Verordnung über die Subventionierung von Schulbauten
                            1)  ,  -  oder Umbauten sind diejenigen Baukosten subventions-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   sind:  lätze,  welche  mehrheitlich  ausserschu-  - und Sekundarstufe I des Erziehungsdepar-  Subventionsbe-  rechtigte Auf-  wendungen  Informations-  pflicht und Mit-  einbezug bei  Bauvorhaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  sämtlichen  Neubauten  sowie  bei  Aus  -   und  Umbauten  in  der  Höhe von mindestens 1 Million Franken muss eine Vorprüfung durch  den Erziehungsrat erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Folgende Unterlagen sind dem Erziehungsrat zur Vorprüfung ein-  zureichen:  a)  Schülerzahlen bzw. Schülerfortschreibung als Grundlage  Raumprogramm  b)  Raumprogramm neuer und allfällig bestehender Räumlichkeiten  c)   Pädagogische Überlegungen zum Neu-, Aus  -  bzw. Umbau  d)  Projektpläne (Vorprojekt)  e)  Situationsplan  f)   Grober Baubeschrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Erziehungsrat  prüft  die  eingereichten  Unt  erlagen  und  stimmt  dem Bauvorhaben im Grundsatz zu oder lehnt es ab. Er kann Pro-  jektänderungen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Gemeinderat hat das Subventionsgesuch mindestens drei Mo-  nate vor Baubeginn dem Erziehungsdepartement einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Folgende Unterlagen sind zusammen mit dem Subventionsgesuch  einzureichen:  a)  Schülerzahlen bzw. Schülerfortschreibung als Grundlage für das  Raumprogramm  b)  Pädagogische Überlegungen zum Neu-, Aus  -  bzw. Umbau  c)   Raumprogramm neuer und allfäll  ig bestehender Räumlichkeiten  d)  Detaillierter Baubeschrieb  e)  Von der Gemeinde genehmigte Baupläne  f)   Detaillierter Kostenvoranschlag  g)  Finanzierungsplan  h)  Allfällige Beschlüsse der Einwohnergemeinde(n)  i)    Beschluss des Erziehungsrates zur Vorprüfung  j)    Angaben zu allfälligen Überarbeitungspunkten oder Projektände-  rungen aus der Vorprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Gesuch sind sämtliche nicht subventionsberechtigten Aufwen-  dungen separat auszuweisen.  Vorprüfung  Einreichung des  Subventionsge-  suchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ammenarbeit  mit  dem  sdepartement beantragt dem Regierungsrat die Zu-  ,  Aus  -  e  nicht  teue-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .   Bauarbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Prüfung des  Subventionsge-  suchs  Zusicherung  des Subventi-  onsbeitrags  Meldung Bau-  abschluss und  Einreichung der  Bauabrechnung  Auszahlung des  Subventionsbei-  trags  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ersetzt die Verordnung über das Verfahren betreffend die Zusi-  cherung  und  Berechnung  der  Subventionierung  von  Schulbauten  vom 17. Januar 1968.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen   2)   und in die kantonale Ge-  setzessammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SHR 410.500.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Amtsblatt  vom 31. Mai 2024, S. 12.