigneten Institutionen.
2 Er kann Aufgaben nach diesem Gesetz an geeignete Institutionen übertragen, Insti- tutionen neu schaffen oder den Kanton an bestehenden Institutionen beteiligen.
3 Voraussetzung für die Übertragung ist eine fachlich kompetente und unabhängige Aufgabenerfüllung. Die ausgelagerte Tätigkeit untersteht der staatlichen Kontrolle.

§ 55 Betriebsstrukturdaten

1 Im Rahmen der jährlichen Betriebsstrukturdatenerhebung in der Landwirtschaft un- terstützen die Gemeinden den Kanton bei der Erhebung der Daten gemäss der Ver- ordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) vom

23. Oktober 2013 1 ) . Dazu bezeichnen sie einzeln oder gemeinsam eine kommunale

Erhebungsstelle Landwirtschaft (KEL). *
1 ) SR 919.117.71
2 Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter landwirtschaftlicher Nutzflächen sowie Halterinnen und Halter landwirtschaftlicher Nutztiere sind verpflichtet, die für den Vollzug erforderlichen Daten zu liefern.

§ 56 Verrechnung obligatorischer Beiträge

1 Von Landwirtinnen und Landwirten zu leistende gesetzliche oder allgemeinverbind- lich erklärte Beiträge, namentlich Beiträge für die Berufsbildung oder für den Tier- seuchenfonds, können mit Finanzhilfen, insbesondere mit Direktzahlungen, verrech- net werden.

§ 57 ALK

1 Die Aargauische Landwirtschaftliche Kreditkasse (ALK) unterstützt die Landwirt- schaft bei der Finanzierung von Investitionen und zur Überbrückung von Liquiditäts- engpässen. Sie ist als öffentlich - rechtliche Stiftung konstituiert.
2 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Organisation und die ihr übertrage- nen Aufgaben. Die dafür erforderlichen Verwaltungskosten trägt der Kanton.

§ 58 Wiederherstellung

1 Wird in Verletzung einer Vorschrift des Landwirtschaftsrechts des Bundes, des vor- liegenden Gesetzes oder eines zugehörigen Ausführungserlasses oder in Missachtung einer auf eine solche Vorschrift gestützten Verfügung oder Entscheidung ein unrecht- mässiger Zustand geschaffen, ordnet die zuständige Behörde dessen Beseitigung an.
8 bis . Informationssystem *

§ 58a * Elektronisches Informationssystem

1 Das zuständige Departement betreibt ein elektronisches Informationssystem für den Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere für die Gewährung von Beiträgen sowie zur vom Bundesrecht vorgesehenen Erfassung von Daten zur Tierseuchenbekämpfung.
2 Das Informationssystem enthält: a) Personendaten einschliesslich Daten über die Bewirtschafterinnen und Bewirt- schafter in der Primärproduktion, b) Daten über die landwirtschaftlichen Betriebe und die Tierhaltung, c) Daten über Flächen und deren Nutzung, d) Daten über Tierhaltungen von Klauentieren, Equiden und Hausgeflügel sowie Daten über Bienenstände und Aquakulturbetriebe, e) weitere Daten für Vollzugsaufgaben mit räumlichem Bezug.
3 Das zuständige Departement macht die jeweils erforderlichen Daten für folgende Stellen und Personen elektronisch abrufbar oder gibt die Daten an diese weiter: a) den KEL zur Aufgabenerfüllung gemäss § 55 Abs. 1, b) dem kantonalen Veterinärdienst zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben, c) Dritten, die gemäss den §§ 54 Abs. 2 und 57 Abs. 2 mit Aufgaben des Vollzugs der landwirtschaftlichen Gesetzgebung betraut sind.
4 Online Daten bearbeiten können: a) die KEL zur Aufgabenerfüllung gemäss § 55 Abs. 1, b) der kantonale Veterinärdienst zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben, c) Dritte, die mit Aufgaben gemäss § 54 Abs. 2 betraut sind.

§ 58b * Ausführungsbestimmungen

1 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für einen sicheren und datenschutz- konformen Betrieb des Informationssystems durch Verordnung.

