Reglement des Departementes für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomi... (412.227)
CH - TG

Reglement des Departementes für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachperson HF

Reglement des Departementes für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachperson HF vom 30. August 2010 (Stand 1. Januar 2022)
1. Allgemeines

§ 1 * Geltungsbereich

1 Dieses Reglement regelt in Ergänzung zu den bundesrechtlichen Vorschriften die Ausbildung zur Pflegefachperson HF am Bildungszentrum für Gesundheit und Soziales (BfGS).

§ 2 Umfang und Dauer der Ausbildung

1 Die Ausbildung umfasst 5'400 Lernstunden während sechs bis acht Semestern. *
2 Für Personen, die über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Fachfrau/Fach - mann Gesundheit oder einen gleichwertigen Abschluss verfügen, kann sie auf vier Semester mit 3'600 Lernstunden verkürzt werden. *
3 Andere Vorleistungen können individuell angerechnet werden. *
4 Die Ausbildung kann in Teilzeit absolviert werden.

§ 3 * Organisation *

1 Die regulären Bildungsgänge beginnen im September, die berufsbegleitenden im Januar. Sie verlaufen in Blockkursen. *
2 Der Betrieb läuft ganzjährig, mit Ausnahme der unterrichtsfreien Kalenderwochen
1, 11, 37 und 52. *

§ 4 * Ausbildungsvereinbarung

1 Das BfGS schliesst mit den Praktikumsbetrieben eine Ausbildungsvereinbarung ab. Diese regelt die gegenseitigen Verpflichtungen. *

§ 5 * ...

2. Zulassungsbedingungen

§ 6 Generelle Zulassungsbedingungen

1 Die Aufnahme wird von folgenden Voraussetzungen abhängig gemacht:
1. * erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarstufe II, mindestens auf Stufe Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis
2. bestandene Eignungsabklärung
3. * Vertrag mit einem vom BfGS anerkannten Praktikumsbetrieb
4. ausreichende physische und psychische Gesundheit

§ 7 Zulassung zur verkürzten Ausbildung

1 Die Aufnahme in den verkürzten Ausbildungsgang wird zusätzlich von folgenden Voraussetzungen abhängig gemacht:
1. * Besitz eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses als Fachfrau/Fachmann Gesundheit
2. * Notendurchschnitt von mindestens 5.0 im Zeugnis des vierten Semesters der beruflichen Grundbildung
3. Empfehlung der Berufsfachschule und des Lehrbetriebes oder mindestens zweijährige Berufserfahrung

§ 8 Eignungsabklärung

1 Die Eignungsabklärung umfasst Gespräche sowie schriftliche und mündliche Prü - fungen in folgenden Bereichen:
1. Selbstkompetenz mit den Erfassungsbereichen psychische und physische Be - lastbarkeit, Eigenständigkeit/Reife, Berufswahl
2. Sozialkompetenz mit den Erfassungsbereichen Beziehungsfähigkeit, Teamfä - higkeit und Kommunikationsfähigkeit
3. Sachkompetenz mit den Erfassungsbereichen intellektuelle Leistungsfähig - keit, Fähigkeit zu methodischem und vernetztem Denken, Arbeitsverhalten und praktische Fähigkeiten
2 Zur Beurteilung können neben dem Bewerbungsdossier weitere Unterlagen und Referenzauskünfte beigezogen werden.
3 Ist das Resultat der Eignungsabklärung ungenügend, ist es auf Antrag mit den Kan - didatinnen und Kandidaten zu besprechen. Das Gespräch ist zu protokollieren. *

§ 9 * ...

3. Kompetenznachweise (Promotion)

§ 10 Zeitpunkt

1 Am Ende jedes Ausbildungsjahres wird festgestellt, ob die erforderlichen Kompe - tenznachweise erbracht wurden. *

§ 11 Kompetenznachweise

1 Kompetenznachweise werden erbracht durch:
1. Praktikumsqualifikation
2. praxisorientierte Projektarbeit
3. sechs Leistungsprüfungen in allen Kompetenzfeldern
2 In der verkürzten Ausbildung sind sechs Leistungsprüfungen im ersten Ausbil - dungsjahr abzulegen. *

§ 12 Praktikumsqualifikation

1 Das Praktikum jedes Ausbildungsjahres wird durch die Berufsbildungsverantwort - lichen und die zuständigen Berufsbildnerinnen und Berufsbildner gemäss den in der Praktikumsqualifikation aufgeführten Kompetenzfeldern beurteilt.

§ 13 Praxisorientierte Projektarbeit

1 Die Fallstudie wird von zwei Lehrpersonen beurteilt.

§ 14 Leistungsprüfungen

1 Die Leistungsprüfungen erfolgen in Form von schriftlichen und mündlichen Prü - fungen sowie von Fertigkeitsprüfungen. *

§ 15 Beurteilungsraster

1 Als Raster für die Beurteilung gilt:
1. A: hervorragend
2. B: sehr gut
3. C: gut
4. D: befriedigend
5. E: ausreichend
6. F: nicht bestanden

§ 16 Unredlichkeit bei der Prüfung

1 Wer in einer Prüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder sich anderweitig uner - laubte Vorteile verschafft, hat sie nicht bestanden.

