Gegenrechtsvereinbarungen mit den Kantonen Zürich, St. Gallen, Appenzell A.-Rh., Fre... (720.250)
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Gegenrechtsvereinbarungen mit den Kantonen Zürich, St. Gallen, Appenzell A.-Rh., Freiburg, Basel-Stadt, Zug, Waadt und Bern über die Befreiung von Zuwendungen zu öffentlichen, gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

Gegenrechtsvereinbarungen mit den Kantonen Zürich, St. Gallen, Appenzell A.-Rh., Freiburg, Basel-Stadt, Zug, Waadt und Bern über die Befreiung von Zuwendungen zu öffentlichen, gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
1 )
1. Von der Erbschafts- und Schenkungssteuer sind gegenseitig befreit Zuwendungen an den Staat und seine Anstalten, an die Kreise und Gemeinden und ihre Anstalten sowie an juristische Personen mit öf- fentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken.
2. Die Befreiung bezieht sich seite ns des Kantons Graubünden auf die kantonalen Nachlass- und Schenkungssteuern und allfällige kommu- nale Erbschafts- und Schenkungssteuern der im Anhang erwähnten politischen Gemeinden
2 ) , seitens des Vertragskantons auf dessen Erbschafts- und Schenkungssteuern.
3. Die Befreiung gilt für die nach Abschluss der Vereinbarung eingetre- tenen Erbanfälle und vo llzogenen Schenkungen. Im Verhältnis zu Steuerpflich tigen in bündnerischen Gemeinden, welche sich bisher der Gegenrech tsvereinbarung nicht angeschlossen haben, wird die Befreiung erst für die nach dem Beitritt der Ge- meinde eingetretenen Erbanfä lle und vollzogenen Schenkungen ge- währt.
4. Die Regierungen der Vertragskantone sind berechtigt, jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von der Ver- einbarung zurückzutreten.
1) Siehe dazu Art. 113 Abs. 2 StG, BR 720.000; Datum des Abschlusses der Ver- einbarungen: Zürich 13./27. Oktober 1955, St. Gallen 24./31. Dezember 1955, Appenzell A.-Rh. 23. Dezember 1955/30. Januar 1956, Freiburg 30. Dezember
1955/3. Februar 1956, Basel- Stadt 13. Januar/7. Februar 1956, Zug 19. Dezem- ber 1955/7. April 1956, Waadt 22. Jun i/15. Dezember 1956, Bern 29. Feb- ruar/23. März 1956.
2) Sämtliche Gemeinden des Kantons Gr aubünden sind diesen Vereinbarungen beigetreten.
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