9. Rechtsschutz

§ 59 Rechtsmittel

1 Gegen Verfügungen in Anwendung der Landwirtschaftsgesetzgebung kann innert
30 Tagen seit Eröffnung beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. *
1bis Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können unrichtige oder unvoll- ständige Feststellungen des Sachverhalts und Rechtsverletzung geltend gemacht so- wie die Handhabung des Ermessens gerügt werden. *
2 Im Übrigen gelten die Rechtsschutzbestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung, soweit das dafür zuständige Departement mit dem Vollzug der Landwirtschaftsge- setzgebung betraut ist.

§ 60 * ...

10. Übergangs - und Schlussbestimmungen

§ 61 Übergangsrecht

1 Für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eingeleitet sind, gelten die Vorschriften des bisherigen Rechts.

§ 62 Publikation und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regie- rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Aarau, 13. Dezember 2011 Präsident des Grossen Rats V OEGTLI Protokollführer S CHMID Datum der Veröffentlichung: 30. März 2012 Ablauf der Referendumsfrist: 28. Juni 2012 Inkrafttreten: 1. August 2012
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

06.12.2011 01.01.2013 § 11 Abs. 2 geändert 2012/5 - 02

06.12.2011 01.01.2013 § 20 Abs. 1 geändert 2012/5 - 02

06.12.2011 01.01.2013 § 59 Abs. 1 geändert 2012/5 - 02

06.12.2011 01.01.2013 § 59 Abs. 1

bis eingefügt 2012/5 - 02

06.12.2011 01.01.2013 § 60 aufgehoben 2012/5 - 02

05.06.2012 01.08.2013 § 33 Titel geändert 2013/1 - 09

05.06.2012 01.08.2013 § 33 Abs. 1 geändert 2013/1 - 09

05.06.2012 01.08.2013 § 33 Abs. 4 geändert 2013/1 - 09

05.06.2012 01.08.2013 § 33 Abs. 5 geändert 2013/1 - 09

05.06.2012 01.08.2013 § 33 Abs. 6 eingefügt 2013/1 - 09

27.06.2017 01.01.2018 § 47a eingefügt 2017/9 - 09

26.06.2018 01.05.2019 § 8 Abs. 2 geändert 2019/2 - 01

26.06.2018 01.05.2019 § 19 Abs. 1 geändert 2019/2 - 01

26.06.2018 01.05.2019 § 19 Abs. 2 geändert 2019/2 - 01

26.06.2018 01.05.2019 § 20 Abs. 1 geändert 2019/2 - 01

26.06.2018 01.05.2019 § 20a eingefügt 2019/2 - 01

26.06.2018 01.05.2019 § 21 Abs. 1 geändert 2019/2 - 01

26.06.2018 01.05.2019 § 21 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2019/2 - 01

