Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Aufgaben und die Tä... (187.132)
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Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Aufgaben und die Tätigkeit der Ombudsstelle

Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Aufgaben und die Tätigkeit der Ombudsstelle vom 25. November 2013 (Stand 1. Juni 2021)

§ 1 Aufgaben

1 Die Ombudsstelle vermittelt, wenn Mitarbeitende oder Behördenmitglieder einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche oder Kirchbürgerinnen und Kirchbürger we - gen Meinungsverschiedenheiten oder grundsätzlicher Fragen darum ersuchen.
2 Der Vermittlung durch die Ombudsstelle sind Tätigkeiten entzogen:
a. der Synode und ihrer Organe;
b. der Kirchgemeindeversammlungen und ihrer Organe;
c. des Kirchenrates als Rekursinstanz;
d. der Rekurs- und Beschwerdekommission; der kommunalen und kantonalen Behörden bei der Vorbereitung, dem Erlass, der Änderung, Aufhebung oder Genehmigung von allgemein verbindlichen Verordnungen, Reglementen oder Anordnungen.

§ 2 Wahl

1 Die Synode wählt die Inhaberin beziehungsweise den Inhaber der Ombudsstelle und zwei Ersatzleute für eine Amtsdauer von vier Jahren.
2 Die Ersatzleute amten nur, wenn die Inhaberin beziehungsweise der Inhaber der Ombudsstelle in einer Angelegenheit befangen ist oder ihre beziehungsweise seine Obliegenheiten nicht rechtzeitig erfüllen kann.

§ 3 Entschädigung

1 Die Synode regelt die Entschädigung der Ombudsstelle, ihrer Ersatzleute und des eingesetzten Personals sowie der Anlaufstelle sexuelle Grenzverletzungen. *

§ 4 Unabhängigkeit und Neutralität

1 Die Ombudsstelle ist unabhängig und neutral.

§ 5 Einleitung des Verfahrens

1 Die Ombudsstelle kann von tatsächlich oder rechtlich interessierten Beteiligten schriftlich unter Angabe des Begehrens und der Gründe angerufen werden. Die Ein - gabe wird der Gegenpartei zur Kenntnis zugebracht.
2 Die Eingabe ist an die Ombudsstelle zu richten.

§ 6 Grundsätze des Verfahren

1 Die Ombudsstelle hört die Beteiligten mündlich an und gibt ihnen Gelegenheit, sich zu Vorbringen der Gegenpartei zu äussern. Die Anhörung wird protokolliert.
2 Die Ombudsstelle ist befugt, von den Parteien Akten zu verlangen, Augenscheine vorzunehmen und Amtsberichte einzufordern.
3 Die Vermittlungstätigkeit der Ombudsstelle ist kostenlos.

§ 7 Empfehlungen der Ombudsstelle

1 Die Ombudsstelle gibt den Beteiligten nach möglichst kurzer Frist in schriftlicher Form Empfehlungen zur Beilegung und Bewältigung der Meinungsverschiedenhei - ten und zur Lösung von grundsätzlichen Fragen ab.
2 Sie besitzt keine Weisungs- und Entscheidungsbefugnis.

§ 8 Verfahren vor Ombudsstelle und Rechtsweg

1 Die verfügungsberechtigten Behörden dürfen während der Dauer eines laufenden Verfahrens vor Ombudsstelle vorbehältlich von Fällen äusserster Dringlichkeit keine anfechtbaren Entscheide erlassen.
2 Den Beteiligten steht beim Vorliegen eines anfechtbaren Entscheids der Rechtsweg offen.
3 Ist gegen einen anfechtbaren Entscheid ein Rechtsmittel ergriffen worden, darf die Ombudsstelle auf ein Gesuch um Vermittlung nicht eintreten.

§ 9 Schweigepflicht

1 Die Ombudsstelle hat über ihre Wahrnehmungen gegenüber Behörden und Priva - ten zu schweigen.
2 Die Schweigepflicht entfällt, wenn:
a. die betroffenen Personen und Behörden einverstanden sind;
b. schwerwiegende öffentliche oder private Interessen eine Weitergabe von In - formationen rechtfertigen.

§ 10 Berichterstattung

1 Die Ombudsstelle erstattet dem Kirchenrat zuhanden des Rechenschaftsberichts an die Synode jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

§ 10a * Anlaufstelle sexuelle Grenzverletzungen

1 Die Evang. Landeskirche führt eine Anlaufstelle sexuelle Grenzverletzungen. Der Kirchenrat bezeichnet zwei Personen beiderlei Geschlechts als Inhaber bzw. Inhabe - rin der Anlaufstelle. Diese erstatten dem Kirchenrat jährlich Bericht.
2 Ansprechstelle im Kirchenrat ist für den Inhaber bzw. die Inhaberin der Anlaufstel - le das Präsidium oder ggf. das Vizepräsidium.

§ 11 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf einen vom Kirchenrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft
1 )
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1) Von der Synode genehmigt am 25. November 2013. Gemäss Beschluss des Kirchenrates vom 4. Dezember 2013 in Kraft gesetzt auf den 1. August 2014.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 25.11.2013 01.08.2014 Erstfassung 12/2014

§ 3 Abs. 1 01.12.2020 01.06.2021 geändert 18/2021

§ 10a 01.12.2020 01.06.2021 eingefügt 18/2021

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