§ 17 Wiederholung

1 Ein nicht bestandener Kompetenznachweis kann spätestens bis Mitte des nächsten Semesters einmal wiederholt werden.
2 Mit Ausnahme des ersten Praktikums kann ein nicht bestandenes Praktikum einmal wiederholt werden.
3 Das erste Praktikum kann nicht wiederholt werden. *

§ 18 Ausschluss

1 Erbringt jemand auch nach der Wiederholung den geforderten Kompetenznachweis nicht, kann die Ausbildung nicht weitergeführt werden.

§ 19 Ausnahmen

1 Aus wichtigen Gründen kann ausnahmsweise zugunsten einer Studentin oder eines Studenten von den Bestimmungen dieses Kapitels abgewichen werden.
4. Abschliessendes Qualifikationsverfahren

§ 20 Organisation

1 Das Rektorat organisiert das Qualifikationsverfahren.
2 Das Qualifikationsverfahren richtet sich nach den Vorgaben des massgeblichen Rahmenlehrplans. *

§ 21–22 ...

§ 23 Beurteilung

1 Die Diplomarbeit wird von zwei Lehrpersonen beurteilt.
2–3
... *

§ 24 * ...

§ 25 Wiederholung

1 Ist das abschliessende Qualifikationsverfahren definitiv nicht bestanden, kann das letzte Ausbildungsjahr einmal wiederholt werden. *
2–3
... *

§ 26 * Diplom

1 Wer alle Prüfungsteile bestanden und nicht mehr als 10 % der Ausbildungszeit ver - säumt hat, erhält ein von der zuständigen Regierungsrätin oder dem zuständigen Re - gierungsrat und vom BfGS unterzeichnetes Diplom als «dipl. Pflegefachfrau»/«dipl. Pflegefachmann HF». *
5. ...

§ 27–29 * ...

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 30.08.2010 11.09.2011 Erstfassung ABl. 36/2010

§ 1 04.07.2012 01.08.2012 geändert 28/2012

§ 2 Abs. 1 16.07.2021 01.01.2022 geändert 4/2022

§ 2 Abs. 2 04.07.2012 01.08.2012 geändert 28/2012

§ 2 Abs. 2 28.08.2019 07.09.2019 geändert 36/2019

§ 2 Abs. 3 28.08.2019 07.09.2019 geändert 36/2019

§ 3 04.07.2012 01.08.2012 geändert 28/2012

§ 3 08.12.2017 01.01.2018 Titel geändert 50/2017

§ 3 Abs. 1 08.12.2017 01.01.2018 geändert 50/2017

§ 3 Abs. 1 16.07.2021 01.01.2022 geändert 4/2022

§ 3 Abs. 2 08.12.2017 01.01.2018 eingefügt 50/2017

§ 4 04.07.2012 01.08.2012 geändert 28/2012

§ 4 Abs. 1 28.08.2019 07.09.2019 geändert 36/2019

§ 5 28.08.2019 07.09.2019 aufgehoben 36/2019

§ 6 Abs. 1, 1. 28.08.2019 07.09.2019 geändert 36/2019

§ 6 Abs. 1, 3. 28.08.2019 07.09.2019 geändert 36/2019

§ 7 Abs. 1, 1. 04.07.2012 01.08.2012 geändert 28/2012

§ 7 Abs. 1, 1. 28.08.2019 07.09.2019 geändert 36/2019

§ 7 Abs. 1, 2. 28.08.2019 07.09.2019 geändert 36/2019

§ 8 Abs. 3 28.08.2019 07.09.2019 eingefügt 36/2019

§ 9 28.08.2019 07.09.2019 aufgehoben 36/2019

§ 10 Abs. 1 28.08.2019 07.09.2019 geändert 36/2019

§ 11 Abs. 2 04.07.2012 01.08.2012 geändert 28/2012

§ 14 Abs. 1 28.08.2019 07.09.2019 geändert 36/2019

§ 17 Abs. 3 28.08.2019 07.09.2019 eingefügt 36/2019

§ 20 Abs. 2 28.08.2019 07.09.2019 eingefügt 36/2019

§ 21 Abs. 1 28.08.2019 07.09.2019 aufgehoben 36/2019

§ 22 Abs. 1 28.08.2019 07.09.2019 aufgehoben 36/2019

§ 23 Abs. 2 28.08.2019 07.09.2019 aufgehoben 36/2019

§ 23 Abs. 3 28.08.2019 07.09.2019 aufgehoben 36/2019

§ 24 28.08.2019 07.09.2019 aufgehoben 36/2019

§ 25 Abs. 1 28.08.2019 07.09.2019 geändert 36/2019

§ 25 Abs. 2 28.08.2019 07.09.2019 aufgehoben 36/2019

§ 25 Abs. 3 28.08.2019 07.09.2019 aufgehoben 36/2019

§ 26 04.07.2012 01.08.2012 geändert 28/2012

§ 26 Abs. 1 28.08.2019 07.09.2019 geändert 36/2019

§ 27 04.07.2012 01.08.2012 aufgehoben 28/2012

§ 29 28.08.2019 07.09.2019 aufgehoben 36/2019

Markierungen
Leseansicht