26.06.2018 01.05.2019 § 21 Abs. 2 aufgehoben 2019/2 - 01

26.06.2018 01.05.2019 § 28 Titel geändert 2019/2 - 01

26.06.2018 01.05.2019 § 28 Abs. 1 geändert 2019/2 - 01

26.06.2018 01.05.2019 § 28a eingefügt 2019/2 - 01

26.06.2018 01.05.2019 Titel 5. geändert 2019/2 - 01

26.06.2018 01.05.2019 § 40a eingefügt 2019/2 - 01

26.06.2018 01.05.2019 § 40b eingefügt 2019/2 - 01

26.06.2018 01.05.2019 § 41 aufgehoben 2019/2 - 01

26.06.2018 01.05.2019 § 42 aufgehoben 2019/2 - 01

26.06.2018 01.05.2019 § 43 aufgehoben 2019/2 - 01

26.06.2018 01.05.2019 § 44 Titel geändert 2019/2 - 01

26.06.2018 01.05.2019 § 44 Abs. 5 eingefügt 2019/2 - 01

26.06.2018 01.05.2019 § 45 aufgehoben 2019/2 - 01

26.06.2018 01.05.2019 Titel 5

bis . eingefügt 2019/2 - 01

26.06.2018 01.05.2019 § 46 Titel geändert 2019/2 - 01

26.06.2018 01.05.2019 § 49 Abs. 1 geändert 2019/2 - 01

26.06.2018 01.05.2019 § 55 Abs. 1 geändert 2019/2 - 01

26.06.2018 01.05.2019 Titel 8

bis . eingefügt 2019/2 - 01

26.06.2018 01.05.2019 § 58a eingefügt 2019/2 - 01

26.06.2018 01.05.2019 § 58b eingefügt 2019/2 - 01

19.09.2023 01.07.2024 § 5 Abs. 1 geändert 2024/04 - 01

19.09.2023 01.07.2024 § 5 Abs. 3 eingefügt 2024/04 - 01

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 5 Abs. 1 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04 - 01

§ 5 Abs. 3 19.09.2023 01.07.2024 eingefügt 2024/04 - 01

§ 8 Abs. 2 26.06.2018 01.05.2019 geändert 2019/2 - 01

§ 11 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02

§ 19 Abs. 1 26.06.2018 01.05.2019 geändert 2019/2 - 01

§ 19 Abs. 2 26.06.2018 01.05.2019 geändert 2019/2 - 01

§ 20 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02

§ 20 Abs. 1 26.06.2018 01.05.2019 geändert 2019/2 - 01

§ 20a 26.06.2018 01.05.2019 eingefügt 2019/2 - 01

§ 21 Abs. 1 26.06.2018 01.05.2019 geändert 2019/2 - 01

§ 21 Abs. 1, lit. b) 26.06.2018 01.05.2019 aufgehoben 2019/2 - 01

§ 21 Abs. 2 26.06.2018 01.05.2019 aufgehoben 2019/2 - 01

§ 28 26.06.2018 01.05.2019 Titel geändert 2019/2 - 01

§ 28 Abs. 1 26.06.2018 01.05.2019 geändert 2019/2 - 01

§ 28a 26.06.2018 01.05.2019 eingefügt 2019/2 - 01

§ 33 05.06.2012 01.08.2013 Titel geändert 2013/1 - 09

§ 33 Abs. 1 05.06.2012 01.08.2013 geändert 2013/1 - 09

§ 33 Abs. 4 05.06.2012 01.08.2013 geändert 2013/1 - 09

§ 33 Abs. 5 05.06.2012 01.08.2013 geändert 2013/1 - 09

§ 33 Abs. 6 05.06.2012 01.08.2013 eingefügt 2013/1 - 09

Titel 5. 26.06.2018 01.05.2019 geändert 2019/2 - 01

§ 40a 26.06.2018 01.05.2019 eingefügt 2019/2 - 01

§ 40b 26.06.2018 01.05.2019 eingefügt 2019/2 - 01

§ 41 26.06.2018 01.05.2019 aufgehoben 2019/2 - 01

§ 42 26.06.2018 01.05.2019 aufgehoben 2019/2 - 01

§ 43 26.06.2018 01.05.2019 aufgehoben 2019/2 - 01

§ 44 26.06.2018 01.05.2019 Titel geändert 2019/2 - 01

§ 44 Abs. 5 26.06.2018 01.05.2019 eingefügt 2019/2 - 01

§ 45 26.06.2018 01.05.2019 aufgehoben 2019/2 - 01

Titel 5 bis . 26.06.2018 01.05.2019 eingefügt 2019/2 - 01

§ 46 26.06.2018 01.05.2019 Titel geändert 2019/2 - 01

§ 47a 27.06.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 09

§ 49 Abs. 1 26.06.2018 01.05.2019 geändert 2019/2 - 01

§ 55 Abs. 1 26.06.2018 01.05.2019 geändert 2019/2 - 01

Titel 8 bis . 26.06.2018 01.05.2019 eingefügt 2019/2 - 01 § 58a 26.06.2018 01.05.2019 eingefügt 2019/2 - 01

§ 58b 26.06.2018 01.05.2019 eingefügt 2019/2 - 01

§ 59 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02

§ 59 Abs. 1

bis 06.12.2011 01.01.2013 eingefügt 2012/5 - 02

§ 60 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/5 - 02

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